Daten
Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
20.09.12, 19:45
Aktualisiert
20.09.12, 19:45
Stichworte
Inhalt der Datei
M i e t v e r t r a g
zwischen
der Stadt Pulheim, vertreten durch den Bürgermeister, Alte Kölner Str. 26, 50259 Pulheim,
-
nachstehend Stadt genannt –
und
XXXXXX
- nachstehend Mieter genannt –
§1
Die Stadt vermietet 3 Räume der ehemaligen Lehrküche im Gymnasium Pulheim, Hackenbroicher Str. 66, 50259
Pulheim mit einer Größe von insgesamt 142 qm zum Zweck der Einrichtung einer betrieblichen
Kindertagespflegeeinrichtung für die Lehrerschaft des Gymnasiums Pulheim. Lage und Größe der vermieteten
Räume ergeben sich aus dem anliegenden Grundrissplan.
Der Mieter wird hierzu auf eigene Kosten Um- und Einbauten (insbesondere Sanitäranlagen) vornehmen. Die
Baumaßnahmen sind durch Fachfirmen nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Art und Umfang
der Baumaßnahmen sind dem Immobilienmanagement der Stadt im Vorfeld anzuzeigen und dürfen erst nach
Freigabe ausgeführt werden. Der Abschluss der Baumaßnahmen ist ebenfalls anzuzeigen, das
Immobilienmanagement der Stadt ist an der Abnahme der Gewerke zu beteiligen.
§2
Der Mietvertrag beginnt am XX.XX.201X und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis kann von beiden
Parteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 580 a, Abs. 2 BGB). Der Stadt steht ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten für den Fall zu, dass die Räume
für originär schulische Zwecke (z.B. im Zuge der Untersuchungen zur Weiterentwicklung der Schullandschaft)
benötigt werden.
§3
1. Die monatliche Miete für das Gebäude beträgt 5,57 €/m² Nettogrundfläche, ausgehend von 142 m²
insgesamt 790,94 € , monatlich.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Betriebskosten zahlt der Mieter 225,78 €/monatlich. Diese werden
nach den durch das Immobilienmanagement nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten
Betriebskosten pauschal pro m² Nutzungsfläche berechnet. Diese belaufen sich derzeit auf 1,59 €/m².
Die Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten ist bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus auf das
Konto der Stadt bei der Kreissparkasse Köln, BLZ 370 502 99, Konto Nr. 0157 000 018 unter Angabe des
Kassenzeichens zu zahlen.
1
§4
1.
Für die Laufzeit des Mietvertrages wird folgendes vereinbart:
Der Mietzins wird alle 2 Jahre angepasst, sofern sich der veröffentlichte Verbraucherpreisindex für
Deutschland VPI (Basis 2000 = 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder gegenüber dem Stand bei der letzten Mietangleichung nach oben
oder unten verändert hat.
2.
Die Mietzinsveränderung entspricht der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes. Nachoder zurückzuzahlende Beträge sind unverzüglich nach der Neufestsetzung der Miete nachzuzahlen bzw.
mit den weiteren Mietzahlungen zur Verrechnung zu bringen.
3.
Für eine spätere Mietangleichung gilt das oben Gesagte entsprechend mit der Maßgabe, dass
Ausgangsbasis jeweils der Index zum Zeitpunkt der letzten Mietangleichung ist.
4.
Sollte während der Dauer des Mietverhältnisses des oben genannten Index vom Statistischen Bundesamt
nicht mehr herausgegeben werden, tritt an seine Stelle der vom Statistischen Bundesamt oder
gegebenenfalls dessen Nachfolgeorganisation herausgegebene vergleichbare Index.
§5
1. Das Objekt wird dem Nutzer in dem beiden Parteien bekannten, guten und gebrauchsfähigen Zustand
übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Beide Parteien erkennen den hierin
festgehaltenen Zustand als vertragsgemäß an. Das Objekt ist von dem Nutzer schonend und pfleglich zu
behandeln und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an die Stadt in gutem gebrauchsfähigem Zustand
zurückzugeben.
2. Der Mieter haftet der Stadt für Schäden, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und
Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen,
Toiletten, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet oder die
Heizrohre nicht ausreichend vor Frost geschützt werden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die
durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermietern, Besucher, Lieferanten oder Personen, die
sich mit ihrem Willen in dem Objekt aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht werden.
3. Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen und erforderliche Reparaturen
unverzüglich auszuführen. Kommt er dieser Verpflichtung auch auf schriftliche Mahnung hin innerhalb
angemessener Frist nicht nach, so kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzers
vornehmen lassen.
Bei Gefahr im Verzug oder drohenden Folgeschäden bedarf es der schriftlichen Mahnung und Fristsetzung
nicht.
6. Der Mieter hat das Objekt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in gutem gebrauchsfähigen und
entsprechend dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung – regelmäßig renovierten Zustand
zurückzugeben.
2
§6
Eine Untervermietung oder Unterverpachtung ist nicht zulässig.
§7
1.
Die Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen von dem Mieter nur in einem Umfang in Anspruch
genommen werden, der keine Überlastung verursacht.
2.
Bei Störung und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen
und ist verpflichtet, die Stadt oder ihren Beauftragten sofort zu benachrichtigen.
3.
Eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung berechtigt
den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen die Stadt.
§8
Die Nutzung des in § 1 aufgeführten Objektes erfolgt unbeschadet öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
§9
Der Stadt oder einem Beauftragten steht die Besichtigung des Objektes nach rechtzeitiger Ankündigung zu
angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Stadt die Räume auch ohne
vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
§10
Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§11
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Pulheim. Als Gerichtsstand wird Bergheim
vereinbart.
3
§12
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch
jeweils wirksame zu ersetzen.
Pulheim, den …..…
STADT PULHEIM
Der Bürgermeister
In Vertretung
___________________
Wolfgang Thelen
Erster Beigeordneter
Im Auftrag
________________
Jens Batist
Stadtoberverwaltungsrat
Pulheim, den …..…
XXX
________________
________________
4