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Vorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
494 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
18.11.13, 18:24
Aktualisiert
18.11.13, 18:24

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ Begründung Planungsstand: Öffentliche Auslegung ** Änderung / Ergänzungen nach Offenlage Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.  Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) geändert worden ist.  Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S.256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW) – § 49 zuletzt geändert (Absatz 7 angefügt) durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 01.04.2013.  Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90), vom 18.12.1990 (BGBL 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL I S. 1509) geändert worden ist.  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist.  Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert § 4 und § 4a (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31.03.2010.  Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert § 53, § 53c und § 61 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133), in Kraft getreten am 16.03.2013.  Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.  §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27.04.2013.  Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch VO vom 05.08.2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 01.09.2009. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 1 Anlagen: Lärmgutachten ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0613 – 406889 – 142; Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 11.02 „Hauptstraße / Stiftstraße / Zum Sommersberg“ (Teilbereich A) in Brühl, ACCON Köln GmbH, Köln 03.06.2013 Artenschutzprüfung Bebauungsplan 11.02 „Hauptstraße / Stiftstraße / Zum Sommersberg“, Teilbereich A, Stadt Brühl – Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, Köln Sept. 2013 Archäologische Untersuchung Abschlussbericht zur archäologischen Sachstandermittlung auf dem Gelände des Fronhofs in Brühl-Vochem; Aktivitätsnummer NW 2013/1050, ARCHBAU e. Kfm., Björn Zängle M.A., Köln 22.8.2013 Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 2 Planungsstand: 5. September 2013  Dipl.Ing. Bernd Strey Dipl.Ing. Martin Rogge Architekten und Stadtplaner  Düsselstraße 11 40219 Düsseldorf Telefon 0211 393055 Telefax 0211 393056  www.stadtraum-architekten.de **11. November 2013 Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Verfahrensstand 5 1.1. Räumlicher Geltungsbereich Teilbereich A .....................................6 1.2. Räumliche und strukturelle Situation .............................................6 1.3. Planungsrecht ...............................................................................7 1.3.1. Bebauungsplan der Innenentwicklung ............................... 7 1.3.2. Übergeordnete Planungen, bestehendes Planungsrecht ..... 8 1.3.3. Landschaftsplan ............................................................... 9 2. Ziele des Bebauungsplans 3. Begründung der Planinhalte 11 3.1. Art der baulichen Nutzung ..........................................................11 3.2. Flächen für den Gemeinbedarf.....................................................12 3.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ................................12 3.4. Maß der baulichen Nutzung.........................................................14 3.5. Grünflächen, Spielflächen ............................................................15 3.6. Verkehrserschließung..................................................................15 3.6.1. Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ......................................................... 15 3.6.2. Ruhender Verkehr........................................................... 16 3.7. Öffentlicher Personennahverkehr.................................................17 3.8. Strom-, Gas- und Wasserversorgung ............................................17 3.9. Abwasser- und Niederschlagswasser............................................18 3.10. Abfallentsorgung ........................................................................18 3.11. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen .18 3.12. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, Sonstigen .................................................................18 3.13. Artenschutzprüfung ....................................................................19 3.14. Wasser ........................................................................................20 3.15. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.20 3.16. Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege .........................................22 3.17. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................23 4. Hinweise 24 5. Kenndaten der Planung 26 6. Kosten, Finanzierung und Durchführung der Planung 26 7. Bodenordnung 26 Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 10 4 BEGRÜNDUNG 1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Verfahrensstand Das beschlossene integrierte Handlungskonzept zum Förderprogramm "Soziale Stadt Brühl-Vochem" beinhaltet verschiedene Handlungsfelder, die seit 2009 in den jeweiligen Förderanträgen programmmäßig Niederschlag finden. Im Ergebnis der bisherigen Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass sich das Areal um den früheren „Fronhof“ und die östlich angrenzenden Flächen bis zur „Römerstraße“ besonders für eine mögliche Nachverdichtung innerhalb des Stadtteils eignen. So wurden bereits 2010 im Zuge eines Planungsworkshops gemeinsam von Architekten, der Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl (GEBAUSIE) und der Verwaltung unter der Leitung der InWIS (InWIS Forschung & Beratung GmbH, InWIS-Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt-und Regionalentwicklung an der EBZ Business School und der Ruhr-Universität Bochum, Springorumallee 5, 44795 Bochum), erste Lösungsansätze für die Entwicklung zu einem attraktiven Wohnstandort erarbeitet. Im Zuge der Ausarbeitung des städtebaulichen Rahmenplans "Soziale Stadt Brühl-Vochem" wurden diese Ansätze vertiefend untersucht und weiterentwickelt. Die Ergebnisse des städtebaulichen Rahmenplans wurden in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 4.9.2012 öffentlich vorgestellt. Auf dieser Grundlage haben sich die Investitionswünsche zweier Eigentümer weiter konkretisiert, die große Flächenanteile besitzen bzw. erwerben möchten. Damit besteht die Möglichkeit, an diesem Standort die Ziele des Projektes „Soziale Stadt“ wie die Schaffung von modernem Wohnraum und die Wohnumfeldverbesserung zu verwirklichen. Zur Umsetzung der Projektbausteine „Neuerrichtung öffentlicher Platz im Bereich Fronhof“ und „Schaffung Wegevernetzung und Schulwegsicherung“ und zur Realisierung der geplanten Neubaumaßnahmen wird zur Herstellung des Planungs- und Baurechtes die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Dieser wird in Verbindung mit § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung - im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan wurde gemäß § 2 Absatz 1 BauGB am 10.11.2011 durch den Rat der Stadt Brühl gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 10.5.2013 – 27.5.2013 durchgeführt. Auf Grund der zeitnahen Umsetzungsmöglichkeit des Projektes „Wohnanlage für Familien und Senioren um den früheren Fronhof“ und erforderlicher - zurzeit noch nicht vorliegender - Gutachten im Eckbereich zur Römerstraße, wurde das Bebauungsplanverfahren in zwei Teilbereiche (A und B) geteilt. Der Teilbereich A sichert hierbei das Planungsrecht im Bereich „Stiftstraße“, inklusive der Projektbausteine „Neuerrichtung öffentlicher Platz im Bereich Fronhof“ und „Schaffung Wegevernetzung und Schulwegsicherung“. Das Bauleitplanverfahren für den Teilbereich B soll zeitnah für den übrigen Geltungsbereich gemäß Aufstellungsbeschluss fortgeführt werden. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 5 1.1. Räumlicher Geltungsbereich Teilbereich A Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Vochem, Flur 1 und 2. Es umfasst in der Flur 1 das Flurstück 393 und das Flurstück 632 tlw. Es umfasst in der Flur 2 die Flurstücke 5576, 4365, 6629, 6630, 5872, 5871, 5869, 6258, 5882, 5881, 5880, 5878, 5879, und die Flurstücke 6275, 5060 und 6901 tlw. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:  im Westen vom Grenzpunkt der Flurstücke 393, 395, 2, und 632 (Zum Sommersberg) zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 5576 entlang der westlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 5576, entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 4019 und weiter nach Norden bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441,  im Norden vom Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441 entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 6275 (Hauptstraße) bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 3377 (Zum Herrengarten), 148/60 und 6275, und darüber hinaus auf dieser Straßengrenze bis zum Schnittpunkt des rechten Winkels auf der südlichen Grenze des Flurstücks 6275 mit dem Fußpunkt im östlichen Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879;  im Osten von diesem Schnittpunkt auf dem rechten Winkel entlang zum östlichen Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5879 bis 4,80 m südlich der westlichen Verlängerung der südlichen Abschlußwand des Wohnhauses Hauptstraße Nr.7b. Von diesem Punkt im Winkel von 101° (Uhrzeigersinn) bis zum Schnittpunkt mit einer Parallelen von 3,75 m nördlich der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 5082 und 3756, entlang dieser Parallelen bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück 5026 (Römerstraße). Von diesem Schnittpunkt entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5026 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 5026, 3756 und 5023, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 3756 und entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 5082, sowie der westlichen Grenze des Flurstücks 5080, und diese verlängert nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 6248.  im Süden vom dem vorgenannten Schnittpunkt entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 6901, 632 und 393 (alle Zum Sommersberg) bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 393, 395, 2, und 632. Die Gesamtgröße des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 1,45 ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. 1.2. Räumliche und strukturelle Situation Dem Anfang der 60er Jahre zeitgemäßen städtebaulichen Leitbild der „gegliederten und aufgelockerten Stadt“ entstand nach dem zweiten Weltkrieg im Zuge einer geförderten Demonstrativmaßnahme des Bundes eine weitläufige Siedlungsstruktur, die direkt an den flächenmäßig kleinen Dorfkern Vochem anschließt und sich zwischen zwei Bahntrassen über eine Gesamtlänge von 1.500 Meter in Nord-Süd-Richtung erstreckt. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 6 Das räumlich funktionale Zentrum dieser Siedlung bildet der Thüringer Platz, mit einer viergeschossigen Randbebauung und einer kammartigen Baustruktur, die zum Platz insbesondere durch eine eingeschossige Ladenzeile geprägt ist. Diese stellt den Versorgungsschwerpunkt dieser Siedlung dar. Die anschließende Baustruktur um die „Stift- und Schöffenstraße“ zeichnen sich durch drei- bzw. zweigeschossige Geschoßbauten aus, die dazwischen mit dreigeschossiger Zeilenbebauung in Ost-West-Richtung aufgefüllt ist. Prägend für diesen Bereich sind heute begrünte Außenräume in den Abstandsflächen der Gebäude und ein autofreies Fußwegenetz, das die Teilquartiere verbindet und eine gute Wohnqualität bietet. Weiter nach Norden setzt sich die Baustruktur um den Straßenzug „Zum Herrengarten“ und „Fronhofweg“ als Straßenrandbebauung fort. Diese Bebauung ist jedoch älter als der südliche Teil und stammt aus den 50-er Jahren. Das Plangebiet des Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A schließt unmittelbar an den östlichen Ortskern Vochems an und befindet sich somit in der direkten Schnittstelle zwischen der historisch gewachsenen Bebauung und den Zeilenstrukturen der Nachkriegszeit. Südlich der „Hauptstraße“ gelegen, die weitgehend durch eine Straßenrandbebauung geprägt ist, erstreckt es sich bis „Zum Sommersberg“ und liegt folglich zwischen den beiden Hauptstraßenanbindungen der Siedlung, stellt jedoch eine „Lücke“ in der recht homogenen Gesamtstruktur der Siedlung dar. Die „Stiftstraße“ unterteilt das Plangebiet zudem in einen östlichen und westlichen Teilbereich:  Der westliche Teilbereich umfasst die Flächen des evangelischen Gemeindezentrums St. Andreas und liegt im Bereich des historischen „Fronhofs“ der kurkölnischen Kirche (urkundlich im 11. Jahrhundert erwähnt, heute nicht mehr vorhanden), westlich der „Stiftstraße“. Der Bebauungsplan von 1966 (siehe Kapitel 1.3.2) sah eine öffentliche Nutzung (als Gemeindezentrum) vor. Ein Teil der Fläche ist heute von der Stadt Brühl gepachtet und wird als Grünfläche bzw. Parkplatz genutzt.  Der östliche Teilbereich umfasst die Bestandsgebäude aus den 1950er Jahren und die öffentlichen Grünflächen entlang der Stiftstraße. Vor allem die ca. 18,00 m hohe Blutbuche ist durch ihr Alter und ihre Größe Ortsbild prägend. Am unteren Osthang der Ville im Vorgebirge gelegen, steigt das Gelände nach Westen von 72 ü. NN. an der „Römerstraße“ auf 88 ü. NN. (Alt-Vochem) und auf 99 ü. NN. im Bereich der Bahnüberführung nach Westen an. Die Topographie ist im Gesamtbereich auch städtebaulich ablesbar. 1.3. Planungsrecht 1.3.1. Bebauungsplan der Innenentwicklung Der Bebauungsplan wird in Verbindung mit § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung - im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das beschleunigte Verfahren ist nach den gesetzlichen Bestimmungen anwendbar,  da es sich um ein Nachverdichtungskonzept in einer bestehenden Bau- und Ortsstruktur handelt und die Maßnahme damit der Förderung der Innenentwicklung dient. Die nach § 13a Absatz 1 Nr.1 BauGB festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Im näheren Umfeld befinden sich keine weiteren Bauleitplanungen in Aufstellung, so dass entsprechend § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB keine Grundflächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem engen, sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 7  1.3.2. da nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) vorhanden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB kann daher gemäß § 13 Absatz 3 i. V. m. § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. Übergeordnete Planungen, bestehendes Planungsrecht Regionalplan Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Flächennutzungsplan Ausschnitt Flächennutzungsplan (mit Geltungsbereich Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A) Der wirksame Flächennutzungsplan vom 01.02.1996 weist für den Planbereich folgende Darstellungen auf:  Wohnbauflächen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 BauGB für den weitgehenden Bereich.  Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 BauGB für das Evangelische Gemeindezentrum. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 2 BauGB entsprechend den neuen Stadtentwicklungszielen angepasst:  Der südliche Teil der Fläche für den Gemeinbedarf wird zu einer Wohnbaufläche gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 BauGB geändert. Bebauungsplan Im Plangebiet besteht heute Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr.7 (Bereich zwischen „Kierberger, Kaiser-, Leipziger und Hauptstraße“), der am 26.2.1962 durch den Rat der Stadt Brühl nach den damaligen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.1960 als Satzung beschlossen wurde. Die Wohngebiete des heutigen Bestands sind als „Reine Wohngebiete“ in offener Bauweise ausgewiesen, die Fläche des heutigen Evangelischen Gemeindezentrums als Fläche für Gemeinbedarf „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 8 Bebauungsplan Nr. 7 (Satzungsbeschluss vom 7.3.1962) 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 (Satzungsbeschluss vom 14.2.1966) Änderungen im Bereich „Zum Sommersberg/Hauptstraße“ (vornehmlich die Korrektur der Straßenführung der „Stiftstraße“, Gemeinbedarfsflächen um das heutige Evangelische Gemeindezentrum herum) erfolgten mit Satzungsbeschluss vom 14.2.1966. Im Bereich westlich und südlich der „Schöffenstraße“ bzw. des bestehenden Fußwegs in Verlängerung dieser Straße besteht heute Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7a mit Satzungsbeschluss vom 18.12.1978. Nach Satzungsbeschluss wird der alte Rechtsstand durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ ersetzt. 1.3.3. Landschaftsplan Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht kein Landschaftsplan gemäß dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG). Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 9 2. Ziele des Bebauungsplans Neben der Sicherung vorhandener Gebäudenutzungen ist die Zielsetzung des Bebauungsplans insbesondere die maßstäbliche Nachverdichtung des Plangebiets mit einer ergänzenden Wohnnutzung auf den heute untergenutzten Flächen. Zu den wichtigsten Bausteinen gehören:  Errichtung einer dreigeschossigen Wohnanlage für Familien und Senioren im Bereich um das Evangelischen Gemeindezentrum („Fronhof“) mit ergänzender Nutzung durch Arztpraxen und Ladennutzung.  Sicherung des Standortes der Andreaskirche und des Evangelischen Gemeindezentrums.  Sicherung der heutigen Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Kreisverkehr „Stiftstraße/Zum Sommersberg“ bis zur „Hauptstraße“, mit einer Platzaufweitung zwischen Kreisverkehr und dem heutigen Gemeindehaus als vielfach nutzbare, der Öffentlichkeit dienende Fläche.  Optimierung des Fuß- und Radwegesystems durch Schaffung einer neuen Wegeverbindung zwischen dem Straßenzug „Zum Sommerberg“ Richtung „Herrengarten“ (auch als Alternative zum heutigen Schulweg) sowie nach Osten abzweigend Richtung Haltepunkt Brühl-Vochem südlich der Gebäude „Hauptstraße 1-7“.  Sicherung der öffentlichen Grünfläche östlich des Kreisverkehrs angrenzend an die „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“. Aus Sicht der Stadtentwicklung werden durch den Bebauungsplan heute schon erschlossene, bisher jedoch untergenutzte, Flächen für eine Wohnnutzung aktiviert und demzufolge die Wohnfunktion im Gebiet weiter gestärkt. Die nachverdichtende Bebauung stellt einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung des gesamten Stadtteils – auch in Hinblick auf das Förderprogramm „Soziale Stadt“ - dar. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 10 3. Begründung der Planinhalte 3.1. Art der baulichen Nutzung Entsprechend der Charakteristik des Umfelds und zur Stärkung des Wohnstandorts sieht der Bebauungsplan für die unterschiedlichen Wohnbauflächen ein „Allgemeines Wohngebiet“ vor, das in die Baugebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert ist. Im Baugebiet WA 1 sind Wohngebäude zulässig und darüber hinaus die nach § 4 Absatz 2 BauNVO Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen  die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Schank- und Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen     Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen werden nicht Bestandteile des Bebauungsplans. Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen  Anlagen für Verwaltung sind ausschließlich im Baugebiet WA 1 zulässig. In den Baugebieten WA 2 und WA 3 sind Wohngebäude zulässig und darüber hinaus die nach § 4 Absatz 2 BauNVO Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen  die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Schank- und Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen      Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen werden nicht Bestandteile des Bebauungsplans. Dadurch soll insbesondere die Nutzung des Wohnens gestärkt werden. Bei den ausgeschlossenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Flächenanspruchs nicht in die angestrebte Baustruktur einfügen und städtebaulich unbefriedigende Situationen geschaffen würden. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen würde zu Beeinträchtigungen der Wohnqualität führen. Für die ausgeschlossenen Nutzungen stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet besser geeignete Bauflächen zur Verfügung. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 11 3.2. Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Absatz 1 Nr. 5 BauGB) Nordwestlich der Wohnbaugebiete des ehemaligen Fronhofs ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Somit wird die ansässige Andreaskirche an ihrem Standort gesichert. 3.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB; § 22, 23 BauNVO) Nach § 22 BauNVO werden folgende Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen:  Für das Baugebiet WA 1 gilt die offene Bauweise. Somit wird die Bebauungsstruktur der Umgebung aufgenommen bzw. fortgeführt.  Für das Baugebiet WA 2 ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die im direkten Umfeld vorhandene Bebauungsstruktur städtebaulich sinnvoll ergänzt und die straßenraumbegleitende Bauweise fortgeführt.  Im Baugebiet WA 3 wird entsprechend dem städtebaulich angestrebten Bebauungsprofil einer offenen Bauweise, in Kombination mit Gebäudelängen größer 50,00 m, keine Bauweise festgesetzt. Somit werden die bestehenden Gebäudelängen größer 50,00 m gesichert und sind auch zukünftig möglich. Gleichzeitig bleiben über die einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche die Zielsetzungen einer Bebauung mit seitlichem Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise unverändert erhalten.  Für die Gemeinbedarfsfläche im westlichen Planbereich (Gemeindezentrum) ist eine Festsetzung der Bauweise nicht erforderlich. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist angemessener Spielraum bei späteren möglichen Neubauvorhaben gewährleistet. Gleichzeit werden über die einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu Abstandsflächen verträgliche Grenzbzw. Mindestabstände zur angrenzenden Nachbarbebauung sichergestellt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in allen Baugebieten durch Baugrenzen bzw. Baulinien nach § 23 Absatz 1 BauNVO festgesetzt, durch die eine angemessene Ausnutzung der Grundstücke sichergestellt werden soll. Baugrenzen definieren hierbei die Grenze, bis zu der maximal gebaut werden darf. Über die nicht zwingende Vorgabe zur Bebauung auf den Baugrenzen wird ein entsprechender Spielraum bei der Ausformulierung und Gestaltung zukünftiger Neubaumaßnahmen ermöglicht. Gleichzeitig wird die städtebauliche Grundstruktur jedoch vorgegeben. Baulinien stellen hingegen ein planungsrechtliches Instrument dar, mit dem besondere städtebauliche Situationen, wie die Aufnahme von Gebäude- bzw. Straßenfluchten oder die räumliche Fassung von Platzflächen, gesichert werden sollen. Über die Vorgabe, dass auf den Baulinien gebaut werden muss, sind lediglich geringfügige Abweichungen in der Dimensionierung und Ausgestaltung bei Neubaumaßnahmen (z.B. Zurückbleiben oder Vortreten des Gebäudes über die Baulinie hinaus) möglich. Im vorliegenden Bebauungsplan sichern die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen die Realisierung einer Neubebauung des ehemaligen Fronhofsgeländes auf Basis der bereits vorliegenden Entwürfe:  Im Baugebiet WA 1 wird im Osten und Süden eine Baulinie festgesetzt. Damit wird sowohl die räumliche Fassung des vorgesehenen Quartiersplatzes (V1) Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 12 als auch die Aufnahme bzw. Fortführung der Straßenflucht der westlich angrenzenden Bebauung entlang des Straßenzuges „Zum Sommersberg“ gesichert. Die im Westen und Norden festgesetzten Baugrenzen garantieren einen angemessenen Abstand zur angrenzen Nachbarbebauung sowie einen entsprechenden Spielraum für die zukünftige Bebauung. Das Baufenster ermöglicht somit eine flexible Ausnutzung des Grundstückes zu Gunsten einer Neubebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus und gleichzeitig die Sicherung der Raumkanten und Straßenfluchten.  Im Baugebiet WA 2 sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Im Norden, Süden und Westen fixieren die Baulinien die durch die Zeilenstruktur kopfförmige Gliederung des Straßenraums in der Bauflucht vorhandener Gebäudekanten. Des Weiteren wird durch die westliche Baulinie die räumliche Fassung des Quartiersplatzes (V1) garantiert. Die festgesetzten Baugrenzen im Osten und zum Innenbereich gewährleisten einen entsprechenden Gestaltungsspielraum.  Mit den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen im Baugebiet WA 1 und WA 2 werden vor allem die Wettbewerbsergebnisse zur Neubebauung des ehemaligen Fronhofs (3pass Architekt/innen, Köln) ins Planungsrecht überführt und somit das angestrebte Bebauungskonzept an diesem Standort gesichert.  Im Baugebiet WA 3 sind die überbaubaren Grundstücksflächen aus dem Baubestand heraus mit einem angemessenen Spielraum entwickelt. Sie sollen die vorhandene Baustruktur des Siedlungsgefüges bei eventuell erforderlichen Ersatzbauten sicherstellen.  Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sind die überbaubaren Grundstücksflächen aus dem Bestandsgebäude heraus mit einem entsprechenden Spielraum entwickelt. Somit wird die ansässige Andreaskirche an ihrem Standort gesichert und ein angemessener Spielraum bei eventuell erforderlichen Ersatzund/oder Umbaumaßnahmen gewährleistet. Um einen entsprechenden Spielraum in der Struktur und Gliederung der individuellen Fassadengestaltung zu ermöglichen, werden in den textlichen Festsetzungen gemäß § 23 Absatz 2 und 3 BauNVO folgende Abweichungen festgesetzt:  In allen Baugebieten dürfen die Baugrenzen und Baulinien zu Gunsten von Eingangsüberdachungen und Vordächern um bis zu 1,50 m überschritten werden.  Im Baugebiet WA 1 dürfen unselbständige bauliche Anlagen wie Balkone die östliche und südliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50 m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge begrenzt. Damit werden auch wohnwertsteigernde unselbständige bauliche Anlagen wie z.B. Balkone ermöglicht, auch wenn sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen.  Im Baugebiet WA 2 dürfen - analog zu WA 1- unselbstständige bauliche Anlagen wie z.B. Balkone die westliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei ebenfalls auf maximal 50% der Fassadenlänge begrenzt. Zu den direkt zur Hauptstraße und Stiftstraße angeordneten Baulinien sind diese baulichen Anlagen unzulässig, um Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 13 ein Heraustreten von Bauteilen in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern.  3.4. Im Baugebiet WA 3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone und Altane (selbsttragende Balkone) unzulässig. Die bereits heute vorhandenen unselbständigen baulichen Anlagen (hier: Balkone) befinden sich bereits innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und sind damit auch zukünftig gesichert, darüber hinaus ist die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche mit einer ausreichenden Tiefe von 14,50 Metern ausreichend dimensioniert, so dass eine Realisierung von Neubaumaßnahmen einschließlich unselbständiger baulicher Anlagen wie Balkone gewährleistet ist. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 2 Nr. 1, 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO) Die Grundflächenzahl ist gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO für alle Baugebiete auf 0,4 festgesetzt. Damit wird dem bestehenden durchgrünten Charakter des Quartiers Rechnung getragen und der wohnungsnahe Freiraum auch in Zukunft gesichert. Aufgrund der geringen Platzverhältnisse im Quartier und der realen Nutzungsanforderungen, hier vor allem die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an Stellplatzflächen, kann die Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen auf bis zu 0,8 überschritten werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der Festsetzung der Grundflächenzahl durch die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt. Durch den Bebauungsplan gelten folgende Festsetzungen: Die maximal zulässigen Gebäudehöhen betragen für:  Im Baugebiet WA 1 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 89,50 m ü. NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe von 9,75 m über OK/Platzfläche V1.  Im Baugebiet WA 2 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 90,00 m ü. NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe von 10,50 m über OK/Platzfläche V1.  Im Baugebiet WA 3 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 89,00 m ü. NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe, hier die maximale Firsthöhe, von 12,50 m über OK/Fußweg V4. In den Baugebieten WA 1 und WA 2 gilt als maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches, im Baugebiet WA 3 der höchste Punkt des Firstes. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Lüftungseinrichtungen, Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten, Solaranlagen o.ä. um bis zu 2,00 Meter überschritten werden. Über die getroffenen Höhenfestsetzungen ist eine Wahrung der Maßstäblichkeit innerhalb der vorhandenen Strukturen gegeben. Gleichzeitig lassen sie bei den geplanten Neubauvorhaben sowie bei eventuell erforderlichen Um/Ausbaumaßnahmen beim Baubestand einen angemessenen Spielraum. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 14 3.5. Grünflächen, Spielflächen (§ 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB) Die bestehenden Grünflächen entlang der „Stiftstraße“ bleiben erhalten. Es erfolgt für die Flächen   östlich der „Stiftstraße“ vor dem Bestandsgebäude „Hauptstraße 9 bis 9c“ (G1) und im Eckbereich zur „Stiftstraße/Hauptstraße“ (G2) die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Auf diese Weise werden die für die Siedlung wichtigen und typischen Grünräume im direkten Wohnumfeld gewahrt. Darüber hinaus wird der besonders Ortsbild prägenden Blutbuche somit auch in Zukunft ein angemessener Grünraum beigemessen. Östlich der Bestandsbebauung „Hauptstraße 9 bis 9c“ ist entlang der Wegeverbindung (V3) eine private Grünfläche (G3) mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Sie dient als Treffpunkt für die Anwohner der angrenzenden Nachbarschaften und soll mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden. Spiel- und Sportplätze befinden sich bereits auf dem Schulgelände der Städtischen Katholischen Grundschule Brühl-Vochem (ca. 225 m nördlich vom Entwurfsgebiet) und auf der öffentlichen Grünfläche an der „Schöffenstraße“ (ca. 250 m südlich) und somit im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets. Darüber hinaus ist auf der öffentlichen Grünfläche östlich der „Schöffenstraße“ eine neue Ballspielfläche (ca. 220 m südlich vom Gebiet) vorgesehen. 3.6. Verkehrserschließung (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB) Die verkehrliche Erschließung im Plangebiet ist vorhanden und bleibt weitestgehend unverändert. So fungieren die „Hauptstraße“, „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“ auch weiterhin als Haupterschließungsstraßen innerhalb des Geltungsbereichs. Zusätzlich wird das bestehende Fuß- und Radwegenetz entsprechend den angestrebten Entwicklungszielen und den damit verbundenen Anforderungen angepasst, partiell erweitert und optimiert. Mit dem vorgesehenen Quartiersplatz nördlich vom Kreisverkehr entsteht zudem eine neue öffentliche Platzfläche, die das Freiraumangebot im Stadtteil ergänzt und als Treffpunkt der Nachbarschaften vorgesehen ist. Entsprechend ihrer Bedeutung und Funktion werden die Verkehrsflächen wie folgt festgesetzt: 3.6.1. Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB)  Die „Hauptstraße“, „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“ bleiben in ihrer Funktion als Haupterschließungsstraßen des Quartiers erhalten und werden dementsprechend als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Lediglich entlang der nordwestlichen Seite der „Stiftstraße“ werden zur Schaffung von öffentlichen Stellplätzen Anpassungen des Straßenraums erfolgen (siehe Kap. 3.6.2) jedoch nur innerhalb der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche.  Der Quartiersplatz (V1) nördlich vom Kreisverkehr dient zukünftig als öffentlicher Platzbereich. Mit mehreren Sitzmöglichkeiten ausgestattet und durch die Nutzungen der angrenzenden Gebäude (z.B. Café, Ladenlokal, etc.) zu- Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 15 sätzlich belebt, soll er eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten. sätzliche Befahrbarkeit der Platzfläche durch PKW/LKW ist nicht Eine lediglich eingeschränkte Befahrbarkeit für Anlieferverkehre kentransporte, Hausmeisterdienste usw. ist möglich. Er wird als che besonderer Zweckbestimmung „Platzfläche“ festgesetzt. Eine grundvorgesehen. durch KranVerkehrsflä-  Die bestehende Wegeverbindung zwischen „Hauptstraße“ und „Zum Sommersberg“ östlich des Evangelischen Gemeindezentrums wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ (V2) festgesetzt. Sie bleibt in ihrer Funktion erhalten, wird jedoch auf die vorhandene Parzellenbreite von 4,00 m ausgebaut und fungiert künftig als Fuß- und Radweg sowie als Rettungsweg für die Feuerwehr. Im Süden mündet sie in den Quartiersplatz (V1).  Die bereits existierende Wegeparzelle (Flurstück 5879) zwischen „Hauptstraße“ und „Zum Sommersberg“ wird ausgebaut und als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bzw. „Fußweg“ (V3) festgesetzt. Somit entsteht eine Wegeverbindung, die abgerückt von den Gebäudefassaden einen schützenden Abstand zu den Fenstern der Erdgeschosse wahrt. Darüber hinaus wird der öffentliche Charakter des Weges hervorgehoben, sodass eine adäquate Verlängerung des südlich angrenzenden Fuß- und Radwegs Richtung „Thüringer Platz“ entsteht. Eine Ausweisung der Fußgängerüberwege über den Straßenzug „Zum Sommersberg“ und „Hauptstraße“ mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist vorgesehen. Der Weg eignet sich daher auch als Schulweg aus den Quartieren Richtung Grundschule westlich des „Herrengartens“.  Im Bereich der Grünfläche (G3) zweigt ein neu angelegte Wegeverbindung als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ (V4 und V5) in Richtung „Römerstraße“ ab (auf den Parzellen 5060 und 5023). Damit entsteht eine attraktive straßenunabhängige Wegebeziehung Richtung Haltestelle Brühl-Vochem (Stadtbahnlinie U 18).  Das landesweite Radwegenetz führt innerhalb des Plangebietes über die „Stiftstraße“ und bleibt von den Inhalten des Bebauungsplanes unberührt. Die Umsetzung aller baulichen Maßnahmen zur Herstellung der neu geplanten bzw. zur Anpassung der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen (V1 bis V5) wird mit Städtebauförderungsmitteln aus dem Programm „Soziale Stadt“ erfolgen. Die Maßnahmen wurden im September 2012 bei der Bezirksregierung angemeldet und im Dezember 2012 bewilligt. 3.6.2. Ruhender Verkehr (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Absatz 6 BauNVO) Öffentlich genutzte Stellplätze befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans heute ausschließlich auf dem privaten Gelände der Kirchengemeinde am Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“, die aufgrund der Neubebauung für den Bereich des ehemaligen Fronhofs entfallen. Ein Teil der wegfallenden Stellplätze kann über den öffentlichen Straßenraum im direkten Umfeld des Plangebiets aufgenommen werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, durch Umbaumaßnahmen im Bereich der „Stiftstraße“ entlang der nordwestlichen Straßenseite zusätzlich etwa 13 öffentliche Stellplätze im heute vorhandenen öffentlichen Verkehrsraum anzuordnen. Der Fußweg bleibt innerhalb seines jetzigen Verlaufs erhalten, der Radweg hingegen wird zukünftig als „Angebotsstreifen“ in den öffentlichen Straßenraum verlegt. Die Funktionsfähigkeit der verkehrlichen Situation der „Stiftstraße“ bleibt trotz der Umgestaltungen gewährleistet. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 16 Private Stellplätze können aufgrund der Dichte des Wohnquartiers und zur Schaffung einer hohen Wohnqualität weitgehend nur in Tiefgaragen untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen: 3.7.  Im Baugebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan dieses zeichnerisch vorsieht. Die Errichtung von Carports und Garagen ist unzulässig.  Im Baugebiet WA 2 sind Stellplätze in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung ist hierbei ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es zeichnerisch vorsieht. Die Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über die Hauptstraße. Darüber hinaus ist zusätzlich eine Fläche im direkten Anschluss an den Straßenraum der „Stiftstraße“ zeichnerisch festgesetzt, auf der die Errichtung einer ebenerdigen Stellplatzanlage (u. a. Behindertenstellplätze) zulässig ist. Die Errichtung von Carports und Garagen ist unzulässig.  Im Baugebiet WA 3 (bestehende Wohnbebauung „Hauptstraße 9 bis 9c“) sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es zeichnerisch festsetzt. Dieses ist jedoch nur vor dem Hintergrund eines möglichen Ersatzes bautechnisch abgängiger Altbauten durch Neubauten von Bedeutung. Oberirdische Stellplatzanlagen sind aufgrund der geringen Platzverhältnisse und zur Stärkung der Freiraumqualität auf dem Baugrundstück unzulässig.  Der ruhende Verkehr der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ kann auf Grund der „Insellage“ des Plangebiets nicht auf dem privaten Grundstück angeordnet werden. Erforderliche Stellplätze werden über eine Baulast im Baugebiet WA 1 oder WA 2 (Flurstück 6630) gesichert. Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist in fußläufiger Entfernung mehrfach an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden:  Auf der „Hauptstraße“, der „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“ verkehren die Linien 704 und 705 mit den Haltestellen „Zum Herrengarten“ bzw. „Zum Sommersberg“ mit direkter Anbindung zur Brühler Innenstadt. In den verkehrsschwachen Zeiten werden ersatzweise Anrufsammeltaxis eingesetzt.  Über die Straßenbahnlinie U18 mit ihrem Haltepunkt „Brühl-Vochem“ bestehen Verbindungen in Richtung Köln und Bonn. Darüber hinaus besteht über den Haltepunkt „Kierberg“ im Süd-Westen des Plangebiets mit der Regionalbahn 24 eine öffentliche Verkehrsanbindung Richtung Köln, Köln-Deutz, Kall/Trier und bis Gerolstein und Euskirchen. 3.8. Strom-, Gas- und Wasserversorgung Das Plangebiet ist erschlossen. Das Versorgungsnetz für Wasser, Gas, Strom und Telekommunikation wird im Bereich der geplanten Neubebauung angepasst und ergänzt. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 17 3.9. Abwasser- und Niederschlagswasser Die Entwässerung erfolgt über die vorhandene technische Infrastruktur in Form eines Mischwasserkanalsystems. Vor dem Hintergrund der hohen Versieglungsanteile und dem städtebaulich sinnvollen Einsatz von Tiefgaragen (siehe Kap. 3.6.2.) sind wirtschaftliche Lösungen zur Versickerung der Oberflächenwasser auf den privaten und öffentlichen Grundstücken nicht darstellbar, sodass auch die Niederschlags-/Oberflächenwasser dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Eine Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswasser mit den Anschlusswerten der zusätzlichen Nutzungen ist über das bestehende Kanalsystem auch im weiteren Verlauf des unteren Wasserweges uneingeschränkt sichergestellt. Im Plangebiet selbst werden einzelne Ergänzungen des Leitungsnetzes erfolgen. 3.10. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist über die bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit den daraus resultierenden Anfahrbarkeiten der Grundstücke sichergestellt. Es ergeben sich durch den Bebauungsplan keine Änderungen im Straßennetz, die die heutige Abfallentsorgung im Plangebiet beeinflussen. Das Bebauungskonzept für die Baugebiete WA 1 und 2 sieht Aufstellflächen im direkten Anschluss an die Verkehrsfläche der „Stiftstraße“ vor. Die Anfahrbarkeit über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen ist somit sichergestellt. Im Baugebiet WA 3 bleiben die bestehenden Regelungen zur Abfallentsorgung von den Inhalten des Bebauungsplanes unberührt. Die Abfallentsorgung des Gemeindezentrums ist bisher über die „Hauptstraße 13“ sichergestellt. Mit einer Entfernung von kleiner 50,00 m zum Anfahrbereich ist auch zukünftig die Abfallentsorgung über die Aufstellflächen innerhalb der Baugebiete WA 1 und WA 2 gesichert. Um die Aufenthaltsqualität des Quartiersplatzes (V1) zu sichern, sind Müllsammelplätze und/oder Aufstellflächen für die Abfallentsorgung auf der gesamten Platzfläche unzulässig. Weitegehende Maßnahmen zur notwendig. 3.11. Sicherung der Abfallentsorgung sind nicht Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB) Der Bebauungsplan setzt im Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“ östlich der Neubebauung des ehemaligen Fronhofs einen zu pflanzenden Einzelbaum fest. Dadurch soll die Aufenthaltsqualität des Vorplatzes erhöht und der Eingangsbereich zum Siedlungskern akzentuiert werden. Gleichzeitig dient er als Ersatzpflanzung nach Baumsatzung für einen Teil der zu fällenden Bäume. 3.12. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, Sonstigen (§ 9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB) Die große Blutbuche an der „Stiftstraße“ wird als Einzelbaum dauerhaft geschützt. Somit wird dem aufgrund des Alters und der Größe prägenden Erscheinungsbild der Blutbuche innerhalb des Stadtgebiets Rechnung getragen. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 18 Für die durch Baumaßnahmen gefällten, jedoch unter der Baumschutzsatzung der Stadt Brühl stehenden Bäume - insbesondere im Bereich des früheren „Fronhofs“ - sind von den jeweiligen Eingriffsverursachern entsprechende Ersatzpflanzungen (oder Ersatzzahlungen) zu leisten. 3.13. Artenschutzprüfung Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 44 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 5 und 6 und § 45 Absatz 7 BNatSchG eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. In der Artenschutzprüfung wurden die artenschutzrechtlichen Konflikte, die im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können, dargestellt und eine Prognose über die Zulässigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Für alle Arten, die im Plangebiet festgestellt wurden bzw. dort potentiell vorkommen könnten, konnte eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch die Realisierung der geplanten Bebauung ausgeschlossen werden. Planungsrelevante Arten sind nicht betroffen. Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Da keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 i.V.m. Absatz 5 BNatSchG erfüllt sind, bedarf das Vorhaben keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Absatz 7 BNatSchG. Um potentielle Konflikte aus Störung und Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:  Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsflächen und Gehölzen: Die Räumung von Gehölzen und Vegetationsflächen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Mit der Ausschlusszeit lassen sich vorhabenbedingte Verluste von Individuen sowie die Beschädigungen oder Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vermeiden. Falls vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten vorgesehen sind, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brüten-der Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten zu vermeiden.  Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und insbesondere Gehölzen über das Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinaus sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 19  Reduzierung von Licht- und Lärmemissionen: Künstliche Beleuchtung kann Auswirkungen auf die Raumnutzung bestimmter lichtempfindlicher Arten (z.B. bestimmter Fledermausarten) haben, weiterhin können sich Beeinträchtigungen nachtaktiver Fluginsekten durch Anlockwirkung ergeben, die sich unter Umständen auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken könnten. Daher sind Baustellenbeleuchtungen sowie Beleuchtungen im Bereich der geplanten Bebauung bzw. von Erschließungen dergestalt zu optimieren, dass die Lichtabstrahlung in die Umgebung verringert und Beeinträchtigungen von Insekten reduziert werden (Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln, z.B. Natriumdampflampen, ggf. Abschirmung weit reichender Lichtquellen z.B. durch Schutzpflanzungen). Zur Lärmminderung sind Baumaschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. Die benannten Vermeidungsmaßnahmen sollen über Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt werden. Die entsprechenden Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.14. Wasser Das Gesamtgebiet liegt weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einer Wasserschutzzone nach dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG). 3.15. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON GmbH, Köln (ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0613 - 406889 – 142, 3.6.2013) durchgeführt, um die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr auf das geplante Allgemeine Wohngebiet festzustellen und ggf. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB treffen zu können. Dabei gelten die Orientierungswerte der DIN 18005 gemäß Beiblatt 1 mit 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für Reine/Allgemeine Wohngebiete. Aus dem vorliegenden Gutachten geht hervor, dass an den straßenzugewandten Fassaden der Gebäude im Teilbereich A an der „Stiftstraße“, der „Hauptstraße“ sowie der Straße „Zum Sommersberg“ mit einem Immissionspegel von bis zu 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts zu rechnen ist. Innerhalb des Plangebiets werden unter Berücksichtigung des Bebauungskonzepts an den straßenabgewandten Fassaden sowie im Innenbereich ein Beurteilungspegel von 41 bis 52 dB(A) tags und von 35 bis 45 dB(A) nachts erreicht. Hieraus ergibt sich für die Fassaden der geplanten Gebäude innerhalb des Teilbereiches A die Ausweisung bis hinauf zum Lärmpegelbereich III. Die Anforderung nach DIN 4109 für den Lärmpegelbereich II (auch eingeschränkt im LPB III) werden in der Regel bereits durch die nach der Gesetzgebung zur Energieeinsparung erforderlichen doppelschaligen Fenster erfüllt. Dies gilt jedoch nur für den geschlossenen Zustand der Fenster. Ist ein Fenster geöffnet, so verliert es die Dämmwirkung. Sollen nachts Innenpegel um 30 dB(A) angestrebt werden, so dürften bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) keine Fenster in Schlafräumen geöffnet werden, da gekippte Fenster nur eine Pegelminderung um 10 dB(A) bewirken. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 20 Da nahezu alle Fassaden der geplanten Gebäude nachts mit Pegeln oberhalb von 40 dB(A) belastet sind, müssen in Schlaf- und Kinderzimmern daher Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorgesehen werden oder es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren, um die nach DIN 1946/11/ anzustrebende Belüftung sicherzustellen. Ausnahme bildet nur das Gebäude westlich des Kreisverkehrs (Haus 1 im Entwurf 3pass Architekten), bei dem an den straßenabgewandten Fassaden nachts Beurteilungspegel von 35 bis 40 dB(A) ermittelt wurden. Entsprechend den gutachterlichen Vorgaben werden zum Schutz der geplanten Nutzungen gegenüber dem Verkehrs- und Schienenlärm folgende Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen:  Baugebiet WA 1: Für die südliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche „Zum Sommersberg“, sowie teilweise für die östliche und westliche Fassadenseite sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. Für die nördliche straßenabgewandte Fassadenseite sowie für einen Großteil der östlichen Fassadenseite zur Platzfläche (V1) und der westlichen Fassadenseite zum rückwärtigen Grundstücksbereich sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu errichten.  Baugebiet WA 2: Für die nördlichen Fassadenseiten zur „Hauptstraße“ und die südlichen Fassadenseiten zur „Stiftstraße“ sowie teilweise für die östliche Fassadenseite im Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“ sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. Für die östliche Fassadenseite zum Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“ und die westliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (V1/V2) sowie für die Fassadenseiten zum Innenbereich sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu errichten.  Baugebiet WA 3: Für die nördliche Fassadenseite zur „Stiftstraße“ sowie für den Großteil der östlichen Fassadenseite zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmun (V3) und der westlichen Fassadenseite zur öffentlichen Grünfläche (G1) sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu errichten. Im südlichen Eckbereich der östlichen Fassadenseite zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (V3) und der westlichen Fassadenseite zur öffentlichen Grünfläche (G1) sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. Für die südliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche „Zum Sommersberg“ sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten.  Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sind für alle Fassadenseiten die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu errichten. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 21 Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Geringere Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile können gestattet werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gutachterlichen Maßgaben planungsrechtlich gesichert und eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen gegenüber Verkehrs- und Schienenlärm erwirkt. 3.16. Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde für den Standort des 1969 abgerissenen „Fronhofs“ entsprechend den Vorgaben des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) - Amt für Bodendenkmalpflege - eine archäologische Sachstandsermittlung durchgeführt und in einem Abschlußbericht dokumentiert (Abschlussbericht zur archäologischen Sachstandermittlung auf dem Gelände des Fronhofs in Brühl-Vochem; Aktivitätsnummer NW 2013/1050, ARCHBAU e. Kfm., Björn Zängle M.A., Köln, 22.8.2013) Abbildung: Anlage der Schnitte A, B und C über Baukörper des Fronhofs vor dem Abriss (Quelle: U. Francke, LVR-ABR) Mittels drei Suchschnitten mit jeweils 6 Metern Breite wurde untersucht, ob auf dem betroffenen Grundstück (bauliche) Reste der verschiedenen Nutzungsphasen des „Fronhofs“ erhalten geblieben und ggf. wie diese zu bewerten sind. Der „Fronhof“ wurde 1067 als Besitz des St. Georgstifts zu Köln erstmals urkundlich erwähnt und in den folgenden Jahrhunderten mehrfach neu errichtet. Von Bedeutung für diese Untersuchung waren darüber hinaus ggf. auch römische und frühmittelalterliche Überreste von Bedeutung für diese Untersuchung. Der Gutachter kommt in seiner Untersuchung zu folgenden Ergebnissen:  Es wurde keine erhaltene Bebauung der frühen Neuzeit oder des Mittelalters angetroffen, ebenfalls keine anderen Hinweise durch Erdbefunde, Fundmaterial oder ähnliches. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 22  Die freigelegten, neuzeitlichen Mauern wurden nach deren Dokumentation abgetragen, auch unter diesen wurde lediglich der anstehende Lößboden angetroffen. Die aufgedeckten Erdgruben waren durchweg modernen Ursprungs (19./20. Jahrhundert) oder nur unwesentlich älter als die umliegenden Ziegelmauern. Bei dem beobachteten und exemplarisch geborgenen Fundmaterial handelte es sich durchgehend um Bauschutt und Abfälle des 19. und 20. Jahrhunderts. Im Fazit kann für den untersuchten Bereich das Vorhandensein von Überresten des Fronhofs aus dem 15./16. Jahrhundert oder gar des Hochmittelalters aufgrund der erfolgten Sachstandermittlung als wenig wahrscheinlich betrachtet werden. An keiner Stelle wurden Hinweise auf eine frühneuzeitliche oder mittelalterliche Bebauung oder Nutzung des Geländes angetroffen. 3.17. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 86 Landesbauordnung NW) In den Bebauungsplan wurden Festsetzungen nach § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW aufgenommen, die sich auf die Gestaltung der baulichen Anlagen beziehen:  In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird eine maximale Dachneigung von 15 Grad festgesetzt. Mit Rücksicht auf die im Bebauungsplan festgesetzten möglichen Gebäudetiefen sollen so unmaßstäbliche Gebäudehöhen und eine allzu massiv wirkende Bauform vermieden werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Einsatzes eines Staffelgeschosses als letztes (nicht Voll-) Geschoss, wo eine Dachneigung von kleiner 15 Grad im Allgemeinen ausreichend ist.  Im Baugebiet WA 3, das den heutigen Gebäudebestand überplant, beträgt die maximal zulässige Dachneigung 30 Grad. Als Dachform ist ausschließlich ein Satteldach in Firstrichtung des östlich angrenzenden Gebäudebestands zulässig. Als Dacheindeckung sind ausschließlich Dachziegel bzw. Dachsteine in den Farben dunkelgrau bis anthrazit zulässig. Somit wird die typische Dachneigung, -form und –gestaltung der Zeilenstruktur der 50er/60er Jahre gesichert und bei eventuell erforderlichen Ersatzbaumaßnahmen auch in der Zukunft fortgeführt.  Entsprechend der Charakteristik des Umfelds sind in allen Baugebieten ausschließlich Putz- oder Klinkerfassaden zulässig. Zur Gliederung der Fassade und/oder Absetzen von Gebäudeteilen (z.B. Sockelzonen, besondere Fassadenelemente) sind Materialkombinationen mit einem untergeordneten Flächenanteil bis zu 30 % zulässig.  Zur Abgrenzung von Vorgärten (Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und zugewandter Hausfassade) sind Mauern/Mauerelemente im Material des Hauptbaukörpers sowie standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von max. 1,00 Meter zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind Stützwände bis zu einer Höhe von max. 2,50 Meter zulässig. Stützwände können mit Stahlgeländern – auch in Verbindung mit Mauerpfeilern - kombiniert werden.  Um das direkte Umfeld der Wohngebäude attraktiv als wohnungsnahen Gartenraum zu gestalten, sind im gesamten Plangebiet Decken von Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig, mit Ausnahme von Terrassenflächen, mit mindestens 50 cm Erde zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 23  Um eine gestalterische Beeinträchtigung auf die angrenzenden Nutzungen zu vermeiden/auszuschließen, sind Müllsammelplätze in allen Baugebieten mit Heckenpflanzungen oder Mauern/Mauerelementen einzufrieden. Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine Verträglichkeit der geplanten Bebauung im stadträumlichen Kontext sichergestellt. 4. Hinweise ** und Kennzeichnungen Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen:  Kampfmittelfunde Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, empfohlen.  Archäologische Bodenfunde Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen der Unteren Denkmalbehörde oder des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.  Artenschutz Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Die Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und insbesondere Gehölzen über das Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinaus sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis einschließlich Februar zulässig. Weiteres wird in Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt.  Baugrund ** Die Gemarkung Vochem Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse 2 **T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 24 **  Sümpfungsgebiet Im Zuge der Grundwasserabsenkung und einem späteren Grundwasseranstieg, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, sind Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. **  Schutz vor Einbrüchen Wohngebäude und Garagen sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit Einbruch hemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausgestattet werden. ** Kennzeichnungen **  besondere Bauliche Vorkehrungen (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet liegt in einem Auebereich. - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau”, der DIN 18 196 “Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke” sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. - Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnehmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 “Bauwerksabdichtungen” zu beachten. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 25 5. Kenndaten der Planung Es ergibt sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans die folgende Flächenbilanz: WA W ohnbaufläche (W A) Bestand, Erweiterung, Neubauflächen 5.537,00 m² 38,7 % 740,00 m² 5,2 % Öffentliche Verkehrsflächen (weitgehend vorhanden) S traßen 4.984,00 m² 34,8 % Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radwege, öffentliche P latzbereiche 1.754,00 m² 12,3 % Grünflächen, öffentlich P arkanlagen 1.295,00 m² 9,0 % 14.310,00 m² 100,0 % Flächen für Gemeinbedarf E vangelische Kirchengemeinde F/R GESAMTFLÄCHE 6. Kosten, Finanzierung und Durchführung der Planung Zwischen der Stadt Brühl und dem privaten Vorhabenträger wurde für die Schaffung des Planungsrechts ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung dieser Maßnahme werden der Stadt Brühl Kosten entstehen für:  die erstmalige Herstellung der öffentlichen Platzfläche am Evangelischen Gemeindezentrum einschließlich der Wegeverbindung zur „Hauptstraße“,  die Schaffung von Fuß- und Radverbindungen im Bereich östlich der Häuser „Stiftstraße 7 bis 9c“ zwischen dem Straßenzug „Zum Sommersberg“ zur „Hauptstraße“ und nach Osten abzweigend in Richtung Bahnhaltepunkt „Brühl-Vochem“ bzw. zur „Römerstraße“, einschließlich Schaffung einer öffentlichen Grünfläche als Nachbarschaftstreffpunkt. Die Umsetzung soll mit Städtebauförderungsmitteln aus dem Programm „Soziale Stadt“ erfolgen, die Maßnahmen wurden im September 2012 bei der Bezirksregierung angemeldet und im Dezember 2012 bewilligt. 7. Bodenordnung Für Teile des Plangebiets ist zur Realisierung der Planung eine Bodenordnung erforderlich, die im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern durchgeführt wird. 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