Daten
Kommune
Brühl
Größe
169 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
18.11.13, 18:24
Aktualisiert
18.11.13, 18:24
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STADT BRÜHL
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A
„Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
Planungsrechtliche Festsetzungen
Planungsstand:
Öffentliche Auslegung
** Änderung / Ergänzungen nach Offenlage
Planungsstand: 5. September 2013
Dipl.Ing. Bernd Strey
Dipl.Ing. Martin Rogge
Architekten und Stadtplaner
Düsselstraße 11
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 393055
Telefax 0211 393056
www.stadtraum-architekten.de
**11. November 2013
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
1
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Absatz 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO)
Im Baugebiet WA 1 werden die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen
nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans.
In den Baugebieten WA 2 und WA 3 werden die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltung,
Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen
nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4)
2.1.
Grundflächenzahl
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 17 Absatz 1 BauNVO)
In allen Baugebieten darf die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 17 Absatz 2
BauNVO, i.V.m. § 19 Absatz 4 BauNVO durch die Anlage von Tiefgaragen bis zu
einer Höhe von 0,8 überschritten werden.
2.2.
Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 3, 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO)
(1) Es gelten die im Plan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über
Normalhöhennull (NHN) in Verbindung mit einer festgesetzten Mindest- und
Höchstanzahl der Vollgeschosse.
(2) Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
technische Bauteile wie z.B. Lüftungseinrichtungen, Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten, Solaranlagen o.ä. um bis zu 2,00 Meter überschritten werden.
Als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe wird festgesetzt: In allen Baugebieten
gilt als maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen der höchste Punkt des
Hauptdaches.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
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3.
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Absatz 2, 3 und 5 BauNVO)
(1) In allen Baugebieten dürfen die Baugrenzen und Baulinien zu Gunsten von
Eingangsüberdachungen und Vordächern um bis zu 1,50 m überschritten
werden.
(2) Im Baugebiet WA 1 dürfen unselbständige bauliche Anlagen wie Balkone die
östliche und südliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens
2,50 m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller
überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge
begrenzt.
(3) Im Baugebiet WA 2 dürfen unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone
die westliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50m)
um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller
überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge
begrenzt. Die Überschreitung der festgesetzten nördlichen, östlichen und
südlichen Baulinie sowie der Baugrenzen ist unzulässig.
(4) Im Baugebiet WA 3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
durch unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone und Altane (selbstständig
tragende Balkone) unzulässig.
4.
Stellplätze, überdeckte Stellplätze und Garagen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Absatz 6 und § 19 Absatz 4 Satz 1
BauNVO)
(1) Im Baugebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche und in den Bereichen zulässig, in denen der
Bebauungsplan dieses zeichnerisch festsetzt. Die Errichtung von Carports und
Garagen ist unzulässig.
(2) Im Baugebiet WA 2 sind Stellplätze in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung
von Tiefgaragen ist hierbei ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan
es zeichnerisch vorsieht. Im direkten Anschluss an die „Stiftstraße“ ist eine
ebenerdige Stellplatzanlage (u.a. Behindertenstellplätze) zulässig. Carports und
Garagen sind ausgeschlossen.
(3) Im Baugebiet WA 3 sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen
der Bebauungsplan es zeichnerisch festsetzt.
5.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB)
Entsprechend den gutachterlichen Vorgaben werden zum Schutz der geplanten
Nutzungen
gegenüber
dem
Verkehrsund
Schienenlärm
folgende
Festsetzungen getroffen:
(1) Innerhalb der mit
gekennzeichneten
Bereiche
sind
die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den
Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe
November 1989 einzuhalten. Für Büroräume sowie Aufenthaltsräume von
Wohnungen muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für
die Außenbauteile mindestens 30 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung
dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem
auszustatten.
(2) Innerhalb der mit
gekennzeichneten
Bereiche
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
sind
die
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Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den
Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe
November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche
resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für die Außenbauteile mindestens 30 dB
und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 35 dB betragen. Räume,
die der Schlafnutzung dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen
Lüftungssystem auszustatten.
(3) Innerhalb der mit
gekennzeichneten
Bereiche
sind
die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den
Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe
November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche
resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für die Außenbauteile mindestens 35 dB
und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 40 dB betragen. Räume,
die der Schlafnutzung dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen
Lüftungssystem auszustatten.
Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109
Tabelle 2: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach Tabelle 8
in Abhängigkeit vom Verhältnis S (W + F) / SG nach DIN 4109
(4) Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für
zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur
Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden.
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(5) Geringere Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile können
gestattet werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten
ausreichen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
(1) In den Baugebieten WA 1 und WA 2 ist eine maximale Dachneigung von 15
Grad zulässig.
(2) Im Baugebiet WA 3 ist beträgt die maximal zulässige Dachneigung 30 Grad.
Als Dachform ist ausschließlich ein Satteldach in Firstrichtung des östlich
angrenzenden Gebäudebestands zulässig. Es ist ausschließlich eine
Dacheindeckung mit Dachziegeln in den Farben dunkelgrau bis anthrazit
zulässig.
(3) In allen Baugebieten sind ausschließlich Putz- oder Klinkerfassaden zulässig.
Zur Gliederung der Fassade und/oder Absetzen von Gebäudeteilen (z.B.
Sockelzonen, besondere Fassadenelemente) sind Materialkombinationen mit
einem untergeordneten Flächenanteil bis zu 30 % zulässig.
(4) Zur Abgrenzung von Vorgärten (Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche
und zugewandter Hausfassade) sind Mauern/Mauerelemente im Material des
Hauptbaukörpers sowie standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von max.
1,00 Meter zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind Stützwände
bis zu einer Höhe von max. 2,50 Meter zulässig. Stützwände können mit
Stahlgeländern – auch in Verbindung mit Mauerpfeilern - kombiniert werden.
(5) Im gesamten Plangebiet sind die Decken von Tiefgaragen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen mit mindestens 50 cm Erdüberdeckung herzustellen und dauerhaft zu begrünen. Flächen für Terrassen sind
ausgenommen.
(6) In allen Baugebieten sind Müllsammelplätze mit Heckenpflanzungen oder
Mauern/Mauerelementen einzufrieden.
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** KENNZEICHNUNGEN
besondere Bauliche Vorkehrungen (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.
- Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
“Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau”, der DIN 18 196
“Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke” sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
- Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe
der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnehmen
ist
ein
zukünftiger
Wiederanstieg
des
Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18 195 “Bauwerksabdichtungen” zu beachten.
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UND HINWEISE
1.
Kampfmittelfunde
Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens bei Erdaushub außergewöhnliche
Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Rheinland
oder
die
nächstgelegene
Polizeidienststelle zu verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt
werden, wird eine Tiefendetektion in Abstimmung mit der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln,
empfohlen.
2.
Archäologische Bodenfunde
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird
hingewiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Brühl als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039
– 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen der Unteren
Denkmalbehörde oder des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für
den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.
Artenschutz
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu
beschränken.
Die Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und insbesondere Gehölzen
über das Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinaus sind nach
Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39
Absatz 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis einschließlich Februar
zulässig. Weiteres wird in Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt.
4.
Baugrund
** Die Gemarkung Vochem Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in
Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse 2 **T. Die bautechnischen
Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
** 5.
Sümpfungsgebiet
Im Zuge der Grundwasserabsenkung und einem späteren Grundwasseranstieg, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, sind Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden.
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** 6.
Schutz vor Einbrüchen
Wohngebäude und Garagen sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen
Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit Einbruch
hemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend
den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen
ausgestattet werden.
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