Daten
Kommune
Inden
Größe
9,9 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
30.11.09, 10:59
Aktualisiert
30.11.09, 10:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Ordnungsamt
III/32 36 02/Rich.
23.11.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.12.2009
TOP Ein Ja
Nein
129/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13.12.2009 .
Begründung:
Herr Karl Lövenich (ER-SIE-ES-Moden) beantragt mit Schreiben vom 15.10.2009 im Namen von
insgesamt 15 Geschäften aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13.12.2009 einen verkaufsoffenen
Sonntag. Die Einzelhandelsgeschäfte sollen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
Verkauf geöffnet sein.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den verkaufsoffenen Sonntag keine Bedenken.
Gemäß § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier
Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde
ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung freizugeben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I der Anlage
zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des
Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes
am 13. Dezember 2009
Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.November
2006 (GV. NRW. S. 516 mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiete des Arbeits- ,Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV
NW S.66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) -SVG NW 28,
wird von der Gemeinde Inden, als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Inden
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Aus Anlass des Weihnachtsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den 13. Dezember 2009
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit
einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§3
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 14.
Dezember 2009 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Inden, den 09. Dezember 2009
Schuster
(Bürgermeister)
Beschlußvorlage 129/2009
Seite 2