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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,9 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
30.11.09, 10:59
Aktualisiert
30.11.09, 10:59
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Ordnungsamt III/32 36 02/Rich. 23.11.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 09.12.2009 TOP Ein Ja Nein 129/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13.12.2009 . Begründung: Herr Karl Lövenich (ER-SIE-ES-Moden) beantragt mit Schreiben vom 15.10.2009 im Namen von insgesamt 15 Geschäften aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13.12.2009 einen verkaufsoffenen Sonntag. Die Einzelhandelsgeschäfte sollen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den verkaufsoffenen Sonntag keine Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung freizugeben. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend. ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes am 13. Dezember 2009 Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.November 2006 (GV. NRW. S. 516 mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Arbeits- ,Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV NW S.66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) -SVG NW 28, wird von der Gemeinde Inden, als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Inden folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Aus Anlass des Weihnachtsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den 13. Dezember 2009 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. §3 Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 14. Dezember 2009 außer Kraft. Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Inden, den 09. Dezember 2009 Schuster (Bürgermeister) Beschlußvorlage 129/2009 Seite 2