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Beschlussvorlage (Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,8 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
30.11.09, 10:59
Aktualisiert
30.11.09, 10:59
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei II/J. 03.11.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Rechnungsprüfungsausschuss 17.11.2009 Rat 09.12.2009 TOP Ein Ja Nein 114/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den gemäß § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben zur Kenntnis. Begründung: Der Kreis Düren als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 a SGB II hat mit Satzung vom 08.12.2005 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen. Weiterhin hat der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe gem. § 3 Abs. 2 SGB X (örtliche Träger) mit Satzung vom 29.12.2004 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ebenfalls weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im eigenen Namen übertragen. Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NRW in die Prüfung der Jahresrechnung die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus diesen delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden: - das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24.12.2003, - das Gesetz zur Ausführung des SGB II (AG-SGB II) vom 16.12.2004, - das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, - das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII) vom 16.12.2004, - das Sozialgesetzbuch (SGB) - die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie - die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften. Von der Prüfung werden erfasst: - für das SGB II: - Leistungen für Unterkunft und Heizung, - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, - Einmalige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, - für das SGB XII: - Hilfen zum Lebensunterhalt, - Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, - Hilfen zur Gesundheit und Pflege. Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 – Sozialhilfe nach dem BSHG – gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes nunmehr mit dem Verfahren „KIRP“ über den „Sozialhilfehaushalt“ (= 101) abgewickelt. Diese Zahlen konnten bisher als gesonderte Jahresrechnung für den Sozialhilfehaushalt ausgedruckt und der Vorlage beigefügt werden. Infolge der Umstellung auf NKF ist zum Einen wegen der fehlenden Abrechnungsbeträge des Kreises (Zahlung und Buchung erfolgten erst in 2009) und zum Anderen wegen der Monatszahlungen für den Januar 2009 bereits Ende Dezember 2008 – d.h. die Buchungen erfolgten noch im Rechnungsjahr 2008 – eine ausgeglichene Jahresrechnung 2008 aus dem Verfahren „KIRP“ heraus nicht möglich. Statt dessen ist als Anlage die Abrechnung der SGB II – und SGB XII-Leistungen (=bisheriger Sozialhilfehaushalt) des Sozialamtes mit dem Kreis Düren auf der Ebene der Unterabschnitte für das Jahr 2008 beigefügt. Anhand dieser Abrechnung kann – wie bisher aus der Jahresrechnung – nachvollzogen werden, dass die einzelnen Unterabschnitte für das Rechnungsjahr 2008 ausgeglichen abgerechnet wurden. Beschlußvorlage 114/2009 Seite 2