Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        126 kB
                    Datum
                        02.12.2013
                    Erstellt
                        26.11.13, 18:22
                    Aktualisiert
                        20.01.14, 08:56
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
14
14 20 30 Ml
22.11.2013
395/2013
(331/2013)
Betreff
Prüfung des Jahresabschlusses 2012 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl &
Partner
Bezug: RPA 20.11.2013
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST201100, 204100 und 208100 / 61010000
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat fasst folgenden Beschluss:
a.) Der Rat nimmt den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zur
Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Brühl, welcher basiert auf der durch die Wirt
schaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner , 50678 Köln, vorgenommenen Prüfung
und des daraus resultierenden Bestätigungsvermerks, zur Kenntnis.
b.) Der Jahresabschluss 2012 der Stadt Brühl wird gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer
Bilanzsumme in Höhe von 405.482.760,56 € und einem Fehlbetrag in Höhe von
6.896.072,40 € festgestellt.
c.) Der Fehlbetrag in Höhe von 6.896.072,40 € wird in voller Höhe durch die Verringerung
der gebildeten Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
d.) Dem Bürgermeister wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt.
e.) Der Jahresabschluss 2012 wird gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt
gemacht und ist bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Bgm.
Zust. Dez.
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Drucksache 395/2013
Erläuterungen:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 (§ 95 Abs. 3 GO NRW) wurde vom Kämmerer
aufgestellt, vom Bürgermeister bestätigt und dem Rat zur Feststellung in seiner Sitzung
am 17.06.2013 zugeleitet (Vorlage-Nr. 189/2013).
Der Rat hat durch Beschluss den Entwurf des Jahresabschlusses entgegen genommen
und gemäß § 101 GO NRW zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Die Prüfung obliegt grundsätzlich dem Rechnungsprüfungsausschuss, der nach §
101 Abs. 8 GO NRW in Gemeinden, in denen eine Örtliche Rechnungsprüfung besteht,
sich dieser bedient. § 103 Abs. 5 GO NRW sieht jedoch vor, dass sich die Örtliche Rechnungsprüfung mit der Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses auch Dritter als
Prüfer bedienen kann. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am
06.12.2012 (Vorlage-Nr. 66/2012) wurde beschlossen, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer hinzuzuziehen. Mit der
Prüfung wurde gemäß Beschluss des Vergabe- und Liegenschaftsausschusses vom
10.12.2012 (Vorlage 66/2012) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, Köln,
beauftragt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 ist inzwischen abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses haben sich Änderungen gegenüber dem
Entwurf ergeben, welche mit dem Bürgermeister abgestimmt wurden.
Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde ein Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2012 erstellt. Hiernach zeigt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Stadt Brühl.
Der Jahresabschluss 2012 wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der sie ergänzenden Satzungen und sonstigen relevanten ortsrechtlichen Bestimmungen erstellt. Ebenso steht der
Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und stellt die zum Zeitpunkt der Erstellung des Lageberichts absehbaren Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen
Entwicklung zutreffend dar.
Da die Prüfung keine Tatsachen ergeben hat, die einem Bestätigungsbeschluss oder der
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, schließt der Prüfungsbericht mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 31.07.2013 ab. Der Prüfungsbericht mit
Bestätigungsvermerk ist als Anlage beigefügt.
Das Haushaltsjahr 2012 schließt in der Gesamtergebnisrechnung mit einem Fehlbetrag in
Höhe von 6.896.072,40 € ab.
Der prognostizierte Jahresfehlbetrag zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung für das
Jahr 2012 betrug noch 19.870.000,00 €. Der Jahresfehlbetrag wird in voller Höhe der
Ausgleichsrücklage entnommen.
Die Ergebnisverbesserung gegenüber der Planung ist insbesondere auf die Entwicklung
bei den Steuererträgen (+7,10 Mio.) sowie auf Mehrerträge bei den Schlüsselzuweisungen
vom Land NRW (+4,10 Mio.) zurück zu führen.
Bgm.
Zust. Dez.
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Drucksache 395/2013
Die Eigenkapitalquote I spiegelt wider, in welchem Umfang das Vermögen der Kommune
durch Eigenkapital finanziert ist und beträgt bezogen auf den Jahresabschluss 2012 31,40
% (zum Vergleich: 2011: 32,50 % und 2010: 32,40 %).
Bei der Eigenkapitalquote II wird das „wirtschaftliche Eigenkapital“ der Gemeinde berücksichtigt. Hierbei werden neben dem klassischen Eigenkapital zusätzlich die Sonderposten
mit einbezogen, da diese im Regelfall weder zurückgezahlt noch verzinst werden müssen
und somit einen eigenkapitalähnlichen Charakter entwickeln. Die Quote für den Jahresabschluss beträgt 59,30 % (zum Vergleich: 2011: 60,50 % und 2010: 60,50 %).
Der Aufwandsdeckungsgrad stellt dar, inwieweit die ordentlichen Aufwendungen durch
ordentliche Erträge aufgefangen werden und sollte im Sinne eines finanziellen Gleichgewichts eine vollständige Deckung erreichen. Der Aufwandsdeckungsgrad im Rahmen des
Abschlusses 2012 beträgt 95,80 % (zum Vergleich: 2011: 101,50 % und 2010: 106,90
%).
Der Anlagendeckungsgrad II gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe das Anlagevermögen
durch langfristiges Kapital (= Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital) gedeckt ist. Hintergrund für die Bildung dieser Kennzahl ist der Grundsatz, dass langfristiges Vermögen wie
das Anlagevermögen auch durch langfristiges Kapital gedeckt bzw. finanziert sein sollte
(sog. „Goldene Bilanzregel“), um eine solide finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Der
Aufwandsdeckungsgrad II bezogen auf den Jahresabschluss 2011 erreicht bei der Stadt
Brühl einen Wert von 87,20 % (zum Vergleich: 2011: 89,50 % und 2010: 88,60 % ).
Die Investitionsquote für den aktuellen Jahresabschluss liegt bei 58,90 % (zum Vergleich:
2011: 63,40 % und 2010: 156,10 %). Sie verdeutlicht, in welcher Höhe neue Investitionen
dem Substanzverlust durch Abschreibungen und Vermögensabgängen gegenüberstehen.
Die Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage stellt sich wie folgt
dar:
Stand der
zum 01.01.2012
Veränderung
zum 31.12.2012
zum 01.01.2013
Ausgleichsrücklage
16.108.442,73 €
-661.178,64 €
Fehlbetrag 2011
+311.894,05 €
Aufstockung d. Rücklage bis zum Höchstbetrag (Mittel aus allg.
Rücklage entnommen)
15.759.158,14 €
8.863.085,74
Stand der
zum 01.01.2012
Veränderung
zum 31.12.2012
zum 01.01.2013
Allgemeinen Rücklage
113.568.376,59 €
-311.894,05 €
113.256.482,54 €
113.256.482,54 €
(Mittel zur Aufstockung
d. Ausgleichsrücklage)
In der Übersicht ist der Stand der Ausgleichsrücklage sowie der Allgemeinen Rücklage
zum 01.01.2013 vorbehaltlich der Entscheidung des Rates zur Behandlung des Jahresfehlbetrages (Ziffer 2 c. des Beschlussentwurfes) dargestellt.
Bgm.
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Drucksache 395/2013
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Prüfungsbericht erörtert;
Mitarbeiter/innen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner nehmen an der Sitzung teil und werden nähere Erläuterungen vermitteln.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 101 Abs. 3 GO NRW i.V. mit § 103 Abs. 6 GO
NRW).
Nach § 101 Abs. 2 GO NRW ist der Prüfungsbericht nach Beschlussfassung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat vorzulegen. Vorher ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Rat stellt den als Anlage zum Prüfungsbericht beigefügten Jahresabschluss durch
Beschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die
Behandlung des Jahresfehlbetrages (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
Die Ratsmitglieder entscheiden gem. § 96 Abs. 1 GO NRW über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.
2. D / z. V.
Bgm.
Zust. Dez.
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