Daten
Kommune
Inden
Größe
36 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
26.06.09, 10:55
Aktualisiert
26.06.09, 10:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD
13.05.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
03.06.2009
TOP Ein Ja
Nein
51/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Beitritt der Gemeinde Inden zum Verein "Grünmetropole e.V."
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde beschließt,
1. dem neu zu gründenden Verein „Grünmetropole e.V. zum 1.6. 2009 beizutreten,
2. den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 2) mit Beitragsordnung (Anlage 3)
3. als Vertreter der Gemeinde Inden Frau Dechering.
Der Mitgliedsbeitrag 2009 beträgt 3.800 Euro (hiervon werden 800 Euro aus den Mitteln des ZAR
e.V. übernommen); und 2.000 Euro im Jahr 2010.
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Kostenstelle 090 511001 5431009.
Der Beitritt der Gemeinde Inden zu dem Verein wird vorerst bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
Der Rat ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist (s. § 4 Abs. 6 der Satzung) über die
Aufgaben und die Arbeit des Vereins zwecks Entscheidung über die weitere Mitgliedschaft zu
informieren.
Begründung:
Die Grünmetropole war ein herausragendes EuRegionale 2008-Projekt des Kreises Aachen als ein
länderübergreifendes Zukunftsprogramm mit Partnern aus der Dreiländerregion Belgien,
Deutschland (u.a. Kreis Düren und Kommunen des Kreises) und Niederlande, dass eine Vielzahl
von Projekten und Entwicklungsprozessen sowie touristischen Einrichtungen in der Region initiiert,
zusammenführt und verbindet. Mittelfristig geht es darum, technologische, wirtschaftliche und
touristische Projekte zu integrieren und zukunftsfähige Strukturen zu entwickeln. Damit ist die
Grünmetropole ein bedeutender regionaler und touristischer Impuls für die Region.
Aufbauend auf der erfolgreichen grenzüberschreitenden Arbeit der letzten drei Jahre
(Abschlussbericht siehe Anlage 1) gilt es jetzt
• die geschaffenen euregionalen Netzwerke stufenweise fortzuführen und zu manifestieren.
• die grenzüberschreitende Infrastruktur der Grünmetropole zu erhalten, zu optimieren und
auszubauen.
Die Erfolgsaussicht und Notwendigkeit der Fortführung haben alle Partner der Grünmetropole
erkannt. Die Partnerkommunen sehen die dringende Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und die
Grünmetropole insbesondere über eine weitere touristische Entwicklung im Nordraum von Aachen
und Düren voranzubringen und zu verfestigen. Hierfür ist es notwendig, eine tragfähige
Organisation zu schaffen, da der o.a. Bereich derzeit nicht über entsprechende Strukturen verfügt.
Mit der Optimierung der touristischen Infrastruktur sollen vorrangig die Bewohner der
Grünmetropole im Sinne der Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten erreicht werden. Für
die Regionalentwicklung der Region können Synergieeffekte sowie ein Beitrag für eine erhöhte
Lebensqualität der Einwohner geleistet werden.
Vorbehaltlich der Entscheidungen der politischen Gremien ist deshalb die Gründung eines Vereins
mit dem Namen Grünmetropole e.V. geplant.
Mitglieder des Vereins werden:
aus dem Kreis Aachen:
Stadt Alsdorf
Stadt Baesweiler
Stadt Eschweiler
Stadt Herzogenrath
Stadt Stolberg
Stadt Würselen
sowie der Kreis Aachen
aus dem Kreis Düren:
Stadt Düren
Gemeinde Aldenhoven
Gemeinde Inden
Stadt Jülich
Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Niederzier
sowie der Kreis Düren.
Seitens des Kreises Heinsberg besteht ebenfalls weiterhin Interesse an einer Zusammenarbeit mit
der Grünmetropole. Ein zukünftiger Beitritt zum Verein Grünmetropole e.V. befindet sich in der
Abstimmung.
Die Ziele des Vereins sind u.a.
•
•
•
•
•
Aufbau einer eigenständigen Organisationsstruktur
Optimierung der touristischen Angebots- und Infrastruktur
Steigerung des Bekanntheitsgrades und Imageprofilierung
Verbesserung der internen und externen Kommunikation
Professionalisierung der touristischen Vermarktung
Die Vereinssatzung (Anlage 2) orientiert sich an den Satzungen des ZAR e.V. und Monschauer
Landtouristik e.V. und wurde mit den beteiligten Gebietskörperschaften im Arbeitskreis „Freizeit
und Erholung im Rahmen der Grünmetropole“ erarbeitet. Eine juristische Prüfung liegt vom
Steuerberatungsbüro VBR Aachen sowie vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Aachen vor.
Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung des zu gründenden Vereins beschlossen. Der
Vertreter der Gemeinde Inden ist in den Gremien des Vereins Grünmetropole e.V. berechtigt,
Änderungen der Satzung zuzustimmen, sofern sie nicht den Grundzweck des Vereins verändern
oder widersprechen. Wesentlichen Änderungen werden dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.
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Die Tätigkeiten des Vereins sollen in Abstimmung mit dem ATS (Aachener Tourismus Service)
und dem HTS (Heinsberger Tourismus Service) erfolgen.
Auf der grenzüberschreitenden Ebene wird zum heute bestehenden Kontakt eine langfristige
Zusammenarbeit mit den niederländischen und belgischen Tourismusverbänden (VVV Zuid
Limburg und Toerisme Limburg vzw) angestrebt.
Der Vorstand soll aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen: dem Vorsitzendem, einem
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Sitz
des Vereins ist Aachen.
Rechtslage:
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe s) GO NRW ist die Zuständigkeit der Gemeinde Inden gegeben.
Die Förderung der touristischen Entwicklung ist eine freiwillige Aufgabe des Gemeinde Inden.
Personelle Auswirkungen:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Im ersten Jahr (2009) beträgt der Mitgliedsbeitrag 3.800 Euro (hiervon werden 800 Euro aus den
Mitteln der ZAR e.V. übernommen). Dieser dient zur Finanzierung der Grundkosten (2/3
Personalstelle, Büro- und Sachkosten) sowie der Umsetzung erster Maßnahmen. Im zweiten Jahr
beträgt der Mitgliedsbeitrag zunächst 2.000 Euro zur Finanzierung der Grundkosten. Der finanzielle
Bedarf zur Umsetzung weiterer Maßnahmen wird jährlich neu ermittelt und im Verein abgestimmt.
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Anlage 1
Touristische Perspektive der Grünmetropole: Abschlussbericht
Während der Interreg III – Förderung der Grünmetropole (2005 - 30.09.2008) wurden Investitionen in die
Fahrradinfrastruktur getätigt, zwei grenzüberschreitende Routen konzipiert (Grünroute für Fahrradfahrer und
Metropolroute für Autofahrer) und diese trinational einheitlich beschildert. Zur Befahrung der Routen und
kennen lernen der Region wurde Kartenmaterial und ein viersprachiges Routenbuch erstellt. Mehr als 100
Info-Points (im Innen- als auch Außenbereich) dienen als Orientierungspunkte entlang der beiden Routen.
Durch ihr einheitliches Design sind sie ein Widererkennungsmerkmal für die gesamte Grünmetropole. Drei
Veranstaltungen rief die Grünmetropole ins Leben, die der Vermarktung der gesamten Region dienen. Die
Oldtimer Rallye „Grünmetropole Classic“, der Fahrrad-Saisonauftakt der Grünroute sowie das Haldenfest.
Insgesamt nahmen über 21.000 Besucher an den Veranstaltungen der Grünmetropole teil. Daneben erlangte
die Grünmetropole durch die Beteiligung an der Architektur-Biennale in Venedig, der Auszeichnung durch
den deutschen Städtebaupreis (2006) und der Auszeichnung durch den Europan Urban and Regional
Planning Award (2008) internationale Beachtung.
Die Zusammenarbeit mit Partnern in den Niederlanden und Belgien, aber auch mit den touristischen
Organisationen in Heinsberg und Aachen hat die Notwendigkeit deutlich aufgezeigt, dass die Nordkreise
Aachen und Düren in touristischer Hinsicht bisher nicht entwickelt sind. Sie verfügen über keine regionale
touristische Struktur und Organisation und werden daher als touristisches Zielgebiet nicht wahrgenommen.
Aus diesem Grund hat sich der Arbeitskreis Freizeit und Erholung im Rahmen der Grünmetropole
konstituiert, um eine touristische Struktur für diesen Raum zu entwickeln. Ziel ist die nachhaltige und
zukunftsfähige Strukturentwicklung dieses Raumes.
Ein erster Schritt in diese Richtung war die Beauftragung einer Studie zum touristischen Potential der
Aachener und Dürener Nordräume sowie zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Schaffung eines
touristischen Organisationskonzeptes (KA-Vorlage 371/2007 vom 06.12.2007: „Vergabe eines Auftrages zur
Erstellung eines Konzeptes für eine touristische Organisationsstruktur im Nordraum von Aachen und
Düren“)
Zusammenfassung der Ergebnisse der Studie zur touristischen Organisation der Nordräume von Aachen und
Düren:
Einen hohen Stellenwert hat innerhalb des Konzeptes der Aufbau einer Organisationsstruktur, die in der
Lage ist, dem gesamten Raum unter dem Dach der Grünmetropole zu einem klaren und langfristig wirkenden
touristischen Profil zu verhelfen, bei dem der Naherholungs- und Tagesausflugstourismus im Vordergrund
steht. Ein klares Profil verbunden mit einem hohen Bekanntheitsgrad ist Voraussetzung dafür, dass sich die
Grünmetropole als attraktive Region für Bevölkerung, Betriebe und Besucher entwickelt. Nur so werden sich
die Nordräume von Aachen und Düren im Wettbewerb mit anderen Regionen und Großräumen behaupten
können.
Ziel ist die Einrichtung einer schlanken, eigenständigen Organisationseinheit mit einem klar definierten
Aufgabenfeld, die nicht mit den Tourismusstellen der Region Eifel oder der Stadt Aachen vergleichbar ist,
insofern auch keine Konkurrenz darstellt.
Zu den zentralen Aufgaben gehören nach Ansicht der Partner die Koordinierung der kommunalen Projekte
und ihrer Kommunikation nach außen; die Einrichtung einer Anlaufstelle, um sich über das touristische
Angebot der Grünmetropole (Freizeitinfrastruktur, Rad- und Wanderwege, Sehenswürdigkeiten,
Veranstaltungen etc.) informieren zu können sowie die Erschließung von Finanzmitteln (Fördermittel etc.).
Folgende Ziele sollen erreicht werden:
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Steigerung der Lebens-, Wohn- und Freizeitqualität der Region, um damit die Standortqualität
für die Bevölkerung sowie für bestehende und neue Betriebe zu verbessern („weicher
Standortfaktor“)
Steigerung des Tourismusbewusstseins bei Bevölkerung, Politik, Verwaltung und Wirtschaft;
intensivere Wahrnehmung des Tourismus als wichtiger Wirtschaftsfaktor
Aufbau einer nachfragerechten und qualitativ überzeugenden Tourismusinfrastruktur mit dem
Schwerpunkt „Naherholung“
Steigerung des Bekanntheitsgrades und Profilierung über Schwerpunktthemen, um damit eine
nachhaltig wirkende Positionierung im überregionalen Konkurrenzumfeld zu erreichen
Steigerung der touristischen Nachfrage durch zielgruppengerechte Angebote und damit
Steigerung der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus
Aufbau einer Organisationsstruktur, die den Gegebenheiten im Umfeld entspricht und die
Erreichung der angestrebten Ziele ermöglicht.
Anlage 2
Satzung des
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Grünmetropole e.V.
Präambel
Das EuRegionale-Projekt „Industrielle Folgelandschaft“ nehmen die Kommunen der Grünmetropole aus der
Städteregion Aachen, dem Kreis Düren sowie dem Kreis Heinsberg zum Anlass, ihre Region in den
Bereichen Freizeit und Tourismus mit dem Schwerpunkt Naherholung weiterzuentwickeln. Die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Belgien und den Niederlanden im Rahmen der Grünmetropole hat
gezeigt, dass für eine freizeit- und tourismusorientierte Entwicklung in den Bereichen Tourismus und
Kulturwirtschaft auch auf der deutschen Seite der Grünmetropole Chancen bestehen.
Die Grünmetropole hat mit den beiden Routen der Grün- und Metropolroute eine erste gemeinsame
Vernetzung geschaffen. Sie ist die Antwort auf die Industrielle Folgelandschaft. Durch die Zusammenarbeit
in der Grünmetropole soll der Strukturwandel vorangetrieben werden. Mit dem Zusammenschluss zum
Grünmetropole e.V. sollen die finanziellen, organisatorischen und inhaltlichen Grundlagen einer auf den
Schwerpunkt Naherholung ausgerichteten Freizeit- und Tourismusregion gelegt werden. Die
Zusammenarbeit mit anderen touristischen Organisationen im regionalen Umfeld wird angestrebt.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Grünmetropole e.V.“ und hat seinen Sitz in Aachen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des regionalen Tourismus in den Themen Natur, euregionale Kultur und
Industriekultur – und hier insbesondere die der Naherholung - in seinen Mitgliedskommunen und der Ausbau
eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus im Sinne einer landschaftsorientierten, naturnahen
Erholung.
Zur Erreichung des Vereinszwecks unterhält der Verein enge, partnerschaftliche Beziehungen zu den
Nachbarräumen Belgiens und der Niederlande. Langfristiges Ziel soll eine Vereinigung im touristischen
Rahmen mit den Partnern in Belgien und in den Niederlanden sein.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie der
gezielten Weiterentwicklung der touristischen Potentiale verwirklicht werden.
Der Verein übernimmt vor allem folgende Aufgaben:
•
•
•
Weiterentwicklung der Initiativen der Grünmetropole.
Förderung der touristischen Infrastruktur.
Koordinierung entsprechender regionaler und grenzüberschreitender Projektinitiativen, deren
Antragsvorbereitung und gegebenenfalls deren Koordination.
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•
•
•
•
•
•
•
•
•
Förderung des Tourismus auf Basis eines touristischen Marketingkonzeptes.
Mitwirkung bei der Schaffung und Verbesserung der touristischen Einrichtungen.
Entwicklung touristischer Angebote.
Koordinierung der Kommunikations- und Vermarktungsaufgaben seiner Mitglieder.
Förderung der (eu)regionalen Kultur.
Förderung des gegenseitigen Verständnisses in der Euregio Maas-Rhein.
Aufbau freundschaftlicher und kooperativer Formen der Zusammenarbeit mit den Partnern.
Bündelung der Kompetenzen und Ressourcen der Mitglieder.
Förderung einer barrierefreien Naherholung.
Die Mitglieder des Vereins sind sich einig, dass der Verein nicht als Investor oder Betreiber touristischer
Einrichtungen fungiert.
§3
Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitglieder, Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften oder vergleichbare öffentlich
rechtlich bestimmte Einrichtungen bzw. private Körperschaften werden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
2.
Sonstige Mitglieder können in beratender Funktion agieren, haben jedoch kein Stimmrecht. Die
Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung definiert.
3.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
erworben.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
oder mit Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Verzug ist.
4.
5.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
6.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung mit Halbjahresfrist zum Schluss des
Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Sie hat durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen.
7.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der
Beiträge bestimmen sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
8.
Eine Mitgliedschaft kommunaler Vereinigungen oder öffentlich rechtlicher Zusammenschlüsse ist
möglich. Der Vorstand kann die Beitragszahlung der jeweiligen angehörenden und teilnehmenden
Kommunen auf den Verbund bzw. kommunaler Zusammenschlüsse übertragen, alle anderen Rechte
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und Pflichten übernehmen die angehörenden Kommunen/Gebietskörperschaften jedoch
uneingeschränkt. Es müssen nicht zwingend alle Mitgliedskommunen des kommunalen Verbundes
auch Mitglied der Grünmetropole werden.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
2.
Mitgliederversammlung (§ 6)
Der Vorstand (§ 7)
Die Mitgliedschaft in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Für die Tätigkeit in den Organen des Vereins wird
keine Vergütung gezahlt.
§6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Vorstandsvorsitzenden sowie seines
Stellvertreters
Entgegennahme des Jahresberichts und Beschlussfassung über die Jahresrechnung
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Entgegennahme des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Beitragsordnung, Satzungsänderungen, die
nächste Mitgliederversammlung und die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (außer bei den unter 3. genannten
Punkten) der anwesenden Stimmrechte. Mitglieder laut §4, Abs.1 haben jeweils eine Stimme.
Mitglieder laut §4, Abs.2 haben kein Stimmrecht, sondern beratende Funktion. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
3.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sowie zur Genehmigung des Haushaltes
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Vorsitzenden (oder
seines Stellvertreters im Verhinderungsfall) zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte,
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von
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einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
6.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7
Vorstand
1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er besteht aus fünf
Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, zwei weiteren Mitgliedern und einem
Geschäftsführer.
2.
Der Vorsitzende darf jedoch nicht aus der Belegenheitskommune kommen, aus der die
Geschäftsführung bestellt wird.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
4.
Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen.
5.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach vorheriger schriftlicher Einladung durch den
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
6.
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
7.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
8.
Sollte ein Vorstandsmitglied aus seinem Hauptamt (der entsendeten Gebietskörperschaft,
Einrichtung oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) ausscheiden wird ein neues
Vorstandsmitglied für diese Position gewählt.
§8
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung sind eine Mehrheit von drei Viertel der
Stimmrechte und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
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§ 10
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
anteilig an die Mitglieder zu den entsprechenden Einlagen zurück. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so
verbleibt der eingezahlte Beitrag beim Verein.
§ 11
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am …………… beschlossen worden und tritt mit
dem ……....…… in Kraft.
Anlage 3
Beitragsordnung Grünmetropole e.V.
Die Mitglieder des Grünmetropole e.V. zahlen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17.11.2008 (9. Sitzung des Arbeitskreises Freizeit und Erholung im Rahmen der
Grünmetropole) einen jährlichen Beitrag nach folgenden Bestimmungen:
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Im Jahr 2009 beträgt der Mitgliedsbeitrag 3.800 Euro. Dieser dient zur Finanzierung der
Grundkosten (2/3 Personalstelle, Büro- und Sachkosten) sowie der Umsetzung erster
Maßnahmen. Im Jahr 2010 beträgt der Mitgliedsbeitrag zunächst 2.000 Euro zur Finanzierung der
Grundkosten. Der finanzielle Bedarf zur Umsetzung besonderer Maßnahmen wird jährlich neu
ermittelt und in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
1. Gebietskörperschaften und Kreisverwaltung
Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der touristischen Entwicklung durch den zu gründenden
Verein alle Kommunen im gleichen Maße von den Entwicklungen profitieren werden. Alle
Gebietskörperschaften und Kreisverwaltungen bezahlen daher den gleichen Beitrag. Dadurch
erhält jedes Vereinsmitglied das gleiche Stimmrecht (§4, Abs.1).
2. Sonstige Mitglieder
Sonstige Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach freier Vereinbarung, jedoch mindestens
1.000,- Euro. Für eine entsprechende Vereinbarung mit den jeweiligen Mitgliedern ist der Vorstand
des Vereins zuständig.
3. Halbjahresklausel
Bei Beginn der Mitgliedschaft zum oder nach dem 01. Juli eines Jahres werden für dieses laufende
Jahr 50% des Jahresbeitrages fällig.
4. Gültigkeit
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.
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