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Beschlussvorlage (Beitritt der Gemeinde Inden zum Verein "Grünmetropole e.V.")

Daten

Kommune
Inden
Größe
36 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
26.06.09, 10:55
Aktualisiert
26.06.09, 10:55

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt IV/RD 13.05.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 03.06.2009 TOP Ein Ja Nein 51/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: Beitritt der Gemeinde Inden zum Verein "Grünmetropole e.V." Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde beschließt, 1. dem neu zu gründenden Verein „Grünmetropole e.V. zum 1.6. 2009 beizutreten, 2. den beigefügten Satzungsentwurf (Anlage 2) mit Beitragsordnung (Anlage 3) 3. als Vertreter der Gemeinde Inden Frau Dechering. Der Mitgliedsbeitrag 2009 beträgt 3.800 Euro (hiervon werden 800 Euro aus den Mitteln des ZAR e.V. übernommen); und 2.000 Euro im Jahr 2010. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Kostenstelle 090 511001 5431009. Der Beitritt der Gemeinde Inden zu dem Verein wird vorerst bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der Rat ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist (s. § 4 Abs. 6 der Satzung) über die Aufgaben und die Arbeit des Vereins zwecks Entscheidung über die weitere Mitgliedschaft zu informieren. Begründung: Die Grünmetropole war ein herausragendes EuRegionale 2008-Projekt des Kreises Aachen als ein länderübergreifendes Zukunftsprogramm mit Partnern aus der Dreiländerregion Belgien, Deutschland (u.a. Kreis Düren und Kommunen des Kreises) und Niederlande, dass eine Vielzahl von Projekten und Entwicklungsprozessen sowie touristischen Einrichtungen in der Region initiiert, zusammenführt und verbindet. Mittelfristig geht es darum, technologische, wirtschaftliche und touristische Projekte zu integrieren und zukunftsfähige Strukturen zu entwickeln. Damit ist die Grünmetropole ein bedeutender regionaler und touristischer Impuls für die Region. Aufbauend auf der erfolgreichen grenzüberschreitenden Arbeit der letzten drei Jahre (Abschlussbericht siehe Anlage 1) gilt es jetzt • die geschaffenen euregionalen Netzwerke stufenweise fortzuführen und zu manifestieren. • die grenzüberschreitende Infrastruktur der Grünmetropole zu erhalten, zu optimieren und auszubauen. Die Erfolgsaussicht und Notwendigkeit der Fortführung haben alle Partner der Grünmetropole erkannt. Die Partnerkommunen sehen die dringende Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und die Grünmetropole insbesondere über eine weitere touristische Entwicklung im Nordraum von Aachen und Düren voranzubringen und zu verfestigen. Hierfür ist es notwendig, eine tragfähige Organisation zu schaffen, da der o.a. Bereich derzeit nicht über entsprechende Strukturen verfügt. Mit der Optimierung der touristischen Infrastruktur sollen vorrangig die Bewohner der Grünmetropole im Sinne der Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten erreicht werden. Für die Regionalentwicklung der Region können Synergieeffekte sowie ein Beitrag für eine erhöhte Lebensqualität der Einwohner geleistet werden. Vorbehaltlich der Entscheidungen der politischen Gremien ist deshalb die Gründung eines Vereins mit dem Namen Grünmetropole e.V. geplant. Mitglieder des Vereins werden: aus dem Kreis Aachen: Stadt Alsdorf Stadt Baesweiler Stadt Eschweiler Stadt Herzogenrath Stadt Stolberg Stadt Würselen sowie der Kreis Aachen aus dem Kreis Düren: Stadt Düren Gemeinde Aldenhoven Gemeinde Inden Stadt Jülich Gemeinde Langerwehe Gemeinde Niederzier sowie der Kreis Düren. Seitens des Kreises Heinsberg besteht ebenfalls weiterhin Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Grünmetropole. Ein zukünftiger Beitritt zum Verein Grünmetropole e.V. befindet sich in der Abstimmung. Die Ziele des Vereins sind u.a. • • • • • Aufbau einer eigenständigen Organisationsstruktur Optimierung der touristischen Angebots- und Infrastruktur Steigerung des Bekanntheitsgrades und Imageprofilierung Verbesserung der internen und externen Kommunikation Professionalisierung der touristischen Vermarktung Die Vereinssatzung (Anlage 2) orientiert sich an den Satzungen des ZAR e.V. und Monschauer Landtouristik e.V. und wurde mit den beteiligten Gebietskörperschaften im Arbeitskreis „Freizeit und Erholung im Rahmen der Grünmetropole“ erarbeitet. Eine juristische Prüfung liegt vom Steuerberatungsbüro VBR Aachen sowie vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Aachen vor. Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung des zu gründenden Vereins beschlossen. Der Vertreter der Gemeinde Inden ist in den Gremien des Vereins Grünmetropole e.V. berechtigt, Änderungen der Satzung zuzustimmen, sofern sie nicht den Grundzweck des Vereins verändern oder widersprechen. Wesentlichen Änderungen werden dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Beschlußvorlage 51/2009 Seite 2 Die Tätigkeiten des Vereins sollen in Abstimmung mit dem ATS (Aachener Tourismus Service) und dem HTS (Heinsberger Tourismus Service) erfolgen. Auf der grenzüberschreitenden Ebene wird zum heute bestehenden Kontakt eine langfristige Zusammenarbeit mit den niederländischen und belgischen Tourismusverbänden (VVV Zuid Limburg und Toerisme Limburg vzw) angestrebt. Der Vorstand soll aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen: dem Vorsitzendem, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Sitz des Vereins ist Aachen. Rechtslage: Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe s) GO NRW ist die Zuständigkeit der Gemeinde Inden gegeben. Die Förderung der touristischen Entwicklung ist eine freiwillige Aufgabe des Gemeinde Inden. Personelle Auswirkungen: keine Finanzielle Auswirkungen: Im ersten Jahr (2009) beträgt der Mitgliedsbeitrag 3.800 Euro (hiervon werden 800 Euro aus den Mitteln der ZAR e.V. übernommen). Dieser dient zur Finanzierung der Grundkosten (2/3 Personalstelle, Büro- und Sachkosten) sowie der Umsetzung erster Maßnahmen. Im zweiten Jahr beträgt der Mitgliedsbeitrag zunächst 2.000 Euro zur Finanzierung der Grundkosten. Der finanzielle Bedarf zur Umsetzung weiterer Maßnahmen wird jährlich neu ermittelt und im Verein abgestimmt. Beschlußvorlage 51/2009 Seite 3 Anlage 1 Touristische Perspektive der Grünmetropole: Abschlussbericht Während der Interreg III – Förderung der Grünmetropole (2005 - 30.09.2008) wurden Investitionen in die Fahrradinfrastruktur getätigt, zwei grenzüberschreitende Routen konzipiert (Grünroute für Fahrradfahrer und Metropolroute für Autofahrer) und diese trinational einheitlich beschildert. Zur Befahrung der Routen und kennen lernen der Region wurde Kartenmaterial und ein viersprachiges Routenbuch erstellt. Mehr als 100 Info-Points (im Innen- als auch Außenbereich) dienen als Orientierungspunkte entlang der beiden Routen. Durch ihr einheitliches Design sind sie ein Widererkennungsmerkmal für die gesamte Grünmetropole. Drei Veranstaltungen rief die Grünmetropole ins Leben, die der Vermarktung der gesamten Region dienen. Die Oldtimer Rallye „Grünmetropole Classic“, der Fahrrad-Saisonauftakt der Grünroute sowie das Haldenfest. Insgesamt nahmen über 21.000 Besucher an den Veranstaltungen der Grünmetropole teil. Daneben erlangte die Grünmetropole durch die Beteiligung an der Architektur-Biennale in Venedig, der Auszeichnung durch den deutschen Städtebaupreis (2006) und der Auszeichnung durch den Europan Urban and Regional Planning Award (2008) internationale Beachtung. Die Zusammenarbeit mit Partnern in den Niederlanden und Belgien, aber auch mit den touristischen Organisationen in Heinsberg und Aachen hat die Notwendigkeit deutlich aufgezeigt, dass die Nordkreise Aachen und Düren in touristischer Hinsicht bisher nicht entwickelt sind. Sie verfügen über keine regionale touristische Struktur und Organisation und werden daher als touristisches Zielgebiet nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund hat sich der Arbeitskreis Freizeit und Erholung im Rahmen der Grünmetropole konstituiert, um eine touristische Struktur für diesen Raum zu entwickeln. Ziel ist die nachhaltige und zukunftsfähige Strukturentwicklung dieses Raumes. Ein erster Schritt in diese Richtung war die Beauftragung einer Studie zum touristischen Potential der Aachener und Dürener Nordräume sowie zur Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Schaffung eines touristischen Organisationskonzeptes (KA-Vorlage 371/2007 vom 06.12.2007: „Vergabe eines Auftrages zur Erstellung eines Konzeptes für eine touristische Organisationsstruktur im Nordraum von Aachen und Düren“) Zusammenfassung der Ergebnisse der Studie zur touristischen Organisation der Nordräume von Aachen und Düren: Einen hohen Stellenwert hat innerhalb des Konzeptes der Aufbau einer Organisationsstruktur, die in der Lage ist, dem gesamten Raum unter dem Dach der Grünmetropole zu einem klaren und langfristig wirkenden touristischen Profil zu verhelfen, bei dem der Naherholungs- und Tagesausflugstourismus im Vordergrund steht. Ein klares Profil verbunden mit einem hohen Bekanntheitsgrad ist Voraussetzung dafür, dass sich die Grünmetropole als attraktive Region für Bevölkerung, Betriebe und Besucher entwickelt. Nur so werden sich die Nordräume von Aachen und Düren im Wettbewerb mit anderen Regionen und Großräumen behaupten können. Ziel ist die Einrichtung einer schlanken, eigenständigen Organisationseinheit mit einem klar definierten Aufgabenfeld, die nicht mit den Tourismusstellen der Region Eifel oder der Stadt Aachen vergleichbar ist, insofern auch keine Konkurrenz darstellt. Zu den zentralen Aufgaben gehören nach Ansicht der Partner die Koordinierung der kommunalen Projekte und ihrer Kommunikation nach außen; die Einrichtung einer Anlaufstelle, um sich über das touristische Angebot der Grünmetropole (Freizeitinfrastruktur, Rad- und Wanderwege, Sehenswürdigkeiten, Veranstaltungen etc.) informieren zu können sowie die Erschließung von Finanzmitteln (Fördermittel etc.). Folgende Ziele sollen erreicht werden: Beschlußvorlage 51/2009 Seite 4  Steigerung der Lebens-, Wohn- und Freizeitqualität der Region, um damit die Standortqualität für die Bevölkerung sowie für bestehende und neue Betriebe zu verbessern („weicher Standortfaktor“)  Steigerung des Tourismusbewusstseins bei Bevölkerung, Politik, Verwaltung und Wirtschaft; intensivere Wahrnehmung des Tourismus als wichtiger Wirtschaftsfaktor  Aufbau einer nachfragerechten und qualitativ überzeugenden Tourismusinfrastruktur mit dem Schwerpunkt „Naherholung“  Steigerung des Bekanntheitsgrades und Profilierung über Schwerpunktthemen, um damit eine nachhaltig wirkende Positionierung im überregionalen Konkurrenzumfeld zu erreichen  Steigerung der touristischen Nachfrage durch zielgruppengerechte Angebote und damit Steigerung der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus  Aufbau einer Organisationsstruktur, die den Gegebenheiten im Umfeld entspricht und die Erreichung der angestrebten Ziele ermöglicht. Anlage 2 Satzung des Beschlußvorlage 51/2009 Seite 5 Grünmetropole e.V. Präambel Das EuRegionale-Projekt „Industrielle Folgelandschaft“ nehmen die Kommunen der Grünmetropole aus der Städteregion Aachen, dem Kreis Düren sowie dem Kreis Heinsberg zum Anlass, ihre Region in den Bereichen Freizeit und Tourismus mit dem Schwerpunkt Naherholung weiterzuentwickeln. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Belgien und den Niederlanden im Rahmen der Grünmetropole hat gezeigt, dass für eine freizeit- und tourismusorientierte Entwicklung in den Bereichen Tourismus und Kulturwirtschaft auch auf der deutschen Seite der Grünmetropole Chancen bestehen. Die Grünmetropole hat mit den beiden Routen der Grün- und Metropolroute eine erste gemeinsame Vernetzung geschaffen. Sie ist die Antwort auf die Industrielle Folgelandschaft. Durch die Zusammenarbeit in der Grünmetropole soll der Strukturwandel vorangetrieben werden. Mit dem Zusammenschluss zum Grünmetropole e.V. sollen die finanziellen, organisatorischen und inhaltlichen Grundlagen einer auf den Schwerpunkt Naherholung ausgerichteten Freizeit- und Tourismusregion gelegt werden. Die Zusammenarbeit mit anderen touristischen Organisationen im regionalen Umfeld wird angestrebt. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Grünmetropole e.V.“ und hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des regionalen Tourismus in den Themen Natur, euregionale Kultur und Industriekultur – und hier insbesondere die der Naherholung - in seinen Mitgliedskommunen und der Ausbau eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus im Sinne einer landschaftsorientierten, naturnahen Erholung. Zur Erreichung des Vereinszwecks unterhält der Verein enge, partnerschaftliche Beziehungen zu den Nachbarräumen Belgiens und der Niederlande. Langfristiges Ziel soll eine Vereinigung im touristischen Rahmen mit den Partnern in Belgien und in den Niederlanden sein. Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie der gezielten Weiterentwicklung der touristischen Potentiale verwirklicht werden. Der Verein übernimmt vor allem folgende Aufgaben: • • • Weiterentwicklung der Initiativen der Grünmetropole. Förderung der touristischen Infrastruktur. Koordinierung entsprechender regionaler und grenzüberschreitender Projektinitiativen, deren Antragsvorbereitung und gegebenenfalls deren Koordination. Beschlußvorlage 51/2009 Seite 6 • • • • • • • • • Förderung des Tourismus auf Basis eines touristischen Marketingkonzeptes. Mitwirkung bei der Schaffung und Verbesserung der touristischen Einrichtungen. Entwicklung touristischer Angebote. Koordinierung der Kommunikations- und Vermarktungsaufgaben seiner Mitglieder. Förderung der (eu)regionalen Kultur. Förderung des gegenseitigen Verständnisses in der Euregio Maas-Rhein. Aufbau freundschaftlicher und kooperativer Formen der Zusammenarbeit mit den Partnern. Bündelung der Kompetenzen und Ressourcen der Mitglieder. Förderung einer barrierefreien Naherholung. Die Mitglieder des Vereins sind sich einig, dass der Verein nicht als Investor oder Betreiber touristischer Einrichtungen fungiert. §3 Gemeinnützigkeit Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitglieder, Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften oder vergleichbare öffentlich rechtlich bestimmte Einrichtungen bzw. private Körperschaften werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Sonstige Mitglieder können in beratender Funktion agieren, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung definiert. 3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Verzug ist. 4. 5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung mit Halbjahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Sie hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen. 7. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmen sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. 8. Eine Mitgliedschaft kommunaler Vereinigungen oder öffentlich rechtlicher Zusammenschlüsse ist möglich. Der Vorstand kann die Beitragszahlung der jeweiligen angehörenden und teilnehmenden Kommunen auf den Verbund bzw. kommunaler Zusammenschlüsse übertragen, alle anderen Rechte Beschlußvorlage 51/2009 Seite 7 und Pflichten übernehmen die angehörenden Kommunen/Gebietskörperschaften jedoch uneingeschränkt. Es müssen nicht zwingend alle Mitgliedskommunen des kommunalen Verbundes auch Mitglied der Grünmetropole werden. §5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. 2. Mitgliederversammlung (§ 6) Der Vorstand (§ 7) Die Mitgliedschaft in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Für die Tätigkeit in den Organen des Vereins wird keine Vergütung gezahlt. §6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: • • • • • • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und des Vorstandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters Entgegennahme des Jahresberichts und Beschlussfassung über die Jahresrechnung Wahl von zwei Rechnungsprüfern Entgegennahme des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Beitragsordnung, Satzungsänderungen, die nächste Mitgliederversammlung und die Auflösung des Vereins 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (außer bei den unter 3. genannten Punkten) der anwesenden Stimmrechte. Mitglieder laut §4, Abs.1 haben jeweils eine Stimme. Mitglieder laut §4, Abs.2 haben kein Stimmrecht, sondern beratende Funktion. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sowie zur Genehmigung des Haushaltes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall) zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von Beschlußvorlage 51/2009 Seite 8 einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. §7 Vorstand 1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, zwei weiteren Mitgliedern und einem Geschäftsführer. 2. Der Vorsitzende darf jedoch nicht aus der Belegenheitskommune kommen, aus der die Geschäftsführung bestellt wird. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen. 5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach vorheriger schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. 8. Sollte ein Vorstandsmitglied aus seinem Hauptamt (der entsendeten Gebietskörperschaft, Einrichtung oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) ausscheiden wird ein neues Vorstandsmitglied für diese Position gewählt. §8 Geschäftsführung Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. §9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung sind eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmrechte und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Beschlußvorlage 51/2009 Seite 9 § 10 Vereinsvermögen Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die Mitglieder zu den entsprechenden Einlagen zurück. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so verbleibt der eingezahlte Beitrag beim Verein. § 11 Inkrafttreten Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am …………… beschlossen worden und tritt mit dem ……....…… in Kraft. Anlage 3 Beitragsordnung Grünmetropole e.V. Die Mitglieder des Grünmetropole e.V. zahlen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2008 (9. Sitzung des Arbeitskreises Freizeit und Erholung im Rahmen der Grünmetropole) einen jährlichen Beitrag nach folgenden Bestimmungen: Beschlußvorlage 51/2009 Seite 10 Im Jahr 2009 beträgt der Mitgliedsbeitrag 3.800 Euro. Dieser dient zur Finanzierung der Grundkosten (2/3 Personalstelle, Büro- und Sachkosten) sowie der Umsetzung erster Maßnahmen. Im Jahr 2010 beträgt der Mitgliedsbeitrag zunächst 2.000 Euro zur Finanzierung der Grundkosten. Der finanzielle Bedarf zur Umsetzung besonderer Maßnahmen wird jährlich neu ermittelt und in der Mitgliederversammlung abgestimmt. 1. Gebietskörperschaften und Kreisverwaltung Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der touristischen Entwicklung durch den zu gründenden Verein alle Kommunen im gleichen Maße von den Entwicklungen profitieren werden. Alle Gebietskörperschaften und Kreisverwaltungen bezahlen daher den gleichen Beitrag. Dadurch erhält jedes Vereinsmitglied das gleiche Stimmrecht (§4, Abs.1). 2. Sonstige Mitglieder Sonstige Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach freier Vereinbarung, jedoch mindestens 1.000,- Euro. Für eine entsprechende Vereinbarung mit den jeweiligen Mitgliedern ist der Vorstand des Vereins zuständig. 3. Halbjahresklausel Bei Beginn der Mitgliedschaft zum oder nach dem 01. Juli eines Jahres werden für dieses laufende Jahr 50% des Jahresbeitrages fällig. 4. Gültigkeit Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft. Beschlußvorlage 51/2009 Seite 11