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Vorlage (Anlage)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
17 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
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Inhalt der Datei

Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes a b c d e f Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013 Nr. Bauort Vorhaben Aktenzeichen Kriterium > 1 Vollgeschoss > 20 % GRZ > 20 % GFZ Abw. Baulinie > 0,5 m Überschr. Baugrenze > 1 m Abw. Bauweise + Überschr. Baulänge > 10 % Kriterium/hier: Erläuterung 1 Badorfer Straße 57 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses 0156-2013-07 d Rücksprung von der Baulinie von 1,85m im Mittel, 2 Badorfer Straße 57 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses 0156-2013-07 e Teilweise Überschreitung von der Baugrenze bis Die gartenseitige Baugrenze wird teilweise um ca. 1,25m überschritten. 1,25m im Mittel. Teilweise jedoch auch unterschritten. Das ergibt sich aus dem Rücksprung des geplanten Gebäudes zur Fluchtlinie. Die zulässige Bautiefe von 15,00m wird dabei eingehalten. 3 Eckdorfer Str. 37 Nutzungsänderung im Kindergarten 0501-2013-09 4 Daberger Weg 46 Umbau Einfamilienhaus 473-2013-18 5 Am Pastorsgarten 32 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses 663-2013-18 d Zurückspringen von der Baulinie 6 Schöffenstaße .13,15,17 Umbau Mehrfamilienhaus 773-2013-18 c Überschreitung der GFZ von 0,8 auf 1,01 7 Wingertsberg 21 Umbau Mehrfamilienhaus 1013-2013-05 e Überschreitung der zulässigen Bautiefe von 15,00 m um 2,37 m auf 17,37 m Erweiterung des Kindergarten-Außengeländes in die Ausgleichfläche d,e Zurückspringen von der Baulinie und teilweise Überschreitung von der Baugrenze von 1m Das geplante Gebäude springt im Mittel ca. 1,85m hinter die straßenseitige Fluchtlinie zurück, da sich das Grundstück in einem Kurvenbereich befindet. Durch das stufenweise Zurückspringen passt sich das Gebäude in die vorhandene Bebauung ein und erzeugt ein harmonisches Straßenbild. Gründe des Wohls der Allgemeinheit - Kindergartenplätze - erfordern die Befreiung Das bestehende Wohnhaus nimmt die Gebäudeflucht des Nachbargebäudes auf und fügt sich dadurch in die vorhandene Bebauung ein. Ein Anbau von ca.15 m² (3,2x4,5 m) erweitert das bestehende Wohnhaus gartenseitig. Dieser Anbau überschreitet die maximal zulässigen Bautiefe von 15 m um ca. 1m. Der Befreiungstatbestand ist städtebaulich vertretbar, da auch die vorhandene Umgebungsbebauung von der Baulinie zurückspringt. Die Bebauung des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl deutlich. Durch die Grundstücksteilung zugunsten des Projektes Familienzentrum wird die GFZ überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden, weil das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der rückwärtige unterstützte Balkon (Dachterrasse) wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erschei-nungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die vorhandene Bebauung städtebaulich einfügt. Die Befreiung kann erteilt werden, da die betroffenen Angrenzer dem Vorhaben schriftlich zugestimmt haben und städtebauliche Bedenken nicht bestehen Nr. Bauort Vorhaben Aktenzeichen Kriterium/hier: Erläuterung 8 Talstraße Anbau Einfamilienhaus 240-2013-03 d Zurückspringen von der Baulinie Diese Befreiung kann erteilt werden, da die Planung die festgesetzte geschlossene Bauweise und somit die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans einhält. Der geplante eingeschossige Anbau ist zudem städtebaulich untergeordnet, so dass aufgrund der Geschossigkeit eine straßenseitig geschlossene Fassadenabwicklung durch diese Erweiterung des Wohnhauses nicht erreicht werden würde. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen städtebaulich vertretbar. 9 Am Hennebach 23 Anbau Einfamilienhaus 389-2013-03 e Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassenüberdachung um 3,50 m Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplanes werden nicht berührt. Die Überdachung ist im Bebauungsplan nicht ausdrücklich geregelt und die Baugrenze weist keine besondere Tiefe aus, die eine Errichtung einer Überdachung innerhalb der Baugrenze berücksichtigt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, da sich die Ansprüche an die Nutzung von Außenanlagen wie Terrassen geändert haben. Nachbarschützende Belange werden nicht berührt. Der Baukörper des angrenzenden Doppelhauses befindet sich außerhalb des Baufensters. 10 Auf den Steinen 10 Neubau eines Einfamilienhauses 747-2013-03 d Zurückspringen des Baukörpers von der festgesetzten Baulinien um ca. 2,50 m 11 Kaiserstr. 22 Umbau und Erweiterung bestehender Klassenräume in eine Mensa 940-2013-03 e Überschreitung der westlichen Baugrenze mit dem Anbau um 5,36 m 12 Hermannstr. 3 Nutzungsänderung zu Wohngebäude 1062-2013-03 e Rückwärtige Wohnnutzung außerhalb des Baufensters Der Befreiungstatbestand ist städtebaulich vertretbar, da der geplante Baukörper die Flucht der vorhandenen Bebauung aufnimmt und sich somit in das Straßenbild einfügt. Die geplante Bautiefe unterschreitet mit 14,10 m die zulässige Bautiefe von 15 m und übernimmt auf der rückwärtigen Seite ebenfalls die Bauflucht der angrenzenden Baukörper. Nachbarschützende Belange werden dadurch nicht berührt. Die Befreiung kann erteilt werden, da die Vorraussetzungen gemäß § 31 (2) BauGB erfüllt sind. Im Bezug auf das Gesamtvolumen ist die Überschreitung geringfügig und der Anbau ist als untergeordnet zu betrachten. Damit sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die nachbarlichen Interessen wurden gewürdigt und der betroffene Angrenzer hat seine schriftliche Zustimmung gegeben. Der rückwärtige zweigeschossige Bau wurde als Gewerbeeinheit genehmigt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die vorhandene Bebauung als Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung Mühlenstr. 61 eine Torsituation schafft. Eine zusätzliche Verdichtung wird durch die Grünfläche verhindert. Die Grundzüge der Planung werden durch die Umnutzung des Gebäudes nicht berührt. 13 Badorfer Str. 20 Errichtung eines Anbaus straßenseitig und Erweiterung des Wohngebäudes rückwärtig. 1075-2013-03 d Zurückspringen von der Baulinie an der Der vordere Anbau eines Windfangs ordnet sich dem bestehenden Straßenseite und Überschreitung der Baugrenze Hauptwohngebäude, das bereits erheblich von der Baulinie abweicht, unter. an der Rückseite Die rückwärtige Bebauung wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die Bebauung des Grundstückes auch mit der geplanten Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl unterschreitet. Die Befreiung kann erteilt werden, da die betroffenen Angrenzer dem Vorhaben schriftlich zugestimmt haben und städtebauliche Bedenken nicht bestehen. Nr. Bauort Vorhaben Aktenzeichen Kriterium/hier: 14 Uhlstraße 35 Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses 1571-2012-04 a 2 Vollgeschosse im Dach 15 Friedrichstraße 20,22 Erweiterung eines 1-Familienhauses zum 3 Familienhaus 150-2013-04 e Überschreitung der zulässigen Bautiefe für Nebenanlagen: Stellplätze 16 Talstraße 56 Errichtung eines Mehrfamilienhaus 1026-2013-04 d Abweichung von der Baulinie gem. Fluchtlinienplan 5-9 Erläuterung Die Befreiung von 2 Vollgeschossen resultiert aus der, dem Bestand und der städtebaulichen Konzeption von Uhlstr. und Franziskanerhof angepassten Ausformung der Dachgeschosse. Zur Uhlstrasse ist in Anpassung an die vorhandene Bebauung die Form des Satteldachs gewählt. Zum Franziskanerhof die Form des Staffelgeschosses. Insgesamt entsteht eine geringere Kubatur als bei Bebauungsplankonformer Ausnutzung möglich wäre. Die notwendigen Stellplätze für das Umbauvorhaben sollten aus denkmalpflegerischen Gründen nicht im Vorgartenbereich angelegt werden. Sie wurden daher hinter der Bautiefe von 35m im Blockinnenbereich vorgesehen und fügen sich dort in den Bestand auf Nachbargrundstücken gut ein. In der Talstraße besteht ein alter Fluchtlinienplan der die vordere Baulinie direkt an der Verkehrsfläche festsetzt. Im Bereich des Bauvorhabens ist die vorhandene Bebauung ca. 10 m von dieser Baulinie zurückgesetzt. Das Bauvorhaben fügt sich in die gewachsene Bauflucht ein.