Daten
Kommune
Brühl
Größe
17 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes
a
b
c
d
e
f
Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2013
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
Kriterium
> 1 Vollgeschoss
> 20 % GRZ
> 20 % GFZ
Abw. Baulinie > 0,5 m
Überschr. Baugrenze > 1 m
Abw. Bauweise + Überschr. Baulänge > 10 %
Kriterium/hier:
Erläuterung
1
Badorfer Straße 57
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses
0156-2013-07
d
Rücksprung von der Baulinie von 1,85m im
Mittel,
2
Badorfer Straße 57
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses
0156-2013-07
e
Teilweise Überschreitung von der Baugrenze bis Die gartenseitige Baugrenze wird teilweise um ca. 1,25m überschritten.
1,25m im Mittel.
Teilweise jedoch auch unterschritten. Das ergibt sich aus dem Rücksprung
des geplanten Gebäudes zur Fluchtlinie. Die zulässige Bautiefe von 15,00m
wird dabei eingehalten.
3
Eckdorfer Str. 37
Nutzungsänderung im Kindergarten
0501-2013-09
4
Daberger Weg 46
Umbau Einfamilienhaus
473-2013-18
5
Am Pastorsgarten 32
Neubau eines
Mehrfamilienwohnhauses
663-2013-18
d
Zurückspringen von der Baulinie
6
Schöffenstaße .13,15,17
Umbau Mehrfamilienhaus
773-2013-18
c
Überschreitung der GFZ von 0,8 auf 1,01
7
Wingertsberg 21
Umbau Mehrfamilienhaus
1013-2013-05
e
Überschreitung der zulässigen Bautiefe von
15,00 m um 2,37 m auf 17,37 m
Erweiterung des Kindergarten-Außengeländes in
die Ausgleichfläche
d,e Zurückspringen von der Baulinie und teilweise
Überschreitung von der Baugrenze von 1m
Das geplante Gebäude springt im Mittel ca. 1,85m hinter die straßenseitige
Fluchtlinie zurück, da sich das Grundstück in einem Kurvenbereich befindet.
Durch das stufenweise Zurückspringen passt sich das Gebäude in die
vorhandene Bebauung ein und erzeugt ein harmonisches Straßenbild.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit - Kindergartenplätze - erfordern die
Befreiung
Das bestehende Wohnhaus nimmt die Gebäudeflucht des
Nachbargebäudes auf und fügt sich dadurch in die vorhandene Bebauung
ein. Ein Anbau von ca.15 m² (3,2x4,5 m) erweitert das bestehende
Wohnhaus gartenseitig. Dieser Anbau überschreitet die maximal zulässigen
Bautiefe von 15 m um ca. 1m.
Der Befreiungstatbestand ist städtebaulich vertretbar, da auch die
vorhandene Umgebungsbebauung von der Baulinie zurückspringt. Die
Bebauung des Grundstückes unterschreitet auch mit der geplanten
Baumasse die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl deutlich.
Durch die Grundstücksteilung zugunsten des Projektes Familienzentrum wird
die GFZ überschritten. Die Befreiung kann erteilt werden, weil das Vorhaben
städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden.
Der rückwärtige unterstützte Balkon (Dachterrasse) wirkt sich nicht auf das
straßenseitige Erschei-nungsbild des Gebäudes aus. Der
Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die geplante Anlage sich in die
vorhandene Bebauung städtebaulich einfügt. Die Befreiung kann erteilt
werden, da die betroffenen Angrenzer dem Vorhaben schriftlich zugestimmt
haben und städtebauliche Bedenken nicht bestehen
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
Kriterium/hier:
Erläuterung
8
Talstraße
Anbau Einfamilienhaus
240-2013-03
d
Zurückspringen von der Baulinie
Diese Befreiung kann erteilt werden, da die Planung die festgesetzte
geschlossene Bauweise und somit die Grundzüge des hier maßgeblichen
Bebauungsplans einhält. Der geplante eingeschossige Anbau ist zudem
städtebaulich untergeordnet, so dass aufgrund der Geschossigkeit eine
straßenseitig geschlossene Fassadenabwicklung durch diese Erweiterung
des Wohnhauses nicht erreicht werden würde. Die Befreiung ist auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
städtebaulich vertretbar.
9
Am Hennebach 23
Anbau Einfamilienhaus
389-2013-03
e
Überschreitung der Baugrenze durch die
Terrassenüberdachung um 3,50 m
Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die
Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplanes werden nicht berührt.
Die Überdachung ist im Bebauungsplan nicht ausdrücklich geregelt und die
Baugrenze weist keine besondere Tiefe aus, die eine Errichtung einer
Überdachung innerhalb der Baugrenze berücksichtigt. Die Befreiung ist
städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, da sich die Ansprüche an
die Nutzung von Außenanlagen wie Terrassen geändert haben.
Nachbarschützende Belange werden nicht berührt. Der Baukörper des
angrenzenden Doppelhauses befindet sich außerhalb des Baufensters.
10 Auf den Steinen 10
Neubau eines Einfamilienhauses
747-2013-03
d
Zurückspringen des Baukörpers von der
festgesetzten Baulinien um ca. 2,50 m
11 Kaiserstr. 22
Umbau und Erweiterung
bestehender Klassenräume in eine
Mensa
940-2013-03
e
Überschreitung der westlichen Baugrenze mit
dem Anbau um 5,36 m
12 Hermannstr. 3
Nutzungsänderung zu
Wohngebäude
1062-2013-03
e
Rückwärtige Wohnnutzung außerhalb des
Baufensters
Der Befreiungstatbestand ist städtebaulich vertretbar, da der geplante
Baukörper die Flucht der vorhandenen Bebauung aufnimmt und sich somit in
das Straßenbild einfügt. Die geplante Bautiefe unterschreitet mit 14,10 m die
zulässige Bautiefe von 15 m und übernimmt auf der rückwärtigen Seite
ebenfalls die Bauflucht der angrenzenden Baukörper. Nachbarschützende
Belange werden dadurch nicht berührt.
Die Befreiung kann erteilt werden, da die Vorraussetzungen gemäß § 31 (2)
BauGB erfüllt sind. Im Bezug auf das Gesamtvolumen ist die Überschreitung
geringfügig und der Anbau ist als untergeordnet zu betrachten. Damit sind die
Grundzüge der Planung nicht berührt. Die nachbarlichen Interessen wurden
gewürdigt und der betroffene Angrenzer hat seine schriftliche Zustimmung
gegeben.
Der rückwärtige zweigeschossige Bau wurde als Gewerbeeinheit genehmigt.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die vorhandene Bebauung als
Pendant zur gegenüberliegenden Bebauung Mühlenstr. 61 eine Torsituation
schafft. Eine zusätzliche Verdichtung wird durch die Grünfläche verhindert.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Umnutzung des Gebäudes
nicht berührt.
13 Badorfer Str. 20
Errichtung eines Anbaus
straßenseitig und Erweiterung des
Wohngebäudes rückwärtig.
1075-2013-03
d
Zurückspringen von der Baulinie an der
Der vordere Anbau eines Windfangs ordnet sich dem bestehenden
Straßenseite und Überschreitung der Baugrenze Hauptwohngebäude, das bereits erheblich von der Baulinie abweicht, unter.
an der Rückseite
Die rückwärtige Bebauung wirkt sich nicht auf das straßenseitige
Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar,
da die Bebauung des Grundstückes auch mit der geplanten Baumasse die
zulässige Grund- und Geschossflächenzahl unterschreitet. Die Befreiung
kann erteilt werden, da die betroffenen Angrenzer dem Vorhaben schriftlich
zugestimmt haben und städtebauliche Bedenken nicht bestehen.
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
Kriterium/hier:
14 Uhlstraße 35
Errichtung eines Wohn- und
Geschäftshauses
1571-2012-04
a
2 Vollgeschosse im Dach
15 Friedrichstraße 20,22
Erweiterung eines 1-Familienhauses
zum 3 Familienhaus
150-2013-04
e
Überschreitung der zulässigen Bautiefe für
Nebenanlagen: Stellplätze
16 Talstraße 56
Errichtung eines Mehrfamilienhaus
1026-2013-04
d
Abweichung von der Baulinie gem.
Fluchtlinienplan 5-9
Erläuterung
Die Befreiung von 2 Vollgeschossen resultiert aus der, dem Bestand und der
städtebaulichen Konzeption von Uhlstr. und Franziskanerhof angepassten
Ausformung der Dachgeschosse. Zur Uhlstrasse ist in Anpassung an die
vorhandene Bebauung die Form des Satteldachs gewählt. Zum
Franziskanerhof die Form des Staffelgeschosses. Insgesamt entsteht eine
geringere Kubatur als bei Bebauungsplankonformer Ausnutzung möglich
wäre.
Die notwendigen Stellplätze für das Umbauvorhaben sollten aus
denkmalpflegerischen Gründen nicht im Vorgartenbereich angelegt werden.
Sie wurden daher hinter der Bautiefe von 35m im Blockinnenbereich
vorgesehen und fügen sich dort in den Bestand auf Nachbargrundstücken gut
ein.
In der Talstraße besteht ein alter Fluchtlinienplan der die vordere Baulinie
direkt an der Verkehrsfläche festsetzt. Im Bereich des Bauvorhabens ist die
vorhandene Bebauung ca. 10 m von dieser Baulinie zurückgesetzt. Das
Bauvorhaben fügt sich in die gewachsene Bauflucht ein.