Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
11.02.14, 18:21
Aktualisiert
11.02.14, 18:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
01/2
Datum
Vorlagen-Nr.
30.01.2014
51/2014
Betreff
Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Stellvertretender Bürgermeister Wolfgang Poschmann vereidigt
Bürgermeister Dieter Freytag
und führt ihn in sein Amt ein.
Erläuterungen:
1. Gem. § 65 Abs. 3 Gemeindeordnung NW wird der Bürgermeister vom Vorsitzenden
(ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates
vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Die Einführung durch den Altersvorsitzenden ist für den Fall vorgesehen, dass - wie
zum Beispiel nach der Wahl des Rates (Kommunalwahl) - noch keine ehrenamtlichen Stellvertreter gewählt sind. Die Wahlzeit der ehrenamtlichen stellvertretenden
Bürgermeister richtet sich nach der Wahlperiode des Rates und ist unabhängig von
der Wahlperiode des Bürgermeisters. Insofern sind die stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Brühl noch bis zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 im Amt, sodass die Amtseinführung des neuen Bürgermeisters vom stellvertretenden Bürgermeister vorgenommen werden kann.
2. Gemäß § 46 Landesbeamtengesetz NRW – LBG - hat der Bürgermeister folgenden
Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragende Amt nach bestem
Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe“. Der Eid kann nach § 46 Abs. 2 LBG auch ohne die
Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Auch der Austausch der Wörter
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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Drucksache 51/2014
„Ich schwöre“ durch „Ich gelobe“ oder eine andere Eidesformel ist zulässig (§ 46
Abs. 3 LBG).
3. Gem. § 119 Abs. 3 Satz 1 LBG wird das Beamtenverhältnis mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet und bedarf keiner Ernennung. Der Bürgermeister erhält
vom Vorsitzenden ein Schriftstück, in welchem der Amtsantritt bestätigt und der
Zeitpunkt des Beginns des Dienstantritts ausgewiesen wird.
4. Der Wahlausschuss tagt am Dienstag, 11.2.2014, und muss das Endergebnis der
Stichwahl amtlich feststellen. Sobald Herr Freytag die Annahme der Wahl erklärt
hat, ist er ab diesem Zeitpunkt Bürgermeister der Stadt Brühl. Seine Amtszeit endet
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten
Vertretungen, das ist der 31.10.2020.
5.
Bgm.
Zust. Dez.
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