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Vorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
11.02.14, 18:21
Aktualisiert
11.02.14, 18:21
Vorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters) Vorlage (Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen 01/2 Datum Vorlagen-Nr. 30.01.2014 51/2014 Betreff Vereidigung und Amtseinführung des Bürgermeisters Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Stellvertretender Bürgermeister Wolfgang Poschmann vereidigt Bürgermeister Dieter Freytag und führt ihn in sein Amt ein. Erläuterungen: 1. Gem. § 65 Abs. 3 Gemeindeordnung NW wird der Bürgermeister vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt. Die Einführung durch den Altersvorsitzenden ist für den Fall vorgesehen, dass - wie zum Beispiel nach der Wahl des Rates (Kommunalwahl) - noch keine ehrenamtlichen Stellvertreter gewählt sind. Die Wahlzeit der ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister richtet sich nach der Wahlperiode des Rates und ist unabhängig von der Wahlperiode des Bürgermeisters. Insofern sind die stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Brühl noch bis zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 im Amt, sodass die Amtseinführung des neuen Bürgermeisters vom stellvertretenden Bürgermeister vorgenommen werden kann. 2. Gemäß § 46 Landesbeamtengesetz NRW – LBG - hat der Bürgermeister folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragende Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe“. Der Eid kann nach § 46 Abs. 2 LBG auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Auch der Austausch der Wörter Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 51/2014 „Ich schwöre“ durch „Ich gelobe“ oder eine andere Eidesformel ist zulässig (§ 46 Abs. 3 LBG). 3. Gem. § 119 Abs. 3 Satz 1 LBG wird das Beamtenverhältnis mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet und bedarf keiner Ernennung. Der Bürgermeister erhält vom Vorsitzenden ein Schriftstück, in welchem der Amtsantritt bestätigt und der Zeitpunkt des Beginns des Dienstantritts ausgewiesen wird. 4. Der Wahlausschuss tagt am Dienstag, 11.2.2014, und muss das Endergebnis der Stichwahl amtlich feststellen. Sobald Herr Freytag die Annahme der Wahl erklärt hat, ist er ab diesem Zeitpunkt Bürgermeister der Stadt Brühl. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen, das ist der 31.10.2020. 5. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14