Daten
Kommune
Pulheim
Größe
153 kB
Datum
30.10.2012
Erstellt
22.10.12, 19:16
Aktualisiert
22.10.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
343/2012
Erstellt am:
11.10.2012
Aktenzeichen:
IV / 660
Verfasser/in:
Herr Königs
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
30.10.2012
Betreff
Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns
Veranlasser/in / Antragsteller/in
CDU-Fraktion
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 343/2012 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass weder eine Einbeziehung der Kosten für die Pflege des
Straßenbegleitgrüns in die Straßenreinigungsgebühr noch eine Übertragung der Pflege des Straßenbegleitgrüns auf die
Anlieger rechtlich möglich ist.
Der Haupt – und Finanzausschuss beschließt:
1.)
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Klarstellung in der Straßenreinigungs- und -Gebührensatzung vorzubereiten, dass die Reinigung des Straßenbegleitgrüns Teil der Straßenreinigung ist.
2.)
Die Verwaltung wird beauftragt, die Kosten für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns, soweit diese nicht auf
die Anlieger übertragen wurde, in die Gebührenkalkulationen ab dem Jahr 2013 mit aufzunehmen.
3.)
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Straßenreinigungs- und -Gebührensatzung vorzubereiten,
derzufolge,
a)
das zwischen Gehweg und Fahrbahn liegende Straßenbegleitgrün der Fahrbahn zugeordnet wird.
alternativ:
b)
das in den Gehwegen liegende Straßenbegleitgrün aus der Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Anlieger herausgenommen wird, so dass auch hier die Kosten für die städtische Reinigung in die Gebühr einbezogen werden können.
4.) Eine komplette Übertragung der Reinigungspflicht für das Straßenbegleitgrün – insbesondere für in Fahrbahnen liegende Beete – soll nicht erfolgen.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass weder eine Einbeziehung der Kosten für die Pflege des
Straßenbegleitgrüns in die Straßenreinigungsgebühr noch eine Übertragung der Pflege des Straßenbegleitgrüns auf die
Anlieger rechtlich möglich ist.
Erläuterungen
Mit Datum vom 24. Juni 2010 stellte die CDU-Fraktion den Antrag (siehe Anlage) zu überprüfen, ob Einsparungen im
allgemeinen Haushalt durch die Einbeziehung von Kosten für die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr erzielt werden können bzw. ob die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns, hier insbesondere aller Pflanzbeete, auf die Anlieger übertragen werden kann.
Definition und rechtliche Aspekte
Als Straßenbegleitgrün wird die Bepflanzung eines sich im Straßenraum befindenden Grünstreifens bzw. einer Baumscheibe bzw. -beetes bezeichnet. Typische Bepflanzungen sind Bäume, Sträucher und / oder Gräser. Um u. a. die Verkehrssicherheit zu gewähren, bedarf es einer regelmäßigen Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns. Für die Unterhaltung
des Straßenbegleitgrüns standen im Haushalt 2011 und 2012 jeweils 695.000 Euro für eine interne Verrechnung mit
dem Bauhof zur Verfügung.
Vorlage Nr.: 343/2012 . Seite 3 / 5
Die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns unterteilt sich in die Pflege sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns. Im
Einzelnen versteht man unter der Pflege grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzung, Beschneiden,
Wässern, Düngen, Fällungen etc…) und unter der Reinigung die Beseitigung von ordnungswidrig weggeworfenen Abfällen und Wildkräutern aus dem Begleitgrün.
Bisher werden die Ausgaben für die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns komplett aus dem allgemeinen Haushalt
bestritten. Eine auch nur anteilige Deckung aus einem Gebührenhaushalt erfolgt nicht.
Aufgrund des zurzeit geltenden Straßenreinigungsgesetzes NRW kann der Anteil der Pflege des Straßenbegleitgrüns
grundsätzlich nicht in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr aufgenommen werden. Konkret besteht weder die
Möglichkeit Kosten der Pflege in die Straßenreinigungsgebühr einzukalkulieren, noch kann die Pflege des Straßenbegleitgrüns auf die Anlieger-/ innen übertragen werden.
Die Reinigungspflicht nach Straßenreinigungsgesetz umfasst explizit nicht, Äste, Bäume oder Hecken zurückzuschneiden sowie Grünstreifen zu mähen oder Rasenflächen zu pflegen (Kommentar Walprecht / Brinkmann, § 4. Rn. 131).
Derartiges Grün stellt als Bepflanzung keinen Fremdkörper dar, der eine Straße oder Gehweg verunreinigt. Vielmehr ist
unter dem Begriff „Reinigen“ die Beseitigung von sämtlichen Gegenständen, die nicht auf eine öffentliche Straße (StrWG
NRW § 2, Abs. 3,) gehören und sie somit verschmutzen, zu verstehen. Allerdings zählt dazu lediglich die Beseitigung
von Fremdkörpern (ordnungswidrig weggeworfene Abfälle sowie Laub und Wildkräuter).
Laut § 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung reinigt die Stadt die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach
§ 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den Grundstückseigentümern übertragen wurde. Bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen reinigt die Stadt jedoch nur die Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören dabei
auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten und Mischflächen gemäß § 42, Zeichen 325 StVO.
Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten
im Sinne des Straßenreinigungsrechtes auch die kombinierten Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
Insgesamt gibt es ca. 650 Straßen im Stadtgebiet Pulheim, die nach Ihrer Verkehrsbedeutung nach Anlieger-, überörtlichen und innerörtlichen Straßen sowie übertragenen Straßen differenziert werden. Gemäß der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung sind Gehwege von Straßen, die an ein Grundstück grenzen und diese erschließen, grundsätzlich bei
allen Straßen von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu reinigen. In rund 300 Straßen bzw. Teilstücken von Straßen ist darüber hinaus nach § 2 der Satzung die komplette Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen. Die Straßenreinigung umfasst, unabhängig vom Verursacher, auch die Beseitigung von Unkraut und Verunreinigungen.
Für die nach § 2 der Satzung komplett übertragene Reinigungspflicht bedeutet dies, dass die Reinigung des Straßenbegleitgrüns faktisch bereits per Satzung auf die Anlieger übertragen ist. Dies ist in dem Sachverhalt begründet, dass gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 3 StrWG NRW die Bepflanzung zum Zubehör der Straße zählt. Somit ist die Bepflanzung Bestandteil der Straße und wird deshalb von der Reinigungspflicht nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW umfasst.
Vorlage Nr.: 343/2012 . Seite 4 / 5
Für Straßen in denen nur die Reinigung des Gehwegs übertragen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Straßenbegleitgrün, welches sich auf dem Gehweg bzw. zwischen Grundstück und Gehweg befindet, Teil der Gehweganlage ist. Damit ist die Reinigungspflicht nach der gültigen Straßenreinigungs- und -gebührensatzung bereits auf die Anlieger übertragen.
Die Reinigungspflicht für das Straßenbegleitgrün liegt folglich derzeit einzig für die Beete, die sich im Bereich von maschinell gereinigten Fahrbahnen sowie im Bereich der manuell von der Stadt gereinigten Gehwege befinden, bei der
Stadt. Zurzeit erfolgt unabhängig davon die Reinigung des gesamten Straßenbegleitgrüns (außer bei den Pflanzbeeten,
für die eine Patenschaft vorliegt) durch die Stadt Pulheim, wobei die Reinigung personalbedingt zweimal im Jahr durchgeführt wird.
Die Kosten für die Reinigung des kompletten Straßenbegleitgrüns betrugen für das Jahr 2011 rd. 196.000 Euro. Etwa
49.000 € entfielen hiervon auf die Reinigung der Beete, für die die Reinigungspflicht nicht auf die Anlieger übertragen
wurde.
Der Aufwand für die im Rahmen der Unterhaltung durchgeführte Reinigung des Straßenbegleitgrüns könnte – soweit
diese nicht auf die Anlieger übertragen wurde – in die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr mit aufgenommen werden.
Für das Straßenbegleitgrün, das zwischen Gehweg und Fahrbahn liegt, ist bisher keine eindeutige Zuordnung zur Fahrbahn bzw. Gehweg gegeben. Hier wäre folglich eine Satzungsbestimmung notwendig. Nach Ansicht der Verwaltung
sollte diese Fallkonstellation in der Satzung der Fahrbahn zugeordnet werden und die Reinigung des Straßenbegleitgrüns im Zuständigkeitsbereich der Stadt verbleiben.
Bei Einbeziehung der Kosten für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns in die Straßenreinigungsgebühr ist es bezüglich
der Gebührenkalkulation rechtlich nicht erforderlich, nach Straßen mit oder ohne Straßenbegleitgrün zu differenzieren.
Vielmehr sind alle Eigentümer von Grundstücken im Bereich der von der Stadt gereinigten Straßen heranzuziehen,
selbst wenn ihr Grundstück an einer Straße ohne Bepflanzung liegt. Die Kosten sind allerdings nur dann ansatzfähig,
wenn die Grünanlagen Bestandteil der Straße sind (§2, Abs. 3 StrWG NW) und somit keine eigenständige Bedeutung
haben (Kommentar Schlegel; §3; Erl. 3.8).
Empfehlung der Verwaltung
Zu Pkt. a) des Antrages, die gesamten Kosten für die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns in die Straßenreinigungsgebühr einzukalkulieren:
Wie bereits ausgeführt, können auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage ( Straßenreinigungsgesetz NRW ) nur die
Aufwendungen für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns und nur in dem Umfang, in dem die Reinigung nicht auf die
Anlieger übertragen wurde, in die Gebührenkalkulation Straßenreinigung aufgenommen werden.
Zwecks Entlastung des Haushaltes empfiehlt die Verwaltung, den Kostenanteil in Höhe von 49.000 € für die Reinigung
des Straßenbegleitgrüns nicht übertragener Straßen in die Gebührenkalkulation mit aufzunehmen. Dies würde einer
Gebührenerhöhung von rund 0,20 € je Frontmeter gleichkommen (49.000 € / 250.500 Frontmeter). Der größte Anteil der
Reinigung des Straßenbegleitgrüns würde übertragen bleiben.
Vorlage Nr.: 343/2012 . Seite 5 / 5
Zudem erscheint es denkbar, mittels Satzungsänderung die Reinigung der sich in den Gehwegen befindenden Pflanzbeete aus der Übertragung auf die Anlieger herauszunehmen, so dass auch der hier entstehende Aufwand in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet werden kann. Die Belastung des Gebührenhaushaltes kann mangels einer entsprechenden Erfassung zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nur grob – in einer Dimension von etwa 75.000 Euro – abgeschätzt
werden.
Die Rückübertragung der Reinigungspflicht für die Beete auch bei Straßen, bei denen die Reinigung komplett auf die
Anlieger übertragen wurde, ist aus Sicht der Verwaltung nicht empfehlenswert. Da hier bisher überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden, müsste eine eigenständige Gebühr nur für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns
eingeführt werden. Für die Bemessung und Kalkulation der Gebühr müssten dabei erstmalig alle Frontmeterlängen der
von den betreffenden Straßen erschlossenen Grundstücke ermittelt werden. Die damit verbundene Erfassung ist so
aufwendig, dass sie von der Verwaltung personell nicht in einem überschaubaren Zeitraum erbracht werden könnte,
sondern voraussichtlich externe Beauftragungen erforderlich wären. Zudem gibt die Verwaltung zu Bedenken, dass bei
Anliegern, denen nach § 2 der Satzung die Reinigungspflicht komplett übertragen ist, wenig bis kein Verständnis für die
Einführung einer Straßenreinigungsgebühr bestehen wird, wenn trotz Gebührenentrichtung die Pflicht zur eigentlichen
Straßenreinigung bei Ihnen verbliebe.
Zur Anrechenbarkeit der Pflege des Straßenbegleitgrüns wurde bereits ausgeführt, dass die geltende Rechtsprechung
hierfür keinen Spielraum bietet. Auf eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund NRW bezüglich der Rechtsmäßigkeit, ob Teile der Pflege ( Rückschnitt ), die im Vorfeld der Reinigung des Straßenbegleitgrüns notwendig werden,
gegebenenfalls ansatzfähige Aufwendungen darstellen, wurden Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit erhoben.
Es ist folglich davon auszugehen, dass Aufwendungen für die Pflege des Straßenbegleitgrün nicht umlagefähig sind.
Zu Punkt b) des Antrages, die Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns und hier insbesondere aller Pflanzbeete
satzungsmäßig auf die Anlieger zu übertragen:
Zurzeit ist laut Satzung die Reinigung des Straßenbegleitgrüns weitestgehend auf die Anlieger übertragen. Lediglich in
Fahrbahnen nicht übertragener Straßen verbleibt die Reinigungspflicht für Pflanzbeete in der Fahrbahn im Verantwortungsbereich der Stadt Pulheim. Theoretisch könnte auch dieser Anteil per Satzung auf die Anlieger übertragen werden.
Die Verwaltung rät jedoch davon ab, da § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW zwar die Übertragung der Reinigung
von Fahrbahnen zulässt, jedoch nur insoweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Da die
Reinigung der Pflanzbeete im Bereich der Fahrbahnen der nicht übertragenen Straßen einen nicht unerheblichen Eingriff
in den Verkehr darstellt und somit die Sicherheit des Verkehrs sowie der handelnden Personen tangiert wird, ist aus
Sicht der Verwaltung die Reinigung nur mittels geschultem Fachpersonal (Bauhof) durchzuführen.
Bezüglich der Pflege des Straßenbegleitgrüns wurde bereits daraufhin gewiesen, dass diese aufgrund des geltenden Straßenreinigungsgesetzes NRW nicht auf die Anlieger-/ innen übertragen werden kann.