Daten
Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
22.10.12, 19:16
Aktualisiert
22.10.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
344/2012
Erstellt am:
11.10.2012
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.6
4
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
30.10.2012
Rat
X
06.11.2012
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Manstedtener Straße
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 344/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Manstedtener Straße (von Ortseingang
aus Richtung Manstedten bis Burgstraße) im Ortsteil Geyen gemäß beigefügter Anlage.
Erläuterungen
Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist.
Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ermitteln, weil dieser nur
Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass
die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist.
Bei der im Bereich der Manstedtener Straße anstehenden Beitragserhebungsmaßnahme für die erfolgte Straßenbeleuchtungserneuerung liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor.
Ein Teil der von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke wird von Bebauungsplänen erfasst, die keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthalten (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen).
Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für den anstehenden Einzelfall eine Regelung zu schaffen, die eine
Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschosszahlen ermöglicht.
Die hier maßgeblichen Bebauungspläne und das Gebiet wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist.
Sieht der Bebauungsplan eine zulässige Gebäude-/Traufhöhe von 6,00 m bis 7,20 m vor, entspräche dies in Anwendung
der Nachtragsatzung einer Vollgeschosszahl von 2.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Da die Beitragspflicht mit Beendigung der Maßnahme entstanden ist (2008), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich.
Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.