Daten
Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
22.10.12, 19:16
Aktualisiert
22.10.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
Nachtragssatzung
vom
für
gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV
NRW S. 685) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S.
687) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 hat der Rat der
Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Nachtragssatzung beschlossen:
Präambel
In der Manstedtener Straße von Ortseingang aus Richtung Manstedten bis Burgstraße wurde die Straßenbeleuchtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert.
Nach Maßgabe des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer
/Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen.
Das Abrechnungsgebiet wird von mehreren Bebauungsplänen überplant, von denen die Bebauungspläne 34/6
Geyen und 34/7 Geyen keine Vollgeschossangaben, sondern nur Festsetzungen über zulässige Gebäudehöhen
ausweisen.
I
Für die Grundstücke im Bereich der Manstedtener Straße, die von den Bebauungsplänen 34/6 und 34/7 Geyen
überplant werden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die festgesetzte Traufhöhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
II
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Die durch diese Nachtragssatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.