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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 344/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
06.11.2012
Erstellt
22.10.12, 19:16
Aktualisiert
22.10.12, 19:16
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 344/2012)

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Inhalt der Datei

A n l a g e zur Vorlage  Nachtragssatzung vom für gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005  Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Nachtragssatzung beschlossen: Präambel In der Manstedtener Straße von Ortseingang aus Richtung Manstedten bis Burgstraße wurde die Straßenbeleuchtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. Das Abrechnungsgebiet wird von mehreren Bebauungsplänen überplant, von denen die Bebauungspläne 34/6 Geyen und 34/7 Geyen keine Vollgeschossangaben, sondern nur Festsetzungen über zulässige Gebäudehöhen ausweisen. I Für die Grundstücke im Bereich der Manstedtener Straße, die von den Bebauungsplänen 34/6 und 34/7 Geyen überplant werden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die festgesetzte Traufhöhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. II Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Die durch diese Nachtragssatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.