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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung zum BP 76 Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,2 MB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18

Inhalt der Datei

Faunistische Kartierung der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel zur Erweiterung des Bebauungsplanes 76 in Pulheim, Geyener Straße inklusive einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) der ersten Stufe Vorabzug zur Abstimmung mit der ULB Auftraggeber: Bonn, Oktober Breite Straße 21 • 53111 Bonn www.zumbroich.com Auftraggeber: Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim Bearbeitung: Zumbroich GmbH & Co. KG Landschaft + Gewässer Dipl. Ing (FH) Landschaftsarchitektur Harald Grote Dipl. Geogr. Claudia Zumbroich Vogelkartierung: Dipl.-Geogr. Elmar Schmidt Amphibienkartierung: Andreas Mees Fledermauskartierung: Dipl.-Ing. Rolf Kirch Aussagen zum Feldhamster: Biologische Station Bonn Breite Straße 21 - 53111 Bonn Tel.: 02 28.22 77 77 0 Fax: 02 28.22 77 77 1 www.zumbroich.com ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Veranlassung ................................................................................................ 3 2 Betrachtungsraum ....................................................................................... 4 2.1 Reale Nutzung ..................................................................................................... 4 2.1.1 Ackerfläche ......................................................................................................... 4 2.1.2 Garten/ Grünlandnutzung.................................................................................. 5 2.1.3 Brache ................................................................................................................. 6 2.1.4 Sonderkultur (Baumschuleinschlag).................................................................. 7 3 Eingriffsbeschreibung.................................................................................. 8 4 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz .................................................. 9 4.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten ............ 9 4.2 Kartierung spezieller Artengruppe ................................................................... 15 4.2.1 Artengruppe der Fledermäuse ......................................................................... 15 4.2.2 Methodik ........................................................................................................... 15 4.2.3 Ergebnisse der Fledermauskartierung ............................................................ 15 4.2.4 Artengruppe der Vögel ..................................................................................... 17 4.2.5 Methodik ........................................................................................................... 17 4.2.6 Ergebnisse der Vogelkartierung ...................................................................... 17 4.2.7 Artengruppe der Amphibien............................................................................. 19 4.2.8 Experteneinschätzung zum Feldhamster ........................................................ 19 4.3 Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme ..... 20 5 Literatur...................................................................................................... 22 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum) ..................................... 3 Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung "Am Geyener Berg". ................ 16 Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene ................... 13 Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: 25.05.2011) ......... 18 ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 2 1 Veranlassung Die Stadt Pulheim beabsichtigt, den Bebauungsplan 76 Pulheim im Bereich der Geyener Straße in Pulheim zu erweitern. Das Planungsbüro Zumbroich wurde zur Vorbereitung mit notwendigen faunistischen Kartierungen beauftragt. Sie werden benötigt, um Aussagen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung machen zu können. Diese war nicht Gegenstand der Beauftragung, wird aber bis Prüfstufe I ausnahmsweise mit bearbeitet. Von der Baumaßnahme ist ein ca. 3, 3 ha großer Betrachtungsraum betroffen. Stadt Pulheim Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum) ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 3 2 Betrachtungsraum Der Betrachtungsraum (Abb. 1) wird aus vier Nutzungstypen: 1. Siedlung, 2. Garten & Grünlandnutzung, 3. Ackerwirtschaft und 4. Sonderkulturen (Baumschuleinschlag) gebildet. Den Hauptanteil stellt die ackerbaulich genutzte Fläche im Westen des Betrachtungsraumes dar. Der Betrachtungsraum wird durch die „Geyener Straße“, die Bebauung „Am Geyener Berg“, die Verlängerung des „Nelkenweges“ und die Bebauung „Am Bendacker“ begrenzt. 2.1 Reale Nutzung Im folgenden Absatz wird die reale Nutzung des Betrachtungsraumes kurz beschrieben. Die Beschreibung der realen Nutzung erfolgt auf Grundlage der Begehung am 14.09.2011. 2.1.1 Ackerfläche Die Ackerfläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Zum Zeitpunkt der Begehung war die Fläche abgeerntet, jedoch noch nicht umgebrochen. Gefasst wird die Fläche von einem ca. 1,5 bis 2 m breiten ruderalen nährstoffreichen Saum. Besondere Saumstrukturen waren nicht festzustellen. Foto 1 Ackerfläche ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 4 2.1.2 Garten/ Grünlandnutzung An das Grundstück an der Geyener Straße (K 25) schliessen sich in Nordwestrichtung mehrere Gärten und Grünlandparzellen an. Diese werden vorwiegend als Scherrasen genutzt und im geringen Umfang zur privaten Zucht von Gemüse. Die Untergliederung erfolgt in Nordwestrichtung sowie in Westnordostrichtung durch Strauchhecken und Einzelgehölze. Die Struktur ist zum großen Teil in sich geschlossen - in einzelnen Abschnitten ist die Struktur sehr licht. Bei der Baumstrauchhecke bzw. der Strauchhecke handelt sich vorwiegend um standorttypische Gehölze. Nur vereinzelt sind fremdländische Arten vertreten. An den westlichen Rand an die Gehölzstruktur hat sich zur Ackerfläche ein nitrophiler Saum eingestellt. Dieser wird zum Teil von der Brennnessel (Urtica dioica) dominiert. Foto 2 Garten Foto 3 Grünlandnutzung ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 5 2.1.3 Brache Ausgehend von der Geyener Straße im Nordnordwesten wird die Brache von einem hohem Gehölzanteil dominiert. Es handelt sich hierbei u.a. um Haselnuss (Corylus avellana), Brombeere (Rubus spec.) und Schlehe (Prunus spinosa). Nach ca. 90 m fällt der Gehölzbestand aus. Auf der linken Seite schließt sich eine Grünlandbrache an. Auf der rechten Seite wird die Fläche als Sonderkultur (Baumschuleinschlag) genutzt. Foto 4 Brache ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 6 2.1.4 Sonderkultur (Baumschuleinschlag) Der nördliche Rand des Betrachtungsraumes wird als Baumschuleinschlag genutzt. Es werden u.a. Lebensbaumarten (Thuja spec.) und Kirschlorbeer (Prunus spec.) kultiviert. Die Rasenflächen sind intensiv gepflegt. Westlich an die Fläche schließt sich die Grünlandbrache an. Foto 5 Baumschuleinschlag ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 7 3 Eingriffsbeschreibung Der Eingriff von Seiten der Stadt Pulheim wurde nicht näher spezifiziert. Es handelt sich um ein Bebauungsplanverfahren, in dessen Zug die Fläche als Siedlungsbereich ausgewiesen werden soll. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 8 4 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare Betroffenheit der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung (asP) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (saP) gesprochen. Im Weiteren wird die NRW- Begrifflichkeit verwendet. Die Durchführung der asP erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem Fall für das Messtischblatt Frechen (5006). Ergänzt werden die dort aufgeführten Arten um die Kartierergebnisse der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel. Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“, Abs.1 „Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur“ ist in NRW die Betrachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig. Gemäß Punkt 2.2.2 , (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“, Abs.2 „Bestandserfassung vor Ort“ unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. In Punkt 2.2.2 (VV Artenschutz) heißt es weiter: „[…]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-RisikoAnalyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, „A 30, Bad Oeynhausen“, Rn. 54ff; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, „A4, Jena Leutratal“ Rn. 37).[…]“ 4.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 und die große NoASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 9 velle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die „streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „europäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7 Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG), - Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV); - Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3 (V-RL; Richtlinie 79/409/EWG) EG- In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u. a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der „FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213 regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007, http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/content/de/index.html; vgl. auch Erläuterungen bei KIEL 2005). Verbote In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Bei den wild lebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf der Populationsebene. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 10 Freistellungen und Ausnahmen Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn 1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, 2. zumutbare Alternativen fehlen und 3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmeverfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang stehen müssen. Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IV-Arten“ oder europäische Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010). Monitoring Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 11 Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert. „[…]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich? Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel: - Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen, - Abbruch alter Gebäude, - Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen, - Veränderung der Bodenoberfläche (z.B. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können), - massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation, - Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des Kiebitz), - Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc., - Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten, - Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien), - Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen), - Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben). Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen. Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder „worst-case- Betrachtungen“ zu arbeiten. Artenschutzkonflikte können sich auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf Brachflächen ergeben. Problematisch sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen, offenen Bodenstellen oder von Flächen mit lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete Lebensräume darstellen (z.B. für Kiebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fortzupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Ruderal-Arten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Absperren der Bauflächen mit AmphibienSchutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März). Stufe I: Ergebnis Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 12 Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II). Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen.“[…] Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurden, um die mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten zu ermitteln, die „potenziell planungsrelevanten Arten“ für das Messtischblatt Frechen (5006) betrachtet und um die Kartierergebnisse der Artengruppe der Amphibien, Fledermäuse und Vögel ergänzt. Auf dem Messtischblatt Frechen (5006) werden als potenzielle planungsrelevante Arten sechs Säugetier-, 20 Vogel- , sieben Amphibien- und eine Reptilienart aufgeführt. In Tabelle 1 sind die potenziellen planungsrelevanten Arten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten. Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene (Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25 genannt und geeignete Lebensräume)) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht. Wissenschaftlicher Deutscher Name Name Säugetiere Cricetus cricetus Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Feldhamster Datenquelle RL RL FFH besonders streng Erhaltungszustand NRW BRD - RL, geschützte geschützte in NRW (ATL) V-RL Arten Arten D 1 2 Breitflügelfledermaus D 3 V Wasserfledermaus D 3 * Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus D 1 3 D 1 3 Zwergfledermaus D *N * Sperber D * * Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV § §§ S § §§ G § §§ G § §§ G § §§ G § §§ G Vögel Accipiter nisus Alcedo atthis Eisvogel D * V Ardea cinerea Graureiher D * * ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim G VSAnh.I §§ G G Seite 13 Wissenschaftlicher Deutscher Name Name Datenquelle RL RL FFH besonders streng Erhaltungszustand NRW BRD - RL, geschützte geschützte in NRW (ATL) V-RL Arten Arten Asio otus Waldohreule D 3 * G Athene noctua Steinkauz D 3S 2 G Buteo buteo Mäusebussard D * * G Mehlschwalbe D 3S * Delichon urbica Dendrocopos medius Dryocopus martius Emberiza calandra Mittelspecht D V V Schwarzspecht D *S * Grauammer D 1S " Falco tinnunculus Turmfalke D VS * Hirundo rustica Luscinia megarhynchos Rauchschwalbe D 3S V Nachtigall D 3 * Merops apiaster Bienenfresser D RS R Milvus milvus Rotmilan D 3 V Perdix perdix Rebhuhn D 2S 2 GAnh. I Anh. I §§ G §§ G §§ S G G- Art. 4(2) G §§ Anh. I G S U Anh. I Anh. I Art. 4(2) Art. 4(2) Pernis apivorus Wespenbussard D 2 * U Picus canus Grauspecht D 2S V Riparia riparia Vanellus vanellus Uferschwalbe D VS V Kiebitz D 3S 2 Amphibien Bombina variegata Gelbbauchunke D 1N 2 Bufo calamita Kreuzkröte D 3S 2 Bufo viridis Pelobates fuscus Wechselkröte D 2 2 Knoblauchkröte D 1 2 Rana dalmatina Springfrosch D R 3 Rana lessonae Triturus cristatus Kleiner Wasserfrosch D 3 3 Kammmolch D 3 3 Anh. IV Art. 4(2) Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Anh. IV Zauneidechse D 2 3 Anh. IV § §§ U §§ G §§ G § S § G § U § S § G § G § G Reptilien Lacerta agilis §§ G Legende zu Tabelle 1: ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 14 Legende zur Rote Liste R 1 2 3 I D N ausgestorben oder verschollen durch extreme Seltenheit gefährdet vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet gefährdete wandernde Tierart Daten nicht ausreichend Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen S * Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009) Dispersalart M k. A. Legende zur Zeichen Bedeutung S Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt Keine Angaben U G ungünstig/ unzureichend (gelb) günstig (gut) ungünstig/ schlecht (rot) ALT atlantische biogeographische Region KON kontinentale biogeographische Region Legende zu den besonders und streng geschützten Arten § besonders geschützte Arte §§ strenggeschützte Art 4.2 Kartierung spezieller Artengruppen 4.2.1 Artengruppe der Fledermäuse 4.2.2 Methodik Die Bestandsaufnahme erfolgte bei trockenem und windstillem Wetter an vier Begehungsterminen auf einer Untersuchungsfläche von ca. 3,3 ha. Ab Sonnenuntergang wurde das Gebiet mit dem Ultraschalldetektor (Modell Pettersson D240x) mehrere Stunden lang auf seine Fledermausvorkommen hin untersucht. Sichtbeobachtungen wurden mittels Handscheinwerfer durchgeführt. 4.2.3 Ergebnisse der Fledermauskartierung Im Rahmen der Fledermauskartierung wurde die Zwergfledermaus als Nahrungsgast in den Randbereichen der Fläche nachgewiesen. Episodisch konnten Wanderbewegungen über die Fläche beobachtet werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass es sich um traditionelle Wanderwege dieser Art handelt. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 15 K *N * Anh. IV Erhaltungszustand in NRW (ATL) streng geschützte Arten Besonders geschützte Arten FFH - RL, V-RL RL BRD RL NRW Datenquelle Deutscher Name Wissenschaftlicher Name ZwergflederPipistrellus pipistrellus maus G Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung in Pulheim im Rahmen B-Planerweiterung 76 pu "Am Geyener Berg". Die Nachweispunkte wurden mittels Detektorbegehung ermittelt. Quartiere Im Untersuchungsgebiet wurde als einzige Art die Zwergfledermaus festgestellt. Sie ist in großen Teilen Nordrhein Westfalens die bei weitem häufigste Fledermausart (FELDMANN et al. 1999). Sie zählt zu den Arten, die typischerweise ihre Wochenstubenquartiere an und in Gebäuden beziehen. Als sehr anpassungsfähige Art ist sie in der Lage, Hohlräume auch an neueren Gebäuden zu besiedeln, so dass ihre Quartiere sehr wahrscheinlich an den Gebäuden der Umgebung zu finden sind. Nur relativ selten werden von ihr auch Baumhöhlen oder Nistkästen besiedelt, was nach der Kartierung durch fehlende Hinweise (z.B. durch Schwärmverhalten) im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kann. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 16 Nahrungshabitate / Wanderrouten Die Zwergfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet meist jagend in Gebäude- und Straßenlaternennähe oder selten während des Transferfluges beobachtet. Eventuell eintretende Jagdhabitatverluste können durch Ausweichen in ähnlich strukturierte Nachbargebiete kompensiert werden. Die individuellen Jagdgebiete der Zwergfledermaus sind durchschnittlich 19 Hektar groß und können in einem Radius von 50 Metern bis zu 2,5 Kilometern um die Quartiere herum liegen (MUNLV 2007). Zu den Ausflugzeiten blieben Hinweise auf regelmäßig genutzte Wanderrouten aus. 4.2.4 Artengruppe der Vögel 4.2.5 Methodik Das Bebauungsplangebiet wurde bzgl. Vogelarten (insb. Brutvögel) untersucht. Die Erfassungsmethodik orientierte sich inhaltlich an den aktuellen Methodenstandards (Südbeck, P. et al. 2005). Für die Ermittlung einiger Arten (z.B. Spechte) wurden Klangattrappen eingesetzt. Die Erfassung der Vögel erfolgte innerhalb von fünf Tagesbegehungen (30.03.11, 08.04.11, 16.04.11, 06.05.11, 24.05.11). 4.2.6 Ergebnisse der Vogelkartierung Aufgrund der häufigen menschlichen Aktivitäten (z.B. Nutzung der Gärten und Fußpfad über die Ackerbrache) sind störungsempfindliche Brutvögel nicht vorhanden (siehe Tab. 1). Vor allem allgemein häufige Vogelarten konnten als Brutvögel ermittelt werden. Daneben kommen noch einige wenige Arten als Nahrungsgäste vor. An „planungsrelevanten“ Vogelarten ist lediglich der Feldsperling zu nennen. Bemerkung zu Tabelle 2 (nächste Seite): Brutvogel Brutvogel ? = = Fett Rot Neo. = = = revieranzeigend usw. nicht revieranzeigend (aufgrund Verhalten) streng geschützt Planungsrelevante Art Neozoe ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim usw., aber trotzdem Brutverdacht Seite 17 Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: 25.05.2011) wiss. Name Apus apus Carduelis chloris Columba palumbus Corvus corone corone Erithacus rubecula Fringilla coelebs Parus major Passer montanus Phasianus colchicus Phylloscopus collybita Pica pica Prunella modularis Streptopelia decaocto Sturnus vulgaris Sylvia atricapilla Sylvia borin deutscher Name Rote Liste NRW 20082011 (Gesamt / Niederrhein. Bucht) Rote Liste BRD 2009 Mauersegler (einschl. Häufigkeitseinschätzung, nur für Planungsrelevante Arten) Nahrungsgast x/x * Grünfink Brutvogel x/x * Ringeltaube Brutvogel x/x * Rabenkrähe Nahrungsgast x/x * Rotkehlchen Brutvogel x/x * Buchfink Brutvogel x/x * Kohlmeise Brutvogel Brutvogel (1 Brutrevier) x/x * 3/2 V Fasan Brutvogel x/x Neo. Zilpzalp Brutvogel x/x * Elster Brutvogel ? Heckenbraunell Brutvogel e x/x * x/x * Türkentaube Brutvogel x/x * Star Nahrungsgast V/V * x/x * x/x * Brutvogel x/x * Brutvogel x/x * Feldsperling Verbreitung und vermutlicher Status im Plangebiet Mönchsgrasmü Brutvogel cke GartenBrutvogel grasmücke Troglodytes Zaunkönig troglodytes Turdus merula Amsel besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Datenquelle K K K K K K K K § K K K K K K K K K K K Durch die Kartierung der Artengruppe Vögel konnte eine planungsrelevante Art im Betrachtungsraum nachgewiesen werden. Ferner wurden keine Arten nachgewiesen, die durch eine andere Ausweisung unter Schutz gestellt sind. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 18 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Passer montanus Feldsperling Daten- RL quel NR le W RL BRD K * 2/3 FFH RL, VRL besonders geschütz- streng te Argeschützte ten Arten Erhaltungszustand in NRW (ATL) § G Bei einer worst-case-Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Population des Feldsperlings (Passer Montanus) nicht beeinträchtigt wird. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten. 4.2.7 Artengruppe der Amphibien Um den aktuellen Bestand der Artengruppe der Amphibien ermitteln zu können, erfolgten vier Begehungen der Fläche (jeweils eine Begehung bei Tag und eine Begehung bei Nacht). Die erste Begehung erfolgte tagsüber am 05.04.2011, die zweite Begehung erfolgte in der Nacht vom 28.04.2011 auf den 29.04.2011. Die Begehungstermine wurden so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Amphibien hoch ist, d. h. nach Regenfällen mit möglichst einer Lufttemperatur unter 5 C. Ergebnisse der Kartierung Im Rahmen der Kartierung konnte keine Population der Artengruppe der Amphibien nachgewiesen werden. Es wurde kein Vorkommen nachgewiesen. Eine Betroffenheit der Artengruppe durch die Erweiterung des Bebauungsplans 76 Pulheim ist auszuschließen. 4.2.8 Experteneinschätzung zum Feldhamster Der Feldhamster (Cricetus cricetus) war in den Bördelandschaften des Rhein-Erft-Kreises früher weit verbreitet. Aufgrund seiner starken Abnahme musste der Feldhamster 1999 in NRW in die Kategorie 1 "vom Aussterben bedroht" der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere NRW aufgenommen werden. Gemäß Bundesartenschutzverordnung gehört er zu den besonders geschützten Tierarten. 1992 wurde er wegen seines auch europaweiten Rückgangs zudem in die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie zu den europaweit bedrohten, streng zu schützenden Tierarten aufgenommen. Auf Grundlage der Kartierung der Feldhamsterpopulation im Frühjahr 2011 ist für den Betrachtungsraum somit eine Betroffenheit des Feldhamsters nicht endgültig auszuschließen. Herr Chmela (Biolog. Station Bonn) führt dazu in einer Mail vom 08.09.2011 an die Stadt Pulheim und das PB Zumbroich folgendes aus: „1. Ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im betroffenen Gebiet ist aufgrund der Nähe zur bestehenden Bebauung, der vergleichsweise kleinen besiedelbaren Acker-Fläche, ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 19 der relativ isolierten Lage zwischen Wohnbebauung und Geyener Straße und des insgesamt in den vergangenen Jahren massiv zurückgegangenen Bestands im Raum Pulheim extrem unwahrscheinlich. Dennoch kann eine aktuelle Besiedlung dieser mobilen und nicht einfach nachzuweisenden Tierart nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da der gesamte Raum um Pulheim zum potentiellen und früher auch besiedelten Vorkommensgebiet des Feldhamsters zu zählen ist und die einzigen von uns aktuell erbrachten Nachweise der Art aus der Frühjahrskartierung 2011 (180 ha ausgewählte Fläche in einem Suchraum von ca. 650 ha im Auftrag des LANUV) nur wenige hundert Meter von diesem Gebiet entfernt liegen. 2. Aus der fatalen Gesamtsituation des Feldhamsters in Pulheim (neben Rommerskirchen Zustand ebenfalls nahe Null und Zülpich - noch ca. 100 Baue die einzigen durchgängig besiedelten Vorkommensgebiete des Feldhamsters in NRW) ergibt sich für das Land die Notwendigkeit, wesentlich mehr für die Art zu tun als dies in der Vergangenheit der Fall war. In diesem Zusammenhang wird derzeit auch die Zucht und (Wieder-)Ansiedlung von Feldhamstern in den drei Vorkommensgebieten ernsthaft in Erwägung gezogen. Meiner Einschätzung nach wird ohne ein über viele Jahre laufendes, effektives Zuchtprogramm das endgültige Aussterben des Feldhamsters nicht zu verhindern sein. 3. Für die Planung des Baugebietes ergibt sich aus dem Artenschutzrecht zwar die Notwendigkeit, im kommenden Frühjahr die potentiell besiedelbare Fläche auf ein Vorkommen des Feldhamsters hin zu untersuchen, Verzögerungen im Planungsablauf sollten sich daraus aber nicht ergeben. Für den Fall, dass keine Feldhamsterbauten nachgewiesen werden, steht dem weiteren Verlauf und der Umsetzung der Planung ohnehin nichts im Wege. Sollte wider alle Wahrscheinlichkeit ein Vorkommen nachgewiesen werden, sollte dies dennoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Planung führen, da in diesem Fall auch aus fachlicher Sicht (siehe Pkt. 1 - Vorkommen hier auf Dauer ohne Überlebenschance) der/die Feldhamster gefangen und in ein Zuchtprogramm gegeben werden sollte/n. Ich empfehle, zeitnah die weiteren Schritte mit der ULB abzustimmen und auch die Frage einer mittelfristigen Gesamtstrategie zum Umgang mit dem Feldhamster im Raum Pulheim dabei zu erörtern.“ 4.3 Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme In der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben wird u.a. unter Punkt 2.1 bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren gefragt, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Bezogen auf die Ausweisung des neuen Bebauungsgebietes sind dies v.a. die baubedingten Wirkfakten wie: •Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen, •Veränderung der Bodenoberfläche. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 20 Bei Annahme einer worst-case-Betrachtung, bei der das Ausfallen sämtlicher Lebensräume und Teillebensräume zugrunde gelegt wird, kommt es bei den Artengruppen der Fledermäuse, der Vögel und der Amphibien zu keiner Beeinträchtigung. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten. Bei dem Feldhamster kann es auf Grund des schlechten Erhaltungszustandes zu einem artenschutzrechtlichen Tatbestand kommen. Wie aus der Experteneinschätzung von Herrn Chmela hervorgeht, ist eine Betroffenheit der Art als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Auf dieser Datengrundlage und der Empfehlung der biologischen Station Bonn (vgl. Punkt 4.2.8) ist davon auszugehen das der Fall 2: „Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.“ (vgl. S. 6: Gem. Handlungsempfehlung zum Artenschutz) eintreten wird. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 21 5 Literatur LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung. Biologische Station Bonn (2011): Jahresbericht der Biologischen Station Bonn e.V. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Chmela (2011): Re: pot. Feldhamsterfläche in Pulheim, vom 08.09.2011 Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in LANUV (2011): Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006. http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4020 LÖBF (Hrsg.) (1999): Nordrhein-Westfalen. - Rote Liste der Gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassung. LÖBF- Schr.R. 17, 644 S. Meinig, H., Vierhaus, H., Trappmann C., Hutterer, R. (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November 2010. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Meinig, H.; P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70(1), 2009, 115-153. Bundesamt für Naturschutz MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV), Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf Südbecker P. (2005): Das Kriteriensystem der nächsten Roten Liste der Brutvögel in Deutschland Internet http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4906, http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/ffharten/de/arten/vogelarten/liste ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 22