Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,2 MB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Faunistische Kartierung der Artengruppe
der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel
zur Erweiterung des Bebauungsplanes 76 in Pulheim, Geyener Straße
inklusive einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) der ersten Stufe
Vorabzug zur Abstimmung mit der ULB
Auftraggeber:
Bonn, Oktober
Breite Straße 21 • 53111 Bonn
www.zumbroich.com
Auftraggeber: Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Bearbeitung:
Zumbroich GmbH & Co. KG
Landschaft + Gewässer
Dipl. Ing (FH) Landschaftsarchitektur Harald Grote
Dipl. Geogr. Claudia Zumbroich
Vogelkartierung: Dipl.-Geogr. Elmar Schmidt
Amphibienkartierung: Andreas Mees
Fledermauskartierung: Dipl.-Ing. Rolf Kirch
Aussagen zum Feldhamster: Biologische Station Bonn
Breite Straße 21 - 53111 Bonn
Tel.: 02 28.22 77 77 0
Fax: 02 28.22 77 77 1
www.zumbroich.com
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1
Veranlassung ................................................................................................ 3
2
Betrachtungsraum ....................................................................................... 4
2.1
Reale Nutzung ..................................................................................................... 4
2.1.1
Ackerfläche ......................................................................................................... 4
2.1.2
Garten/ Grünlandnutzung.................................................................................. 5
2.1.3
Brache ................................................................................................................. 6
2.1.4
Sonderkultur (Baumschuleinschlag).................................................................. 7
3
Eingriffsbeschreibung.................................................................................. 8
4
Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz .................................................. 9
4.1
Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten ............ 9
4.2
Kartierung spezieller Artengruppe ................................................................... 15
4.2.1
Artengruppe der Fledermäuse ......................................................................... 15
4.2.2
Methodik ........................................................................................................... 15
4.2.3
Ergebnisse der Fledermauskartierung ............................................................ 15
4.2.4
Artengruppe der Vögel ..................................................................................... 17
4.2.5
Methodik ........................................................................................................... 17
4.2.6
Ergebnisse der Vogelkartierung ...................................................................... 17
4.2.7
Artengruppe der Amphibien............................................................................. 19
4.2.8
Experteneinschätzung zum Feldhamster ........................................................ 19
4.3
Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme ..... 20
5
Literatur...................................................................................................... 22
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum) ..................................... 3
Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung "Am Geyener Berg". ................ 16
Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene ................... 13
Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: 25.05.2011) ......... 18
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
Seite 2
1 Veranlassung
Die Stadt Pulheim beabsichtigt, den Bebauungsplan 76 Pulheim im Bereich der Geyener
Straße in Pulheim zu erweitern.
Das Planungsbüro Zumbroich wurde zur Vorbereitung mit notwendigen faunistischen Kartierungen beauftragt. Sie werden benötigt, um Aussagen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung machen zu können. Diese war nicht Gegenstand der Beauftragung,
wird aber bis Prüfstufe I ausnahmsweise mit bearbeitet.
Von der Baumaßnahme ist ein ca. 3, 3 ha großer Betrachtungsraum betroffen.
Stadt Pulheim
Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum)
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Seite 3
2 Betrachtungsraum
Der Betrachtungsraum (Abb. 1) wird aus vier Nutzungstypen:
1. Siedlung,
2. Garten & Grünlandnutzung,
3. Ackerwirtschaft und
4. Sonderkulturen (Baumschuleinschlag)
gebildet.
Den Hauptanteil stellt die ackerbaulich genutzte Fläche im Westen des Betrachtungsraumes dar.
Der Betrachtungsraum wird durch die „Geyener Straße“, die Bebauung „Am Geyener Berg“,
die Verlängerung des „Nelkenweges“ und die Bebauung „Am Bendacker“ begrenzt.
2.1 Reale Nutzung
Im folgenden Absatz wird die reale Nutzung des Betrachtungsraumes kurz beschrieben.
Die Beschreibung der realen Nutzung erfolgt auf Grundlage der Begehung am 14.09.2011.
2.1.1 Ackerfläche
Die Ackerfläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Zum Zeitpunkt der Begehung war
die Fläche abgeerntet, jedoch noch nicht umgebrochen.
Gefasst wird die Fläche von einem ca. 1,5 bis 2 m breiten ruderalen nährstoffreichen
Saum. Besondere Saumstrukturen waren nicht festzustellen.
Foto 1 Ackerfläche
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2.1.2 Garten/ Grünlandnutzung
An das Grundstück an der Geyener Straße (K 25) schliessen sich in Nordwestrichtung
mehrere Gärten und Grünlandparzellen an. Diese werden vorwiegend als Scherrasen genutzt und im geringen Umfang zur privaten Zucht von Gemüse. Die Untergliederung erfolgt
in Nordwestrichtung sowie in Westnordostrichtung durch Strauchhecken und Einzelgehölze. Die Struktur ist zum großen Teil in sich geschlossen - in einzelnen Abschnitten ist die
Struktur sehr licht. Bei der Baumstrauchhecke bzw. der Strauchhecke handelt sich vorwiegend um standorttypische Gehölze. Nur vereinzelt sind fremdländische Arten vertreten.
An den westlichen Rand an die Gehölzstruktur hat sich zur Ackerfläche ein nitrophiler
Saum eingestellt. Dieser wird zum Teil von der Brennnessel (Urtica dioica) dominiert.
Foto 2 Garten
Foto 3 Grünlandnutzung
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2.1.3 Brache
Ausgehend von der Geyener Straße im Nordnordwesten wird die Brache von einem hohem
Gehölzanteil dominiert. Es handelt sich hierbei u.a. um Haselnuss (Corylus avellana),
Brombeere (Rubus spec.) und Schlehe (Prunus spinosa).
Nach ca. 90 m fällt der Gehölzbestand aus. Auf der linken Seite schließt sich eine Grünlandbrache an. Auf der rechten Seite wird die Fläche als Sonderkultur (Baumschuleinschlag) genutzt.
Foto 4 Brache
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2.1.4 Sonderkultur (Baumschuleinschlag)
Der nördliche Rand des Betrachtungsraumes wird als Baumschuleinschlag genutzt. Es
werden u.a. Lebensbaumarten (Thuja spec.) und Kirschlorbeer (Prunus spec.) kultiviert.
Die Rasenflächen sind intensiv gepflegt. Westlich an die Fläche schließt sich die Grünlandbrache an.
Foto 5 Baumschuleinschlag
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3 Eingriffsbeschreibung
Der Eingriff von Seiten der Stadt Pulheim wurde nicht näher spezifiziert. Es handelt sich
um ein Bebauungsplanverfahren, in dessen Zug die Fläche als Siedlungsbereich ausgewiesen werden soll.
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4 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz
Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare
Betroffenheit der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung (asP) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ (saP) gesprochen. Im Weiteren wird die NRW- Begrifflichkeit verwendet.
Die Durchführung der asP erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem
Fall für das Messtischblatt Frechen (5006). Ergänzt werden die dort aufgeführten Arten um
die Kartierergebnisse der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel.
Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.1 „Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur“ ist in NRW die Betrachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig.
Gemäß Punkt 2.2.2 , (VV Artenschutz): „Methodik und Umfang der Bestandserfassung“,
Abs.2 „Bestandserfassung vor Ort“ unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die
Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen
ab.
In Punkt 2.2.2 (VV Artenschutz) heißt es weiter: „[…]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann
in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten
zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine
Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-RisikoAnalyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung) zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden,
sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten
Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie
auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, „A 30, Bad Oeynhausen“, Rn. 54ff;
BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, „A4, Jena Leutratal“ Rn. 37).[…]“
4.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten
Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu
einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 und die große NoASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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velle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die
„streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „europäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter
dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7
Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw.
bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:
-
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG),
-
Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie
Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV);
-
Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B
-
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG),
Anlage 1, Spalte 2 und 3
(V-RL;
Richtlinie
79/409/EWG)
EG-
In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u.
a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass
diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im
Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei
Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind
aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der
„FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten
auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213
regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen
Prüfung
in
Fachplanungen
zu
berücksichtigen
sind
(MUNLV
2007,
http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/content/de/index.html; vgl. auch Erläuterungen bei KIEL 2005).
Verbote
In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt.
So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ zu fangen,
zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht
beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Bei den wild lebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die
Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner
Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf
der Populationsebene.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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Freistellungen und Ausnahmen
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des
Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der
Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt
werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen
nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der
Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können
bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach §
45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
2. zumutbare Alternativen fehlen und
3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.
Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmeverfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied
zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang
stehen müssen.
Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein
Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng
geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IV-Arten“ oder europäische
Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur
noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des
BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010).
Monitoring
Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften
Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den
Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert.
„[…]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren
Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich?
Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel:
- Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen,
- Abbruch alter Gebäude,
- Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,
- Veränderung der Bodenoberfläche (z.B. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können),
- massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation,
- Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des Kiebitz),
- Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,
- Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten,
- Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien),
- Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen),
- Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben).
Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch
geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden.
Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.
Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In
diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder „worst-case- Betrachtungen“ zu arbeiten. Artenschutzkonflikte können sich
auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf Brachflächen ergeben. Problematisch
sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen, offenen Bodenstellen oder von Flächen mit
lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für bestimmte „Ruderal-Arten“ geeignete Lebensräume darstellen (z.B. für Kiebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, Kreuzkröte, Knoblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fortzupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Ruderal-Arten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Absperren der Bauflächen mit AmphibienSchutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März).
Stufe I: Ergebnis
Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
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Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten,
aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.
Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II).
Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird.
Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen.“[…]
Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurden, um die mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten zu ermitteln, die „potenziell planungsrelevanten Arten“ für das
Messtischblatt Frechen (5006) betrachtet und um die Kartierergebnisse der Artengruppe
der Amphibien, Fledermäuse und Vögel ergänzt.
Auf dem Messtischblatt Frechen (5006) werden als potenzielle planungsrelevante Arten
sechs Säugetier-, 20 Vogel- , sieben Amphibien- und eine Reptilienart aufgeführt.
In Tabelle 1 sind die potenziellen planungsrelevanten Arten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten.
Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene
(Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25
genannt und geeignete Lebensräume)) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht.
Wissenschaftlicher Deutscher Name
Name
Säugetiere
Cricetus
cricetus
Eptesicus
serotinus
Myotis
daubentonii
Nyctalus
noctula
Pipistrellus
nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Feldhamster
Datenquelle RL
RL FFH besonders streng
Erhaltungszustand
NRW BRD - RL, geschützte geschützte in NRW (ATL)
V-RL Arten
Arten
D
1
2
Breitflügelfledermaus D
3
V
Wasserfledermaus
D
3
*
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
D
1
3
D
1
3
Zwergfledermaus
D
*N
*
Sperber
D
*
*
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
§
§§
S
§
§§
G
§
§§
G
§
§§
G
§
§§
G
§
§§
G
Vögel
Accipiter nisus
Alcedo atthis
Eisvogel
D
*
V
Ardea cinerea
Graureiher
D
*
*
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
G
VSAnh.I
§§
G
G
Seite 13
Wissenschaftlicher Deutscher Name
Name
Datenquelle RL
RL FFH besonders streng
Erhaltungszustand
NRW BRD - RL, geschützte geschützte in NRW (ATL)
V-RL Arten
Arten
Asio otus
Waldohreule
D
3
*
G
Athene noctua
Steinkauz
D
3S
2
G
Buteo buteo
Mäusebussard
D
*
*
G
Mehlschwalbe
D
3S
*
Delichon
urbica
Dendrocopos
medius
Dryocopus
martius
Emberiza
calandra
Mittelspecht
D
V
V
Schwarzspecht
D
*S
*
Grauammer
D
1S
"
Falco tinnunculus
Turmfalke
D
VS
*
Hirundo rustica
Luscinia
megarhynchos
Rauchschwalbe
D
3S
V
Nachtigall
D
3
*
Merops apiaster
Bienenfresser
D
RS
R
Milvus milvus
Rotmilan
D
3
V
Perdix perdix
Rebhuhn
D
2S
2
GAnh.
I
Anh.
I
§§
G
§§
G
§§
S
G
G-
Art.
4(2)
G
§§
Anh.
I
G
S
U
Anh.
I
Anh.
I
Art.
4(2)
Art.
4(2)
Pernis apivorus
Wespenbussard
D
2
*
U
Picus canus
Grauspecht
D
2S
V
Riparia riparia
Vanellus
vanellus
Uferschwalbe
D
VS
V
Kiebitz
D
3S
2
Amphibien
Bombina
variegata
Gelbbauchunke
D
1N
2
Bufo calamita
Kreuzkröte
D
3S
2
Bufo viridis
Pelobates
fuscus
Wechselkröte
D
2
2
Knoblauchkröte
D
1
2
Rana dalmatina
Springfrosch
D
R
3
Rana lessonae
Triturus
cristatus
Kleiner Wasserfrosch D
3
3
Kammmolch
D
3
3
Anh.
IV
Art.
4(2)
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Anh.
IV
Zauneidechse
D
2
3
Anh.
IV
§
§§
U
§§
G
§§
G
§
S
§
G
§
U
§
S
§
G
§
G
§
G
Reptilien
Lacerta agilis
§§
G
Legende zu Tabelle 1:
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
Seite 14
Legende zur Rote Liste
R
1
2
3
I
D
N
ausgestorben oder verschollen
durch extreme Seltenheit gefährdet
vom Aussterben bedroht
stark gefährdet
gefährdet
gefährdete wandernde Tierart
Daten nicht ausreichend
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
S
*
Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009)
Dispersalart
M
k. A.
Legende zur Zeichen Bedeutung
S
Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt
Keine Angaben
U
G
ungünstig/ unzureichend (gelb)
günstig (gut)
ungünstig/ schlecht (rot)
ALT
atlantische biogeographische Region
KON
kontinentale biogeographische Region
Legende zu den besonders und streng geschützten Arten
§
besonders geschützte Arte
§§
strenggeschützte Art
4.2 Kartierung spezieller Artengruppen
4.2.1 Artengruppe der Fledermäuse
4.2.2 Methodik
Die Bestandsaufnahme erfolgte bei trockenem und windstillem Wetter an vier Begehungsterminen auf einer Untersuchungsfläche von ca. 3,3 ha. Ab Sonnenuntergang wurde das
Gebiet mit dem Ultraschalldetektor (Modell Pettersson D240x) mehrere Stunden lang auf
seine Fledermausvorkommen hin untersucht. Sichtbeobachtungen wurden mittels Handscheinwerfer durchgeführt.
4.2.3 Ergebnisse der Fledermauskartierung
Im Rahmen der Fledermauskartierung wurde die Zwergfledermaus als Nahrungsgast in den
Randbereichen der Fläche nachgewiesen. Episodisch konnten Wanderbewegungen über
die Fläche beobachtet werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass es sich um traditionelle
Wanderwege dieser Art handelt.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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K
*N
*
Anh. IV
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
streng geschützte
Arten
Besonders
geschützte Arten
FFH - RL,
V-RL
RL BRD
RL NRW
Datenquelle
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
ZwergflederPipistrellus pipistrellus maus
G
Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung in Pulheim im Rahmen B-Planerweiterung 76 pu "Am
Geyener Berg". Die Nachweispunkte wurden mittels Detektorbegehung ermittelt.
Quartiere
Im Untersuchungsgebiet wurde als einzige Art die Zwergfledermaus festgestellt. Sie ist in
großen Teilen Nordrhein Westfalens die bei weitem häufigste Fledermausart (FELDMANN et
al. 1999). Sie zählt zu den Arten, die typischerweise ihre Wochenstubenquartiere an und in
Gebäuden beziehen. Als sehr anpassungsfähige Art ist sie in der Lage, Hohlräume auch an
neueren Gebäuden zu besiedeln, so dass ihre Quartiere sehr wahrscheinlich an den Gebäuden der Umgebung zu finden sind. Nur relativ selten werden von ihr auch Baumhöhlen
oder Nistkästen besiedelt, was nach der Kartierung durch fehlende Hinweise (z.B. durch
Schwärmverhalten) im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kann.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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Nahrungshabitate / Wanderrouten
Die Zwergfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet meist jagend in Gebäude- und Straßenlaternennähe oder selten während des Transferfluges beobachtet. Eventuell eintretende Jagdhabitatverluste können durch Ausweichen in ähnlich strukturierte Nachbargebiete
kompensiert werden. Die individuellen Jagdgebiete der Zwergfledermaus sind durchschnittlich 19 Hektar groß und können in einem Radius von 50 Metern bis zu 2,5 Kilometern um
die Quartiere herum liegen (MUNLV 2007).
Zu den Ausflugzeiten blieben Hinweise auf regelmäßig genutzte Wanderrouten aus.
4.2.4 Artengruppe der Vögel
4.2.5 Methodik
Das Bebauungsplangebiet wurde bzgl. Vogelarten (insb. Brutvögel) untersucht. Die Erfassungsmethodik orientierte sich inhaltlich an den aktuellen Methodenstandards (Südbeck,
P. et al. 2005). Für die Ermittlung einiger Arten (z.B. Spechte) wurden Klangattrappen eingesetzt. Die Erfassung der Vögel erfolgte innerhalb von fünf Tagesbegehungen (30.03.11,
08.04.11, 16.04.11, 06.05.11, 24.05.11).
4.2.6 Ergebnisse der Vogelkartierung
Aufgrund der häufigen menschlichen Aktivitäten (z.B. Nutzung der Gärten und Fußpfad
über die Ackerbrache) sind störungsempfindliche Brutvögel nicht vorhanden (siehe Tab. 1).
Vor allem allgemein häufige Vogelarten konnten als Brutvögel ermittelt werden. Daneben
kommen noch einige wenige Arten als Nahrungsgäste vor. An „planungsrelevanten“ Vogelarten ist lediglich der Feldsperling zu nennen.
Bemerkung zu Tabelle 2 (nächste Seite):
Brutvogel
Brutvogel ?
=
=
Fett
Rot
Neo.
=
=
=
revieranzeigend usw.
nicht revieranzeigend
(aufgrund Verhalten)
streng geschützt
Planungsrelevante Art
Neozoe
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
usw.,
aber
trotzdem
Brutverdacht
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Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: 25.05.2011)
wiss. Name
Apus apus
Carduelis
chloris
Columba
palumbus
Corvus corone corone
Erithacus
rubecula
Fringilla
coelebs
Parus major
Passer
montanus
Phasianus
colchicus
Phylloscopus
collybita
Pica pica
Prunella
modularis
Streptopelia
decaocto
Sturnus vulgaris
Sylvia atricapilla
Sylvia borin
deutscher
Name
Rote
Liste
NRW
20082011
(Gesamt
/ Niederrhein.
Bucht)
Rote
Liste
BRD
2009
Mauersegler
(einschl. Häufigkeitseinschätzung,
nur für Planungsrelevante Arten)
Nahrungsgast
x/x
*
Grünfink
Brutvogel
x/x
*
Ringeltaube
Brutvogel
x/x
*
Rabenkrähe
Nahrungsgast
x/x
*
Rotkehlchen
Brutvogel
x/x
*
Buchfink
Brutvogel
x/x
*
Kohlmeise
Brutvogel
Brutvogel
(1 Brutrevier)
x/x
*
3/2
V
Fasan
Brutvogel
x/x
Neo.
Zilpzalp
Brutvogel
x/x
*
Elster
Brutvogel ?
Heckenbraunell
Brutvogel
e
x/x
*
x/x
*
Türkentaube
Brutvogel
x/x
*
Star
Nahrungsgast
V/V
*
x/x
*
x/x
*
Brutvogel
x/x
*
Brutvogel
x/x
*
Feldsperling
Verbreitung und
vermutlicher Status im Plangebiet
Mönchsgrasmü
Brutvogel
cke
GartenBrutvogel
grasmücke
Troglodytes
Zaunkönig
troglodytes
Turdus merula Amsel
besonders
geschützte Arten
streng
geschützte
Arten
Datenquelle
K
K
K
K
K
K
K
K
§
K
K
K
K
K
K
K
K
K
K
K
Durch die Kartierung der Artengruppe Vögel konnte eine planungsrelevante Art im Betrachtungsraum nachgewiesen werden. Ferner wurden keine Arten nachgewiesen, die
durch eine andere Ausweisung unter Schutz gestellt sind.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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Wissenschaftlicher Name
Deutscher
Name
Passer montanus Feldsperling
Daten- RL
quel NR
le
W
RL
BRD
K
*
2/3
FFH RL, VRL
besonders
geschütz- streng
te Argeschützte
ten
Arten
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
§
G
Bei einer worst-case-Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Population des Feldsperlings (Passer Montanus) nicht beeinträchtigt wird. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten.
4.2.7 Artengruppe der Amphibien
Um den aktuellen Bestand der Artengruppe der Amphibien ermitteln zu können, erfolgten
vier Begehungen der Fläche (jeweils eine Begehung bei Tag und eine Begehung bei Nacht).
Die erste Begehung erfolgte tagsüber am 05.04.2011, die zweite Begehung erfolgte in der
Nacht vom 28.04.2011 auf den 29.04.2011.
Die Begehungstermine wurden so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten
von Amphibien hoch ist, d. h. nach Regenfällen mit möglichst einer Lufttemperatur unter
5 C.
Ergebnisse der Kartierung
Im Rahmen der Kartierung konnte keine Population der Artengruppe der Amphibien nachgewiesen werden. Es wurde kein Vorkommen nachgewiesen. Eine Betroffenheit der Artengruppe durch die Erweiterung des Bebauungsplans 76 Pulheim ist auszuschließen.
4.2.8 Experteneinschätzung zum Feldhamster
Der Feldhamster (Cricetus cricetus) war in den Bördelandschaften des Rhein-Erft-Kreises
früher weit verbreitet.
Aufgrund seiner starken Abnahme musste der Feldhamster 1999 in NRW in die Kategorie
1 "vom Aussterben bedroht" der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere NRW
aufgenommen werden. Gemäß Bundesartenschutzverordnung gehört er zu den besonders
geschützten Tierarten. 1992 wurde er wegen seines auch europaweiten Rückgangs zudem
in die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie zu den europaweit bedrohten, streng zu schützenden Tierarten aufgenommen.
Auf Grundlage der Kartierung der Feldhamsterpopulation im Frühjahr 2011 ist für den Betrachtungsraum somit eine Betroffenheit des Feldhamsters nicht endgültig auszuschließen.
Herr Chmela (Biolog. Station Bonn) führt dazu in einer Mail vom 08.09.2011 an die Stadt
Pulheim und das PB Zumbroich folgendes aus:
„1. Ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im betroffenen Gebiet ist aufgrund der
Nähe zur bestehenden Bebauung, der vergleichsweise kleinen besiedelbaren Acker-Fläche,
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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der relativ isolierten Lage zwischen Wohnbebauung und Geyener Straße und des insgesamt in den vergangenen Jahren massiv zurückgegangenen Bestands im Raum Pulheim
extrem unwahrscheinlich.
Dennoch kann eine aktuelle Besiedlung dieser mobilen und nicht einfach nachzuweisenden
Tierart nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da der gesamte Raum um Pulheim zum potentiellen und früher auch besiedelten Vorkommensgebiet des Feldhamsters zu zählen ist
und die einzigen von uns aktuell erbrachten Nachweise der Art aus der Frühjahrskartierung
2011 (180 ha ausgewählte Fläche in einem Suchraum von ca. 650 ha im Auftrag des LANUV) nur wenige hundert Meter von diesem Gebiet entfernt liegen.
2. Aus der fatalen Gesamtsituation des Feldhamsters in Pulheim (neben Rommerskirchen Zustand ebenfalls nahe Null und Zülpich - noch ca. 100 Baue die einzigen durchgängig besiedelten Vorkommensgebiete des Feldhamsters in NRW) ergibt sich für das Land die
Notwendigkeit, wesentlich mehr für die Art zu tun als dies in der Vergangenheit der Fall
war. In diesem Zusammenhang wird derzeit auch die Zucht und (Wieder-)Ansiedlung von
Feldhamstern in den drei Vorkommensgebieten ernsthaft in Erwägung gezogen. Meiner
Einschätzung nach wird ohne ein über viele Jahre laufendes, effektives Zuchtprogramm das
endgültige Aussterben des Feldhamsters nicht zu verhindern sein.
3. Für die Planung des Baugebietes ergibt sich aus dem Artenschutzrecht zwar die
Notwendigkeit, im kommenden Frühjahr die potentiell besiedelbare Fläche auf ein
Vorkommen des Feldhamsters hin zu untersuchen, Verzögerungen im Planungsablauf sollten sich daraus aber nicht ergeben.
Für den Fall, dass keine Feldhamsterbauten nachgewiesen werden, steht dem weiteren
Verlauf und der Umsetzung der Planung ohnehin nichts im Wege. Sollte wider alle Wahrscheinlichkeit ein Vorkommen nachgewiesen werden, sollte dies dennoch nicht zu
einer Beeinträchtigung der Planung führen, da in diesem Fall auch aus fachlicher
Sicht (siehe Pkt. 1 - Vorkommen hier auf Dauer ohne Überlebenschance) der/die
Feldhamster gefangen und in ein Zuchtprogramm gegeben werden sollte/n.
Ich empfehle, zeitnah die weiteren Schritte mit der ULB abzustimmen und auch die Frage
einer mittelfristigen Gesamtstrategie zum Umgang mit dem Feldhamster im Raum Pulheim
dabei zu erörtern.“
4.3 Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme
In der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben wird u.a. unter Punkt 2.1
bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren gefragt, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen
des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Bezogen auf die Ausweisung des neuen Bebauungsgebietes sind dies v.a. die baubedingten Wirkfakten wie:
•Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,
•Veränderung der Bodenoberfläche.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
Seite 20
Bei Annahme einer worst-case-Betrachtung, bei der das Ausfallen sämtlicher Lebensräume
und Teillebensräume zugrunde gelegt wird, kommt es bei den Artengruppen der Fledermäuse, der Vögel und der Amphibien zu keiner Beeinträchtigung. Der räumlich funktionale
Zusammenhang bleibt erhalten.
Bei dem Feldhamster kann es auf Grund des schlechten Erhaltungszustandes zu einem
artenschutzrechtlichen Tatbestand kommen. Wie aus der Experteneinschätzung von Herrn
Chmela hervorgeht, ist eine Betroffenheit der Art als sehr unwahrscheinlich anzusehen.
Auf dieser Datengrundlage und der Empfehlung der biologischen Station Bonn (vgl. Punkt
4.2.8) ist davon auszugehen das der Fall 2: „Es sind Vorkommen europäisch geschützter
Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig.“ (vgl. S. 6: Gem. Handlungsempfehlung zum Artenschutz) eintreten wird.
ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim
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5 Literatur
LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd.Erl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung.
Biologische Station Bonn (2011): Jahresbericht der Biologischen Station Bonn e.V.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG)
Chmela (2011): Re: pot. Feldhamsterfläche in Pulheim, vom 08.09.2011
Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in
LANUV
(2011): Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4020
LÖBF (Hrsg.) (1999): Nordrhein-Westfalen. - Rote Liste der Gefährdeten Pflanzen und Tiere
in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassung. LÖBF- Schr.R. 17, 644 S.
Meinig, H., Vierhaus, H., Trappmann C., Hutterer, R. (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November 2010. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Meinig, H.; P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70(1), 2009, 115-153. Bundesamt für Naturschutz
MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV),
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf
Südbecker P. (2005): Das Kriteriensystem der nächsten Roten Liste der Brutvögel in
Deutschland
Internet
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4906,
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/ffharten/de/arten/vogelarten/liste
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