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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim; Entwurf zur Offenlage)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,1 MB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 76 Pulheim; Entwurf zur Offenlage)

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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Verfahrensvermerke A. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS am _________ 1. 1.1 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach am _________ ................................................................................................................................................................................................ 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise Planungsausschuss 1.2 Sonstige Sondergebiete am _________ am _________ sind. vom _________ M. 1:500 ................................................................................................................................................................................................ AUSLEGUNGSBESCHLUSS F+ R am _________ am _________ vom _________ 2. WA o 0,4 2.1 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 BauNVO ist die baulicher Anlagen durch die max. ................................................................................................................................................................................................ ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS am _________ am _________ Als oberer Bezugspunkt die TH wird die Schnittkante zwischen den des aufgehenden Mauerwerks und der der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen um mind. 1,0 m von allen oder Geschossen (mind. 1,50 m von zwei sich nicht bemisst sich die TH durch den Abschluss der das (nicht das Dachgeschoss) umfassenden WA o 0,4 vom _________ ................................................................................................................................................................................................ SATZUNGSBESCHLUSS Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere die der des der an das jeweilige angrenzenden dient (Oberkante des Abschlusses der am ................................................................................................................................................................................................ entlang der Grenze zum RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE Pulheim, den das mit SO* gekennzeichnete Sondergebiet wird die festgesetzt. der baulichen Anlagen mit 68.50 m NHN Frank Keppeler 2.2 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt. 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die maximale das allgemeine AUSFERTIGUNGSVERMERK: dieses Bebauungsplanes Nr. _____ _______________ dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am __________ zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. WA o 0,4 hergestellt werden. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit bauliche Anlagen im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die maximale 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte das Pulheim, den mit SO * Frank Keppeler in den SO-Gebieten bis zu einer INKRAFTTRETEN 3. Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes 3.1 Bauweise am _________ die allgemeinen Wohngebiete wird die offene Bauweise festgesetzt. Die mit seitlichem Grenzabstand als RECHTSGRUNDLAGEN A 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). p 2. Verordnung 4. die bauliche Nutzung der durch WA o 0,4 4. Bauordnung nur im Bereich der Zufahrt zu den Garagen oder den Carports. 6. Landeswassergesetz 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass in den WA-Gebieten auf den nicht untergeordnete oberirdische Nebenanlagen (wie z. B. nur bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 30 sind. In den als festgesetzten Bereichen sind diese Nebenanlagen WA o 0,4 7. Gesetz des das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178). 5. der Planinhaltes durch Artikel 2 das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. 5. Gemeindeordnung 4.2 Nebenanlagen des Gesetzes vom (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) vom 3. Verordnung die Ausarbeitung der und die Darstellung (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). A WA o 0,4 WA o 0,4 durch Art. 8 9. 716) zuletzt durch F+ R (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom p Pflanzliste: Acer platanoides in Sorten Amelanchier als Hochstamm Spitzahorn in Sorten Felsenbirne als Hochstamm Corylus colurna Fraxinus ornus Baumhasel Blumenesche Schmalkronige Mehlbeere WA o 0,4 und 492 6. 6.1 L L GF 6.2 jeweiligen Hausfront nicht unterschreiten. p Am WA o 0,4 n Be Hinweis: c da r ke 1. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung ist eine Anlieferung des Betriebes in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr B. 1. Dachform Das Kappen oder Abschneiden eines geneigten Daches mit der Folge, dass im Firstbereich ein Flachdachanteil entsteht, ist 2. Dachneigung 3. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der der entsprechenden werden nicht zur gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem von den Solarenergienutzung. bzw. einhalten. Diese Regelungen gelten nicht Anlagen der 4. Einfriedungen Als Abgrenzung der (siehe entsprechende Signatur ) sind nur Hecken bis zu 1,2 m Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendraht- oder Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere der an das jeweilige Bei Entlang und 3,0 m Tiefe nur entlang der jeweiligen und Hausgruppen sind blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m Entlang der restlichen sind Bepflanzung sind nur Maschendraht- oder Bereich an eine grenzt, der des Hecken und bis max. 1,8 m deren der Oberkante der angrenzenden bis max. 1.0 m angrenzenden Querschnitt A-A Sonnenallee bis max. 2,0 m Vor oder hinter dieser vorhandener oder wenn der Blickdichte Einfriedungen (z. B. Mauern, mit SO* gekennzeichneten Sondergebietes ist die Errichtung einer n Die mit gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und zu Dies bedeutet, dass diese mit Mutterboden anzulegen sind und mit Rasen, Bodendeckern und/oder bestanden sein Befestigte (Hauseingang, insgesamt 50 % der (als gilt der Bereich zwischen Hauswand und ohne die Zufahrten) nicht Zu den befestigten nur 1. Art der baulichen Nutzung WA WA 6. Werbeanlagen das mit SO * gekennzeichnete Sondergebiet ist lediglich im Bereich der Zufahrt auf das eines Pylons Dessen darf maximal 5.0 m , die Breite maximal 3.30 m und die eine Werbeanlage in Form insgesamt maximal 1 2 SO SO 1 2 eine Werbeanlagen am sind lediglich auf der und und einzeln oder SO / SO 6. Sonstige Planzeichen GFL Allgemeine Wohngebiete Sondergebiete Verkehrsberuhigter Bereich siehe textliche Festsetzungen F+R Bereich ohne Ein- und Ausfahrt . Strom 0,4 C. TH 1. Wasserschutzzone siehe textliche Festsetzungen Zif.6.2 OK Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel . Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten und einzuhalten. Bei einer evtl. geothermischen Nutzung ist eine Durchteufung des oberen Grundwasserstockwerks in der Wasserschutzzone nicht M 1:500 05/2012 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 3. Bauweise, Baugrenzen o Offene Bauweise Festgesetzte Vorgartenbereiche siehe textliche Festsetzung B5 Baugrenze Bei der Bebauung der in der Planzeichnung gekennzeichneten sind ggf. besondere bauliche siehe textliche Festsetzungen Zif.3.2 3. Die erfolgt im Trennsystem. der der Stadt Pulheim besteht in Trennsystemgebieten ein Anschluss- und Benutzerzwang Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung nicht 61 STADTPLANUNG