Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,1 MB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Verfahrensvermerke
A.
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
am _________
1.
1.1
1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach
am _________
................................................................................................................................................................................................
4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
Planungsausschuss
1.2 Sonstige Sondergebiete
am _________
am _________
sind.
vom _________
M. 1:500
................................................................................................................................................................................................
AUSLEGUNGSBESCHLUSS
F+
R
am _________
am _________
vom _________
2.
WA o
0,4
2.1
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit
16 Abs. 2 und
18 Abs. 1 BauNVO ist die
baulicher Anlagen durch die max.
................................................................................................................................................................................................
ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS
am _________
am _________
Als oberer Bezugspunkt
die TH wird die Schnittkante zwischen den
des aufgehenden Mauerwerks und der
der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen
um mind. 1,0 m von allen
oder
Geschossen
(mind. 1,50 m von zwei sich
nicht
bemisst sich die TH durch den Abschluss der das
(nicht das Dachgeschoss) umfassenden
WA o
0,4
vom _________
................................................................................................................................................................................................
SATZUNGSBESCHLUSS
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
die der
des
der an das jeweilige
angrenzenden
dient (Oberkante des Abschlusses der
am
................................................................................................................................................................................................
entlang der Grenze zum
RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE
Pulheim, den
das mit SO* gekennzeichnete Sondergebiet wird die
festgesetzt.
der baulichen Anlagen mit 68.50 m
NHN
Frank Keppeler
2.2
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit
Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die maximale
das allgemeine
AUSFERTIGUNGSVERMERK:
dieses Bebauungsplanes Nr. _____ _______________
dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am __________ zu Grunde lag und dem
Satzungsbeschluss entspricht.
WA o
0,4
hergestellt werden.
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit
bauliche Anlagen im Sinne des
16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die maximale
19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte
das
Pulheim, den
mit SO *
Frank Keppeler
in den SO-Gebieten bis zu einer
INKRAFTTRETEN
3.
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
3.1 Bauweise
am _________
die allgemeinen Wohngebiete wird die offene Bauweise festgesetzt. Die
mit seitlichem Grenzabstand als
RECHTSGRUNDLAGEN
A
1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
p
2. Verordnung
4.
die bauliche Nutzung der
durch
WA o
0,4
4. Bauordnung
nur im Bereich der Zufahrt zu den Garagen oder den Carports.
6. Landeswassergesetz
14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass in den WA-Gebieten auf den nicht
untergeordnete oberirdische Nebenanlagen (wie z. B.
nur
bis zu einem
Brutto-Rauminhalt von maximal 30
sind. In den als
festgesetzten Bereichen sind diese Nebenanlagen
WA o
0,4
7. Gesetz
des
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926)
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009
8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt
des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178).
5.
der
Planinhaltes
durch Artikel 2
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW.
5. Gemeindeordnung
4.2 Nebenanlagen
des Gesetzes vom
(Baunutzungsverordnung - Bau NVO) vom
3. Verordnung
die Ausarbeitung der
und die Darstellung
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
A
WA o
0,4
WA o
0,4
durch Art. 8
9.
716) zuletzt
durch
F+
R
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom
p
Pflanzliste:
Acer platanoides in Sorten
Amelanchier als Hochstamm
Spitzahorn in Sorten
Felsenbirne als Hochstamm
Corylus colurna
Fraxinus ornus
Baumhasel
Blumenesche
Schmalkronige Mehlbeere
WA o
0,4
und 492
6.
6.1
L
L
GF
6.2
jeweiligen Hausfront nicht unterschreiten.
p
Am
WA o
0,4
n
Be
Hinweis:
c
da
r
ke
1. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung ist eine Anlieferung des Betriebes in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
B.
1. Dachform
Das Kappen oder Abschneiden eines geneigten Daches mit der Folge, dass im Firstbereich ein Flachdachanteil entsteht, ist
2. Dachneigung
3. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der
der entsprechenden
werden nicht zur
gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem
von den
Solarenergienutzung.
bzw.
einhalten.
Diese
Regelungen
gelten
nicht
Anlagen
der
4. Einfriedungen
Als Abgrenzung der
(siehe entsprechende Signatur ) sind nur Hecken bis zu 1,2 m
Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendraht- oder
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
der an das jeweilige
Bei
Entlang
und 3,0 m Tiefe nur entlang der jeweiligen
und Hausgruppen sind blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m
Entlang der restlichen
sind
Bepflanzung sind nur Maschendraht- oder
Bereich an eine
grenzt,
der
des
Hecken und
bis max. 1,8 m
deren
der Oberkante der angrenzenden
bis max. 1.0 m
angrenzenden
Querschnitt A-A Sonnenallee
bis max. 2,0 m
Vor oder hinter dieser
vorhandener
oder wenn der
Blickdichte Einfriedungen (z. B. Mauern,
mit SO* gekennzeichneten
Sondergebietes
ist die Errichtung
einer
n
Die mit
gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und zu
Dies bedeutet, dass diese
mit Mutterboden
anzulegen sind und mit Rasen,
Bodendeckern und/oder
bestanden sein
Befestigte
(Hauseingang,
insgesamt 50 % der
(als
gilt der Bereich zwischen Hauswand und
ohne die Zufahrten) nicht
Zu den befestigten
nur
1. Art der baulichen Nutzung
WA WA
6. Werbeanlagen
das mit SO * gekennzeichnete Sondergebiet ist lediglich im Bereich der Zufahrt auf das
eines Pylons
Dessen
darf maximal 5.0 m , die Breite maximal 3.30 m und die
eine Werbeanlage in Form
insgesamt maximal
1
2
SO
SO
1
2
eine
Werbeanlagen am
sind lediglich auf der
und
und
einzeln oder
SO / SO
6. Sonstige Planzeichen
GFL
Allgemeine Wohngebiete
Sondergebiete
Verkehrsberuhigter Bereich
siehe textliche Festsetzungen
F+R
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
.
Strom
0,4
C.
TH
1. Wasserschutzzone
siehe textliche Festsetzungen Zif.6.2
OK
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel . Die
Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten und einzuhalten.
Bei einer evtl. geothermischen Nutzung ist eine Durchteufung des oberen Grundwasserstockwerks in der Wasserschutzzone nicht
M 1:500
05/2012
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
3. Bauweise, Baugrenzen
o
Offene Bauweise
Festgesetzte Vorgartenbereiche siehe textliche Festsetzung B5
Baugrenze
Bei der Bebauung der in der Planzeichnung gekennzeichneten
sind ggf. besondere bauliche
siehe textliche Festsetzungen Zif.3.2
3.
Die
erfolgt im Trennsystem.
der
der Stadt Pulheim besteht in Trennsystemgebieten ein
Anschluss- und Benutzerzwang
Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung nicht
61 STADTPLANUNG