Daten
Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
30.04.12, 19:03
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e III zur Vorlage
ABWEICHUNGSSATZUNG
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zur Zeit gültigen
Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Elchweg“
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004
(BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in
Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt
geändert durch Gesetzes vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner
Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Elchweg" wird abweichend von § 8 Absatz
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987
1 Buchstabe
b der
- im Abschnitt von Bahnunterführung/ Abzweigung „Am Kleekamp“ bis zur Einmündung „Hirschweg“ in
Form der erfolgten Herstellung als Vollausbau mit Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht mit einseitig
gepflasterten Gehwegen
- im Abschnitt des Stichweges „Elchweg 1 – 13“ in Form der erfolgten Herstellung in Verbundpflaster als
nicht verkehrsberuhigte Mischfläche
- im Abschnitt vom Einmündungsbereich „Hirschweg“ bis Ausbauende in Form der erfolgten Herstellung in
Verbundpflaster als verkehrsberuhigte Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im
Trennprofil
für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises
1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in
Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht erfassten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben
rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.