Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.1
BEGRÜNDUNG
zur Teilbereichsänderung Nr. 17.1 Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Schießanlage Stommelerbusch
INHALTSVERZEICHNIS
1. Grenzen des Änderungsbereichs
2. Planungsrechtliche Situation
3. Ziel und Zweck der Planung
4. Umweltbericht
5. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
6. Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Kursiv: Ergänzung nach Offenlage / ferner wurde die Nummerierung des Umweltberichtes korrigiert
1.
Grenzen des Änderungsbereichs
Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 17.2 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim
umfasst die Teilfläche des Flurstückes 26 in der Flur 23 der Gemarkung Stommeln.
2.
Planungsrechtliche Situation
Die im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 17.2 beschriebene Fläche ist im gültigen
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Sondergebiet der besonderen Zweckbestimmung Schießstand“
dargestellt.
Es handelt sich um ein – weiterhin landwirtschaftlich genutztes - Teilgrundstück im Außenbereich. Bauvorhaben
wären nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 35 BauGB zulässig.
Der Regionalplan weist die Flächen als allgemeinen Freiraum- und Waldbereich mit der Überlagerung „Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie im östlichen Randbereich der Überlagerung
„Regionaler Grünzug“ aus.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Die Schießanlage Stommelerbusch ist im Flächennutzungsplan der Stadt als Sondergebietsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schießplatz“ dargestellt. Der Standort dient als Sammelstandortschießanlage für den
Wehrbereich West. Obgleich Anfang der 90er-Jahre eine Aufgabe der Schießplatznutzung – diskutiert wurde,
stellt der FNP der Stadt Pulheim weiterhin eine mögliche Erweiterungsfläche dar.
Dies würde grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, auch zivile Schießplatznutzungen nach § 35 (2) BauGB zu
genehmigen, wie es bereits in der Vergangenheit für einen zivilen Club geschehen ist. Die Darstellung erfolgte
jedoch im Ursprung, um den Belangen der Landesverteidigung Rechnung zu tragen. Soweit dies aus heutiger
Sicht nicht mehr der Fall ist, besteht aus Sicht der Stadtverwaltung ein Planungsanlass zur Änderung des FNP,
um den Belangen des Schutzes der Bevölkerung von Stommelerbusch vor Geräuschimmissionen und dem
Schutz des Außenbereiches gerecht zu werden.
Die Verwaltung hat die zuständige Wehrbereichsverwaltung um Informationen gebeten, ob erkennbar
Verteidigungsbelange einem entsprechenden Änderungsverfahren entgegen stünden. Die Anfrage ergab, dass
dort keine Bestrebungen bekannt sind, die vorhandene Schießanlage räumlich auszuweiten. Vielmehr sei der
Bereich recht aufwendig mittels Wällen umgrenzt worden und dort könnten auf der vorhandenen Fläche noch
Schießbahnen angelegt werden.
Die Planung sieht daher die Aufgabe der Sondergebietsdarstellung und – entsprechend der FNP-Darstellung der
umgebenden Freiflächen und der vorhandenen Nutzung eine künftige Darstellung als landwirtschaftliche Fläche
vor. Wegen der Randlage zum im Regionalplan dargestellten allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich ist von
einer Entwicklung aus dem Regionalplan auszugehen.
4.
Umweltbericht
4.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang
und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Auf eine inhaltliche Ermittlung wird hier weitgehend verzichtet, da die Planänderung gerade den Verzicht auf
Eingriffe in die bestehende landwirtschaftliche Fläche zum Ziel hat.
4.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes der Änderung des Flächennutzungssplanes 17.1
Mit der Änderung wird für das 56.625 m² umfassende Plangebiet die derzeitige Nutzung als landwirtschaftliche
Fläche beibehalten und eine mögliche bauliche Nutzung als Schießanlage vermieden.
4.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter.
Aufgrund der Tatsache, dass die Planung mögliche Eingriffe in die Umwelt durch Ausschöpfung der
Sondergebeitsdarstellung „Schießstand“ gerade ausschließen soll, wird auch eine weitere Differenzierung und
Aufzählung von Legalgrundlagen verzichtet.
4.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.4.1 Bestandsaufnahme
Bisherige Nutzung
Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt, eine Änderung der Nutzung wird durch dieses Verfahren eben
vermieden.
4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Die Ackernutzung bzw. die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wird aufgrund der Planänderung
voraussichtlich beibehalten werden.
4.4.3 Vereinfachte Zusammenfassung
Durch die Änderung der Darstellung in landwirtschaftliche Fläche wird eine bisher mögliche Nutzung als
Schießstand ausgeschlossen. Die Fläche bleibt landwirtschaftliche Nutzfläche.
5. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Während der frühzeitigen Beteiligung gingen lediglich eine zustimmende Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises
ein, eine Stellungnahme der Stadt Dormagen, dass keine Bedenken erhoben werden sowie die Stellungnahme
der Wehrbereichsverwaltung West, welche wegen der Zweckbestimmung „Schießplatz“ von besonderer
Bedeutung ist. Im Ergebnis werden durch die Wehrbereichsverwaltung grundsätzlich keine Bedenken
vorgebracht. Auch die Offenlage führte zu keinen anderen Anregungen bzw. Bedenken.
6. Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Die landesplanerische Anfrage wurde nach Eingang der abschließenden Stellungnahme der
Wehrbereichsverwaltung gestellt, mit einer grundsätzlich positiven Antwort kann gerechnet werden. Die
Anpassung an die Ziele der Regionalplanung wurde mit der positiven Antwort der Regionalplanungsbehörde vom
19.12.2011 bestätigt.
Pulheim, November 2010
Planungsamt