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Beschlussvorlage (Begründung - Anlage 1 zur Beschlussvorlage 92/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.1 BEGRÜNDUNG zur Teilbereichsänderung Nr. 17.1 Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim Schießanlage Stommelerbusch INHALTSVERZEICHNIS 1. Grenzen des Änderungsbereichs 2. Planungsrechtliche Situation 3. Ziel und Zweck der Planung 4. Umweltbericht 5. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden 6. Anpassung an die Ziele der Landesplanung Kursiv: Ergänzung nach Offenlage / ferner wurde die Nummerierung des Umweltberichtes korrigiert 1. Grenzen des Änderungsbereichs Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 17.2 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim umfasst die Teilfläche des Flurstückes 26 in der Flur 23 der Gemarkung Stommeln. 2. Planungsrechtliche Situation Die im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 17.2 beschriebene Fläche ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Sondergebiet der besonderen Zweckbestimmung Schießstand“ dargestellt. Es handelt sich um ein – weiterhin landwirtschaftlich genutztes - Teilgrundstück im Außenbereich. Bauvorhaben wären nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 35 BauGB zulässig. Der Regionalplan weist die Flächen als allgemeinen Freiraum- und Waldbereich mit der Überlagerung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie im östlichen Randbereich der Überlagerung „Regionaler Grünzug“ aus. 3. Ziel und Zweck der Planung Die Schießanlage Stommelerbusch ist im Flächennutzungsplan der Stadt als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Schießplatz“ dargestellt. Der Standort dient als Sammelstandortschießanlage für den Wehrbereich West. Obgleich Anfang der 90er-Jahre eine Aufgabe der Schießplatznutzung – diskutiert wurde, stellt der FNP der Stadt Pulheim weiterhin eine mögliche Erweiterungsfläche dar. Dies würde grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, auch zivile Schießplatznutzungen nach § 35 (2) BauGB zu genehmigen, wie es bereits in der Vergangenheit für einen zivilen Club geschehen ist. Die Darstellung erfolgte jedoch im Ursprung, um den Belangen der Landesverteidigung Rechnung zu tragen. Soweit dies aus heutiger Sicht nicht mehr der Fall ist, besteht aus Sicht der Stadtverwaltung ein Planungsanlass zur Änderung des FNP, um den Belangen des Schutzes der Bevölkerung von Stommelerbusch vor Geräuschimmissionen und dem Schutz des Außenbereiches gerecht zu werden. Die Verwaltung hat die zuständige Wehrbereichsverwaltung um Informationen gebeten, ob erkennbar Verteidigungsbelange einem entsprechenden Änderungsverfahren entgegen stünden. Die Anfrage ergab, dass dort keine Bestrebungen bekannt sind, die vorhandene Schießanlage räumlich auszuweiten. Vielmehr sei der Bereich recht aufwendig mittels Wällen umgrenzt worden und dort könnten auf der vorhandenen Fläche noch Schießbahnen angelegt werden. Die Planung sieht daher die Aufgabe der Sondergebietsdarstellung und – entsprechend der FNP-Darstellung der umgebenden Freiflächen und der vorhandenen Nutzung eine künftige Darstellung als landwirtschaftliche Fläche vor. Wegen der Randlage zum im Regionalplan dargestellten allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich ist von einer Entwicklung aus dem Regionalplan auszugehen. 4. Umweltbericht 4.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Auf eine inhaltliche Ermittlung wird hier weitgehend verzichtet, da die Planänderung gerade den Verzicht auf Eingriffe in die bestehende landwirtschaftliche Fläche zum Ziel hat. 4.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes der Änderung des Flächennutzungssplanes 17.1 Mit der Änderung wird für das 56.625 m² umfassende Plangebiet die derzeitige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche beibehalten und eine mögliche bauliche Nutzung als Schießanlage vermieden. 4.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Aufgrund der Tatsache, dass die Planung mögliche Eingriffe in die Umwelt durch Ausschöpfung der Sondergebeitsdarstellung „Schießstand“ gerade ausschließen soll, wird auch eine weitere Differenzierung und Aufzählung von Legalgrundlagen verzichtet. 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.4.1 Bestandsaufnahme Bisherige Nutzung Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt, eine Änderung der Nutzung wird durch dieses Verfahren eben vermieden. 4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Die Ackernutzung bzw. die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wird aufgrund der Planänderung voraussichtlich beibehalten werden. 4.4.3 Vereinfachte Zusammenfassung Durch die Änderung der Darstellung in landwirtschaftliche Fläche wird eine bisher mögliche Nutzung als Schießstand ausgeschlossen. Die Fläche bleibt landwirtschaftliche Nutzfläche. 5. Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Während der frühzeitigen Beteiligung gingen lediglich eine zustimmende Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises ein, eine Stellungnahme der Stadt Dormagen, dass keine Bedenken erhoben werden sowie die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West, welche wegen der Zweckbestimmung „Schießplatz“ von besonderer Bedeutung ist. Im Ergebnis werden durch die Wehrbereichsverwaltung grundsätzlich keine Bedenken vorgebracht. Auch die Offenlage führte zu keinen anderen Anregungen bzw. Bedenken. 6. Anpassung an die Ziele der Landesplanung Die landesplanerische Anfrage wurde nach Eingang der abschließenden Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung gestellt, mit einer grundsätzlich positiven Antwort kann gerechnet werden. Die Anpassung an die Ziele der Regionalplanung wurde mit der positiven Antwort der Regionalplanungsbehörde vom 19.12.2011 bestätigt. Pulheim, November 2010 Planungsamt