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Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb und Finanzierung der Stadtbahnlinie 18)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
06.11.13, 18:24
Aktualisiert
20.01.14, 08:56
Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb und Finanzierung der Stadtbahnlinie 18) Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb und Finanzierung der Stadtbahnlinie 18) Vorlage (Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb und Finanzierung der Stadtbahnlinie 18)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen DEZ I Datum Vorlagen-Nr. 05.11.2013 364/2013 Betreff Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Köln über den Betrieb und Finanzierung der Stadtbahnlinie 18 Beratungsfolge Verkehrsausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt die Verwaltung, mit der Stadt Köln eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Stadtbahnlinie 18 zu schließen. Erläuterungen: Die Stadtbahnlinie 18 wird auf Brühler Stadtgebiet durch die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) betrieben. Die Betriebskosten von jährlich rd. 1,3 Mio. € werden seitens der Stadt Brühl über die Stadt Köln erstattet. In einer Vielzahl von Gesprächen mit den beteiligten Stellen (Stadt Köln, KVB, HGK, Nahverkehr Rheinland, Verkehrsministerium NRW, Stadtwerke) wird seitens der Verwaltung seit April 2006 versucht, eine rechtlich zulässige Möglichkeit zu finden, diese Kosten durch die Stadtwerke im steuerlichen Querverbund geltend machen zu können. Ähnliche Interessenlagen gibt es in den ebenfalls betroffenen Städten Hürth und Wesseling, so dass das jeweilige Vorgehen immer in enger Abstimmung dieser drei Städte erfolgt. Im Ergebnis sollte es jedoch mindestens zu einer nachvollziehbaren Rechnungslegung durch die Stadt Köln kommen. Die Abrechnung erfolgte bisher in analoger Anwendung der Abrechnungsmodalitäten beim VRS. Zwischenzeitlich ist eine von den jeweiligen Städten nachvollziehbare Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen durch die KVB erfolgt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Linienabschnittsrechnungen für die Strecken der Linien 16 und 18 selbst unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die unterirdischen Bauwerke in Köln bei der Kalkulation nahezu außer Betracht bleiben und die HGK für die Nutzung ihrer Strecken keine Vollkostenrechnung durchführt, im Ergebnis für Brühl mehr als 200.000 € teurer als die oben genannte Abrechnung durch den VRS wäre. Eine ebenfalls bis heute nicht abschließend geklärte Thematik beschäftigt sich mit der Frage, wie der Stadtbahnverkehr auf den Linien 16 und 18 rechtlich zu qualifizieren ist. Konkret: Ist der VerBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 364/2013 kehr auf den Linien als Schienenverkehr nach dem AEG oder als ÖPNV auf der Grundlage des PBefG zu betrachten? Das Verkehrsministerium NRW hat in einem Schreiben vom 18.06.2013 an den NVR seine zwischenzeitlich eingenommene Position, beide Strecken seien Schienenstrecken zwar nicht revidiert, jedoch zugestanden, dass diese Strecken mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien im AEG und PBefG auch dem ÖPNV zugerechnet werden können. Offensichtlich sieht sich das Land selbst nicht in der Lage, hier eine eindeutige und rechtssichere Entscheidung zu treffen. Ein von den Stadtwerken Brühl in Kooperation mit der Stadt Wesseling und den Stadtwerken Hürth beauftragtes Gutachten der KPMG tendiert dazu, beide Strecken mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien aus der betriebsbezogenen Betrachtungsweise heraus nicht als Schienenstrecken, sondern als ÖSPNV (öffentlicher schienengebundener Nahverkehr) zu werten. Eine Möglichkeit, diese dortigen Verkehre bei den Stadtwerken in den steuerlichen Querverbund einzubeziehen sieht die KPMG faktisch jedoch nur dann, wenn diese nach PBefG konzessioniert wären und die Stadtwerke Mitinhaber der Konzessionen und somit Mitbetreiber wären. Ein vom NVR in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Frage prüfen sollte, ob und unter welchen Bedingungen eine Konzessionierung der Verkehre auf den Linien 16 und 18 nach dem PBefG möglich wäre, kommt zu dem Schluss, dass zunächst ein Stilllegungsverfahren für die Strecken nach den Bestimmungen des AEG abgeschlossen sein muss und darüber hinaus die Grundstücke und Betriebsanlagen freigestellt (entwidmet) sein müssen. Dies setzt aber den entsprechenden Willen des Eigentümers und Güterverkehrsbetreibers voraus, der HGK. Diese hat jedoch erklärt, dass sie an dem bestehenden Güterverkehrsbetrieb mit ihrer Tochter RheinCargo festhalten und darüber hinaus auch weitere Optionen nicht aufgeben will. Das Verkehrsministerium NRW hat in seinem Schreiben vom 18.06.2013 an den NVR auch deutlich gemacht, dass selbst bei Einordnung der Verkehre auf beiden Linien als ÖSPNV die finanzielle Verantwortung der Aufgabenträger Brühl, Hürth und Wesseling nicht ausgeschlossen wäre. Die bisherige Finanzierung beider Strecken durch die 3 kreisangehörigen Kommunen entweder mittelbar über die Stadt Köln oder unmittelbar würde somit nicht dem ÖPNVG NRW widersprechen. Im Gegenzug ist festzuhalten, dass beide Strecken vom Land NRW nicht bei der Berechnung der SPNV-Pauschalmittel für den NVR berücksichtigt worden sind. Auch von den ÖPNV-Pauschalmitteln der ÖPNV-Aufgabenträger sind beide Strecken seitens des Landes NRW durch den Rd.-Erl. vom 21.09.2006 betreffend SPNV-Finanzierungsplan 2007 nach § 11 des Gesetzes über den Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) SPNV-Finanzierungsplan NRW 2007 ausgeschlossen. In einem Gespräch am 16.09.2013 haben sich die Verwaltungen der Städte Brühl, Hürth und Wesseling sowie die Leitungen der dortigen Stadtwerke auf folgende Vorgehensweise verständigt: Der Stadt Köln werden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bzw. Verträge angeboten, die eine Abrechnung der Kosten für beide Strecken auf den Gebieten der Städte Brühl, Hürth und Wesseling nach den Modalitäten der Abrechnung der interlokalen Verkehre im VRS beinhalten. In diesen Vereinbarungen bzw. Verträgen ist ausdrücklich eine gemeinsame Wahrnehmung des ÖSPNV auf den Strecken der Stadtbahnlinien 16 und 18 auf den Gebieten der Städte Brühl, Hürth und Wesseling mit der Stadt Köln zu vereinbaren, um Konflikte mit dem Vergaberecht auszuschließen. Die Vereinbarungen und Verträge sind im Falle der Mitgliedschaft der Städte Brühl, Hürth und Wesseling im VRS zu überprüfen. Des Weiteren wird der Ausschluss aller Finanzierungshilfen des Landes NRW für die Strecken hinterfragt, mit dem Ziel, beide Strecken in die ÖPNV-Pauschalmittelberechnung einzubeziehen oder in die SPNV-Pauschalmittel für den NVR. Ein entsprechendes Anschreiben der drei betroffeBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 364/2013 nen Kommunen liegt dem Verkehrministerium zwischenzeitlich vor. Eine Antwort steht derzeit allerdings noch aus. Die Verwaltung empfiehlt den Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, um einen rechtssicheren Zustand hinsichtlich der Finanzierung und insbesondere auch der vergabekonformen Verkehrsdurchführung durch die KVB zu schaffen. Über den weiteren Verfahrensstand im Hinblick auf eine mögliche Förderung der Stadtbahnverkehre mit Landesmitteln wird zu gegebener Zeit entsprechend berichtet. Anlage(n): (1) Vereinbarung mit der Stadt Köln Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14