Daten
Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.05.12, 11:24
Aktualisiert
22.05.12, 11:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Alte Fassung
Neue Fassung
Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim in der
Fassung vom 19.07.2011
Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim in der
Fassung vom …….. 2012
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am
19.07.2011 aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und
Jugendhilfegesetz (8. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006
(BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06.07.2009 (BGBl. I S. 1696), des § 3 Abs. 2 des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.10.2008 (GV.NRW S. 644) und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO
NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.12.2010 (GV.NRW S. 688) folgende Änderung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim beschlossen:
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am …… Anpassung an neuere Gesetzesänderungen
aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (8.
Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 22.12.2011
(BGBl. I S. 2975), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW.
S. 97) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) folgende
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt
Pulheim beschlossen:
I. Das Jugendamt
[…]
§ 1 - Aufbau
Begründung
Alte Fassung
§ 2 - Zuständigkeit
[….]
§ 3 - Aufgaben
(1)
[…]
(2)
[…]
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 - Mitglieder
(1)
[…]
(2)
[…]
(3)
Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a)
der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
oder ein/e von ihr/ihm bestellte
Vertretung;
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes
oder ihre/seine Vertretung;
c)
eine Richterin/ein Richter des
Neue Fassung
Begründung
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von
der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts
Köln bestellt wird;
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen
Arbeitsamtes Arbeit Brühl bestellt wird;
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten/der Regierungspräsidentin in
Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde
bestellt wird;
f)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei,
die/der vom Landrat des Rhein-ErftKreises als Kreispolizeibehörde bestellt
wird;
g)
je eine Vertreterin/ein Vertreter der kath.
Kirche und der evang. Kirche, die/der
von den zuständigen Stellen der
Religionsgemeinschaften (Kath. Dekanat
Pulheimer Gemeindeämter der Ev.
Kirchengemeinden) bestellt werden;
h)
je ein beratendes Mitglied gem. § 58
Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen
Fraktionen im Rat der Stadt Pulheim, die
nicht bereits gemäß Abs. 2 dieser
Satzung vertreten sind;
… der zuständigen Agentur für Arbeit Brühl…..
Namensänderung durch das „Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hatz III)
i)
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsgemeinschaften der Offenen
Türen (AGOT).
Für
jedes
beratende
Mitglied
des
Jugendhilfeausschusses nach Abs. 3 c) – i) ist ein
persönlicher
Stellvertreter/eine
persönliche
Stellvertreterin zu bestellen. Auf eine angemessene
Beteiligung von Frauen ist zu achten.
Zusätzlich:
j)
eine Vertreterin/ein Vertreter des
Integrationsrates, die/der durch den
Integrationsrat oder
Integrationsausschuss gewählt wird.
Gem. Änderung des § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG
KJHG) durch Artikel 4 des Teilhabe und
Integrationsgesetzes
k)
eine Vertreterin/ein Vertreter des
Jugendamtselternbeirat, die/der durch
die Eltern von Kindern in Kindergärten
gem. § 9 des Kinderbildungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen
gewählt wird.
Gem. § 9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen
Für
jedes
beratende
Mitglied
des
Jugendhilfeausschusses nach Abs. 3 c) – k) ist ein
persönlicher
Stellvertreter/eine
persönliche
Stellvertreterin zu bestellen. Auf eine angemessene
Beteiligung von Frauen ist zu achten.
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
[…]
(2)
[…]
(3)
[…].
(4)
[…]
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 6 – Unterausschüsse
[…].
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 7 – Eingliederung
[…]
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19.07.2011 in Kraft.
Diese Satzung tritt am …. in Kraft.
Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 14.10.1994 außer
Kraft.
Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 19.07.2011 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Änderung der Hauptsatzung wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
Vorstehende Änderung der Satzung wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a)
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
Begründung
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den 19.07.2011
Pulheim, den
Keppeler, Bürgermeister
Keppeler, Bürgermeister