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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
147 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.05.12, 11:24
Aktualisiert
22.05.12, 11:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 150/2012)

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Inhalt der Datei

Alte Fassung Neue Fassung Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim in der Fassung vom 19.07.2011 Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim in der Fassung vom …….. 2012 Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 19.07.2011 aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1696), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV.NRW S. 644) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV.NRW S. 688) folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim beschlossen: Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am …… Anpassung an neuere Gesetzesänderungen aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim beschlossen: I. Das Jugendamt […] § 1 - Aufbau Begründung Alte Fassung § 2 - Zuständigkeit [….] § 3 - Aufgaben (1) […] (2) […] II. Der Jugendhilfeausschuss § 4 - Mitglieder (1) […] (2) […] (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder ihre/seine Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Neue Fassung Begründung Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes Arbeit Brühl bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten/der Regierungspräsidentin in Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-ErftKreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; g) je eine Vertreterin/ein Vertreter der kath. Kirche und der evang. Kirche, die/der von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften (Kath. Dekanat Pulheimer Gemeindeämter der Ev. Kirchengemeinden) bestellt werden; h) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Pulheim, die nicht bereits gemäß Abs. 2 dieser Satzung vertreten sind; … der zuständigen Agentur für Arbeit Brühl….. Namensänderung durch das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hatz III) i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Offenen Türen (AGOT). Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Abs. 3 c) – i) ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu bestellen. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten. Zusätzlich: j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates, die/der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird. Gem. Änderung des § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) durch Artikel 4 des Teilhabe und Integrationsgesetzes k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat, die/der durch die Eltern von Kindern in Kindergärten gem. § 9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gewählt wird. Gem. § 9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Abs. 3 c) – k) ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu bestellen. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten. §5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) […] (2) […] (3) […]. (4) […] Alte Fassung Neue Fassung § 6 – Unterausschüsse […]. III. Die Verwaltung des Jugendamtes § 7 – Eingliederung […] IV. Schlussbestimmungen § 8 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 19.07.2011 in Kraft. Diese Satzung tritt am …. in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 14.10.1994 außer Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 19.07.2011 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Änderung der Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn Vorstehende Änderung der Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, Begründung b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den 19.07.2011 Pulheim, den Keppeler, Bürgermeister Keppeler, Bürgermeister