Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.05.12, 11:24
Aktualisiert
22.05.12, 11:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim in der Fassung vom …….. 2012
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am …… aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz (8.
Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW.
S. 97) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Pulheim
beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 - Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 - Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze, weiterer Rechtsvorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet
der Stadt Pulheim zuständig.
§ 3 - Aufgaben
(1)
Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die
Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2)
Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und
allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und
jungen Menschen sowie der Familie befassen, insbesondere der Dienststellen der Verwaltung, Schulen
und Stellen der Schulverwaltung, Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, des
öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, den Stellen
der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern anderer Sozialleistungen, der Gewerbeaufsicht, den Polizeiund Ordnungsbehörden, den Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen der Ausbildung der Fachkräfte,
der Weiterbildung und Forschung.
Er hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 - Mitglieder
(1)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden
und weitere beratende Mitglieder an.
(2)
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind) beträgt 9, und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII, die von
den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen werden,
beträgt 6. Sie werden vom Rat gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW.
(3)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a)
der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung;
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder ihre/seine Vertretung;
c)
eine Richterin/ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter,
die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln
bestellt wird;
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor
der zuständigen Agentur für Arbeit Brühl bestellt wird;
e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von dem Regierungspräsidenten/der
Regierungspräsidentin in Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
f)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
g)
je eine Vertreterin/ein Vertreter der kath. Kirche und der evang. Kirche, die/der von den
zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften (Kath. Dekanat Pulheimer Gemeindeämter
der Ev. Kirchengemeinden) bestellt werden;
h)
je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der
Stadt Pulheim, die nicht bereits gemäß Abs. 2 dieser Satzung vertreten sind;
i)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Offenen Türen (AGOT).
j)
eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates, die/der durch den Integrationsrat oder
Integrationsausschuss gewählt wird.
k)
eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat, die/der durch die Eltern von Kindern
in Kindergärten gem. § 9 des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
gewählt wird.
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Abs. 3 c) – k) ist ein persönlicher
Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu bestellen. Auf eine angemessene Beteiligung von
Frauen ist zu achten.
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten
Beschlüsse über die Angelegenheit der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht,
an den Rat Anträge zu stellen.
(2)
Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung und Maßnahmen der Jugendhilfe
2. Die Entscheidung über
a)
die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe und die Förderung von Einrichtungen und
besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Jugendamtes
b)
die öffentliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 AG-SGB VIII
c)
die Aufstellung des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 19 Abs. 3 KiBiz
d)
die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz
e)
die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten
nach § 24 KiBiz
f)
die Aufstellung von Vorschlaglisten für die Wahl von Jugendschöffen
(3)
Die Vorbereitung des Haushaltes der Stadt Pulheim für den Bereich der Jugendhilfe.
(4)
Die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes
§ 6 – Unterausschüsse
Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben, nicht jedoch für die Bearbeitung ganzer
Sachgebiete oder Aufgabenzweige, beratende Unterausschüsse aus Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bilden.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 7 – Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ….. in Kraft.
Am gleichen Tag tritt die Satzung vom 14.10.1994 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Änderung der Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den
Keppeler, Bürgermeister