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Beschlussvorlage (Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,3 kB
Datum
28.10.2009
Erstellt
21.10.09, 20:37
Aktualisiert
21.10.09, 20:37
Beschlussvorlage (Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 01.09.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 16.09.2009 Rat 28.10.2009 TOP Ein Ja Nein 86/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Inden/Altdorf dem öffentlichen Verkehr gewidmet: 1. Am Wehebach, Gemarkung Lucherberg, Flur 10, Flurstück 629 2. Bonsdorfer Straße 3. Grüntalstraße 4. Jakobstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummern 26 und 29 5. Kreuzstraße (teilweise) vom Wendehammer bis Hausnummer 28 6. Marienstraße 7. Pommenicher Straße 8. Pierer Straße (teilweise) von der Wehebachbrücke bis Hausnummern 7 und 18 Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die oben aufgeführten Straßen sind soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden können. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.