Daten
Kommune
Inden
Größe
8,3 kB
Datum
28.10.2009
Erstellt
21.10.09, 20:37
Aktualisiert
21.10.09, 20:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
01.09.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
16.09.2009
Rat
28.10.2009
TOP Ein Ja
Nein
86/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW.
S. 306) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Inden/Altdorf dem
öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Am Wehebach, Gemarkung Lucherberg, Flur 10, Flurstück 629
2. Bonsdorfer Straße
3. Grüntalstraße
4. Jakobstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummern 26 und 29
5. Kreuzstraße (teilweise) vom Wendehammer bis Hausnummer 28
6. Marienstraße
7. Pommenicher Straße
8. Pierer Straße (teilweise) von der Wehebachbrücke bis Hausnummern 7 und
18
Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG
NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die oben aufgeführten Straßen sind soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr
freigegeben werden können.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.