Daten
Kommune
Pulheim
Größe
153 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 37 Geyen 1302
Verfahren gem. § 13 BauGB
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Stand Mai 2012
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 37 Geyen 1302
Stand Mai 2012
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestand
5.
Planungsziel
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 3
Seite 3
6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Seite 3
6.2 Bauweise; überbaubare Grundstücksfläche
Seite 4
6.3 Stellplätze und Garagen
7.
Seite 4
Umweltbericht, Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Seite 4
8.
Örtliche Bauvorschriften
Stadt Pulheim
Seite 4
61 Planung
Seite 2 von 4
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 37 Geyen 1302
Stand Mai 2012
1.
Planerfordernis
Durch den Bebauungsplan Nr. 98 Geyen, der seit dem 17.05.2011 in Kraft ist, wurde das Planungsrecht für den
neuen Standort der Feuerwehr Geyen geschaffen. Der alte Standort – das Eckgrundstück Am Domkreuz/Mittelweg –
liegt im seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 37 Geyen und kann einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Hierzu ist die Änderung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 37 Geyen erforderlich, der eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr in einem allgemeinen Wohngebiet (WA), eine zweigeschossige
Bebauung als Höchstgrenze, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine Dachneigung von 0 bis 28 Grad und eine
Trafostation festsetzt.
Diese Festsetzungen betrifft zwei Grundstücke, das Flurstück 609 mit einer Größe von 25 qm und das Flurstück 610
mit einer Größe von 530 qm, Flur 7, Gemarkung Geyen. Von der insgesamt 555 qm großen Fläche ist das Flurstück
610 mit einer Größe von 530 qm im Eigentum der Stadt Pulheim und könnte nach dieser Änderung einer privaten
Nutzung zugeführt werden.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Geyen betrifft die Grundstücke der
Gemarkung Geyen, Flur 7, Flurstücke 609 und 610, die im Bebauungsplan Nr. 37 als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt sind. Im Osten wird der Bereich durch das bebaute Grundstück „Am Domkreuz“ Nr. 18a und im Süden durch das
bebaute Grundstück „Mittelweg“ Nr. 11 begrenzt.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt den Änderungsbereich als Wohnbaufläche (W-Fläche) dar. Somit
entspricht diese Darstellung dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB.
4.
Bestand
Entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 37 Geyen ist das Grundstück mit Anlagen für die Feuerwehr
bebaut, die einen neuen Standort im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen erhalten hat.
5.
Planungsziel
Ziel der vereinfachten Änderung ist es, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine private Nutzung, entsprechend der bestehenden angrenzenden Bebauung, zu schaffen. Hierzu sind sowohl eine entsprechende Festsetzung
der Gebietsausweisung als auch Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Vorgabe des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, der für diesen Bereich eine Wohnbaufläche
(W-Fläche) darstellt, und der angrenzenden Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 37 Geyen, wird ein reines Wohngebiet für den Änderungsbereich festgesetzt.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und durch die Festsetzungen der maximalen Trauf- und Firsthöhe ausreichend bestimmt. Diese Höhen orientieren sich an der im angrenzenden Bereich festgesetzten Zweigeschossigkeit als
Höchstgrenze und gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung einer möglichen Neubebauung. Es ermöglicht
eine reizvolle, individuelle Gebäudeplanung, die sich in den Bestand einfügt. Auf die Festsetzung einer Geschosszahl
wird somit verzichtet.
Stadt Pulheim
61 Planung
Seite 3 von 4
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 37 Geyen 1302
Stand Mai 2012
6.2 Bauweise; überbaubare Grundstücksfläche
Für den Änderungsbereich wird, entsprechend der Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 37 Geyen und der auf
Grund dieser Festsetzungen entstandenen Umgebungsbebauung die offene Bauweise, mit dem Zusatz nur EinzelDoppelhäuser, festgesetzt.
Die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen definiert und wurde aus der Planung des Bebauungsplanes Nr. 37
Geyen übernommen. Um eine Umnutzung des Bestandes vollumfänglich zu ermöglichen wird eine bestehende Überbauung im vorderen Bereich (in geringfügigem Ausmaß am Mittelweg) zusätzlich mit einbezogen. Hierdurch wird eine
ausreichende Flexibilität gewährleistet, auch in Anlehnung an die Bautiefen der Umgebungsbebauung.
6.3 Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen sind nur in der überbaubaren Fläche zulässig und müssen auf Grund der Ecksituation einen
Mindestabstand von der Straßenbegrenzungslinie einhalten. Diese Regelungen sind für die Ecksituation aus verkehrlicher Sicht angemessen und bieten Standorte an den Grundstücksgrenzen, wie in der Umgebung vorhanden.
7.
Umweltbericht, Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht abgesehen. Ein Ausgleich des Eingriffs
ist gemäß § 1a (3) letzter Satz, Baugesetzbuch nicht erforderlich. Durch den Bebauungsplan Nr. 37 Geyen 1302 wird
der Bereich des seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 37 Geyen überplant. Der derzeitige Bestand entspricht
dieser alten Planung, die alte Festsetzung der Baufläche wird für die Änderung übernommen. Dementsprechend war
und ist ein Eingriff bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 Geyen 1302 zulässig.
8.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Mit der Festsetzung der Dachform wird das Ziel verfolgt, ein geordnetes Ortsbild, in Anlehnung an den Bestand, auch
auf Grund der ursprünglichen Festsetzung, zu erlangen. Die Dachlandschaft erfährt so eine ruhigere und homogenere
Gestaltung.
Pulheim, den 29.05.2012
Planungsamt
Stadt Pulheim
61 Planung
Seite 4 von 4