Daten
Kommune
Pulheim
Größe
99 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 37 GEYEN 1302
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Maß der baulichen Nutzung
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die TH max. (Traufhöhe maximal), Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut
und die
FH max. (Firsthöhe maximal) ergibt sich aus der meist waagerechten Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen
(oberer Bezugspunkt), bestimmt.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
Stellplätze und Garagen/Carports
Garagen, Carports und Stellplätze sind gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB nur in der überbaubaren Fläche zulässig.
Vor Garagen ist ein Abstand von mindestens 5,50 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, einzuhalten.
Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme
Wasserschutzgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Weiler in der Wasserschutzzone III B.
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher ist vor Beginn von Erd- und Bauarbeiten Kontakt mit dem Ordnungsamt der Stadt Pulheim bezüglich der weiteren, erforderlichen Maßnahmen, in
Absprache mit dem Kampfmittelräumdienst, aufzunehmen.
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG
MIT § 9 (4) BAUGB ALS BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES
Dachform
Festgesetzt ist grundsätzlich das Satteldach (SD).
Als Satteldach gilt eine aus zwei gegen einen gemeinsamen First ansteigenden Flächen bestehende Dachform,
die an den Seiten von Giebeln geschlossen wird.
Pulheim, den 29.05.2012
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