Daten
Kommune
Pulheim
Größe
150 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
187/2012
Erstellt am:
29.05.2012
Aktenzeichen:
IV/61 br/wo
Verfasser/in:
Herr Brozio
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
20.06.2012
Rat
X
03.07.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 103 Geyen
Bereich: Rather Straße
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 + 2) und 4 (1 + 2) BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 01.02.2012, TOP 7, Niederschrift Seite 14f.
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 187/2012 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt
bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art.1
des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 685) den Bebauungsplan Nr. 103 Geyen als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses
ist.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 01.02.2012 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim den Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen und beauftragte die Verwaltung, den Planentwurf mit dem Entwurf der
Begründung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 06.03.2012. Der Entwurf des
Bebauungsplanes lag nebst Begründung in der Zeit vom 14.03.2012 bis einschließlich 23.04.2012 aus. Mit Schreiben
vom 06.03.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die
bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten
Äußerungen werden im Abwägungsvorschlag behandelt.
Von Seiten der Bürger wurde während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme eingereicht (B 1
fBÖ).
Im Rahmen der Auslegung ist von den Bürgern keine Stellungnahme abgegeben worden.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme (T 1 fBÖ) mit
abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen.
Im Rahmen der Auslegung ging die abwägungsrelevante Stellungnahme T 1 ein.
Vorlage Nr.: 187/2012 . Seite 3 / 5
Nach der Offenlage ist in der Planzeichnung die 'Straßenverkehrsfläche' nach Osten anstelle der bislang festgesetzten
'Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg' verlängert worden. Dies ist aus planerischer Sicht
sinnvoll, um eine verbesserte Erschließung des östlichsten Baugrundstücks zu ermöglichen sowie um ein Überfahren
des Fuß- und Radweges zu vermeiden.
Diese Änderung in der Planzeichnung ist geringfügig und entsprechend markiert, sodass keine erneute Offenlage des
Bebauungsplanes erforderlich ist.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu
empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen zu fassen.
Eingabesteller B 1 fBÖ
Schreiben vom 04.12.2011
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Mit der Stellungnahme B 1 fBÖ (siehe n. ö. T.) wurde angeregt, die Baufläche für die westlichste Haushälfte nahezu zu
verdoppeln, damit dort für einen dem Investor schon zum jetzigen Zeitpunkt bekannten körperbehinderten potentiellen
Erwerber die Errichtung eines Wohnhauses mit der Wohnfläche auf einer Ebene ermöglicht wird.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Das individuelle Interesse des potentiellen Erwerbers des Grundstücks sowie des Investors zur Errichtung eines großflächigeren Gebäudes ist sicherlich nachvollziehbar. Es steht jedoch dem öffentlichen Interesse der Realisierung einer
einheitlichen, harmonischen Doppelhausbebauung mit in der Höhe, der Kubatur und der Gestaltung einander angepassten Baukörpern entgegen.
Somit ist es aus planerischer Sicht insgesamt nicht sinnvoll, die in dem Schreiben B 1 fBÖ formulierte Anregung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Entsprechend des geplanten Grundstückzuschnittes ist es jedoch städtebaulich vertretbar, die Baufläche gegenüber der im Vorentwurf skizzierten Bebauung zum Teil zu erweitern.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem
Abwägungsvorschlag zum Teil zu berücksichtigen.
Vorlage Nr.: 187/2012 . Seite 4 / 5
Eingabesteller T 1 fBÖ
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises
Schreiben vom 03.05.2011
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
1.
In dem Schreiben T 1 fBÖ weist die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis auf die Notwendigkeit der Erarbeitung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung hin.
2.
Darüber hinaus wird die Versickerung des Niederschlagswassers über eine Belebtbodenschicht sowie die Erarbeitung
eines hydrologischen Gutachtens zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes angeregt.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu. 1
Seitens eines externen Landschaftsplanungsbüros ist im Auftrag des Investors eine Artenschutzprüfung erarbeitet worden. Diese ist als Bestandteil des Umweltberichtes in Anlage beigefügt.
zu. 2
Entsprechend der Stellungnahme des zuständigen Fachamts ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in dem Plangebiet nicht gegeben. Somit muss das gesamte Niederschlagswasser über eine Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden.
Beschlussentwurf
zu 1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem
Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
zu 2.
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem
Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Vorlage Nr.: 187/2012 . Seite 5 / 5
Eingabesteller T 1
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung des Rhein-Erft-Kreises
Schreiben vom 27.03.2012
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Durch das Vorhaben wird erneut im Kreis seltenes Grünland mit Obstbäumen und Gehölzen neu überplant. Das wird
von der Unteren Landschaftsbehörde grundsätzlich kritisch gesehen.
Das Gleiche gilt für die Ausweisung der geplanten Ortsrandeingrünung als private Grünfläche, da nach Erfahrung der
ULB eine entsprechende Bepflanzung und Pflege von den Bauherren wahrscheinlich nicht realisiert werden wird.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die überplante Fläche ist vergleichsweise klein und weist nur einen geringen Baumbestand auf. Mit der geplanten Ortsrandeingrünung wird gegenüber dem Ist-Zustand mit einem undefinierten Ortsrand und einer verfallenden landwirtschaftlichen Halle insgesamt eine deutliche Aufwertung des Landschaftsbildes erreicht. Der aus der Planung resultierende
Eingriff wird im Plangebiet sowie durch externe Maßnahmen ausgeglichen.
Die Umsetzung der privaten Ortsrandeingrünung kann im Baugenehmigungsverfahren Auflage werden und entsprechend eingefordert werden.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem
Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.