Daten
Kommune
Pulheim
Größe
98 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 103 GEYEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen
(Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Als unterer Bezugspunkt für die TH und FH gilt die durchschnittliche Ausbauhöhe der Rather Straße entlang der
Grenze der Baugrundstücke.
3.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt, bis zu einem Rauminhalt von max. 30
cbm, zulässig sind.
4.
Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung und der Festsetzung gem.
§ 9 (1) 25a BauGB zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Die private Grünfläche ist mit Bäumen und Sträuchern entsprechend der folgenden Pflanzliste anzulegen.
Der Pflanzabstand zwischen den Einzelbäumen soll zwischen 10 und 15 m betragen. Die zu pflanzenden Sträucher
sollen 2 x verschult sein und mit einem Pflanzabstand von 1 m x 1 m ausgebracht werden.
Spätestens drei Jahre nach Baubeginn müssen die Pflanzmaßnahmen abgeschlossen sein.
Die Bestände sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind unaufgefordert art- und wertgleich
zu ersetzen.
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Pflanzenliste:
Bäume
Feldahorn (Acer campestie)
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Mehlbeere (Sorbus aria)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sträucher
Ohrweide (Salix aurite)
Sal-Weide (Salix caprea)
Hasel (Corylus avellana)
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Hunds-Rose (Rosa canina)
Schlehe (Prunus spinosa
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)
Liguster (Ligustrum vulgare)
Kreuzdorn (Rhamnus catharcticus)
5.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das
gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das in dem allgemeinen Wohngebiet anfallende Regenwasser muss über eine Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform
Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht zulässig.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und müssen
einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten.
2
3.
Einfriedungen
Als Abgrenzung der Vorgärten (siehe entsprechende Signatur) sind nur Hecken bis zu 1,2 m über der Oberkante der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind Maschendrahtzäune bis max.
1.0 m Höhe zulässig.
Außerhalb der Vorgärten sind Einfriedungen ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2,0 m sowie Maschendrahtoder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig.
4.
Vorgartenflächen
Die mit
gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten.
Befestigte Flächen (Hauseingang, Zufahrt Garage) dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten.
Stellplätze sind in diesen Bereichen nur auf der Fläche der Garagenzufahrt zulässig.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte
Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen
und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.:
0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur
Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz ist dem Fachamt die Begleitung der
Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel: 02425/7684,Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
3.
Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst
zu verständigen.
Pulheim, den 10.02.2012
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