Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
104/2012
Erstellt am:
21.05.2012
Aktenzeichen:
IV-66
Verfasser/in:
Herr Schee
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
19.06.2012
Rat
X
03.07.2012
Betreff
Vertrag zwischen dem Erftkreis (jetzt: Rhein-Erft-Kreis) und der Stadt Pulheim über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers Erftkreis an der kommunalen Kanalisation zur Ableitung von auf
Kreisstraßen anfallendem Oberflächenwasser.
hier: Kündigung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Die Mittel müssen im kommenden Haushalt zur Verfügung gestellt werden.
2014
9.000,- €
2015
35.000,- €
2016
35.000,- €
Vorlage Nr.: 104/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt/ der Rat der Stadt Pulheim beschließt, den Vertrag zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt
Pulheim, über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers Rhein-Erft-Kreis an der kommunalen Kanalisation zur
Ableitung von auf Kreisstraßen anfallendem Oberflächenwasser vom 17.08.1999, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu
kündigen.
Erläuterungen
Aufgrund eines Vertrags zwischen der Stadt Pulheim und dem Rhein-Erft-Kreis, als Rechtsnachfolger des Erftkreises,
werden keine Kanalbenutzungsgebühren für die Benutzung der städtischen Kanalisation, für das Oberflächenwasser
von Straßen, die sich in der Baulast des Rhein-Erft-Kreises befinden, erhoben. Die an den Kanal angeschlossenen Flächen werden daher bisher wie Gemeindestraßen behandelt, so dass die dafür anfallenden Gebühren aus dem allgemeinen Haushalt getragen werden. Der Vertrag, der als Anlage 1 beigefügt ist, sieht eine Kündigungsmöglichkeit jeweils
zum Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von zwei Jahren vor.
Mittels des vorgenannten Vertrags sollte ein einheitliches Verfahren der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers
Rhein-Erft-Kreis an der kommunalen Kanalisation zur Ableitung des auf Kreisstraßen anfallenden Oberflächenwassers
in Form von pauschalisierten Beiträgen gemäß Nr. 14 Absatz 2 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien ermöglicht werden. Diese
Vorgehensweise war seinerzeit angezeigt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages weder in Pulheim noch in
vielen anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein gesplitteter Gebührenmaßstab existierte.
Mit Schreiben vom 26.04.2012 (s. Anlage 2), hat der Rhein-Erft-Kreis die Vertragskündigung der Stadt Elsdorf zum Anlass genommen, auf eine mögliche Anhebung der Kreisumlage hinzuweisen, um die durch Kanalbenutzungsgebühren
entstehenden Mehrkosten zu refinanzieren.
Zur Abschätzung der für die Stadt Pulheim zu erwartenden finanziellen Folgen, kann die Zusammenstellung der Stadt
Bergheim, ergänzt durch eigene Berechnungen (s. Tabelle Anlage 3) dienen, in der mögliche Fallbeispiele dargestellt
sind.
Die Tabelle zeigt, dass sich die Kündigung des Vertrags mit dem Rhein-Erft-Kreis in jedem Fall finanziell positiv für die
Stadt Pulheim auswirkt, da sie in jeder Konstellation eine Kompensationswirkung hat. Erst die Kündigung des Vertrags
schafft die Voraussetzung, eigene Kanalbenutzungsgebühren für die Entwässerung der Kreisstraßen zu erheben.
Die mögliche Umlage der Niederschlagswassergebühren über die Kreisumlage kann im Falle der Kündigung des Vertrags dazu führen, dass die Stadt Pulheim - je nach dem wie viele Städte ebenfalls den Vertrag kündigen - im besten
Falle eine Einsparung in Höhe von 25.641,47€ erzielt und im ungünstigsten Falle Mehrkosten in Höhe von 34.273,13 €
decken muss (ausgehend von den Zahlen für das Jahr 2012).
Dass außer der Stadt Elsdorf auch noch andere kreisangehörige Städte den Vertrag mit dem Rhein-Erft-Kreis kündigen
werden ist naheliegend, da auch die Städte Bedburg, Bergheim, Frechen und Hürth einen finanziellen Vorteil bei der
Kündigung des Vertrag mit dem Rhein-Erft-Kreis haben.
Die Stadtwerke Hürth haben den eigenen Kündigungswunsch bereits auf der Bürgermeisterkonferenz im Sommer des
letzten Jahres mitgeteilt.
Vorlage Nr.: 104/2012 . Seite 3 / 3
Der in der Tabelle (s. Anlage 3) aufgeführte positive Fall, in dem lediglich die Städte Elsdorf und Pulheim den Vertrag mit
dem Rhein-Erft-Kreis kündigen, ist sehr unwahrscheinlich und wird nur aufgrund der Veranschaulichung in der Tabelle
als Fallbeispiel aufgeführt.
Ausgehend von den vorliegenden Zahlen für das Jahr 2012 und von dem Fall, dass außer der Stadt Pulheim selbst, nur
die oben genannten Städte kündigen, die einen finanziellen Vorteil aus der Kündigung erzielen, würde die Stadt Pulheim
eine Erhöhung des eigenen Anteils an der Kreisumlage von etwa 56.373,95€ tragen müssen. Dieser Betrag ließe sich
durch Einnahme aus Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von etwa 35.591,08 € kompensieren, so dass ein Betrag in
Höhe von 20.782,87 € zu decken wäre.
Es muss allerdings von dem ungünstigsten Fall ausgegangen werden, dass alle kreisangehörigen Städte den Vertrag
mit dem Rhein-Erft-Kreis kündigen werden. Der Tabelle kann entnommen werden, dass sich die Kreisstädte Erftstadt,
Kerpen, Wesseling und Brühl in einer ähnlichen Situation wie die Stadt Pulheim befinden und den voraussichtlichen
Anstieg der Kreisumlage durch Einnahme eigener Kanalbenutzungsgebühren entgegenwirken werden.
Demnach wäre unter Zugrundelegung der momentan an die gemeindlichen Kanalisationen angeschlossenen Kreisstraßenflächen bei Annahme der aktuellen Gebührensätze mit einer Gebührenbelastung des Rhein-Erft-Kreises von insgesamt 738.631,24 € zu rechnen, falls sämtliche kreisangehörigen Städte ebenfalls den Vertrag mit dem Rhein-Erft-Kreis
kündigen. Über die Kreisumlage würden davon bei einem Umlageanteil von etwa 9,46%, ausgehend von den Zahlen für
das Jahr 2012, ca. 69.864,21 € auf die Stadt Pulheim entfallen. Durch Einnahme von Kanalbenutzungsgebühren in
Höhe von etwa 35.591,08, könnte die Erhöhung der Kreisumlage dann auf ca. 34.273,13 € Mehrbelastung vermindert
werden.
Dass die Belastung der Stadt Pulheim steigt, resultiert daraus, dass die Fläche der in die Kanalisation der Stadt Pulheim
entwässernden Kreisstraßenflächen bisher relativ gering ist und sich zudem die Gebührensätze hier im unteren Bereich
befinden. Die Fläche der Kreisstraßen, deren Entwässerung an die städtische Kanalisation angeschlossen ist, wird sich
allerdings voraussichtlich in Kürze vergrößern, wenn das derzeit laufende Umstufungsverfahren in Brauweiler abgeschlossen ist.