Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
RHEIN-ERFT-KREIS
BEBAUUNGSPLAN NR. 30 PULHEIM 1303
Textliche Festsetzungen
A . Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im „Allgemeinen Wohngebiet“ ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 (3) Satz 2 BauNVO wird festgesetzt, dass für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche nach §
19(2) BauNVO für die mit WA 1, WA 2 und WA 3 gekennzeichneten Wohngebiete die für Gemeinschaftsgaragen
und –stellplätze festgesetzte Fläche nicht hinzugerechnet wird.
In dem mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet ist eine Überschreitung der zulässigen GRZ nach § 19(4)
BauNVO für die Anlage von Tiefgaragen bis zu einem Höchstwert von 0.8 zulässig.
2.2 Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen bemisst sich die TH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die Brüstungen von Dachterrassen
sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der oberen Dachabschlusskante.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, die der Haupterschließung des Baugrundstückes dient (Oberkante des Abschlusses der
Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
3. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im
Plan mit
gekennzeichneten Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von max. 3.0 m zulässig
ist.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die festgesetzten Baugrenzen im mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet für die Anlage von Tiefgaragen überschritten werden dürfen, wenn deren nicht überbaute
Bereiche mit einer Intensivbegrünung überdeckt werden. Ausnahmsweise können maximal 20% der Tiefgaragendecke für die Anlage von Terrassen versiegelt werden.
4. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze und Garagen nur innerhalb der für
diese Nutzung festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb der mit WA 1, WA 2
und WA 3 gekennzeichneten Wohngebiete auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen maximal eine untergeordnete oberirdische Nebenanlage pro Wohnhaus, eingeschränkt bis zu einer Grundfläche von maximal 6 m²,
zulässig ist.
6. Lärmschutz
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entlang der mit der Signatur
gekennzeichneten Linie eine 4.0 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist. Ausnahmsweise können auch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung, wie z.B. die Errichtung einer Garagenzeile mit gleicher Gesamthöhe durchgeführt werden, diese Wirkung ist gutachterlich nachzuweisen.
Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die im mit WA 2 gekennzeichneten Wohngebiet zulässigen
baulichen Anlagen erst dann zulässig sind, wenn sämtliche im mit WA 3 gekennzeichneten Wohngebiet zulässigen baulichen Hauptanlagen bereits errichtet worden sind. Ausnahmsweise ist die gleichzeitige Genehmigung
bzw. Errichtung der baulichen Anlagen in den mit WA 1-3 gekennzeichneten Wohngebieten zulässig, wenn über
eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung sicher gestellt ist, dass die Inbenutzungnahme der baulichen Anlagen in den als WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Wohngebieten an die vorherige Errichtung sämtlicher baulicher Hauptanlagen im als WA 3 gekennzeichneten Wohngebiet gebunden ist.
Gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass für Bauvorhaben in dem mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet die in der Lärmpegelkarte1 und für Bauvorhaben in den mit WA 1 bis WA 3 gekennzeichneten Wohngebieten die in der Lärmpegelkarte 2 entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen sind.
Dabei sind folgende Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile erforderlich:
Im Lärmpegelbereich V ist ein resultierendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R’w,res = 45 dB zu gewährleisten.
Im Lärmpegelbereich IV ist ein resultierendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R’w,res = 40 dB zu gewährleisten.
Im Lärmpegelbereich III ist ein resultierendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R’w,res = 35 dB zu gewährleisten.
Im Lärmpegelbereich II ist ein resultierendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R’w,res = 30 dB zu gewährleisten.
Ausnahmsweise sind für die mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Baufelder die in der Lärmpegelkarte 1
entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen, wenn sämtliche im mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet zulässigen baulichen Hauptanlagen bereits errichtet worden sind.
Auf die einschlägigen Bestimmungen der DIN 4109 „Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen“ wird verwiesen. Deren Wortlaut kann im Bauordnungsamt der Stadt Pulheim eingesehen werden.
Hinweis:
Wenn möglich, sollte die Ausrichtung der Schlafräume nach Südosten erfolgen, um die Eigenabschirmung der
Gebäude auszunutzen. Ist dies nicht möglich bzw. liegen Fenster von Schlafräumen in Fassaden, die mit dem
Lärmpegelbereich III und höher gekennzeichnet sind, so sind Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren, da die schalldämmende Wirkung von Fenstern den geschlossenen Zustand voraussetzt.
7. Erhalt von Bäumen
Gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB sind ein Gingko, eine Rotbuche sowie mehrere Walnussbäume zum Erhalt festgesetzt. Bei Abgang dieser Bäume sind diese durch eine Neupflanzung eines gleichwertigen Baumes zu ersetzen.
8. Pflanzung von Bäumen
Innerhalb der mit * gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftsstellplätze ist pro sechs Stellplätzen ein Baum
der nachstehenden Pflanzliste zu pflanzen.
Pflanzliste:
Acer campestre ‚Elsrijk’
Acer platanoides in Sorten
Amelanchier als Hochstamm
Carpinus betulus ‚Fastiagiata’
Corylus colurna
Fraxinus ornus
Sorbus intermedia ‚Brouwers’
Feldahorn ‚Elsrijk’
Spitzahorn in Sorten
Felsenbirne als Hochstamm
Säulenhainbuche
Baumhasel
Blumenesche
Schmalkronige Mehlbeere
9. Sonstige Pflanzgebote
Gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB wird festgesetzt, dass die mit der Signatur
gekennzeichneten Flächen
gärtnerisch zu gestalten sind. Innerhalb dieser Flächen sind pro angefangene 280 m² ein Baum der obenstehenden Pflanzliste sowie pro angefangene 70 m² ein Strauch zu pflanzen.
11. Ausschluss von weiteren Zufahrten auf das Plangebiet von der Bonnstrasse und der Venloer Strasse
Gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass zur Sicherstellung der Erschließung des Plangebietes mit
Fahrzeugen nur die beiden im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrten vom Asternweg und der Venloer Strasse
aus zulässig sind; weitere Zufahrten sind unzulässig.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW
1. Dachaufbauten und – einschnitte
Dachaufbauten und – einschnitte sind unzulässig.
2. Fassadenmaterialien
In dem mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet sind die mit Baulinien festgesetzten Gebäudewände bzw. Fassaden mit einem Steinanteil von mindestens 20 % der jeweiligen Gesamtwandfläche zu errichten. Zulässig sind
Backsteine oder Natursteine.
3. Vorgärten
In den mit WA 1 – WA 3 gekennzeichneten Wohngebieten sind im Bereich der Vorgärten Einfriedungen, Sichtschutzelemente oder ähnliche bauliche Anlagen unzulässig. Mit Ausnahme der Zugangswege zu den Hauseingängen sind weitere befestigte Flächen in den Vorgärten unzulässig.
4. Einfriedungen
In den mit WA 1, WA 2 und WA 3 gekennzeichneten Wohngebieten sind als Einfriedungen der Gartenflächen der
Reihenhäuser nur Laubgehölzhecken gemäß beigefügter Pflanzliste mit einer Höhe von maximal 2.0 m zulässig.
Ausnahmsweise sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune mit einer Höhe von maximal 1.20 m, eingebunden in
die Hecken, zulässig.
Pflanzliste:
Liguster
Hainbuche
Rotbuche
Feldahorn
Weißdorn
(Ligustrum vulgare „Atrovirens“)
( Carpinus betulus)
( Fagus sylvatica)
( Acer campestre)
( Crataegus monogyna)
Im Bereich der Terrassen im unmittelbaren Anschluss an die hintere Gebäudewand sind auch blickdichte Einfriedungen bis zu einer Tiefe von maximal 3.0 m und einer Höhe von maximal 2.0 m zulässig.
In dem mit WA 4 gekennzeichneten Wohngebiet sind entlang der Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, blickdichte Einfriedungen unzulässig. Zulässig sind nur Laubgehölzhecken gemäß obenstehender Pflanzliste mit einer Höhe von maximal 2.0 m.
Entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze sind - als Abschirmung zu den Flurstücken 856, 857, 859, 866,
860,861,862,863,864 und 865 - blickdichte Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal 2.0 m zulässig. Unterer
Bezugspunkt ist die jeweilige Höhenlage der benannten Grundstücke.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen /
Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu
beachten und einzuhalten.
Pulheim, den 29.05.2012