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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Alte Kölner Straße)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Alte Kölner Straße) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Alte Kölner Straße)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 72/2012 Erstellt am: 05.03.2012 Aktenzeichen: IV/601.03.21.64 Verfasser/in: Frau Schriefer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 19.06.2012 Rat X 03.07.2012 Betreff Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Alte Kölner Straße Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 72/2012 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Anlage „Alte Kölner Straße“ im Abschnitt von „Rathausstraße“ bis „Venloer Straße“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist. Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist. Bei der anstehenden Beitragserhebung für die straßenbauliche Maßnahme in der „Alten Kölner Straße“ liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor. Die von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke werden zum Teil von dem Bebauungsplan Nummer 35.15 Pulheim erfasst, welcher keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthält (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen). Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für den anstehenden Fall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht. Der hier maßgebliche Bebauungsplan und das Baugebiet wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist. Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude-/ Traufhöhen von 6,50 m vor, entspräche dies in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2. Eine Gebäude-/ Traufhöhe von 6,50 bis 10,00 m entspräche demnach einer Vollgeschossanzahl von 2 bis 3, eine Gebäude-/ Traufhöhe von 11,20 bis 14,00 m einer Vollgeschossanzahl von 3 bis 4. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahmen entstanden sind (2010), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich. Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Straßen erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.