Daten
Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
A n l a g e zur Vorlage
Nachtragssatzung
vom
gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005 in der
Fassung der 1. Änderung vom 11.03.2011
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685)
und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) in Verbindung mit § 6
Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom
11.März 2011 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Nachtragssatzung
beschlossen:
Präambel
Im Rahmen der nachmaligen Herstellung wurde die Anlage „Alte Kölner Straße“ im Abschnitt von Rathausstraße“
bis „Venloer Straße“ erneuert und durch den Einbau einer Straßenentwässerung verbessert.
Nach Maßgabe des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer
/Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen.
Das Abrechnungsgebiet wird von den Bebauungsplänen Nr. 35.15 und Nummer 35.1, 3. Änderung, überplant.
Der Bebauungsplan Nummer 35.15 weist keine Vollgeschossangaben, sondern Festsetzungen über zulässige
Gebäudehöhen aus.
I
Als Zahl der Vollgeschosse gilt für die vom Bebauungsplan Nummer 35.15 überplanten Baugrundstücke die in
diesem festgesetzte Traufhöhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen nach kaufmännischen Regeln auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet werden.
II
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Die von dieser Nachtragssatzung nicht erfassten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.