Daten
Kommune
Pulheim
Größe
423 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
25.06.12, 19:23
Aktualisiert
25.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Muster
einer Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässe
(Entwässerungssatzung)
Stand: 30.April 2010
_
Am 1.3.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485ff.) und am 31.
3.2010 das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185ff.)
Die Geschäftsstelle hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung
erarbeitet, das den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer
Abwasserbeseitigungssatzungen (Entwässerungssatzungen) geben soll.
Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW sowie der Kommunal- und
Awasserberatung NRW abgestimmt.
Hinweise:
1. Die Änderung im Vergleich zur vorherigen Mustersatzung
(Stand: März 2008) sind in Fettdruck und unterstrichen
gekennzeich
gekennzeichnet.
2. Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer)
gilt glei
gleichermaßen für die weibliche Form.
A. Text der MusterMuster-Abwasserbeseitigungssatzung
Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde .... vom ....
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinNordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch
S. 1 v. 48
S. 2 v. 48
Art. 4 des Ge
Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S.
Nordrhein
drhein2585ff.) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nor
drhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der
Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
ines
Allgeme
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im
Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des
Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren
Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen
Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und
Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes
anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58
Abs. 1 LWG NRW
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie
die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die
Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2
Satz 2 WHG);
WHG) hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsan
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen,
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom ……..
6.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW
7.
die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b
LWG NRW
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als
öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen,
dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt
die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
S. 3 v. 48
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Sinne
nne des § 54 Abs. 1 WHG.
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Si
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sons
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
abfließende
ließende Wasser
veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abf
Wasser. Als
Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkei
Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus
Wasser..
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und
fortgeleitet.
5.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und
fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem
Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten
von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c)
In
den
Gebieten,
in
denen
die
Abwasserbeseitigung
durch
ein
Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den
Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der
Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören
Entsorrgung von
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entso
Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom .... geregelt ist.
7. Anschlussleitungen:
Unter
Anschlussleitungen
im
Sinne
dieser
Satzung
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
werden
S. 4 v. 48
a)
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
Grundstücks.
b)
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu
dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den
Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes
auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und
Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive
Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu
entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung
und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im
Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der
Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten
Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch
notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der
Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider:
Abscheider
sind
Fettabscheider,
Leichtund
Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem
Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die
Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines
Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige
und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu
S. 5 v. 48
muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf
dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg
ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt
ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch
das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4
Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der
Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde
erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der
Anschluss
ist
ausgeschlossen,
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
soweit
die
Gemeinde
von
der
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht
zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem
Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen
Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das
Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet
werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder
gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder
Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder
verteuern oder
S. 6 v. 48
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich
stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis
nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen
in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme
aus
Neutralisations-,
Entgiftungsund
sonstigen
privaten
Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung,
insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten,
Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für
diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach
Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu
Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht
neutralisierte
Kondensate
aus
erdund
flüssiggasbetriebenen
Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als ... KW sowie nicht
neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen:
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und
medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen
kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem
explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle
zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
....(s. Erläuterungen)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder
Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass
auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung
des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als
über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde
erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht
S. 7 v. 48
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der
Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen,
dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der
Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise
beizufügen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter
Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches
Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch
dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu
betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im
Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu
entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.
1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf
dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser
und
Niederschlagswasser)
in
die
öffentliche
Abwasseranlage
einzuleiten
(Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW
zu erfüllen.
(3) Ein AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1
LWG
anfallen
ndes
LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfalle
S. 8 v. 48
Abwasser vorliegen. Das Vorliegen die
dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde
nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche
Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses
gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das
Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach
§ 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das
Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass
das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes
Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers
besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen
soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallen
anfallenden
Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.
anzuzeigen Die Gemeinde verzichtet in
Niederschlagsswassers gemäß § 53 Abs. 3 a
diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlag
Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück sichergestellt ist.
S. 9 v. 48
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung
mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf
seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die
Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten,
instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über
Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der
dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend
den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur
Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für
bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung
oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung
und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück
eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutzund für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere
Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des
Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen..
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt,
so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentl
öffentliichen
Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb
unterhalb der Rückstauebene (in der Regel
die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den
allgemein anerkannten Re
Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss
jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt
werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) auf seinem Grundstück außerhalb des
Gebäudes
einzubauen.
Bei
bestehenden
Anschlussleitungen
ist
der
bestehenden
Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung (alternativ
kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) verpflichtet, wenn er die
Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des
Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und
zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
S. 10 v. 48
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis
zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt
die Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem
anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch.
Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen
Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind
dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich
ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen
späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die
öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den
Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine
Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer
eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen.
Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61
a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61
a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
§ 16
Indirekteinleiter--Kataster
Indirekteinleiter
S. 11 v. 48
(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit
erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach
§ 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei
bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft
über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung
des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der
Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus
der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
AuskunftsAuskunfts- und Nachrichtenpflicht;
Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den
Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der
haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt
wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können
(z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die
den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4.
sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich
ändern,
5.
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes
entfallen.
(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
S. 12 v. 48
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf
den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53
Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der
Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung
zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines
mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen
Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden.
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen
Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben,
gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks
dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter,
Untermieter etc.)
oder
2.
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren
Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
S. 13 v. 48
2. § 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder
das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4. § 8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht
in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht
ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung
mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt.
5. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt,
ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei
zugänglich hält
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Gemeinde herstellt oder ändert.
10. § 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder
Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf
Dichtigkeit prüfen lässt
12. § 16 Absatz 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht
rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine
oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers,
den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13. § 18 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Be
rechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen
S. 14 v. 48
Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu
allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber
bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen
Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000
€ geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom .... außer
Kraft.
B. Erläuterungen
Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen
Gegebenheiten der Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht
Bestandteil der Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und
sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der Satzung zu erleichtern. In die
Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem die
Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2
Absatz 5 BekanntmVO).
1. Anmerkungen zum neuen WHG und geänderten LWG NRW:
1.1 Allgemeines
Nach der Förderalismus-Reform 2006 hat der Bund im Wasserbereich keine
Rahmengesetzgebungskompetenz mehr, sondern ist nunmehr berechtigt,
bundesrechtliche Vollregelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Bund das
neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft
getreten (BGBl. I 2009, S. 2585ff.).
Die Bundesländer haben nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit im
Wasserbereich,
solange
und
soweit
der
Bund
von
seiner
Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Hat der
Bund Regelungen getroffen, so können die Bundesländer vom Bundesrecht
allerdings abweichende Regelungen zu treffen. Ausgenommen hiervon sind
allerdings stoff- und anlagenbezogene Regelungen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG)
und Regelungen zur Umsetzung von verbindlichem EU-Recht (vgl. Egner/Fuchs,
Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396; Wendenburg Stadt und
S. 15 v. 48
Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ; Kotulla, NVwZ 2010, S. 79ff.;
Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55
WHG Rz.11 ; Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 89).
Die Bundesländer können außerdem Regelungen in den Landeswassergesetzen
treffen, soweit im Wasserhaushaltsgesetz sog. Öffnungsklauseln enthalten sind,
d.h. der Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich im Wasserhaushaltsgesetz
die Befugnis einräumt, eigene oder weitergehende Regelungen zu treffen.
Schließlich
können
die
Länder
auch
dann
Regelungen
in
den
Landeswassergesetzen vorsehen, wenn diese dazu dienen, dass Bundesrecht zu
ergänzen bzw. auszufüllen.
Der Landesgesetzgeber hat mit einer ersten kleinen Novelle des
Landeswassergesetzes NRW (LT-Drucksache 14/10149) eine Anpassung an das
neue Bundesrecht vorgenommen (GV NRW 2010, S. ff.). Das geänderte LWG NRW
ist am 31.3.2010 in Kraft getreten (GV NRW 2010, S.185 ff.).
In dem geänderten und an das neue WHG angepassten Landeswassergesetz sind
folgende Paragrafen neu gefasst worden.
1. § 48 LWG NRW (Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von
Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung) – zu § 50 WHG n.F.
2. § 59 LWG NRW (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen) –
zu § 55,58 WHG n.F.
3. § 59 a LWG NRW (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen) – zu
§59 WHG a.F.
4. § 90 a LWG NRW (Gewässerrandstreifen) – zu § 38 WHG n.F.
Weiterhin ist § 61 a Abs. 6 LWG NRW (Private Abwasseranlagen) um die neuen
Sätze 3 bis 9 ergänzt worden.
Im Übrigen ist das LWG NRW unverändert geblieben.
Deshalb verweist auch das am 31.3.2010 geänderte LWG NRW weiterhin in den
Gesetzesüberschriften der einzelnen Paragrafen auf die Vorschriften des außer
Kraft getreten alten WHG mit Ausnahme der Neuregelungen in den §§ 48, 59, 59 a
und § 90 a LWG NRW.
Das Gesetzgebungsverfahren zu einer umfassenden Anpassung und Neuordnung
des Landeswassergesetzes NRW soll erst Ende des Jahres 2010 anlaufen.
Das
Ministerium
für
Umwelt
und
Naturschutz,
Landwirtschaft
und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 25.2.2010
eine 56seitige Anwendungshilfe herausgegeben.
In dieser Anwendungshilfe wird auf der Grundlage der Vorschriften des neuen WHG
systematisch dargestellt, welche Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW
nach dem 1.3.2010 weiter gelten und welche keine Anwendung mehr finden bzw.
unwirksam sind. Die Anwendungshilfe ist auf der Internetseite des MUNLV NRW
abrufbar (www.munlv.nrw.de unter Rubrik Wasser/Aktuell abrufbar).
1.2 Bundesgesetzliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung
In den §§ 54 bis 61 WHG ist die Abwasserbeseitung seit dem 1.3.2010 neu
bundesrechtlich geregelt worden
S. 16 v. 48
1.2.1 Abwasserbegriff (§ 54 WHG)
In § 54 WHG wird der Abwasserbegriff nunmehr bundesrechtlich geregelt. Die
Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW gilt damit nicht mehr.
1.2.2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG)
§
55
WHG
formuliert
die
bundesrechtlichen
„Grundsätze
der
Abwasserbeseitigung“. Dabei folgt bereits aus dem Begriff „Grundsätze“, dass der
Bundesgesetzgeber lediglich einen bundesrechtlich verbindlichen Rechtsrahmen
vorgibt, der allerdings durch Landesrecht weiter ausgefüllt werden kann (vgl.
Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396;
Wendenburg Stadt und Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ;
Kotulla, NVwZ 2010, S. 79ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/ Fröhlich, WHG,
Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz.11)
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder
direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche
Belange
entgegenstehen. § 55 Abs. 2 WHG übernimmt damit als bundesweite Regelung den
bereits
im
Landesrecht
eingeführten
Grundsatz
zur
nachhaltigen
Niederschlagswasserbeseitigung. Die Vorschrift ist allerdings relativ weit und offen
formuliert (Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z.B.
vorhandene Mischwasserkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu
können, d.h. beinhaltet damit lediglich einen programmatischen Grundsatz (BTDrucksache 16/12275, S. 68). Dabei hat die Vorgabe in § 55 Abs. 2 WHG nur für die
Errichtung
neuer
Anlagen
Bedeutung,
d.h.
bereits
bestehende
Mischwasserkanalisationen können in bisherigem Umfang weiter betrieben werden
(BT-Drucksache 16/12275, S. 68).
In § 55 Abs. 2 WHG werden wie in § 51 a Abs. 1 LWG NRW die vier Alternativen der
Niederschlagswasserbeseitigung (Versickern, Verrieseln, die ortsnahe Einleitung in
ein Gewässer sowie die Einleitung in ein Gewässer über einen Regenwasserkanal)
ohne ein Vorrangverhältnis genannt. Die vier Alternativen (Versickerung,
Verrieselung, Einleitung direkt in ein Gewässer, Ableitung über einen
Regenwasserkanal) stehen deshalb grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.
Im Einzelfall ist von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu prüfen,
welche ortsnahe Beseitigungsart in Betracht gezogen werden kann. Von
entscheidender Bedeutung ist dabei, dass bei jeder der genannten Alternativen
weder wasserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen dürfen.
Anstelle einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung z.B. durch Versickerung
auf dem Grundstück kommt aber auch als vierte Variante die Ableitung über einen
Regenwasserkanal mit anschließender Einleitung in ein Gewässer in Betracht,
insbesondere dann, wenn sich eine Versickerung oder Verrieselung des
Niederschlagswasser unmittelbar vor Ort nicht verwirklichen lässt, weil etwa in
Hanglagen Unterlieger-Grundstücke durch die Versickerung auf den OberliegerGrundstücken Vernässungsschäden erleiden können oder die Durchlässigkeit des
Bodens in einem Entwässerungsgebiet eine Versickerung oder Verrieselung
ausschließt und deshalb nur die Ableitung über einen Regenwasserkanal in
Betracht zu ziehen ist. Letzten Endes ist es aber grundsätzlich die Entscheidung
des
Trägers
der
Abwasserbeseitigungspflicht,
also
der
abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde, welche Variante aus dem Kreis der
S. 17 v. 48
vier Varianten ausgewählt wird, denn eine Gemeinde muss schließlich auch unter
haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für die auserwählte Variante einstehen (vgl.
Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396;
Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 88).
Aus § 55 Abs. 2 WHG folgt nicht, dass zukünftig keine Mischwasserkanäle mehr
gebaut werden dürfen, denn der Grundsatz der ortsnahen Regenwasserbeseitigung
in § 55 Abs. 2 WHG steht unter dem ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorbehalt,
dass der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung,
Verrieselung, direkte Einleitung in ein Gewässer oder Ableitung über einen
Regenwasserkanal (über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser)
- keine wasserrechtlichen Vorschriften,
- keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- keine wasserwirtschaftliche Belange
entgegen stehen dürfen.
Ausgehend hiervon können sich also auch nach dem Inkrafttreten des WHG am
1.3.2010 Fallgestaltungen ergeben, wonach die Niederschlagswasserbeseitigung
durch einen Mischwasserkanal erfolgt, weil allen vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG
z.B. wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Hierzu kann z.B. gehören, dass
das Niederschlagswasser in einem Entwässerungsgebiet eine so große
Verschmutzung aufweist, dass eine Ableitung über einen Mischwasserkanal und
eine Zuführung des Niederschlagswassers über den Mischwasserkanal in eine
Kläranlage wasserwirtschaftlich den bestmöglichen Gewässerschutz gewährleistet.
In diesem Zusammenhang darf ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch
Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen im Einzelfall nicht ohne weiteres
unvorbehandelt in ein Gewässer eingeleitet werden darf, sondern zunächst die
Reinigung z.B. in einem Regenklärbecken erforderlich sein kann. Unter diesem
Blickwinkel
haben
Mischwasserkanäle
auch
die
Funktion,
dass
reinigungsbedürftiges Niederschlagswasser sofort durch Zuführung in eine
Kläranlage, einem Reinigungsprozess unterzogen wird. Insoweit kann auch der Bau
von Mischwasserkanälen im Einzelfall kostengünstiger sein, als der Bau eines
Schmutzwasserund
eines
Regenwasserkanals.
Denn
wenn
das
Niederschlagswasser aus dem Regenwasserkanal wiederum in einer
„Vorbehandlungsanlage“ (z.B. Regenklärbecken, Bodenfilter) vor Einleitung in ein
Gewässer gereinigt werden muss, so entstehen auch hierdurch zusätzliche
Investitions- und Folgekosten.
Wasserwirtschaftliche Belange oder wasserrechtliche Vorschriften, die einer
ortsnahen Versickerung oder Verrieselung entgegenstehen können, können z.B.
hohe Grundwasserstände sein, namentlich dann, wenn dort auf den
Einzelgrundstücken Niederschlagswasser zusätzlich gewissermaßen
als
„Draufgabe“ versickert wird und hierdurch die Gesamtsituation des
oberflächennahen Grundwassers noch weiter verschärft wird. Auch flächenmäßig
zu kleine Baugrundstücke in Ballungsräumen können einer ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung auf diesen Grundstücken entgegenstehen, so
dass eine andere Form der Niederschlagswasserbeseitigung gefunden werden
muss wie etwa der Bau und Betrieb einer dezentralen NiederschlagswasserVersickerungsanlage durch die Gemeinde in dem betroffenen Baugebiet oder eine
Ableitung des Niederschlagswassers über einen Regenwasserkanal der Gemeinde.
Insbesondere bei verschmutztem Niederschlagswasser kommt eine ortsnahe und
direkte Einleitung in ein Gewässer (u.a. Fluss, Bach) nicht in Betracht, auch wenn
an ein bebautes Grundstück unmittelbar ein Fluss oder Bach angrenzt. Vielmehr
kann eine Einleitung nur dann genehmigt werden, wenn zuvor das
Niederschlagswasser in einer Vorbehandlungsanlage gereinigt worden ist.
S. 18 v. 48
Ohnehin bedarf die Einleitung in ein Gewässer grundsätzlich einer
wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde (vgl. VG Düsseldorf,
Beschluss vom 17.5.2006 – Az.: 8 L 1661/05 - ; Koll-Sarfeld in: Queitsch/KollSarfeld/ Wallbaum, Kommentar, § 35 LWG NRW Rz. 4 ; Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 22).
Diese wird in Anbetracht der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
2000/60/EG in Deutschland auf darauf zu achten haben, dass keine Einleitungen
mehr erfolgen, die eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bewirken
können bzw. es müssen jedwede Einleitungen darauf geprüft werden, ob sie
überhaupt noch weiter zugelassen werden können. Anderenfalls wird aller
Voraussicht nach auch das Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG verfehlt,
einen guten ökologischen Zustand bei natürlichen Gewässern bzw. ein gutes
ökologisches Potenzial bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern zu
erreichen (§ 27 WHG). Ohnehin ist das sog. Verschlechterungsverbot in § 27 WHG
als Bewirtschaftungsziel für oberirdische Gewässer ausdrücklich gesetzlich
verankert worden. Insoweit ergibt sich aus der bundesrechtlichen Regelung in § 26
WHG (Eigentümer- und Anliegerbrauch), dass der Eigentümer- und
Anliegergebrauch die Benutzung der oberirdischen Gewässer nur dann gestattet,
wenn hierdurch weder eine nachteilige Veränderung des Wassers (Maßstab der
Wassergüte), noch eine wesentliche Veränderung der Wasserführung (Maßstab der
Wassermenge) und auch keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu
erwarten sind. (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1.
Aufl. 2010, § 55
WHG Rz. 21f.)
Darüber hinaus geht die jüngste Rechtsprechung zu den §§ 51 a, 53 Abs. 3 a LWG
NRW ohnehin davon aus, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf
einem privaten Grundstück nicht nur die Vorlage eines hydrogeologischen
Gutachtens durch den Grundstückseigentümer voraussetzt. Vielmehr muss auch
die wasserrechtliche Unbedenklichkeit durch die untere Wasserbehörde festgestellt
werden sowie die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c
LWG NRW) durch die Gemeinde erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009
– Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de - ; VG Arnsberg, Urteil vom
17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K
1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07 – abrufbar unter:
www.nrwe.de). Der Grundstückseigentümer kann außerdem auch aus § 55 Abs. 2
WHG keinen Rechtsanspruch auf Versickerung des Regenwassers auf seinem
Grundstück ableiten, weil sich diese Vorschrift in erster Linie an die
abwasserbeseitigungspflichtige
Gemeinde
richtet
(vgl.
Queitsch
in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 13).
1.2.3 Dichtheitsprüfungspflicht (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) gilt fort
Auch die Pflicht zu Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen in § 61 a
Abs. 3 bis 6 LWG NRW) gilt unverändert fort. Im Einzelnen: Zwar wird in § 61 WHG
eine
bundesrechtliche
Grundsatzregelung
zur
Selbstüberwachung
bei
Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen getroffen, weil eine kontinuierliche
Eigenkontrolle der Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber wesentlich dazu
beitragen kann, die Gewässer durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der
gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Anforderungen wirksam zu schützen
(vgl. BT-Drucksache 16/12275, S.70).
Daneben knüpft die bundesrechtliche Grundsatzregelung auch daran an, dass
nahezu alle Landeswassergesetze der Länder in der Vergangenheit bereits
Regelungen zur Selbstüberwachung getroffen haben. Zu beachten ist, dass § 61
Abs. 1 WHG die Selbstüberwachung für das Abwasser und § 61 Abs. 2 WHG die
S. 19 v. 48
Selbstüberwachung für Abwasseranlagen regelt. Entspricht eine Abwasseranlage
nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind die erforderlichen
Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durch den Anlagenbetreiber
durchzuführen (§ 60 Abs. 2 WHG), d.h. aus § 60 Abs. 2 WHG folgt eine unmittelbare,
bundesrechtliche Sanierungspflicht des Anlagenbetreibers. Dabei fallen unter den
weit zu verstehenden Begriff der Abwasseranlage neben öffentlichen
Abwasserleitungen (Abwasserkanälen) auch private Abwasserleitungen.
§ 61 Abs. 3 WHG ermächtigt die Bundesregierung darüber hinaus zum Erlass einer
Rechtsverordnung, die den Rechtsrahmen für die Selbstüberwachung
konkretisierend ausgestaltet. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die
landesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 61 Abs. 3 WHG weiter gelten (so ausdrücklich: BT-Drucksache 16/12275, S. 70).
Damit werden die bestehenden und
entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften mit dem Inkrafttreten des WHG am 1.3.2010 nicht gegenstandslos,
sondern gelten solange fort, bis der Bund von seiner Verordnungsermächtigung in
§ 61 Abs. 3 WHG überhaupt Gebrauch macht und eine Rechtsverordnung in Kraft
getreten ist, die den Regelungsauftrag umsetzt.
Diese Grundaussage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/12275, S. 70)
zum Fortbestand landesrechtlicher Regelungen ist für die Praxis von besonderer
Bedeutung. So regelt § 61 Abs. 2 WHG, dass der Betreiber einer Abwasseranlage
unter anderem verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit und ihre
Unterhaltung selbst zu überwachen. Hierzu gibt es z.B. in Hamburg (§ 17 b
Hamburgisches Abwassergesetz) oder in Nordrhein-Westfalen (§ 61 a LWG NRW)
landesrechtliche Regelungen. So beinhaltet § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW unter
anderem die Pflicht, dass Grundstückseigentümer die ihnen zuzuordnenden
Abwasserleitungen nach einem vorgegebenen Fristenrahmen auf Dichtheit zu
überprüfen haben. Solche landesrechtlichen Regelungen gelten damit bis zum
Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes nach § 61 Abs. 3 WHG fort. Im Übrigen
wird abzuwarten sein, ob der Bund überhaupt eine entsprechende
Rechtsverordnung erlassen wird und wenn ja, welchen Inhalt diese dann aufweisen
wird. Zurzeit ist überhaupt nicht erkennbar, dass eine entsprechende
Rechtsverordnung in absehbarer Zeit erlassen werden soll, weil der Bund an den
Verordnungs-Entwürfen zur Bundes-Grundwasser-Verordnung, zur BundesVerordnung zum Schutz von Oberflächengewässern und zur Bundes-Verordnung
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet.
Unabhängig davon unterliegen die neuen wasserrechtlichen Regelungen des
Bundes der Abweichungsbefugnis der Länder, soweit sie nicht stoff- und
anlagenbezogen sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG, BT-Drucksache 16/12275, S. 41).
Insoweit gilt selbst bei den anlagenbezogenen Bundesregelungen, dass
Verfeinerungen bzw. eine Ausfüllung durch das Landesrecht grundsätzlich möglich
sind, wenn die bundesrechtliche Grundregelung nicht inhaltlich unterlaufen wird,
so dass entsprechende landesrechtliche Regelungen auch zukünftig weiterhin
möglich sind bzw. oftmals zur Konkretisierung erforderlich sein werden (vgl.
Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 61 WHG Rz. 2, S. 420;
Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61
WHG Rz. 6f.).
1.2.4. Einleitung von flüssigen Stoffen (§ 55 Abs. 3 WHG)
Nach § 55 Abs. 3 WHG können flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, mit
Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe
umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche
Belange nicht entgegenstehen. Die Regelung in § 55 Abs. 3 WHG betrifft einen
S. 20 v. 48
speziellen Fall der Abwasserbeseitigung, der in Anlehnung an § 42 Abs. 2 des
Hessischen Wassergesetzes bundesrechtlich geregelt worden ist (vgl. BTDrucksache 16/12275, S. 68). Die Letztentscheidung hat insoweit der
Abwasserbeseitigungspflichtige (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68), d.h. er
entscheidet, ob er flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in seiner
Abwasserbeseitigungsanlage übernimmt oder nicht. Ein Rechtanspruch auf
Einleitung besteht demnach nicht (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich,
WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 26; Egner/Fuchs, Naturschutz- und
Wasserrecht 2009, § 55 WHG Rz. 3, S. 396).
Ohnehin gibt § 55 Abs. 3 WHG ausdrücklich vor, dass eine Übernahme nicht
erfolgen kann, wenn wasserwirtschaftliche Belange einer Beseitigung der flüssigen
Stoffe mit Abwasser entgegenstehen. Dieses wiederum ist insbesondere dann der
Fall, wenn wasserrechtliche Vorschriften durch eine Übernahme nicht eingehalten
werden können (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68). Hierzu kann z.B. gehören,
dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Reinigungswerte nach
Anhang 1 der Abwasserverordnung des Bundes für kommunales Abwasser nicht
mehr einhalten kann, falls flüssige Stoffe in das öffentliche Kanalnetz und damit die
Kläranlage eingeleitet werden, die kein Abwasser sind. Auch deshalb ist der
Abwasserbeseitigungspflichtige mehr als gut beraten, im Vorfeld der Zulassung der
Einleitung sorgfältig zu prüfen, ob er durch die Einleitung noch in der Lage ist, die
wasserrechtlichen Vorschriften einzuhalten und auch aus diesem Grund wird ihm
das Letztentscheidungsrecht eingeräumt (vgl. BT-Drucksache 156/12275, S. 68).
Der Landesgesetzgeber hat darüber hinaus in dem ab dem 31.3.2010 geltenden
geänderten Landeswassergesetz (GV NRW 2010, S. 185ff.) in § 59 Abs. 4 LWG NRW
zusätzlich vorgegeben, dass im Falle des § 55 Abs. 3 WHG bei einem
beabsichtigten Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser eine Anzeige
an die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Diese kann dann zur Vermeidung
schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen
Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen.
2. Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften der Muster-Satzung:
Zu § 1,
Allgemeines:
Zu Absatz 1:
Die Umschreibung der Abwasserbeseitigungspflicht beruht auf § 54 Abs. 2 WHG und § 53
Abs. 1 LWG NRW. Liegen Gemeinden in dem Gebiet von sondergesetzlichen
Wasserverbänden
(z.B.
Ruhrverband,
Wupperverband,
Lippeverband,
Emschergenossenschaft, Niersverband, LINEG, Erftverband, Wasserverband Eifel-Rur),
so obliegt ihnen z.B. im Hinblick auf die Reinigung des Schmutzwassers gemäß § 54
LWG NRW nur das Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu den Verbandskläranlagen.
In diesen Fällen kann folgende Formulierung verwendet werden:
„Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die
Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband“.
Zu Absatz 2:
S. 21 v. 48
Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die ständige
Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. OVG NRW, GemHH 1998, S. 68f.; OVG NRW
DVBl. 1971, S. 218; OVG NRW KStZ 1977, S. 219) definiert die öffentliche (kommunale)
Abwasserentsorgungs-Einrichtung als „Gesamtheit des eingesetzten Personals und
derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53
Abs. 1 LWG NRW benötigt werden (u.a. Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker,
Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen usw.). Daher kommt es nicht
darauf an, ob die einzelnen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung
„Abwasserbeseitigung“ technisch miteinander verbunden sind, sondern ob sie von der
Gemeinde als rechtliche und wirtschaftliche Einheit gewidmet wurden (sog. funktionaler
Einrichtungsbegriff).
Die Gemeinde kann deshalb auch dezentrale Abwasseranlagen (z.B. von der Gemeinde
gebaute und betriebene Versickerungsanlagen in einem Baugebiet) und zentrale
Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, d.h. dezentrale
Versickerungsanlagen der Gemeinde für Niederschlagswasser können mit zentralen
Anlagen (Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser, Mischwasserkanäle,
Kläranlagen) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, die eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die
Arbeitweise und das Arbeitsergebnis nicht schlechterdings unvergleichbar sind.
Regelmäßig ist das Arbeitsergebnis deckungsgleich, weil die Anlagen der
Abwasserbeseitigung dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 384/93 - ,
GemHH 1998, S. 68f., OVG NRW, Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 -, GemHH
1997, S. 13; OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96 – StGRat 1997, S. 282;
OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96 – StGRat 1998, S. 121). Es ist demnach
eine Entscheidung der Gemeinde, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer
öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu
einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch
einheitlich Benutzungsgebühren erhoben werden.
Zu Absatz 3:
Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine schlicht hoheitliche Pflicht der Gemeinde. Aus
der Zuweisung der Beseitigungspflicht ergeben sich keine Rechte derjenigen, bei denen
Abwasser anfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.1981 - 11 A 1268/80 -, Städte- und
Gemeinderat 1981, 355). Die Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich auch
nicht verlangen, dass die öffentliche Abwasseranlage in einer bestimmten Art und Weise
gestaltet wird. So besteht z.B. kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf, dass vor
seinem Grundstück ein Freispiegelkanal verlegt wird, d.h. die Gemeinde kann sich auch
für das Druckentwässerungssystem entscheiden (OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 – 22
A 1406/97 - , StGRat 197, S. 284 ; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.1997, StGRat 1997,
S. 259).
Zu § 2,
Begriffsbestimmungen:
In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wieder
finden, definiert. Diese Zusammenstellung ist den örtlichen Bedürfnissen anzupassen.
Zu § 2 Nr. 1 bis 3 (Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser):
S. 22 v. 48
Die Satzung greift den Abwasserbegriff in § 54 WHG auf. Fremdwasser (z.B.
Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche
Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des
Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen
Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A
5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, UPR 2010, S. 85ff., S. 86; Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.).
Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Mischsystem, Trennsystem):
Bestehen in einer Gemeinde neben den reinen Misch- und Trennsystemen weitere
Verfahren und können sich diese auf Formulierungen in dieser Satzung auswirken, dann
sind diese Verfahren hier ebenfalls zu definieren und die einschlägigen
Satzungsbestimmungen anzupassen. Hierzu kann z.B. das Versickern von
Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen gehören, die von der Gemeinde
gebaut und als Bestandteil der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung
betrieben werden.
Zu § 2 Nr. 6 (Öffentliche Abwasseranlage)
Zu Nr. 6 a):
Abweichend von den Satzungen mancher Gemeinden verzichtet die Mustersatzung
darauf, die einzelnen technischen Bestandteile aufzuzählen („Kanäle, Gräben ....“),
sondern beschränkt sich aus Gründen der Flexibilität auf eine Festlegung unter
Zweckgesichtspunkten. Der jeweilige Anlagenumfang lässt sich dann anhand der
einzelnen ausdrücklichen oder konkludenten Widmungsakte feststellen.
Zu Nr. 6 b):
Die Gemeinde entscheidet darüber, wo die öffentliche (kommunale) Abwasseranlage
beginnt und wo diese aufhört (vgl. § 10 Abs. 3 KAG NRW). Die Muster-Satzung geht
beispielhaft davon aus, dass die Grundstücksanschlussleitungen, also die Leitungen die
vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führen, zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören.
Die Grenze der öffentlichen Abwasseranlage
endet damit in Freispiegel-Kanalsystemen an der Grundstücksgrenze.
Will eine Gemeinde die Anschlussleitungen insgesamt nicht zu Bestandteilen der
öffentlichen Anlage machen, dann bietet sich alternativ folgende Formulierung an:
„Zur öffentlichen Abwasseranlage
Hausanschlussleitungen“.
gehören
nicht
die
Grundstücks-
und
Mit dieser Formulierung wird dann klargestellt, dass der Anschlussstutzen am Hauptkanal
in der öffentlichen Straße und die Leitungsstrecke bis zur privaten Grundstücksgrenze
sowie die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage gehören und durch den Anschlussnehmer zu finanzieren sind. Diese
Finanzierung erfolgt regelmäßig dadurch, dass die Gemeinde den Anschlussstutzen und
die Grundstücksanschlussleitung baut und die dabei entstehenden Kosten über den
Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend
macht.
Der
Kostenersatzanspruch
besteht
dabei
nur,
wenn
die
Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ist sie
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt die Finanzierung über den
Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung) und die Abwassergebühr, soweit eine
Erneuerung, Unterhaltung, Beseitigung, Reparatur
durchgeführt wird. Wird ein
S. 23 v. 48
Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben, so wird auch die erstmalige Herstellung über die
Abwassergebühr finanziert (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff.; KStZ 2005, S. 61ff.).
Alternativ ist es auch möglich, in Anwendung des § 10 Absatz 3 KAG auch die
Hausanschlussleitungen zu Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage zu widmen.
Mögliche Formulierung:
„Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Hausanschlussleitungen“.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit folgende Regelung zu treffen, wenn eine
Gemeinde auch die Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil
der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen möchte.
„Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen
Sammelleitung bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem jeweils
anzuschließenden Grundstück.“
In diesem Fall lautet dann die Definition der Hausanschlussleitung wie folgt:
„Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zu
dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.“
Je nachdem für welche der skizzierten Lösungen sich die Gemeinde entscheidet, hat sie
die übrigen Begriffsbestimmungen in § 2 der Satzung, insbesondere die Formulierung der
Nr. 6 c), entsprechend anzupassen.
Zu Nr. 6 c):
Vgl. hierzu die vorstehenden Erläuterungen zu § 2 Nr. 6 b) und zu § 2 Nr. 7 – Nr. 9 sowie
zu § 12 (Druckentwässerungssystem).
Zu Nr. 6 d):
Vgl.
hierzu
das
Muster
einer
Satzung
Grundstücksentwässerungsanlagen 2010.
für
die
Entsorgung
von
Zu Nr. 7 (Anschlussleitungen):
In Nr. 7 wird in Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 10 KAG NRW rechtlich definiert,
was unter Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen zu verstehen ist.
Die Schnittstelle bildet die private Grundstückgrenze. Vereinfacht ausgedrückt
umschreiben
die
Definitionen,
wohin
die
Anschlussleitung
führt,
die
Grundstücksanschlussleitung ist die Anschlussleitung die vom Hauptkanal in der
öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führt und an der privaten Grundstücksgrenze
endet. Die Hausanschlussleitung führt auf dem privaten Grundstück von der privaten
Grundstücksgrenze zum Haus.
Zu Nr. 8 (haustechnische Anlagen):
Haustechnische Anlagen sind Anlagen auf dem privaten Grundstück und zwar innerhalb
des Gebäudes und am Gebäude, in welchem Abwasser anfällt.
Zu Nr. 9 (Druckentwässerungsnetz):
In Nr. 9 wird beschrieben, was unter einem Druckentwässerungsnetz zu verstehen ist. Es
wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten
S. 24 v. 48
Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der
Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage ist.
In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei FreispiegelKanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystem
zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu
erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, LoseblattKommentar, § 10 KAG NRW Rz. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei
Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die
Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht sowie den
Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die
Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG
NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die
Abwassergebühr finanziert würden. Dafür nur die Druckpumpe zum Bestandteil der
öffentlichen
Abwasseranlage
spricht
zumindest,
dass
alternativ
zum
Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein
sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im
öffentlichen
Verkehrsraum
gebaut
werden
könnte.
Dieses
VakuumDruckentwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein
Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken
betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem
einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten
Grundstücken mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne
Druckpumpe auf dem Grundstück lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses
konkreten Grundstückes mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu
befördern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen.
Zu Nr. 11 (Anschlussnehmer):
Anschlussnehmer ist nach dem OVG NRW (Urteil vom 14.1.2003 – 15 A 4115/03) der
Eigentümer des Grundstücks, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
ist. Der Grundstückseigentümer ist als Anschlussnehmer auch für die Mieter/Pächter im
Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses verantwortlich, weil
er diesen gestattet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten.
Zu Nr. 12 (Indirekteinleiter):
Nr. 12 knüpft an § 58 WHG und § 59 LWG NRW an, wonach das Einleiten von Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) unter den dort genannten
Voraussetzungen der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.
Zu § 4
Begrenzung des Anschlussrechts:
Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene
Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Absatz
1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der
Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden,
in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die
S. 25 v. 48
sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom
22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein
Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte
Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für
Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine
verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG
NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht).
Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine
Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein
Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist.
Dabei in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung
des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m
beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl.
2003, S. 435f.)
Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des
Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und
einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche
Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem
Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage
verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den
Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Zu § 5,
Anschlussrecht für Niederschlagswasser:
Zu Absatz 1:
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt
somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. §
53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Gemeinde, anfallendes
Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben.
Etwas
anderes
gilt
nur,
wenn
eine
abweichende
Zuweisung
der
Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m §
53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, § 53 a und 54 LWG der Fall
sein.
Zu Absatz 2:
Erfüllen Grundstücke die zeitlichen Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG
und kann das dort anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden, dann obliegt die Beseitigungspflicht
gem. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW im Regelfall dem jeweiligen Nutzungsberechtigten
des Grundstückes (= Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung), wenn die
Gemeinde
den
Nutzungsberechtigten
des
Grundstücks
von
der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellt.
Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und
in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein
Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung).
Die Gemeinde weist im Rahmen einer solchen gesonderten NiederschlagswasserBeseitigungssatzung die Grundstücke aus, für die die Voraussetzungen des § 51 a
Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der
S. 26 v. 48
Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe
Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem
sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der
Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen.
Es wird empfohlen, insbesondere im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, aber auch
bei dem Erlass von sonstigen baurechtlichen Satzungen keine besonderen
Niederschlagswasser-Beseitigungssatzungen zu erlassen, sondern die Festsetzungen
gem. § 51 a Abs. 2 LWG NRW in einen Bebauungsplan bzw. in die anderen genannten
baurechtlichen Satzungen aufzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat durch die Regelung
in § 51 a Absatz 2 LWG NRW von der Möglichkeit des § 9 Absatz 4 BauGB Gebrauch
gemacht, zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen als Festsetzungen
in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit auf diese
Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden.
Zu Absatz 3:
Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die
Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter
den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser
bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße
Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den
Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter
haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist.
Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf
die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels
eines
Anschlussrechtes
auch
keinen
Kanalanschlussteilbeitrag
für
die
Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein
Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW
(Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A
488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW
die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das
Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen.
Zu § 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde.
Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 51, 53, 53 a und 54 LWG NRW
möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von
ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die
Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen
des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, sollte frühzeitig von den
Möglichkeiten des § 53 Absatz 5 LWG oder des § 7 Absatz 4 der Mustersatzung
Gebrauch gemacht werden.
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für
ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde
zur
Regelung
der
detaillierten
Benutzungsbedingungen
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in
dem
Zweck
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung
und
dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der
S. 27 v. 48
Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die
Benutzungsbedingungen
für
den
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur
satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die
Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen
Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 – Az.: 15 A
996/09 – abrufbar unter www.nrwe.de - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders;
OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG
NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis
der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals
satzungsrechtlich vorzugeben).
In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch
vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentlichen Abwasseranlage
eingeleitet werden dürfen wie z.B. Grund- Drainage- und Kühlwasser, Blut aus
Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und
pharmazeutische
Produkte,
Silagewasser,
flüssige
Stoffe
aus
der
landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser.
Außerdem
werden
Grenzwerte
vorgegeben,
die
das
Abwasser
seiner
Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z.B. Grenzwerte für CSB, AOX).
Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen
Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwassertechnische
Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und
Kläranlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der
satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten.
Das bedeutet, dass die Einlietungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein
dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die
öffentliche Abwasseranlage (u.a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der
Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von
nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der AbwasserVerordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der AbwasserVerordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen
stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden
nimmt (z.B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen
führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z.B. in der Kläranlage kommt. Die
Einleitungsbedingungen
dienen
deshalb
auch
dazu,
dass
die
abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben
nach Abwasserverordnung des Bundes (Anlage 1 – kommunales Abwasser)
ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann.
Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal
anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf
eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 –
Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen,
die durch die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden
wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es
besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde
auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch
den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet
werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den
öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15
A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151).
Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine
Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche
S. 28 v. 48
Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein
Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief
verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch
hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die
Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).
Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine
Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei
zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis
in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom
9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG
Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem
privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten
Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den
Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K
644/01).
Zu Absatz 2 Nr. 5:
Die Gemeinde muss sich bei der Festlegung des Grenzwertes an den Notwendigkeiten
ihrer öffentlichen Abwasseranlage orientieren.
Zu Absatz 2 Nr. 11:
Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor
Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein
Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die
öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 –
22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.). Fremdwasser ist
insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal heraus zu
halten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den
Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt
werden kann (vgl. umfassend zum Problem Fremdwasser: www.fremdwassernrw.de; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010,
§ 54 WHG Rz.11ff.).
Zu Absatz 3:
Maßgeblich für die Auswahl der Parameter und die Grenzwerte sind die Notwendigkeiten
des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, wie sie sich aus den Schutzzwecken des
§ 7 Absatz 1 der Satzung ergeben. Diese Schutzzwecke müssen sich im Rahmen der
ortsrechtlichen Kompetenz des Satzungsgebers halten. Das bedeutet, dass sie nicht
wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich auf die einrichtungsbezogenen
Fragen beschränken müssen. In der Praxis lassen sich die beiden Bereiche
selbstverständlich nicht immer sauber trennen. Daher lehnen sich viele Gemeinden bei
der Auswahl der Grenzwerte an das Regelwerk der DWA (vormals: ATV-DVWK),
insbesondere an das DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem
Abwasser “ (Teil 1 – 3) an. Das ist inhaltlich durchaus empfehlenswert.
Den Städten und Gemeinden ist an dieser Stelle wegen der möglichen weit reichenden
Folgen einer nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der
Biologie der Kläranlage mit der weiteren Folge einer erhöhten Abwasserabgabe) zu
empfehlen, die Grenzwerte nach der Abwasser-Verordnung und/oder die Werte des DWA
S. 29 v. 48
Merkblattes M 115 insoweit textlich zu übernehmen, je nachdem wie dieses auf örtlicher
Ebene angezeigt ist. Daneben kann es sich auch ergeben, dass die Einleitungswerte aus
Einleitungsbescheiden Berücksichtigung finden müssen. Eine textliche Ausformulierung
anstelle einer schlichten Verweisung ist ebenso im Hinblick auf ein ordnungsrechtliches
Vorgehen gegen den Anschlussnehmer und der etwaigen, späteren Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem, empfehlenswert. Aus diesem Grund
verzichtet die Mustersatzung auch auf entsprechende Festlegungen.
Zu Absatz 4:
Es besteht auch die Möglichkeit neben der Festlegung von Konzentrationen,
Mengenbeschränkungen oder Frachtgrenzen in allgemeiner Form in der Satzung
festzulegen, sofern dies technisch, betrieblich oder aus ähnlichen Gründen geboten ist.
Zu Absatz 5:
Die Gemeinde kann in der Satzung zulassen, dass bestimmte Teile des
Niederschlagswassers der öffentlichen Abwasseranlage auch ohne Anschlussleitung
zugeführt werden. Dieses kann etwa durch folgende Formulierung geschehen:
„Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen
nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von
qm anfällt, kann ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche
Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“
Zu Absatz 7:
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gemeinden die dauerhafte Einleitung von
Drainagewasser oder die vorübergehende Einleitung von im Rahmen eines
Bauvorhabens abgepumpten Grundwasser in die Kanäle, die das Abwasser nicht einer
Behandlungsanlage zuführen, zulassen wollen (oder faktisch zulassen müssen). Für
diese und ähnliche Fälle wurde die Ausnahmeregelung in Absatz 7 vorgesehen. Die
Ausnahmeregelung dient aber regelmäßig nicht dazu, mangelhaft gebaute Keller
durch Drainagen vom drückenden Grundwasser freizuhalten. Hier sollte
insbesondere bei Neubauten darauf geachtet werden, dass im Rahmen der
Gewährleistung die Mängel durch den Bauunternehmer/Bauträger beseitigt werden.
Von der Ausnahmeregelung kann aber insbesondere dann Gebrauch gemacht
werden, wenn nicht behandlungsbedürftiges Grund-, Schichten- oder
Drainagewasser in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Diese Möglichkeit
sieht auch der Runderlass des MUNLV vom 26.5.2004 (MBl. NRW 2004, S. 583ff.)
vor.
Zu Absatz 8:
Vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Verfügung, in der die Gemeinde einem zur
Einleitung nicht Berechtigten die weitere Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
untersagt: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1993 - 22 B 1487/93 -, StGRat 1993, 422;
OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch,
ZKF 2001, S. 2ff.)
Zu § 8
Abscheideanlagen:
S. 30 v. 48
Zu Absatz 1:
Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung kann die Gemeinde eine Vorbehandlung
verlangen. Weil Abscheideanlagen aber in nahezu jeder Gemeinde existieren, wurde für
diese Fälle eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufgenommen.
Zu Absatz 2:
Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Niederschlagswasser
in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, dass Niederschlagswasser z.B.
wegen seiner Verschmutzung in einem Regenüberlaufbecken vorzubehandeln (vgl. z.B.
den sog. Trenn-Erlass – Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S. 654). Möchte die Gemeinde die
abwassertechnischen Investitionen in ein Regenüberlaufbecken einsparen, in dem sie
dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad
des Niederschlagswassers geringer ausfällt. Hierfür sieht Absatz 2 vor, dass der
Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das verschmutzte Niederschlagswasser auf
seinem Grundstück vorzubehandeln.
Zu Absatz 3:
Will eine Gemeinde die Entsorgung des Abscheiderinhaltes (Abscheidegut) selbst
durchführen, sofern der Grundstückseigentümer seiner aus technischen Regelwerken
resultierenden Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist folgende
Regelung in der Satzung denkbar.
„Die Gemeinde ist berechtigt, den Inhalt des Abscheiders (Abscheidegut) zu entsorgen,
wenn die Voraussetzungen für eine Entleerung vorliegen und der Grundstückseigentümer
diese Entleerung unterlässt.“
Zu § 9
Anschluss- und Benutzungszwang
Zu Absatz 1 und 2:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt: Urteil vom 19.12.1997 –
Az.: 8 B 234.97 – UPR 1998, S. 192) und des OVG NRW (Beschluss vom 21.4.2009 –
Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom
23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A
1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -,
NWVBl. 2003, S. 435) ist das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers auf seinem
Grundstück eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zu betreiben zeitlich beschränkt,
bis die Gemeinde das Abwasser durch einen öffentlichen Abwasserkanal als
abwassertechnisches Optimum übernimmt. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind
deshalb grundsätzlich nur ein abwassertechnisches Provisorium, damit ein Grundstück
überhaupt bebaut werden kann.
In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW ebenso in ständiger Rechtsprechung
(OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter:
www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2008 – Az.: 15 A 1331/08 - ; OVG NRW
Beschluss vom 14.3.2998 – Az.: 15 A 480/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436) herausgestellt, dass ein
Grundstückseigentümer dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche
S. 31 v. 48
Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige
Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen
Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen – so das OVG NRW – zu
Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten
Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen
gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG
NRW – nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers
von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der
Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer
Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei
Missständen
sicherzustellen.
Dadurch
werde
die
Sicherheit
der
Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser
im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück
anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser.
Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen
Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine
Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von
privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an
diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des
Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang
Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG
in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich
die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56
WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die
Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom
17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser
unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die
Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis
zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in:
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).
Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und
Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine
Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für
Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine
solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A
4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW
aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen
Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang
geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass
ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die
Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung
NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine
Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.
Zu Absatz 4:
S. 32 v. 48
Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen
Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings
nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.)
ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht
ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis
vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus
landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine
ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW
Zu Absatz 5 (Ausnahmen
Niederschlagswasser) :
vom
Anschluss-
und
Benutzungszwang
für
In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c
LWG NRW) wird in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen
die
Abwasserbeseitigungspflicht
für
Regenwasser
auf
den
privaten
Grundstückseigentümer übergeht.
§ 53 Abs. 3 a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51
a Abs. 2 LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war
geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den
Nutzungsberechtigten
des
Grundstücks
kraft
Gesetzes
übergeht,
wenn
Niederschlagswasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel
ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der
Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt,
welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen wird.
In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber
der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser
gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer
eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für
Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Das OVG NRW hat mit
Beschluss vom 24.6.2009 (Az.: 15 A 1187/09) klargestellt, dass zwei Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den
privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW). Die erste
Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird,
dass das Niederschlagswasser auf dem privaten Grundstück gemeinwohlverträglich
versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die Erteilung der jeweiligen
wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die Gemeinde. Zweite
Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das
Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den
Grundstückseigentümer
von
der
Abwasserüberlassungspflicht
für
das
Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) freistellt.
Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die
Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das
Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen
Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut,
so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen
Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und
endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51 a Abs. 1 LWG NRW
ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung
auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer
S. 33 v. 48
eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter
erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur
Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche
Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn
bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser
auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine
ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige
Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und
Bauherren.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen
ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A
1187/08 - ; . OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar
unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG
Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des
Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das
Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige
Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit
als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist.
Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu
überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der
Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten,
wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein
Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit
die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann.
Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche
beinhaltet.
Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom
13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG
Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m²
Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht
bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die
öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der
Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob
eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde
Haftungsrisiken
hervorrufen
könnte.
Im
Kern
geht
es
bei
der
Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße
Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter
anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an
Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die
Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschlussund Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich
Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche
Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden
kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch,
UPR 2006, S. 326ff.).
Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus,
dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der
Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für
Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem
Grundstück
auf
den
bebauten
und/oder
befestigten Flächen
anfallende
S. 34 v. 48
Niederschlagswasser, welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG
einzustufen ist, auf seinen Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht
ausreichend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar
unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG
Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des
Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich
möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar
unter: ww.nrwe.de -). Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis
durch ein hydrogeologisches Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das
Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich
zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr ein hydrogeologisches
Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der Dachflächen des Hauses,
die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei sog.
Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und
schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren
wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich
unter extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird
(so: VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ).
Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an
den öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die
Stadt/Gemeinde gerade vor dem Grundstück des Grundstückseigentümers gerade
diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat und diesen betreibt, um das
Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) von den
privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil vom
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07).
Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt,
wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu
verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist
(LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem
Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen
worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken
verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des
Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage
oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings
trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 –
Az.: 15 A 150/05; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05).
Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW das
Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu
verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt
ist.
In der Gesamtschau betrachtet waren die vorstehenden gesetzlichen Klarstellungen
erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung
grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt
werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran
getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden. In der
S. 35 v. 48
Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in
Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe
Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene
Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten
Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung einer privaten
Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück
ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im
Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung
kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können.
Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der
Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der
ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann
aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen
Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen
Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu
schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen Mustersatzung auch der Fall, das
Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und
Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu
können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich.
Zu § 10,
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:
Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte
Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte
Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass
häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der
Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt
werden.
Zu § 11,
Nutzung des Niederschlagswassers:
Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich
vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und
vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von
Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu
Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben
diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine
abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem
Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in
größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der
gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als
Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche)
zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf.
Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen FrischwasserVersorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht
S. 36 v. 48
gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der aus Regenwasser
durch Gebrauch Schmutzwasser macht. Dieses gebietet der Grundsatz der
Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in:
Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,
KAG
NRW,
LoseblattKommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).. Aus diesen Gründen erscheint eine Anzeigepflicht
geboten.
In § 53 c Satz 3 LWG NRW wird nunmehr programmatisch geregelt, dass ein schonender
und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die
Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird
hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die
Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG
NRW)
bei
der
Gestaltung
der
Benutzungsgebühren
verdeutlicht.
Das
kommunalabgabenrechtliche
Äquivalenzprinzip
besage,
dass
zwischen
der
Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches
Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser
werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser =
Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er
sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren.
Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten
Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden.
Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen)
genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr
berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum
Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter
Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr
abgerechnet werden könne.
Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute
bestehende Praxis der Gebührenerhebung in den Städte und Gemeinden
nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser =
Abwasser)
wird
jeder
gebührenpflichtige
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam
umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine
Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht,
wie oft er seine Wäsche wäscht.
Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger
Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die
Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der
Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige
genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an
Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen
gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber
einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die
gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In
dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind,
bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab
(Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die
Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der
Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss
berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht
enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel
die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist
wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen,
wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum
S. 37 v. 48
Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden (vgl.
hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,
KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).
Zu § 12,
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze:
Zu Absatz 1 bis 3:
Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal
anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf
eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 –
Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen,
die durch die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden
wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück).
Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die
Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser
deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen
Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten
Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom
25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151).
Bei einem Druckentwässerungssystem umfassen die Kosten für die Herstellung der
Hausanschlussleitung auch die Kosten für den Pumpenschacht und die Druckpumpe. Den
hierdurch entstehenden (Zusatz-) Kosten im Vergleich zum Freispiegelkanalsystem kann
nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22
A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S.
259) nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Grundstücken
entgegengehalten werden, die an ein Freispiegelkanalsystem angeschlossen werden.
Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem
Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz zukommt, im Übrigen nach dem OVG
NRW hoch anzusetzen.
Das OVG NRW hat in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom
5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/909; OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B
416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.:
15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl.
2003 S. 435 ff., S. 436; OVG NRW, Urteil vom 18. 6. 1997 – 22 A 1406/96 –, Städteund Gemeinderat 1997 S. 284 f., S. 285) entschieden, dass für einen (privaten)
Grundstückseigentümer Anschlusskosten von 25 000 € (ohne Kanalanschlussbeiträge)
noch zumutbar sind, um sein Grundstück mit Wohnhaus an die öffentliche
Abwasseranlage (Kanal) anzuschließen. Anschlusskosten in Höhe von 25 000 € erfordern
deshalb nach dem OVG NRW keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwanges
an die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des OVG NRW (u.a. Urteil vom 25. 7. 2006
– Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151) ist es mithin möglich, in der Satzung zu
bestimmen, dass der Grundstückseigentümer den Druckpumpenschacht, die Druckpumpe
sowie die Druckleitung auf seinem Grundstück auf eigene Kosten bauen, betreiben und
unterhalten muss.
S. 38 v. 48
Möchte die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen und stattdessen die Pumpstationen
in die öffentliche Abwasseranlage einbeziehen, so ist beispielhaft folgende
Satzungsregelung möglich:
(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die
Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in
Anwendung
des
§
1
Absatz
3
bestimmen,
dass
Teile
des
Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen
haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet,
entschädigungsfrei zu dulden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für
die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige
Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert.
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der
Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die
Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die
Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche
Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer
Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen
Abwasseranlage.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.
Die vorstehende Regelung in Absatz 4 verdeutlicht dabei, dass die Regelung nur für
Druckentwässerungsnetze gilt. Vom Bestehen eines Netzes kann aber dann nicht
gesprochen werden, wenn lediglich einzelne Häuser oder Weiler über Pumpstationen an
den Freispiegelkanal angeschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Gemeinden einen Teil des öffentlichen Kanalnetzes in Drucktechnik betreiben und die
einzelnen Druckstationen in ihrer Gesamtheit auch für den Abwassertransport in diesem
Teil des öffentlichen Netzes sorgen.
Zu § 13,
Ausführung von Anschlussleitungen:
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für
ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde
zur
Regelung
der
detaillierten
Benutzungsbedingungen
in
der
Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in
dem
Zweck
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung
und
dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die
Benutzungsbedingungen
für
den
Benutzer
der
kommunalen
Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur
satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die
Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen
Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 – Az.: 15 A
996/09 – abrufbar unter www.nrwe.de - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders;
OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG
NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis
S. 39 v. 48
der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals
satzungsrechtlich vorzugeben).
Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine
Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche
Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein
Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief
verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch
hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die
Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).
Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine
Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei
zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis
in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom
9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG
Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem
privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten
Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den
Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K
644/01).
Zu Absatz 1 und Absatz 2:
Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche
Abwasseranlage
vermeidet
vor
allem
Streitigkeiten
zwischen
den
Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung
und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der
Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B.
Einhaltung der Einleitungsbedingungen).
Zu Absatz 3:
Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752.
Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie
sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird.
Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im
Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung
nach einer Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf
beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut
werden und bei Gebäuden mit einer Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen
Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung
eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von
Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung
auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN
1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges
Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit
Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN
1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN
12056- Teil 1 – 4 (Kommentare).
S. 40 v. 48
Zu Absatz 4:
In der Satzung sollte die Gemeinde klar regeln, ob ein Einsteigschacht mit Zugang für
Personal oder lediglich eine Inspektionsöffnung nahe der Grundstücksgrenze in die
Hausanschlussleitung auf dem privaten Grundstück einzubauen ist. Dieses ist eine
Entscheidung, die die Gemeinde treffen muss. Der Einsteigschacht und die
Inspektionsöffnung finden sich mit Abbildungen und Maßanforderungen in der DIN EN
476:1997-08 und DIN 1986-100:2002-03 und im Kommentar zur DIN 12056 Teil 1.
In § 61 a Abs. 2 LWG NRW ist nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert, dass die
Gemeinde befugt ist, eine Inspektionsöffnung oder einen Einsteigschacht
satzungsrechtlich zu fordern.
Es empfiehlt sich wegen der Urteile des OVG NRW vom 9.5.2006 (u.a Az.: 15 A 4247/03
und 15 A 4254/03) in § 13 Abs.4 textlich mit eigenen Worten zu beschreiben, was die
Gemeinde unter einer Inspektionsöffnung (alternativ: unter einem Einsteigschacht mit
Zugang für Personal) versteht.
Im Einzelnen:
Inspektionsöffnungen sind keine Einsteigschächte. In die Inspektionsöffnungen
können – je nach Größe – Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und
Prüfausrüstung eingebracht werden. Sie sind jedoch kein Zugang für Personal. Die
technischen Anforderungen für Inspektionsöffnungen sind ebenfalls in den oben
genannten DIN-Normen enthalten.
Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 9.5.2006 (u.a Az.: 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03)
zur Anordnung von Kontrollschächten auf privaten Grundstücken Folgendes
entschieden:
1. Privates Regelwerk kann durch satzungsrechtliche Inbezugnahme allenfalls dann zum
Inhalt des Satzungsrechts erhoben werden, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die
hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen
Publikationsorganen entspricht. Das ist für DIN-Regelungen allgemein nicht sichergestellt.
2. In jedem Fall muss für so zum Satzungsrecht erhobenes privates Regelwerk in der
Satzung eine Fundstelle oder Bezugsquelle angegeben werden.
3. Der DIN 1986 kann nicht entnommen werden, dass jedes an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossene Grundstück über einen im Freien befindlichen
Kontrollschacht verfügen muss.
Das OVG NRW weist darauf hin, dass eine Satzungsbestimmung, wonach der
Grundstückseigentümer einen Kontrollschacht einzubauen hat, nicht so verstanden
werden kann, dass alle Grundstücke einen Kontrollschacht aufweisen müssen.
Eine solche Regelung wäre nach dem OVG NRW rechtwidrig. Ein Kontrollschacht sei
weder Selbstzweck noch ein zum Betrieb einer Grundstücksentwässerungsanlage immer
notwendiger
Bestandteil
(Anmerkung:
gemeint
sind
mit
der
Grundstücksentwässerungsanlage die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück,
die das Abwasser aus dem Haus bis zur privaten Grundstücksgrenze führen). Ein
Kontrollschacht – so das OVG NRW - sei nichts anderes als eine Bodenöffnung,
durch die der Zugriff auf eine unterirdisch verlegte Abwasserleitung ermöglicht
werde. Soweit ein Kontrollschacht außerhalb des Hauses ausnahmslos gefordert werde,
sei dieses bereits bei einer Bebauung am Straßenrand nicht möglich (Anmerkung: z.B. die
vordere Hausmauer grenzt unmittelbar an den Bürgersteig und es gibt keinen Vorgarten).
S. 41 v. 48
Die Anlage eines technisch möglichen Kontrollschachtes außerhalb des Hauses könne
auch nicht unabhängig von der zwischen dem Haus und dem öffentlichen Kanal zu
überwindenden Entfernung gefordert werden. Dieses wäre nach dem OVG NRW
rechtswidrig, wenn die für die Erstellung des Schachtes aufzuwendenden Kosten
gegenüber den mit ihm von der Stadt berechtigt verfolgten Zielen im Einzelfall außer
Verhältnis stünden. Ob innerhalb des Hauses ein Kontrollschacht angelegt werden könne,
hänge – so das OVG NRW – von der Leitungsführung innerhalb des Hauses ab. Letzteres
sei z.B. dann nicht der Fall, wenn die Abwasserleitung im Haus oberhalb des
Kellerbodens in die Außenwand geführt werde, denn dann sei ein Kontrollschacht auch
innerhalb des Hauses nicht möglich. Hieraus folgt nach dem OVG NRW aber zugleich,
dass ein Kontrollschacht nach der Abwasserbeseitigungssatzung nicht ausnahmslos,
sondern allenfalls im konkreten Einzelfall eingefordert werden könne. Damit hat das OVG
NRW allerdings nicht zur Forderung nach einer Reinigungsöffnung auf dem
Privatgrundstück Stellung genommen.
Das OVG NRW weist außerdem daraufhin, dass sich die Notwendigkeit zum Einbau eines
Kontrollschachtes nicht aus der DIN-Vorschrift 1986 Teil 1 vom Juni 1988 ergibt. Die DIN
1986 schreibe vor, dass in Grund- und Sammelleitungen mindestens alle 20 m eine
Reinigungsöffnung vorzusehen sei und dass sie regelmäßig nahe der
Grundstücksgrenze, jedoch in der Regel nicht weiter als 15 m vom öffentlichen
Abwasserkanal entfernt einzurichten sei (Abschnitte 6.5.4 und 6.5.5 der DIN 1986, Teil 1
Ausgabe Juni 1988). Der ganze Abschnitt 6.5 der DIN 1986 Teil 1: 1988-06betrifft aber –
so das OVG NRW - nicht die Anlage von Kontrollschächten, sondern von
Reinigungsöffnungen. Eine solche Reinigungsöffnung sei – so das OVG NRW – auf dem
Grundstück der Klägerin vorhanden. Es ergebe sich aus der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt
6.5.7 auch nicht, dass eine Reinigungsöffnung außerhalb des Hauses anzubringen sei.
Vielmehr könne lediglich entnommen werden, dass Reinigungsöffnungen so eingebaut
werden müssten, dass sie ständig zugänglich bleiben können. Dieses bedeute dann, dass
Reinigungsöffnungen innerhalb oder außerhalb des Hauses so zu errichten seien, dass
sie nicht zugestellt oder zugebaut werden könnten. Vor diesem Hintergrund ergab sich –
so das OVG NRW – aus der satzungsrechtlichen Regelung der beklagten Stadt durch den
Verweis auf die DIN 1986 keine Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes, weil die DIN
1986 eine solche Pflicht bereits nicht beinhaltet.
In diesem Zusammenhang weist das OVG NRW zusätzlich darauf hin, dass die
Einbeziehung
außerrechtlicher
Regelungen
wie
z.B.
DIN-Vorschriften
in
Satzungsregelungen durch schlichte Verweisung unter dem Gesichtspunkt
rechtstaatlicher Publizität von Normen unwirksam sei. DIN-Vorschriften, deren Inhalt
durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden sollen, würden
weder
nach
dem
für
Satzungen
geltenden
Recht
(vgl.
§
4
der
Bekanntmachungsverordnung) noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes
oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Selbst wenn mit der
herrschenden Meinung angenommen werde, dass das in Bezug genommene private
Regelwerk lediglich in einer Weise veröffentlicht sein müsse, die hinsichtlich der
Zugänglichkeit und der Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen
Publikationsorganen entspreche, reiche die hier in Rede stehende Verweisung auf die
DIN 1986 nicht aus. Das gelte schon für die Zugänglichkeit zu dem privaten Regelwerk,
das der Vermarktung zu erheblichen Preisen durch einen Verlag unterliege, dessen
Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sei, wie es
für amtliche Publikationsorgane der Fall sei. Es fehle aber auch daran, dass in der
verweisenden Satzungsnorm weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt sei.
Zumindest letzteres sei für nur über private Veröffentlichungen zugängliche Regelwerke
erforderlich.
Aus den Urteilen des OVG NRW vom 9.6.2006 sind aus der Sicht des StGB NRW
folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:
S. 42 v. 48
Das OVG NRW hat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2006 im Wesentlichen entschieden,
dass ein sog. Kontrollschacht satzungsrechtlich nur im Einzelfall und nicht generell
für jedes Grundstück vorgegeben werden kann. Dabei muss im jeweiligen konkreten
Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher Kontrollschacht außerhalb des Hauses
tatsächlich erforderlich, technisch möglich und unter Kostengesichtspunkten
verhältnismäßig ist, anderenfalls ist die Anordnung zum Einbau eines Kontrollschachtes
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Eine satzungsrechtliche Pflicht des
privaten Grundstückseigentümers zum Einbau eines Kontrollschachtes durch
Verweis bzw. Bezugnahme auf DIN-Vorschriften wird durch das OVG NRW nicht
akzeptiert, weil DIN-Vorschriften keine öffentlich-rechtlichen, sondern nur private
Regelwerke sind, die nicht jedermann zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund
verbleibt für die Stadt/Gemeinde nur der Weg in der Abwasserbeseitigungssatzung
ohne Bezugnahme auf DIN-Vorschriften genau textlich mit eigenen Worten zu
beschreiben, welchen Einsteigeschacht bzw. Inspektionsöffnung in welcher
Ausführung sie meint.
Außerdem muss die Satzung ermöglichen, dass im Einzelfall auf diese Forderung
verzichtet werden kann, wenn die Errichtung technisch nicht möglich oder nicht
verhältnismäßig oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Übrigen ergibt sich aus den
Urteilen des OVG NRW vom 9. Mai 2006 nicht, dass die Pflicht zum Einbau von
Kontrollschächten generell unzulässig ist. Dieses ist – wie das OVG NRW – mehrmals
herausgestellt eine Entscheidung im konkreten Einzelfall bezogen auf das konkrete
Grundstück. Dabei ist der Bau eines Kontrollschachtes außerhalb des Hauses von
vornherein als unmöglich anzusehen, wenn die vordere Hauswand z.B. unmittelbar an
den Bürgersteig oder die Straße grenzt und somit ein Vorgarten nicht vorhanden ist oder
die Entfernung von der vorderen Hausmauer bis zur privaten Grundstücksgrenze
metermäßig zu gering ist, so dass der Einbau eines Kontrollschachtes aus Platzgründen
nicht möglich ist.
Das OVG NRW hat mit seinen Urteilen vom 9. Mai 2006 zugleich das Urteil des VG
Köln vom 29.7.2003 (u.a. Az.: 14 K 6211/01) nicht bestätigt, wonach
satzungsrechtlich generell die Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes geregelt
werden kann. Das OVG NRW sieht dieses allenfalls im Rahmen einer Anordnung im
konkreten Einzelfall als zulässig an. Dabei sind heute die technischen Maßgaben für sog.
Inspektionsöffnungen oder alternativ für sog. Einsteigschächte mit Zugang für Personal
mit Abbildungen und Maßanforderungen in der DIN EN 476: 1997-08 und DIN 1986-100:
2002-03 und im Kommentar zur DIN 12056 Teil 1 dargestellt. Inspektionsöffnungen sind
dabei keine Einsteigschächte. Inspektionsöffnungen sind dabei keine Einsteigschächte,
sondern Kontrollschächte (nach DIN 1986-100: 2002-03 Tabelle S. 23). In
Inspektionsöffnungen können - je nach Größe – Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und
Prüfausrüstung eingebracht werden. Inspektionsöffnungen können im konkreten Einzelfall
auch für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der
öffentlichen Abwasseranlage dienen z.B. zur Kontrolle des eingeleiteten Abwassers aus
gewerblichen und industriellen Anlagen. Insgesamt muss nach dem OVG NRW zukünftig
im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten genau
geprüft werden, ob etwa die Aufforderung zum Einbau einer sog. Inspektionsöffnung in
Betracht kommt.
Die geänderte textliche Abfassung des § 13 Abs. 4 der Mustersatzung über die
Abwasserbeseitigung, regelt in Anknüpfung an die Urteile des OVG NRW vom 9.6.2006
nunmehr, dass in Ausnahmefällen auf Antrag des Grundstückseigentümers von der
Errichtung einer Inspektionsöffnung (oder alternativ: eines Einsteigschachtes) außerhalb
des Gebäudes abgesehen werden kann, so dass die vom OVG NRW geforderte
Einzelfall-Entscheidung gewährleistet ist.
S. 43 v. 48
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das VG Minden mit Urteil vom 25.6.2004 (Az.:
3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d.h. nicht mit
Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch
nicht vor.
Zu Absatz 5 und Absatz 6:
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass
sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.
Wichtiger Hinweis:
Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4
zusätzlich aufnehmen:
„Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei
entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW
gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“
Zu Absatz 7:
Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt
sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen AbwasserentsorgungsEinrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt
die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim
Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip).
Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der
Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu
keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000
(Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom
30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S.
41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur
öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete
Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung
aller an einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG
NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der
Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren
Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere
Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist
hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen
Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“
von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz
1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken
grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in
Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage
zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des
§ 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung
einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil
vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen
rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen
Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und
Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den
S. 44 v. 48
Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten hat
(vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.).
Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Anschlussleitungen darüber hinaus die Eintragung
einer Dienstbarkeit gem. §§ 1018 bzw. 1090 BGB zu verlangen, um bei einem späteren
Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern über die
Verlegung der gemeinsamen Anschlussleitung zu vermeiden.
Zu § 14,
Zustimmungsverfahren
Abwasseranlagen auf den anzuschließenden Grundstücken bedürfen nach ausdrücklicher
Regelung in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW seit dem 1. Januar 1996 an keiner
bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung, also auch keiner Benutzungsgenehmigung mehr.
Vielmehr hat der Bauherr gem. § 66 Satz 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde
Unternehmer- oder Sachverständigen Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die
Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der jeweiligen
Entwässerungssatzung, also etwa die örtlichen Regelungen über die Ausführung von
Anschlussleitungen etc.. Aus diesem Grund enthält die Mustersatzung keine eigenen
Verfahrensvorschriften mehr, die die technische Ausgestaltung der haustechnischen
Abwasseranlage selbst betreffen.
Demgegenüber bedarf der eigentliche Anschluss an die öffentliche Anlage auch nach
dieser Mustersatzung der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese entscheidet
nämlich als Betreiberin der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung
über
die
tatsächliche
Inanspruchnahme
ihrer
öffentlichen
Einrichtung
„Abwasserbeseitigung“. Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung
(Entwässerungssatzung)
insbesondere
die
Benutzungsbedingungen
für
ihre
Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches
Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im
Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten
Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich
aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der
Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der
Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG
NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 –
Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A
302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.).
Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und
soweit Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Verwaltungsgerichte problematisiert wurde,
dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag
zu stellen, wenn er dieses nicht freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden
Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar
und verhindert eine
ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit
verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten Kleinkläranlagen oder abflusslosen
Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr ein öffentlicher Kanal vor dem
Grundstück liegt.
S. 45 v. 48
Zu § 15,
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
Zu Absatz 1:
§ 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist
seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S.
708ff.). Zugleich wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung
NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da
die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LTDrucksache 14/4835, S. 103, 112). § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos
aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45
LBauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtliche
Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren. Es genügt, in der
Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG
NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) hinzuweisen.
Im Übrigen empfiehlt es sich, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur
Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen. Diese Satzungen sollten
gesondert erlassen werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang
und unübersichtlich wird (vgl. hierzu auch die Mustersatzung des StGB NRW zur
Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß
§ 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW).
Zu Absatz 2:
Es wird auf die Sachkunde-Anforderungen hingewiesen (vgl. hierzu auch die
Mustersatzung des StGB NRW zur Abänderung der Fristen für die
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG
NRW).
Zu § 16
Indirekteinleiterkataster
Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele
Gemeinden
inzwischen
freiwillig
dazu
übergegangen
sind,
eine
solche
Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung
nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch
die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle
Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des
Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung
verbessern.
Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht
vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der
Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden.
Zu § 17
Abwasseruntersuchungen
S. 46 v. 48
Zu Absatz 1:
Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse ist die aus § 59 Absatz 5 LWG NRW
resultierende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gewisser Indirekteinleitungen zu
beachten. Diese wasserrechtliche Verpflichtung betrifft allerdings nur Indirekteinleitungen
mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Absatz 1 LWG NRW.
Zu Absatz 2:
Die Kostenverteilung für die Probenahmen beruht auf folgender Überlegung:
Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf
dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt
heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur
Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem
Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen
sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 –
Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat
4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999,
S. 25f.). Verletzt der Indirekteinleiter die Regelungen des Benutzungsverhältnisses, so
haftet er der Gemeinde gem. § 19 Absatz 1 der Satzung für die entstehenden Schäden.
Der Schaden umfasst auch die Aufwendungen der Gemeinde für Probenahmen und
Analysen.
Kosten für Abwasseruntersuchungen der Gemeinde, mit denen routinemäßig überprüft
wird, ob eine Einleitung in die Kanalisation den Einleitungsbedingungen in der
Abwasserbeseitigungsatzung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher
Ermächtigung dem Einleitenden nicht durch gemeindliche Satzung auferlegt werden
(OVG NRW, Urteil vom 14.2.1997 – 22 A 1439/96 - , NWVBl. 1997, S. 473). Das OVG
NRW hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Untersuchungskosten unter dem
Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (seit dem 1.1.2002: § 280 BGB) des
öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegt werden können, wenn eine
routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung für die Einleitung ergibt.
Das VG Köln (Urteil vom 22.1.2002 – Az.: 14 K 791/99 ) hat zudem entschieden, dass
Kosten für Abwasseruntersuchungen über eine gesonderte Benutzungsgebühr geltend
gemacht werden können. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu liegt allerdings zu
dieser Fragestellung noch nicht vor.
Zu § 18,
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht:
Zu Absatz 3:
In § 53 Abs. 4 a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf
private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten
Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit
S. 47 v. 48
der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist.
Hierdurch wird der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu
untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die
öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von
privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage
beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung
der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das FremdwasserProblem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht
ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren,
sondern dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken
einbezogen werden müssen. Hierfür wird nunmehr durch § 53 Abs. 4 a LWG NRW eine
klare Rechtsgrundlage geschaffen.
Zu § 19
Haftung
Zu Absatz 1 und 2:
Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf
dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt
heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur
Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem
Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen
sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 –
Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat
4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999,
S. 25f.). Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist seit dem 1.1.2002 die
Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung).
Zu § 21
Ordnungswidrigkeiten
Zu Absatz 1 und 2:
Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der
Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der
Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der hier
vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige
wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern
lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen
vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die
Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen.
Die Gemeinde sollte sich bei der Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten
am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
orientieren. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt
umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine
S. 48 v. 48
Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“
reicht hierzu nicht aus.
Neu ist, dass in § 161 Abs. 1 Nr. 14 a LWG NRW bestimmt wird, dass ordnungswidrig
handelt, wer Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung
oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf
Dichtigkeit prüfen lässt. Deshalb ist nur insoweit ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand
aufzunehmen.
Bei Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung (§ 61 a
Abs. 5 LWG NRW) ist dann zusätzlich
in diese Satzung aufzunehmen, dass
ordnungswidrig handelt, wer nicht innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist eine
Dichtheitsprüfung vornimmt (vgl. hierzu auch die Mustersatzung des StGB NRW zur
Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß
§ 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW).
Zu Absatz 3:
Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 161
Abs. 4 LWG NRW.