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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 119/2012 - Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes mit Erläuterungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
423 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
25.06.12, 19:23
Aktualisiert
25.06.12, 19:23

Inhalt der Datei

Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässe (Entwässerungssatzung) Stand: 30.April 2010 _ Am 1.3.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (BGBl. I 2009, S. 2485ff.) und am 31. 3.2010 das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2010, S. 185ff.) Die Geschäftsstelle hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet, das den Städten und Gemeinden Anregungen zur Überarbeitung ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen (Entwässerungssatzungen) geben soll. Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW sowie der Kommunal- und Awasserberatung NRW abgestimmt. Hinweise: 1. Die Änderung im Vergleich zur vorherigen Mustersatzung (Stand: März 2008) sind in Fettdruck und unterstrichen gekennzeich gekennzeichnet. 2. Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt glei gleichermaßen für die weibliche Form. A. Text der MusterMuster-Abwasserbeseitigungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde .... vom .... Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch S. 1 v. 48 S. 2 v. 48 Art. 4 des Ge Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. Nordrhein drhein2585ff.) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nor drhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines ines Allgeme (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54ff. WHG und des § 57 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); WHG) hierfür gilt die gesonderte Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsan Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom …….. 6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW 7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. S. 3 v. 48 §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Sinne nne des § 54 Abs. 1 WHG. Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Si 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sons sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften abfließende ließende Wasser veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abf Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkei Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus Wasser.. dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Entsorrgung von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entso Grundstückentwässerungsanlagen der Gemeinde vom .... geregelt ist. 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. werden S. 4 v. 48 a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leichtund Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu S. 5 v. 48 muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. soweit die Gemeinde von der §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. §6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder S. 6 v. 48 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungsund sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erdund flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als ... KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser; 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind: ....(s. Erläuterungen) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht S. 7 v. 48 beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. (8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. §8 Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG anfallen ndes LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfalle S. 8 v. 48 Abwasser vorliegen. Das Vorliegen die dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 Befreiung vom AnschlussAnschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallen anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. anzuzeigen Die Gemeinde verzichtet in Niederschlagsswassers gemäß § 53 Abs. 3 a diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlag Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. S. 9 v. 48 § 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Gemeinde. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutzund für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentl öffentliichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Re Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der bestehenden Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau der Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigschacht mit Zugang für Personal) verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. S. 10 v. 48 (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden. § 16 Indirekteinleiter--Kataster Indirekteinleiter S. 11 v. 48 (1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG und § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 AuskunftsAuskunfts- und Nachrichtenpflicht; Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern, 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von S. 12 v. 48 Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten. § 19 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. S. 13 v. 48 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben. 8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert. 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt. 11. § 15 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt 12. § 16 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt. 13. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Be rechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen S. 14 v. 48 Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am .... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom .... außer Kraft. B. Erläuterungen Der vorliegende Text ist lediglich ein Muster. Er ist an die individuellen Gegebenheiten der Gemeinde anzupassen. Die Erläuterungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie geben die Auffassung der Geschäftsstelle wieder und sollen lediglich dazu dienen, die Anwendung der Satzung zu erleichtern. In die Überschrift der Satzung ist das Datum aufzunehmen unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist (§ 2 Absatz 5 BekanntmVO). 1. Anmerkungen zum neuen WHG und geänderten LWG NRW: 1.1 Allgemeines Nach der Förderalismus-Reform 2006 hat der Bund im Wasserbereich keine Rahmengesetzgebungskompetenz mehr, sondern ist nunmehr berechtigt, bundesrechtliche Vollregelungen zu treffen. Auf dieser Grundlage hat der Bund das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten (BGBl. I 2009, S. 2585ff.). Die Bundesländer haben nunmehr die Gesetzgebungszuständigkeit im Wasserbereich, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Hat der Bund Regelungen getroffen, so können die Bundesländer vom Bundesrecht allerdings abweichende Regelungen zu treffen. Ausgenommen hiervon sind allerdings stoff- und anlagenbezogene Regelungen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) und Regelungen zur Umsetzung von verbindlichem EU-Recht (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396; Wendenburg Stadt und S. 15 v. 48 Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ; Kotulla, NVwZ 2010, S. 79ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz.11 ; Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 89). Die Bundesländer können außerdem Regelungen in den Landeswassergesetzen treffen, soweit im Wasserhaushaltsgesetz sog. Öffnungsklauseln enthalten sind, d.h. der Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich im Wasserhaushaltsgesetz die Befugnis einräumt, eigene oder weitergehende Regelungen zu treffen. Schließlich können die Länder auch dann Regelungen in den Landeswassergesetzen vorsehen, wenn diese dazu dienen, dass Bundesrecht zu ergänzen bzw. auszufüllen. Der Landesgesetzgeber hat mit einer ersten kleinen Novelle des Landeswassergesetzes NRW (LT-Drucksache 14/10149) eine Anpassung an das neue Bundesrecht vorgenommen (GV NRW 2010, S. ff.). Das geänderte LWG NRW ist am 31.3.2010 in Kraft getreten (GV NRW 2010, S.185 ff.). In dem geänderten und an das neue WHG angepassten Landeswassergesetz sind folgende Paragrafen neu gefasst worden. 1. § 48 LWG NRW (Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung) – zu § 50 WHG n.F. 2. § 59 LWG NRW (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen) – zu § 55,58 WHG n.F. 3. § 59 a LWG NRW (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen) – zu §59 WHG a.F. 4. § 90 a LWG NRW (Gewässerrandstreifen) – zu § 38 WHG n.F. Weiterhin ist § 61 a Abs. 6 LWG NRW (Private Abwasseranlagen) um die neuen Sätze 3 bis 9 ergänzt worden. Im Übrigen ist das LWG NRW unverändert geblieben. Deshalb verweist auch das am 31.3.2010 geänderte LWG NRW weiterhin in den Gesetzesüberschriften der einzelnen Paragrafen auf die Vorschriften des außer Kraft getreten alten WHG mit Ausnahme der Neuregelungen in den §§ 48, 59, 59 a und § 90 a LWG NRW. Das Gesetzgebungsverfahren zu einer umfassenden Anpassung und Neuordnung des Landeswassergesetzes NRW soll erst Ende des Jahres 2010 anlaufen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 25.2.2010 eine 56seitige Anwendungshilfe herausgegeben. In dieser Anwendungshilfe wird auf der Grundlage der Vorschriften des neuen WHG systematisch dargestellt, welche Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW nach dem 1.3.2010 weiter gelten und welche keine Anwendung mehr finden bzw. unwirksam sind. Die Anwendungshilfe ist auf der Internetseite des MUNLV NRW abrufbar (www.munlv.nrw.de unter Rubrik Wasser/Aktuell abrufbar). 1.2 Bundesgesetzliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung In den §§ 54 bis 61 WHG ist die Abwasserbeseitung seit dem 1.3.2010 neu bundesrechtlich geregelt worden S. 16 v. 48 1.2.1 Abwasserbegriff (§ 54 WHG) In § 54 WHG wird der Abwasserbegriff nunmehr bundesrechtlich geregelt. Die Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW gilt damit nicht mehr. 1.2.2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) § 55 WHG formuliert die bundesrechtlichen „Grundsätze der Abwasserbeseitigung“. Dabei folgt bereits aus dem Begriff „Grundsätze“, dass der Bundesgesetzgeber lediglich einen bundesrechtlich verbindlichen Rechtsrahmen vorgibt, der allerdings durch Landesrecht weiter ausgefüllt werden kann (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396; Wendenburg Stadt und Gemeinde 2009, S. 426ff.; Zabel, DVBl. 2010, S. 93ff. ; Kotulla, NVwZ 2010, S. 79ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/ Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz.11) Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 55 Abs. 2 WHG übernimmt damit als bundesweite Regelung den bereits im Landesrecht eingeführten Grundsatz zur nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Vorschrift ist allerdings relativ weit und offen formuliert (Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z.B. vorhandene Mischwasserkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können, d.h. beinhaltet damit lediglich einen programmatischen Grundsatz (BTDrucksache 16/12275, S. 68). Dabei hat die Vorgabe in § 55 Abs. 2 WHG nur für die Errichtung neuer Anlagen Bedeutung, d.h. bereits bestehende Mischwasserkanalisationen können in bisherigem Umfang weiter betrieben werden (BT-Drucksache 16/12275, S. 68). In § 55 Abs. 2 WHG werden wie in § 51 a Abs. 1 LWG NRW die vier Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung (Versickern, Verrieseln, die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer sowie die Einleitung in ein Gewässer über einen Regenwasserkanal) ohne ein Vorrangverhältnis genannt. Die vier Alternativen (Versickerung, Verrieselung, Einleitung direkt in ein Gewässer, Ableitung über einen Regenwasserkanal) stehen deshalb grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Im Einzelfall ist von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu prüfen, welche ortsnahe Beseitigungsart in Betracht gezogen werden kann. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass bei jeder der genannten Alternativen weder wasserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen dürfen. Anstelle einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung z.B. durch Versickerung auf dem Grundstück kommt aber auch als vierte Variante die Ableitung über einen Regenwasserkanal mit anschließender Einleitung in ein Gewässer in Betracht, insbesondere dann, wenn sich eine Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswasser unmittelbar vor Ort nicht verwirklichen lässt, weil etwa in Hanglagen Unterlieger-Grundstücke durch die Versickerung auf den OberliegerGrundstücken Vernässungsschäden erleiden können oder die Durchlässigkeit des Bodens in einem Entwässerungsgebiet eine Versickerung oder Verrieselung ausschließt und deshalb nur die Ableitung über einen Regenwasserkanal in Betracht zu ziehen ist. Letzten Endes ist es aber grundsätzlich die Entscheidung des Trägers der Abwasserbeseitigungspflicht, also der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde, welche Variante aus dem Kreis der S. 17 v. 48 vier Varianten ausgewählt wird, denn eine Gemeinde muss schließlich auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für die auserwählte Variante einstehen (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 56 WHG Rz. 2, S. 396; Queitsch, UPR 2010, S. 85ff. , S. 88). Aus § 55 Abs. 2 WHG folgt nicht, dass zukünftig keine Mischwasserkanäle mehr gebaut werden dürfen, denn der Grundsatz der ortsnahen Regenwasserbeseitigung in § 55 Abs. 2 WHG steht unter dem ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorbehalt, dass der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung, Verrieselung, direkte Einleitung in ein Gewässer oder Ableitung über einen Regenwasserkanal (über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser) - keine wasserrechtlichen Vorschriften, - keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - keine wasserwirtschaftliche Belange entgegen stehen dürfen. Ausgehend hiervon können sich also auch nach dem Inkrafttreten des WHG am 1.3.2010 Fallgestaltungen ergeben, wonach die Niederschlagswasserbeseitigung durch einen Mischwasserkanal erfolgt, weil allen vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG z.B. wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Hierzu kann z.B. gehören, dass das Niederschlagswasser in einem Entwässerungsgebiet eine so große Verschmutzung aufweist, dass eine Ableitung über einen Mischwasserkanal und eine Zuführung des Niederschlagswassers über den Mischwasserkanal in eine Kläranlage wasserwirtschaftlich den bestmöglichen Gewässerschutz gewährleistet. In diesem Zusammenhang darf ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen im Einzelfall nicht ohne weiteres unvorbehandelt in ein Gewässer eingeleitet werden darf, sondern zunächst die Reinigung z.B. in einem Regenklärbecken erforderlich sein kann. Unter diesem Blickwinkel haben Mischwasserkanäle auch die Funktion, dass reinigungsbedürftiges Niederschlagswasser sofort durch Zuführung in eine Kläranlage, einem Reinigungsprozess unterzogen wird. Insoweit kann auch der Bau von Mischwasserkanälen im Einzelfall kostengünstiger sein, als der Bau eines Schmutzwasserund eines Regenwasserkanals. Denn wenn das Niederschlagswasser aus dem Regenwasserkanal wiederum in einer „Vorbehandlungsanlage“ (z.B. Regenklärbecken, Bodenfilter) vor Einleitung in ein Gewässer gereinigt werden muss, so entstehen auch hierdurch zusätzliche Investitions- und Folgekosten. Wasserwirtschaftliche Belange oder wasserrechtliche Vorschriften, die einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung entgegenstehen können, können z.B. hohe Grundwasserstände sein, namentlich dann, wenn dort auf den Einzelgrundstücken Niederschlagswasser zusätzlich gewissermaßen als „Draufgabe“ versickert wird und hierdurch die Gesamtsituation des oberflächennahen Grundwassers noch weiter verschärft wird. Auch flächenmäßig zu kleine Baugrundstücke in Ballungsräumen können einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auf diesen Grundstücken entgegenstehen, so dass eine andere Form der Niederschlagswasserbeseitigung gefunden werden muss wie etwa der Bau und Betrieb einer dezentralen NiederschlagswasserVersickerungsanlage durch die Gemeinde in dem betroffenen Baugebiet oder eine Ableitung des Niederschlagswassers über einen Regenwasserkanal der Gemeinde. Insbesondere bei verschmutztem Niederschlagswasser kommt eine ortsnahe und direkte Einleitung in ein Gewässer (u.a. Fluss, Bach) nicht in Betracht, auch wenn an ein bebautes Grundstück unmittelbar ein Fluss oder Bach angrenzt. Vielmehr kann eine Einleitung nur dann genehmigt werden, wenn zuvor das Niederschlagswasser in einer Vorbehandlungsanlage gereinigt worden ist. S. 18 v. 48 Ohnehin bedarf die Einleitung in ein Gewässer grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.5.2006 – Az.: 8 L 1661/05 - ; Koll-Sarfeld in: Queitsch/KollSarfeld/ Wallbaum, Kommentar, § 35 LWG NRW Rz. 4 ; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 22). Diese wird in Anbetracht der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in Deutschland auf darauf zu achten haben, dass keine Einleitungen mehr erfolgen, die eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bewirken können bzw. es müssen jedwede Einleitungen darauf geprüft werden, ob sie überhaupt noch weiter zugelassen werden können. Anderenfalls wird aller Voraussicht nach auch das Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG verfehlt, einen guten ökologischen Zustand bei natürlichen Gewässern bzw. ein gutes ökologisches Potenzial bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern zu erreichen (§ 27 WHG). Ohnehin ist das sog. Verschlechterungsverbot in § 27 WHG als Bewirtschaftungsziel für oberirdische Gewässer ausdrücklich gesetzlich verankert worden. Insoweit ergibt sich aus der bundesrechtlichen Regelung in § 26 WHG (Eigentümer- und Anliegerbrauch), dass der Eigentümer- und Anliegergebrauch die Benutzung der oberirdischen Gewässer nur dann gestattet, wenn hierdurch weder eine nachteilige Veränderung des Wassers (Maßstab der Wassergüte), noch eine wesentliche Veränderung der Wasserführung (Maßstab der Wassermenge) und auch keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 21f.) Darüber hinaus geht die jüngste Rechtsprechung zu den §§ 51 a, 53 Abs. 3 a LWG NRW ohnehin davon aus, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf einem privaten Grundstück nicht nur die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens durch den Grundstückseigentümer voraussetzt. Vielmehr muss auch die wasserrechtliche Unbedenklichkeit durch die untere Wasserbehörde festgestellt werden sowie die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) durch die Gemeinde erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: www.nrwe.de - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07 – abrufbar unter: www.nrwe.de). Der Grundstückseigentümer kann außerdem auch aus § 55 Abs. 2 WHG keinen Rechtsanspruch auf Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück ableiten, weil sich diese Vorschrift in erster Linie an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde richtet (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 13). 1.2.3 Dichtheitsprüfungspflicht (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) gilt fort Auch die Pflicht zu Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen in § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) gilt unverändert fort. Im Einzelnen: Zwar wird in § 61 WHG eine bundesrechtliche Grundsatzregelung zur Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen getroffen, weil eine kontinuierliche Eigenkontrolle der Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber wesentlich dazu beitragen kann, die Gewässer durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Anforderungen wirksam zu schützen (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S.70). Daneben knüpft die bundesrechtliche Grundsatzregelung auch daran an, dass nahezu alle Landeswassergesetze der Länder in der Vergangenheit bereits Regelungen zur Selbstüberwachung getroffen haben. Zu beachten ist, dass § 61 Abs. 1 WHG die Selbstüberwachung für das Abwasser und § 61 Abs. 2 WHG die S. 19 v. 48 Selbstüberwachung für Abwasseranlagen regelt. Entspricht eine Abwasseranlage nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durch den Anlagenbetreiber durchzuführen (§ 60 Abs. 2 WHG), d.h. aus § 60 Abs. 2 WHG folgt eine unmittelbare, bundesrechtliche Sanierungspflicht des Anlagenbetreibers. Dabei fallen unter den weit zu verstehenden Begriff der Abwasseranlage neben öffentlichen Abwasserleitungen (Abwasserkanälen) auch private Abwasserleitungen. § 61 Abs. 3 WHG ermächtigt die Bundesregierung darüber hinaus zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Rechtsrahmen für die Selbstüberwachung konkretisierend ausgestaltet. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die landesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 3 WHG weiter gelten (so ausdrücklich: BT-Drucksache 16/12275, S. 70). Damit werden die bestehenden und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten des WHG am 1.3.2010 nicht gegenstandslos, sondern gelten solange fort, bis der Bund von seiner Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG überhaupt Gebrauch macht und eine Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, die den Regelungsauftrag umsetzt. Diese Grundaussage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/12275, S. 70) zum Fortbestand landesrechtlicher Regelungen ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. So regelt § 61 Abs. 2 WHG, dass der Betreiber einer Abwasseranlage unter anderem verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit und ihre Unterhaltung selbst zu überwachen. Hierzu gibt es z.B. in Hamburg (§ 17 b Hamburgisches Abwassergesetz) oder in Nordrhein-Westfalen (§ 61 a LWG NRW) landesrechtliche Regelungen. So beinhaltet § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW unter anderem die Pflicht, dass Grundstückseigentümer die ihnen zuzuordnenden Abwasserleitungen nach einem vorgegebenen Fristenrahmen auf Dichtheit zu überprüfen haben. Solche landesrechtlichen Regelungen gelten damit bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes nach § 61 Abs. 3 WHG fort. Im Übrigen wird abzuwarten sein, ob der Bund überhaupt eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird und wenn ja, welchen Inhalt diese dann aufweisen wird. Zurzeit ist überhaupt nicht erkennbar, dass eine entsprechende Rechtsverordnung in absehbarer Zeit erlassen werden soll, weil der Bund an den Verordnungs-Entwürfen zur Bundes-Grundwasser-Verordnung, zur BundesVerordnung zum Schutz von Oberflächengewässern und zur Bundes-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet. Unabhängig davon unterliegen die neuen wasserrechtlichen Regelungen des Bundes der Abweichungsbefugnis der Länder, soweit sie nicht stoff- und anlagenbezogen sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG, BT-Drucksache 16/12275, S. 41). Insoweit gilt selbst bei den anlagenbezogenen Bundesregelungen, dass Verfeinerungen bzw. eine Ausfüllung durch das Landesrecht grundsätzlich möglich sind, wenn die bundesrechtliche Grundregelung nicht inhaltlich unterlaufen wird, so dass entsprechende landesrechtliche Regelungen auch zukünftig weiterhin möglich sind bzw. oftmals zur Konkretisierung erforderlich sein werden (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 61 WHG Rz. 2, S. 420; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 6f.). 1.2.4. Einleitung von flüssigen Stoffen (§ 55 Abs. 3 WHG) Nach § 55 Abs. 3 WHG können flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Die Regelung in § 55 Abs. 3 WHG betrifft einen S. 20 v. 48 speziellen Fall der Abwasserbeseitigung, der in Anlehnung an § 42 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes bundesrechtlich geregelt worden ist (vgl. BTDrucksache 16/12275, S. 68). Die Letztentscheidung hat insoweit der Abwasserbeseitigungspflichtige (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68), d.h. er entscheidet, ob er flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in seiner Abwasserbeseitigungsanlage übernimmt oder nicht. Ein Rechtanspruch auf Einleitung besteht demnach nicht (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 26; Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 55 WHG Rz. 3, S. 396). Ohnehin gibt § 55 Abs. 3 WHG ausdrücklich vor, dass eine Übernahme nicht erfolgen kann, wenn wasserwirtschaftliche Belange einer Beseitigung der flüssigen Stoffe mit Abwasser entgegenstehen. Dieses wiederum ist insbesondere dann der Fall, wenn wasserrechtliche Vorschriften durch eine Übernahme nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68). Hierzu kann z.B. gehören, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Reinigungswerte nach Anhang 1 der Abwasserverordnung des Bundes für kommunales Abwasser nicht mehr einhalten kann, falls flüssige Stoffe in das öffentliche Kanalnetz und damit die Kläranlage eingeleitet werden, die kein Abwasser sind. Auch deshalb ist der Abwasserbeseitigungspflichtige mehr als gut beraten, im Vorfeld der Zulassung der Einleitung sorgfältig zu prüfen, ob er durch die Einleitung noch in der Lage ist, die wasserrechtlichen Vorschriften einzuhalten und auch aus diesem Grund wird ihm das Letztentscheidungsrecht eingeräumt (vgl. BT-Drucksache 156/12275, S. 68). Der Landesgesetzgeber hat darüber hinaus in dem ab dem 31.3.2010 geltenden geänderten Landeswassergesetz (GV NRW 2010, S. 185ff.) in § 59 Abs. 4 LWG NRW zusätzlich vorgegeben, dass im Falle des § 55 Abs. 3 WHG bei einem beabsichtigten Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser eine Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Diese kann dann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. 2. Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften der Muster-Satzung: Zu § 1, Allgemeines: Zu Absatz 1: Die Umschreibung der Abwasserbeseitigungspflicht beruht auf § 54 Abs. 2 WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW. Liegen Gemeinden in dem Gebiet von sondergesetzlichen Wasserverbänden (z.B. Ruhrverband, Wupperverband, Lippeverband, Emschergenossenschaft, Niersverband, LINEG, Erftverband, Wasserverband Eifel-Rur), so obliegt ihnen z.B. im Hinblick auf die Reinigung des Schmutzwassers gemäß § 54 LWG NRW nur das Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu den Verbandskläranlagen. In diesen Fällen kann folgende Formulierung verwendet werden: „Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband“. Zu Absatz 2: S. 21 v. 48 Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die ständige Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. OVG NRW, GemHH 1998, S. 68f.; OVG NRW DVBl. 1971, S. 218; OVG NRW KStZ 1977, S. 219) definiert die öffentliche (kommunale) Abwasserentsorgungs-Einrichtung als „Gesamtheit des eingesetzten Personals und derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW benötigt werden (u.a. Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen usw.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ technisch miteinander verbunden sind, sondern ob sie von der Gemeinde als rechtliche und wirtschaftliche Einheit gewidmet wurden (sog. funktionaler Einrichtungsbegriff). Die Gemeinde kann deshalb auch dezentrale Abwasseranlagen (z.B. von der Gemeinde gebaute und betriebene Versickerungsanlagen in einem Baugebiet) und zentrale Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, d.h. dezentrale Versickerungsanlagen der Gemeinde für Niederschlagswasser können mit zentralen Anlagen (Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser, Mischwasserkanäle, Kläranlagen) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitweise und das Arbeitsergebnis nicht schlechterdings unvergleichbar sind. Regelmäßig ist das Arbeitsergebnis deckungsgleich, weil die Anlagen der Abwasserbeseitigung dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 384/93 - , GemHH 1998, S. 68f., OVG NRW, Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, S. 13; OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96 – StGRat 1997, S. 282; OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96 – StGRat 1998, S. 121). Es ist demnach eine Entscheidung der Gemeinde, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch einheitlich Benutzungsgebühren erhoben werden. Zu Absatz 3: Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine schlicht hoheitliche Pflicht der Gemeinde. Aus der Zuweisung der Beseitigungspflicht ergeben sich keine Rechte derjenigen, bei denen Abwasser anfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.1981 - 11 A 1268/80 -, Städte- und Gemeinderat 1981, 355). Die Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich auch nicht verlangen, dass die öffentliche Abwasseranlage in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. So besteht z.B. kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf, dass vor seinem Grundstück ein Freispiegelkanal verlegt wird, d.h. die Gemeinde kann sich auch für das Druckentwässerungssystem entscheiden (OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/97 - , StGRat 197, S. 284 ; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.1997, StGRat 1997, S. 259). Zu § 2, Begriffsbestimmungen: In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wieder finden, definiert. Diese Zusammenstellung ist den örtlichen Bedürfnissen anzupassen. Zu § 2 Nr. 1 bis 3 (Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser): S. 22 v. 48 Die Satzung greift den Abwasserbegriff in § 54 WHG auf. Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, UPR 2010, S. 85ff., S. 86; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.). Zu § 2 Nr. 4 und 5 (Mischsystem, Trennsystem): Bestehen in einer Gemeinde neben den reinen Misch- und Trennsystemen weitere Verfahren und können sich diese auf Formulierungen in dieser Satzung auswirken, dann sind diese Verfahren hier ebenfalls zu definieren und die einschlägigen Satzungsbestimmungen anzupassen. Hierzu kann z.B. das Versickern von Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen gehören, die von der Gemeinde gebaut und als Bestandteil der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung betrieben werden. Zu § 2 Nr. 6 (Öffentliche Abwasseranlage) Zu Nr. 6 a): Abweichend von den Satzungen mancher Gemeinden verzichtet die Mustersatzung darauf, die einzelnen technischen Bestandteile aufzuzählen („Kanäle, Gräben ....“), sondern beschränkt sich aus Gründen der Flexibilität auf eine Festlegung unter Zweckgesichtspunkten. Der jeweilige Anlagenumfang lässt sich dann anhand der einzelnen ausdrücklichen oder konkludenten Widmungsakte feststellen. Zu Nr. 6 b): Die Gemeinde entscheidet darüber, wo die öffentliche (kommunale) Abwasseranlage beginnt und wo diese aufhört (vgl. § 10 Abs. 3 KAG NRW). Die Muster-Satzung geht beispielhaft davon aus, dass die Grundstücksanschlussleitungen, also die Leitungen die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führen, zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Die Grenze der öffentlichen Abwasseranlage endet damit in Freispiegel-Kanalsystemen an der Grundstücksgrenze. Will eine Gemeinde die Anschlussleitungen insgesamt nicht zu Bestandteilen der öffentlichen Anlage machen, dann bietet sich alternativ folgende Formulierung an: „Zur öffentlichen Abwasseranlage Hausanschlussleitungen“. gehören nicht die Grundstücks- und Mit dieser Formulierung wird dann klargestellt, dass der Anschlussstutzen am Hauptkanal in der öffentlichen Straße und die Leitungsstrecke bis zur privaten Grundstücksgrenze sowie die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und durch den Anschlussnehmer zu finanzieren sind. Diese Finanzierung erfolgt regelmäßig dadurch, dass die Gemeinde den Anschlussstutzen und die Grundstücksanschlussleitung baut und die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend macht. Der Kostenersatzanspruch besteht dabei nur, wenn die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ist sie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt die Finanzierung über den Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung) und die Abwassergebühr, soweit eine Erneuerung, Unterhaltung, Beseitigung, Reparatur durchgeführt wird. Wird ein S. 23 v. 48 Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben, so wird auch die erstmalige Herstellung über die Abwassergebühr finanziert (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff.; KStZ 2005, S. 61ff.). Alternativ ist es auch möglich, in Anwendung des § 10 Absatz 3 KAG auch die Hausanschlussleitungen zu Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage zu widmen. Mögliche Formulierung: „Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Hausanschlussleitungen“. Schließlich besteht auch die Möglichkeit folgende Regelung zu treffen, wenn eine Gemeinde auch die Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen möchte. „Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.“ In diesem Fall lautet dann die Definition der Hausanschlussleitung wie folgt: „Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.“ Je nachdem für welche der skizzierten Lösungen sich die Gemeinde entscheidet, hat sie die übrigen Begriffsbestimmungen in § 2 der Satzung, insbesondere die Formulierung der Nr. 6 c), entsprechend anzupassen. Zu Nr. 6 c): Vgl. hierzu die vorstehenden Erläuterungen zu § 2 Nr. 6 b) und zu § 2 Nr. 7 – Nr. 9 sowie zu § 12 (Druckentwässerungssystem). Zu Nr. 6 d): Vgl. hierzu das Muster einer Satzung Grundstücksentwässerungsanlagen 2010. für die Entsorgung von Zu Nr. 7 (Anschlussleitungen): In Nr. 7 wird in Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 10 KAG NRW rechtlich definiert, was unter Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen zu verstehen ist. Die Schnittstelle bildet die private Grundstückgrenze. Vereinfacht ausgedrückt umschreiben die Definitionen, wohin die Anschlussleitung führt, die Grundstücksanschlussleitung ist die Anschlussleitung die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führt und an der privaten Grundstücksgrenze endet. Die Hausanschlussleitung führt auf dem privaten Grundstück von der privaten Grundstücksgrenze zum Haus. Zu Nr. 8 (haustechnische Anlagen): Haustechnische Anlagen sind Anlagen auf dem privaten Grundstück und zwar innerhalb des Gebäudes und am Gebäude, in welchem Abwasser anfällt. Zu Nr. 9 (Druckentwässerungsnetz): In Nr. 9 wird beschrieben, was unter einem Druckentwässerungsnetz zu verstehen ist. Es wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten S. 24 v. 48 Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei FreispiegelKanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystem zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, LoseblattKommentar, § 10 KAG NRW Rz. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht sowie den Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die Abwassergebühr finanziert würden. Dafür nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage spricht zumindest, dass alternativ zum Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im öffentlichen Verkehrsraum gebaut werden könnte. Dieses VakuumDruckentwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten Grundstücken mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne Druckpumpe auf dem Grundstück lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses konkreten Grundstückes mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu befördern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen. Zu Nr. 11 (Anschlussnehmer): Anschlussnehmer ist nach dem OVG NRW (Urteil vom 14.1.2003 – 15 A 4115/03) der Eigentümer des Grundstücks, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Der Grundstückseigentümer ist als Anschlussnehmer auch für die Mieter/Pächter im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses verantwortlich, weil er diesen gestattet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Zu Nr. 12 (Indirekteinleiter): Nr. 12 knüpft an § 58 WHG und § 59 LWG NRW an, wonach das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) unter den dort genannten Voraussetzungen der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Zu § 4 Begrenzung des Anschlussrechts: Das grundsätzlich für alle im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke vorgesehene Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Absatz 1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die S. 25 v. 48 sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom 22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht). Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist. Dabei in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.) Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Gemeinde den Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Zu § 5, Anschlussrecht für Niederschlagswasser: Zu Absatz 1: Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Gemeinde, anfallendes Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m § 53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, § 53 a und 54 LWG der Fall sein. Zu Absatz 2: Erfüllen Grundstücke die zeitlichen Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG und kann das dort anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden, dann obliegt die Beseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW im Regelfall dem jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstückes (= Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung), wenn die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellt. Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung). Die Gemeinde weist im Rahmen einer solchen gesonderten NiederschlagswasserBeseitigungssatzung die Grundstücke aus, für die die Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der S. 26 v. 48 Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen. Es wird empfohlen, insbesondere im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, aber auch bei dem Erlass von sonstigen baurechtlichen Satzungen keine besonderen Niederschlagswasser-Beseitigungssatzungen zu erlassen, sondern die Festsetzungen gem. § 51 a Abs. 2 LWG NRW in einen Bebauungsplan bzw. in die anderen genannten baurechtlichen Satzungen aufzunehmen. Der Landesgesetzgeber hat durch die Regelung in § 51 a Absatz 2 LWG NRW von der Möglichkeit des § 9 Absatz 4 BauGB Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Zu Absatz 3: Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist. Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW (Beschluss vom 31.1.2007 - Az.: 15 A 150/05 - , Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05) klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen. Zu § 7 Begrenzung des Benutzungsrechts Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde. Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 51, 53, 53 a und 54 LWG NRW möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, sollte frühzeitig von den Möglichkeiten des § 53 Absatz 5 LWG oder des § 7 Absatz 4 der Mustersatzung Gebrauch gemacht werden. Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der S. 27 v. 48 Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungsbedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 – Az.: 15 A 996/09 – abrufbar unter www.nrwe.de - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders; OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals satzungsrechtlich vorzugeben). In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentlichen Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen wie z.B. Grund- Drainage- und Kühlwasser, Blut aus Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und pharmazeutische Produkte, Silagewasser, flüssige Stoffe aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser. Außerdem werden Grenzwerte vorgegeben, die das Abwasser seiner Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z.B. Grenzwerte für CSB, AOX). Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwassertechnische Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und Kläranlagen nicht beeinträchtigt wird. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten. Das bedeutet, dass die Einlietungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage (u.a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der AbwasserVerordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der AbwasserVerordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden nimmt (z.B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z.B. in der Kläranlage kommt. Die Einleitungsbedingungen dienen deshalb auch dazu, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben nach Abwasserverordnung des Bundes (Anlage 1 – kommunales Abwasser) ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann. Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151). Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche S. 28 v. 48 Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540). Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01). Zu Absatz 2 Nr. 5: Die Gemeinde muss sich bei der Festlegung des Grenzwertes an den Notwendigkeiten ihrer öffentlichen Abwasseranlage orientieren. Zu Absatz 2 Nr. 11: Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.). Fremdwasser ist insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal heraus zu halten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt werden kann (vgl. umfassend zum Problem Fremdwasser: www.fremdwassernrw.de; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz.11ff.). Zu Absatz 3: Maßgeblich für die Auswahl der Parameter und die Grenzwerte sind die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, wie sie sich aus den Schutzzwecken des § 7 Absatz 1 der Satzung ergeben. Diese Schutzzwecke müssen sich im Rahmen der ortsrechtlichen Kompetenz des Satzungsgebers halten. Das bedeutet, dass sie nicht wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich auf die einrichtungsbezogenen Fragen beschränken müssen. In der Praxis lassen sich die beiden Bereiche selbstverständlich nicht immer sauber trennen. Daher lehnen sich viele Gemeinden bei der Auswahl der Grenzwerte an das Regelwerk der DWA (vormals: ATV-DVWK), insbesondere an das DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser “ (Teil 1 – 3) an. Das ist inhaltlich durchaus empfehlenswert. Den Städten und Gemeinden ist an dieser Stelle wegen der möglichen weit reichenden Folgen einer nicht satzungskonformen Einleitung von Abwasser (z.B. Schädigung der Biologie der Kläranlage mit der weiteren Folge einer erhöhten Abwasserabgabe) zu empfehlen, die Grenzwerte nach der Abwasser-Verordnung und/oder die Werte des DWA S. 29 v. 48 Merkblattes M 115 insoweit textlich zu übernehmen, je nachdem wie dieses auf örtlicher Ebene angezeigt ist. Daneben kann es sich auch ergeben, dass die Einleitungswerte aus Einleitungsbescheiden Berücksichtigung finden müssen. Eine textliche Ausformulierung anstelle einer schlichten Verweisung ist ebenso im Hinblick auf ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den Anschlussnehmer und der etwaigen, späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem, empfehlenswert. Aus diesem Grund verzichtet die Mustersatzung auch auf entsprechende Festlegungen. Zu Absatz 4: Es besteht auch die Möglichkeit neben der Festlegung von Konzentrationen, Mengenbeschränkungen oder Frachtgrenzen in allgemeiner Form in der Satzung festzulegen, sofern dies technisch, betrieblich oder aus ähnlichen Gründen geboten ist. Zu Absatz 5: Die Gemeinde kann in der Satzung zulassen, dass bestimmte Teile des Niederschlagswassers der öffentlichen Abwasseranlage auch ohne Anschlussleitung zugeführt werden. Dieses kann etwa durch folgende Formulierung geschehen: „Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von qm anfällt, kann ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“ Zu Absatz 7: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gemeinden die dauerhafte Einleitung von Drainagewasser oder die vorübergehende Einleitung von im Rahmen eines Bauvorhabens abgepumpten Grundwasser in die Kanäle, die das Abwasser nicht einer Behandlungsanlage zuführen, zulassen wollen (oder faktisch zulassen müssen). Für diese und ähnliche Fälle wurde die Ausnahmeregelung in Absatz 7 vorgesehen. Die Ausnahmeregelung dient aber regelmäßig nicht dazu, mangelhaft gebaute Keller durch Drainagen vom drückenden Grundwasser freizuhalten. Hier sollte insbesondere bei Neubauten darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Gewährleistung die Mängel durch den Bauunternehmer/Bauträger beseitigt werden. Von der Ausnahmeregelung kann aber insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn nicht behandlungsbedürftiges Grund-, Schichten- oder Drainagewasser in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Diese Möglichkeit sieht auch der Runderlass des MUNLV vom 26.5.2004 (MBl. NRW 2004, S. 583ff.) vor. Zu Absatz 8: Vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Verfügung, in der die Gemeinde einem zur Einleitung nicht Berechtigten die weitere Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage untersagt: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1993 - 22 B 1487/93 -, StGRat 1993, 422; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.) Zu § 8 Abscheideanlagen: S. 30 v. 48 Zu Absatz 1: Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung kann die Gemeinde eine Vorbehandlung verlangen. Weil Abscheideanlagen aber in nahezu jeder Gemeinde existieren, wurde für diese Fälle eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufgenommen. Zu Absatz 2: Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, dass Niederschlagswasser z.B. wegen seiner Verschmutzung in einem Regenüberlaufbecken vorzubehandeln (vgl. z.B. den sog. Trenn-Erlass – Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 – MBl. NRW 2004, S. 654). Möchte die Gemeinde die abwassertechnischen Investitionen in ein Regenüberlaufbecken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer ausfällt. Hierfür sieht Absatz 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln. Zu Absatz 3: Will eine Gemeinde die Entsorgung des Abscheiderinhaltes (Abscheidegut) selbst durchführen, sofern der Grundstückseigentümer seiner aus technischen Regelwerken resultierenden Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist folgende Regelung in der Satzung denkbar. „Die Gemeinde ist berechtigt, den Inhalt des Abscheiders (Abscheidegut) zu entsorgen, wenn die Voraussetzungen für eine Entleerung vorliegen und der Grundstückseigentümer diese Entleerung unterlässt.“ Zu § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Zu Absatz 1 und 2: Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt: Urteil vom 19.12.1997 – Az.: 8 B 234.97 – UPR 1998, S. 192) und des OVG NRW (Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435) ist das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zu betreiben zeitlich beschränkt, bis die Gemeinde das Abwasser durch einen öffentlichen Abwasserkanal als abwassertechnisches Optimum übernimmt. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind deshalb grundsätzlich nur ein abwassertechnisches Provisorium, damit ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW ebenso in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2008 – Az.: 15 A 1331/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 14.3.2998 – Az.: 15 A 480/08 - ; OVG NRW Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436) herausgestellt, dass ein Grundstückseigentümer dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche S. 31 v. 48 Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen – so das OVG NRW – zu Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG NRW – nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch werde die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene. Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser. Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56 WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.). Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.). Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt. Zu Absatz 4: S. 32 v. 48 Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Gemeinde muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Gemeinde sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW Zu Absatz 5 (Ausnahmen Niederschlagswasser) : vom Anschluss- und Benutzungszwang für In Anknüpfung an die Abwasserüberlassungspflicht für Niedrschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) wird in § 53 Abs. 3 a LWG NRW geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. § 53 Abs. 3 a LWG NRW hat zum 11.5.2005 insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51 a Abs. 2 LWG NRW ersetzt, der entfallen ist. In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Niederschlagswasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird. In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW ist jetzt geregelt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.6.2009 (Az.: 15 A 1187/09) klargestellt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW). Die erste Voraussetzung ist, dass gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis geführt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem privaten Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden kann. Zuständige Behörde ist dabei die für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Wasserbehörde und nicht die Gemeinde. Zweite Voraussetzung für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer ist, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) freistellt. Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51 a Abs. 1 LWG NRW ausdrücklich textlich verdeutlicht worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer S. 33 v. 48 eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und Bauherren. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 - ; . OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist. Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten, wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann. Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche beinhaltet. Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom 13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m² Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde Haftungsrisiken hervorrufen könnte. Im Kern geht es bei der Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschlussund Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch, UPR 2006, S. 326ff.). Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus, dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende S. 34 v. 48 Niederschlagswasser, welches als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG einzustufen ist, auf seinen Grundstück beseitigen kann. Ein solcher Sachvortrag ist nicht ausreichend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). In diesem Zusammenhang reicht auch ein Gutachten nicht, wonach die Versickerung des Niederschlagswassers von den bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich möglich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar unter: ww.nrwe.de -). Vielmehr ist ein detaillierter, konkreter sowie schlüssiger Nachweis durch ein hydrogeologisches Gutachten zu führen. Auch der Sachvortrag, das Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück einem extra hierfür angelegten Teich zugeführt reicht insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr ein hydrogeologisches Gutachten des Grundstückseigentümers, das die Größe der Dachflächen des Hauses, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei sog. Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage bestätigt, wonach der Teich unter extremen Regenereignissen und Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird (so: VG Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ). Unabhängig davon braucht eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Stadt/Gemeinde gerade vor dem Grundstück des Grundstückseigentümers gerade diesen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat und diesen betreibt, um das Niederschlagswasser (als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) von den privaten Grundstücken aufzunehmen und wegzuleiten (so: VG Münster, Urteil vom 18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07). Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt allerdings trotz des Verzichtes bei der Gemeinde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 – Az.: 15 A 150/05; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2008 – Az.: 15 A 488/05). Insgesamt steht damit nur der Gemeinde nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW das Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist. In der Gesamtschau betrachtet waren die vorstehenden gesetzlichen Klarstellungen erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden. In der S. 35 v. 48 Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung einer privaten Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können. Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen Mustersatzung auch der Fall, das Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich. Zu § 10, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt werden. Zu § 11, Nutzung des Niederschlagswassers: Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche) zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf. Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen FrischwasserVersorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht S. 36 v. 48 gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der aus Regenwasser durch Gebrauch Schmutzwasser macht. Dieses gebietet der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, LoseblattKommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).. Aus diesen Gründen erscheint eine Anzeigepflicht geboten. In § 53 c Satz 3 LWG NRW wird nunmehr programmatisch geregelt, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) bei der Gestaltung der Benutzungsgebühren verdeutlicht. Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip besage, dass zwischen der Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren. Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden. Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen) genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr abgerechnet werden könne. Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute bestehende Praxis der Gebührenerhebung in den Städte und Gemeinden nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) wird jeder gebührenpflichtige Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht. Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum S. 37 v. 48 Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden (vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208). Zu § 12, Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze: Zu Absatz 1 bis 3: Der Grundstückseigentümer, der sich in eigenem Interesse an den öffentlichen Kanal anschließen will oder muss, ist gehalten, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 – Az.: 22 A 2742/94, NWVBl. 1998, S. 198). Dabei muss er auch die Erschwernisse tragen, die durch die konkrete Situationsgebundenheit seines Grundstücks hervorgerufen werden wie z.B. Hanglage, lange Leitungsstrecken durch flächenmäßig großes Grundstück). Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Freispiegelkanal, so dass die Gemeinde auch ein Druckentwässerungssystem bauen kann und das Abwasser deshalb durch den Grundstückseigentümer nicht in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden kann, sondern durch eine Druckpumpe auf dem privaten Grundstück in den öffentliche Kanal befördert werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151). Bei einem Druckentwässerungssystem umfassen die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung auch die Kosten für den Pumpenschacht und die Druckpumpe. Den hierdurch entstehenden (Zusatz-) Kosten im Vergleich zum Freispiegelkanalsystem kann nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Grundstücken entgegengehalten werden, die an ein Freispiegelkanalsystem angeschlossen werden. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz zukommt, im Übrigen nach dem OVG NRW hoch anzusetzen. Das OVG NRW hat in ständiger Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2010 – Az.: 15 A 2642/909; OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2009 – Az.: 15 B 416/09 – abrufbar unter: www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2008 – Az.: 15 A 1412/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2003 Az.: 15 A 1738/03, NWVBl. 2003 S. 435 ff., S. 436; OVG NRW, Urteil vom 18. 6. 1997 – 22 A 1406/96 –, Städteund Gemeinderat 1997 S. 284 f., S. 285) entschieden, dass für einen (privaten) Grundstückseigentümer Anschlusskosten von 25 000 € (ohne Kanalanschlussbeiträge) noch zumutbar sind, um sein Grundstück mit Wohnhaus an die öffentliche Abwasseranlage (Kanal) anzuschließen. Anschlusskosten in Höhe von 25 000 € erfordern deshalb nach dem OVG NRW keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwanges an die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des OVG NRW (u.a. Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151) ist es mithin möglich, in der Satzung zu bestimmen, dass der Grundstückseigentümer den Druckpumpenschacht, die Druckpumpe sowie die Druckleitung auf seinem Grundstück auf eigene Kosten bauen, betreiben und unterhalten muss. S. 38 v. 48 Möchte die Gemeinde diesem Vorschlag nicht folgen und stattdessen die Pumpstationen in die öffentliche Abwasseranlage einbeziehen, so ist beispielhaft folgende Satzungsregelung möglich: (1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Absatz 3 bestimmen, dass Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, dass die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert. (2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen. (3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen. Die vorstehende Regelung in Absatz 4 verdeutlicht dabei, dass die Regelung nur für Druckentwässerungsnetze gilt. Vom Bestehen eines Netzes kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn lediglich einzelne Häuser oder Weiler über Pumpstationen an den Freispiegelkanal angeschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gemeinden einen Teil des öffentlichen Kanalnetzes in Drucktechnik betreiben und die einzelnen Druckstationen in ihrer Gesamtheit auch für den Abwassertransport in diesem Teil des öffentlichen Netzes sorgen. Zu § 13, Ausführung von Anschlussleitungen: Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedinungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungsbedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2009 – Az.: 15 B 354/09 – abrufbar unter www.nrwe.de – zur satzungsrechtlichen Vorgabe der Befähigung von Tiefbauunternehmen, die Anschlussarbeiten im Auftrag des Grundstückseigentümers an der öffentlichen Abwasseranlage vornehmen wollen; OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 – Az.: 15 A 996/09 – abrufbar unter www.nrwe.de - zur Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders; OVG NRW, Urteil vom 20. 3. 2007 – Az.: 15 A 69/05 – Einleitungswert für CSB; OVG NRW, Urteil vom 25. 7. 2006 – Az.: 15 A 2089/04 –, NWVBl. 2007 S. 151 – zur Befugnis S. 39 v. 48 der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals satzungsrechtlich vorzugeben). Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540). Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom 9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 644/01). Zu Absatz 1 und Absatz 2: Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B. Einhaltung der Einleitungsbedingungen). Zu Absatz 3: Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752. Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird. Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung nach einer Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut werden und bei Gebäuden mit einer Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN 1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN 1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN 12056- Teil 1 – 4 (Kommentare). S. 40 v. 48 Zu Absatz 4: In der Satzung sollte die Gemeinde klar regeln, ob ein Einsteigschacht mit Zugang für Personal oder lediglich eine Inspektionsöffnung nahe der Grundstücksgrenze in die Hausanschlussleitung auf dem privaten Grundstück einzubauen ist. Dieses ist eine Entscheidung, die die Gemeinde treffen muss. Der Einsteigschacht und die Inspektionsöffnung finden sich mit Abbildungen und Maßanforderungen in der DIN EN 476:1997-08 und DIN 1986-100:2002-03 und im Kommentar zur DIN 12056 Teil 1. In § 61 a Abs. 2 LWG NRW ist nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert, dass die Gemeinde befugt ist, eine Inspektionsöffnung oder einen Einsteigschacht satzungsrechtlich zu fordern. Es empfiehlt sich wegen der Urteile des OVG NRW vom 9.5.2006 (u.a Az.: 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03) in § 13 Abs.4 textlich mit eigenen Worten zu beschreiben, was die Gemeinde unter einer Inspektionsöffnung (alternativ: unter einem Einsteigschacht mit Zugang für Personal) versteht. Im Einzelnen: Inspektionsöffnungen sind keine Einsteigschächte. In die Inspektionsöffnungen können – je nach Größe – Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstung eingebracht werden. Sie sind jedoch kein Zugang für Personal. Die technischen Anforderungen für Inspektionsöffnungen sind ebenfalls in den oben genannten DIN-Normen enthalten. Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 9.5.2006 (u.a Az.: 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03) zur Anordnung von Kontrollschächten auf privaten Grundstücken Folgendes entschieden: 1. Privates Regelwerk kann durch satzungsrechtliche Inbezugnahme allenfalls dann zum Inhalt des Satzungsrechts erhoben werden, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht. Das ist für DIN-Regelungen allgemein nicht sichergestellt. 2. In jedem Fall muss für so zum Satzungsrecht erhobenes privates Regelwerk in der Satzung eine Fundstelle oder Bezugsquelle angegeben werden. 3. Der DIN 1986 kann nicht entnommen werden, dass jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück über einen im Freien befindlichen Kontrollschacht verfügen muss. Das OVG NRW weist darauf hin, dass eine Satzungsbestimmung, wonach der Grundstückseigentümer einen Kontrollschacht einzubauen hat, nicht so verstanden werden kann, dass alle Grundstücke einen Kontrollschacht aufweisen müssen. Eine solche Regelung wäre nach dem OVG NRW rechtwidrig. Ein Kontrollschacht sei weder Selbstzweck noch ein zum Betrieb einer Grundstücksentwässerungsanlage immer notwendiger Bestandteil (Anmerkung: gemeint sind mit der Grundstücksentwässerungsanlage die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück, die das Abwasser aus dem Haus bis zur privaten Grundstücksgrenze führen). Ein Kontrollschacht – so das OVG NRW - sei nichts anderes als eine Bodenöffnung, durch die der Zugriff auf eine unterirdisch verlegte Abwasserleitung ermöglicht werde. Soweit ein Kontrollschacht außerhalb des Hauses ausnahmslos gefordert werde, sei dieses bereits bei einer Bebauung am Straßenrand nicht möglich (Anmerkung: z.B. die vordere Hausmauer grenzt unmittelbar an den Bürgersteig und es gibt keinen Vorgarten). S. 41 v. 48 Die Anlage eines technisch möglichen Kontrollschachtes außerhalb des Hauses könne auch nicht unabhängig von der zwischen dem Haus und dem öffentlichen Kanal zu überwindenden Entfernung gefordert werden. Dieses wäre nach dem OVG NRW rechtswidrig, wenn die für die Erstellung des Schachtes aufzuwendenden Kosten gegenüber den mit ihm von der Stadt berechtigt verfolgten Zielen im Einzelfall außer Verhältnis stünden. Ob innerhalb des Hauses ein Kontrollschacht angelegt werden könne, hänge – so das OVG NRW – von der Leitungsführung innerhalb des Hauses ab. Letzteres sei z.B. dann nicht der Fall, wenn die Abwasserleitung im Haus oberhalb des Kellerbodens in die Außenwand geführt werde, denn dann sei ein Kontrollschacht auch innerhalb des Hauses nicht möglich. Hieraus folgt nach dem OVG NRW aber zugleich, dass ein Kontrollschacht nach der Abwasserbeseitigungssatzung nicht ausnahmslos, sondern allenfalls im konkreten Einzelfall eingefordert werden könne. Damit hat das OVG NRW allerdings nicht zur Forderung nach einer Reinigungsöffnung auf dem Privatgrundstück Stellung genommen. Das OVG NRW weist außerdem daraufhin, dass sich die Notwendigkeit zum Einbau eines Kontrollschachtes nicht aus der DIN-Vorschrift 1986 Teil 1 vom Juni 1988 ergibt. Die DIN 1986 schreibe vor, dass in Grund- und Sammelleitungen mindestens alle 20 m eine Reinigungsöffnung vorzusehen sei und dass sie regelmäßig nahe der Grundstücksgrenze, jedoch in der Regel nicht weiter als 15 m vom öffentlichen Abwasserkanal entfernt einzurichten sei (Abschnitte 6.5.4 und 6.5.5 der DIN 1986, Teil 1 Ausgabe Juni 1988). Der ganze Abschnitt 6.5 der DIN 1986 Teil 1: 1988-06betrifft aber – so das OVG NRW - nicht die Anlage von Kontrollschächten, sondern von Reinigungsöffnungen. Eine solche Reinigungsöffnung sei – so das OVG NRW – auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden. Es ergebe sich aus der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 6.5.7 auch nicht, dass eine Reinigungsöffnung außerhalb des Hauses anzubringen sei. Vielmehr könne lediglich entnommen werden, dass Reinigungsöffnungen so eingebaut werden müssten, dass sie ständig zugänglich bleiben können. Dieses bedeute dann, dass Reinigungsöffnungen innerhalb oder außerhalb des Hauses so zu errichten seien, dass sie nicht zugestellt oder zugebaut werden könnten. Vor diesem Hintergrund ergab sich – so das OVG NRW – aus der satzungsrechtlichen Regelung der beklagten Stadt durch den Verweis auf die DIN 1986 keine Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes, weil die DIN 1986 eine solche Pflicht bereits nicht beinhaltet. In diesem Zusammenhang weist das OVG NRW zusätzlich darauf hin, dass die Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen wie z.B. DIN-Vorschriften in Satzungsregelungen durch schlichte Verweisung unter dem Gesichtspunkt rechtstaatlicher Publizität von Normen unwirksam sei. DIN-Vorschriften, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden sollen, würden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht (vgl. § 4 der Bekanntmachungsverordnung) noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Selbst wenn mit der herrschenden Meinung angenommen werde, dass das in Bezug genommene private Regelwerk lediglich in einer Weise veröffentlicht sein müsse, die hinsichtlich der Zugänglichkeit und der Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspreche, reiche die hier in Rede stehende Verweisung auf die DIN 1986 nicht aus. Das gelte schon für die Zugänglichkeit zu dem privaten Regelwerk, das der Vermarktung zu erheblichen Preisen durch einen Verlag unterliege, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sei, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall sei. Es fehle aber auch daran, dass in der verweisenden Satzungsnorm weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt sei. Zumindest letzteres sei für nur über private Veröffentlichungen zugängliche Regelwerke erforderlich. Aus den Urteilen des OVG NRW vom 9.6.2006 sind aus der Sicht des StGB NRW folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: S. 42 v. 48 Das OVG NRW hat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2006 im Wesentlichen entschieden, dass ein sog. Kontrollschacht satzungsrechtlich nur im Einzelfall und nicht generell für jedes Grundstück vorgegeben werden kann. Dabei muss im jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher Kontrollschacht außerhalb des Hauses tatsächlich erforderlich, technisch möglich und unter Kostengesichtspunkten verhältnismäßig ist, anderenfalls ist die Anordnung zum Einbau eines Kontrollschachtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Eine satzungsrechtliche Pflicht des privaten Grundstückseigentümers zum Einbau eines Kontrollschachtes durch Verweis bzw. Bezugnahme auf DIN-Vorschriften wird durch das OVG NRW nicht akzeptiert, weil DIN-Vorschriften keine öffentlich-rechtlichen, sondern nur private Regelwerke sind, die nicht jedermann zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund verbleibt für die Stadt/Gemeinde nur der Weg in der Abwasserbeseitigungssatzung ohne Bezugnahme auf DIN-Vorschriften genau textlich mit eigenen Worten zu beschreiben, welchen Einsteigeschacht bzw. Inspektionsöffnung in welcher Ausführung sie meint. Außerdem muss die Satzung ermöglichen, dass im Einzelfall auf diese Forderung verzichtet werden kann, wenn die Errichtung technisch nicht möglich oder nicht verhältnismäßig oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilen des OVG NRW vom 9. Mai 2006 nicht, dass die Pflicht zum Einbau von Kontrollschächten generell unzulässig ist. Dieses ist – wie das OVG NRW – mehrmals herausgestellt eine Entscheidung im konkreten Einzelfall bezogen auf das konkrete Grundstück. Dabei ist der Bau eines Kontrollschachtes außerhalb des Hauses von vornherein als unmöglich anzusehen, wenn die vordere Hauswand z.B. unmittelbar an den Bürgersteig oder die Straße grenzt und somit ein Vorgarten nicht vorhanden ist oder die Entfernung von der vorderen Hausmauer bis zur privaten Grundstücksgrenze metermäßig zu gering ist, so dass der Einbau eines Kontrollschachtes aus Platzgründen nicht möglich ist. Das OVG NRW hat mit seinen Urteilen vom 9. Mai 2006 zugleich das Urteil des VG Köln vom 29.7.2003 (u.a. Az.: 14 K 6211/01) nicht bestätigt, wonach satzungsrechtlich generell die Pflicht zum Einbau eines Kontrollschachtes geregelt werden kann. Das OVG NRW sieht dieses allenfalls im Rahmen einer Anordnung im konkreten Einzelfall als zulässig an. Dabei sind heute die technischen Maßgaben für sog. Inspektionsöffnungen oder alternativ für sog. Einsteigschächte mit Zugang für Personal mit Abbildungen und Maßanforderungen in der DIN EN 476: 1997-08 und DIN 1986-100: 2002-03 und im Kommentar zur DIN 12056 Teil 1 dargestellt. Inspektionsöffnungen sind dabei keine Einsteigschächte. Inspektionsöffnungen sind dabei keine Einsteigschächte, sondern Kontrollschächte (nach DIN 1986-100: 2002-03 Tabelle S. 23). In Inspektionsöffnungen können - je nach Größe – Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstung eingebracht werden. Inspektionsöffnungen können im konkreten Einzelfall auch für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasseranlage dienen z.B. zur Kontrolle des eingeleiteten Abwassers aus gewerblichen und industriellen Anlagen. Insgesamt muss nach dem OVG NRW zukünftig im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten genau geprüft werden, ob etwa die Aufforderung zum Einbau einer sog. Inspektionsöffnung in Betracht kommt. Die geänderte textliche Abfassung des § 13 Abs. 4 der Mustersatzung über die Abwasserbeseitigung, regelt in Anknüpfung an die Urteile des OVG NRW vom 9.6.2006 nunmehr, dass in Ausnahmefällen auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung (oder alternativ: eines Einsteigschachtes) außerhalb des Gebäudes abgesehen werden kann, so dass die vom OVG NRW geforderte Einzelfall-Entscheidung gewährleistet ist. S. 43 v. 48 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das VG Minden mit Urteil vom 25.6.2004 (Az.: 3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d.h. nicht mit Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Zu Absatz 5 und Absatz 6: Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann. Wichtiger Hinweis: Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4 zusätzlich aufnehmen: „Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“ Zu Absatz 7: Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen AbwasserentsorgungsEinrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip). Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000 (Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom 30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung aller an einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“ von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den S. 44 v. 48 Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten hat (vgl. Queitsch, KStZ 2010, S. 41ff., S. 42f.). Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Anschlussleitungen darüber hinaus die Eintragung einer Dienstbarkeit gem. §§ 1018 bzw. 1090 BGB zu verlangen, um bei einem späteren Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern über die Verlegung der gemeinsamen Anschlussleitung zu vermeiden. Zu § 14, Zustimmungsverfahren Abwasseranlagen auf den anzuschließenden Grundstücken bedürfen nach ausdrücklicher Regelung in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW seit dem 1. Januar 1996 an keiner bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung, also auch keiner Benutzungsgenehmigung mehr. Vielmehr hat der Bauherr gem. § 66 Satz 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde Unternehmer- oder Sachverständigen Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung, also etwa die örtlichen Regelungen über die Ausführung von Anschlussleitungen etc.. Aus diesem Grund enthält die Mustersatzung keine eigenen Verfahrensvorschriften mehr, die die technische Ausgestaltung der haustechnischen Abwasseranlage selbst betreffen. Demgegenüber bedarf der eigentliche Anschluss an die öffentliche Anlage auch nach dieser Mustersatzung der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese entscheidet nämlich als Betreiberin der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung über die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“. Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Es ist ergänzt worden, dass der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzunehmen, als gestellt gilt, wenn und soweit Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hintergrund hierfür ist, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Verwaltungsgerichte problematisiert wurde, dass die Gemeinde den Grundstückseigentümer erst einmal auffordern muss, den Antrag zu stellen, wenn er dieses nicht freiwillig macht. Dieses ist bei einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachvollziehbar und verhindert eine ordnungsgemäße sowie umweltgerechte Abwasserbeseitigung, weil wertvolle Zeit verstreicht. Dieses gilt insbesondere bei defekten Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben, wenn diese stillgelegt werden sollen, weil nunmehr ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück liegt. S. 45 v. 48 Zu § 15, Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, Zu Absatz 1: § 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die Vorschrift ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil des Landeswassergesetzes NRW (GV NRW 2007, S. 708ff.). Zugleich wurden durch die Vorschrift die Regelungen des § 45 Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist (LTDrucksache 14/4835, S. 103, 112). § 45 Landesbauordnung ist deshalb ersatzlos aufgehoben worden. Die grundlegenden Regelungsinhalte des aufgehobenen § 45 LBauO NRW sind in § 61 a LWG NRW beibehalten worden, weil die baurechtliche Regelungen schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzuges waren. Es genügt, in der Abwasserbeseitigungssatzung auf den Regelungsgehalt des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen) hinzuweisen. Im Übrigen empfiehlt es sich, auf die gesonderten Satzungen der Gemeinde zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung hinzuweisen. Diese Satzungen sollten gesondert erlassen werden, weil die Abwasserbeseitigungssatzung ansonsten sehr lang und unübersichtlich wird (vgl. hierzu auch die Mustersatzung des StGB NRW zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW). Zu Absatz 2: Es wird auf die Sachkunde-Anforderungen hingewiesen (vgl. hierzu auch die Mustersatzung des StGB NRW zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW). Zu § 16 Indirekteinleiterkataster Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele Gemeinden inzwischen freiwillig dazu übergegangen sind, eine solche Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung verbessern. Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden. Zu § 17 Abwasseruntersuchungen S. 46 v. 48 Zu Absatz 1: Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse ist die aus § 59 Absatz 5 LWG NRW resultierende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gewisser Indirekteinleitungen zu beachten. Diese wasserrechtliche Verpflichtung betrifft allerdings nur Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Absatz 1 LWG NRW. Zu Absatz 2: Die Kostenverteilung für die Probenahmen beruht auf folgender Überlegung: Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Verletzt der Indirekteinleiter die Regelungen des Benutzungsverhältnisses, so haftet er der Gemeinde gem. § 19 Absatz 1 der Satzung für die entstehenden Schäden. Der Schaden umfasst auch die Aufwendungen der Gemeinde für Probenahmen und Analysen. Kosten für Abwasseruntersuchungen der Gemeinde, mit denen routinemäßig überprüft wird, ob eine Einleitung in die Kanalisation den Einleitungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungsatzung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung dem Einleitenden nicht durch gemeindliche Satzung auferlegt werden (OVG NRW, Urteil vom 14.2.1997 – 22 A 1439/96 - , NWVBl. 1997, S. 473). Das OVG NRW hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Untersuchungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (seit dem 1.1.2002: § 280 BGB) des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegt werden können, wenn eine routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung für die Einleitung ergibt. Das VG Köln (Urteil vom 22.1.2002 – Az.: 14 K 791/99 ) hat zudem entschieden, dass Kosten für Abwasseruntersuchungen über eine gesonderte Benutzungsgebühr geltend gemacht werden können. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu liegt allerdings zu dieser Fragestellung noch nicht vor. Zu § 18, Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht: Zu Absatz 3: In § 53 Abs. 4 a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Gemeinde im Hinblick auf private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit S. 47 v. 48 der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist. Hierdurch wird der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das FremdwasserProblem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden müssen. Hierfür wird nunmehr durch § 53 Abs. 4 a LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Zu § 19 Haftung Zu Absatz 1 und 2: Die Gemeinde regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, AbwasserReport 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist seit dem 1.1.2002 die Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung). Zu § 21 Ordnungswidrigkeiten Zu Absatz 1 und 2: Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der hier vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen. Die Gemeinde sollte sich bei der Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts orientieren. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine S. 48 v. 48 Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“ reicht hierzu nicht aus. Neu ist, dass in § 161 Abs. 1 Nr. 14 a LWG NRW bestimmt wird, dass ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt. Deshalb ist nur insoweit ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand aufzunehmen. Bei Erlass einer Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW) ist dann zusätzlich in diese Satzung aufzunehmen, dass ordnungswidrig handelt, wer nicht innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist eine Dichtheitsprüfung vornimmt (vgl. hierzu auch die Mustersatzung des StGB NRW zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW). Zu Absatz 3: Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 161 Abs. 4 LWG NRW.