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Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern textliche Festsetzungen fBÖ)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 09:42
Aktualisiert
28.08.12, 09:42
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STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS BEBAUUNGSPLAN NR. 112 SINTHERN Verfahren gem. § 13 a BauGB TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A-Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 (1, 3-5) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der Dachabschlusskante. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Oberkante Gelände (angrenzend an die Baufläche). 2.2 Grundflächenzahl Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO) Für den gesamten Geltungsbereich wird die offene Bauweise festgesetzt. 3.2 Überschreiten der Baugrenze Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im Plan mit gekennzeichneten Baugrenzen durch Anbauten bis zu einer Höhe von max. 3,0 m und bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ von 0,4 durch diese baulichen Anlagen nicht überschritten wird. Dachterrassen sind auf diesen Anbauten ausgeschlossen. T7257.doc 4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 cbm zulässig sind. In den als Vorgartenfläche festgesetzten Bereichen sind Nebenanlagen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfallund Wertstoffbehältern. B- Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW 1.Dachform In den Bereichen WA1, WA2 und WA4 sind für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, nur Satteldächer zulässig. Ausgenommen hiervon sind die seitlichen Erweiterungsflächen am Hauptbaukörper im Bereich WA1 und WA2 mit der expliziten Festsetzung Flachdach. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') ist nicht zulässig. Im Bereich WA3 sind nur Flachdächer zulässig. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Sie sind bis zu einer Gesamtlänge von 0,5 der Trauflänge zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes erkennen lassen. Die Dachflächen von Gauben sind so einzubinden, dass ihr oberer Abschluss mind. 1 m (senkrecht gemessen) unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet. Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten. 3. Einfriedungen Als Abgrenzung der Vorgärten (siehe entsprechende Signatur ) sind nur Hecken bis zu 1,2 m über der Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind Maschendrahtzäune bis max. 1,0 m Höhe zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). 4. Vorgartenflächen Die mit gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen (Hauseingang, Zufahrt Garage) dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten. Stellplätze sind in diesen Bereichen nur auf der Fläche der Garagenzufahrt zulässig. T7257.doc C-Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln – Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. T7257.doc