Daten
Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 09:42
Aktualisiert
28.08.12, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS
BEBAUUNGSPLAN NR. 112 SINTHERN
Verfahren gem. § 13 a BauGB
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A-Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen
Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 (1, 3-5) BauNVO (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher
Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen
(OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich
aus der Dachabschlusskante.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Oberkante Gelände (angrenzend an die Baufläche).
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für
das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Für den gesamten Geltungsbereich wird die offene Bauweise festgesetzt.
3.2 Überschreiten der Baugrenze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten
der im Plan mit
gekennzeichneten Baugrenzen durch Anbauten bis zu einer Höhe von max.
3,0 m und bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ von 0,4 durch
diese baulichen Anlagen nicht überschritten wird. Dachterrassen sind auf diesen Anbauten
ausgeschlossen.
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4. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu
einem Rauminhalt von max. 30 cbm zulässig sind. In den als Vorgartenfläche festgesetzten Bereichen
sind Nebenanlagen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfallund Wertstoffbehältern.
B- Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86
Bauordnung NRW
1.Dachform
In den Bereichen WA1, WA2 und WA4 sind für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen
im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, nur Satteldächer zulässig. Ausgenommen hiervon sind die
seitlichen Erweiterungsflächen am Hauptbaukörper im Bereich WA1 und WA2 mit der expliziten
Festsetzung Flachdach. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') ist nicht zulässig.
Im Bereich WA3 sind nur Flachdächer zulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in
nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Sie sind bis zu einer Gesamtlänge von 0,5 der Trauflänge
zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes erkennen lassen.
Die Dachflächen von Gauben sind so einzubinden, dass ihr oberer Abschluss mind. 1 m (senkrecht
gemessen) unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet. Von Gebäudeabschlusswänden und
Gebäudetrennwänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten.
3. Einfriedungen
Als Abgrenzung der Vorgärten (siehe entsprechende Signatur
) sind nur Hecken bis zu 1,2 m
über der Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Eingebunden in diese
Hecken sind Maschendrahtzäune bis max. 1,0 m Höhe zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Außenkante
der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
4. Vorgartenflächen
Die mit
gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu
gestalten. Befestigte Flächen (Hauseingang, Zufahrt Garage) dürfen insgesamt 50 % der
Vorgartenfläche nicht überschreiten. Stellplätze sind in diesen Bereichen nur auf der Fläche der
Garagenzufahrt zulässig.
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C-Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln – Weiler in der
Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
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