Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
263/2012
Erstellt am:
16.08.2012
Aktenzeichen:
I/11 13 30
Verfasser/in:
Frau Kauhausen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
11.09.2012
Rat
X
25.09.2012
Betreff
Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 263/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt:
Im Einvernehmen mit dem Personalrat wird Frau Brigitte Olesch, Arbeitsrichterin, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle
bestellt.
Erläuterungen
In diesem Jahr ist ein neuer Personalrat gewählt worden. Für die Dauer der vierjährigen Wahlperiode, die am 01.07.
2012 begonnen hat, ist eine neue Einigungsstelle zu bilden.
Der Rat als oberste Dienstbehörde und der Personalrat haben sich auf den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Einigungsstelle sowie auf deren Stellvertreter/in zu einigen.
Die Verwaltung schlägt im Einvernehmen mit dem Personalrat vor, die bisherige Vorsitzende der Einigungsstelle, Frau
Brigitte Olesch, erneut in dieses Amt zu berufen. Die Frage der Stellvertretung muss offen bleiben, weil hierfür keine
geeignete Person zur Verfügung steht.
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem/der Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung, dem/der Stellvertreter/in und sechs Beisitzern und Beisitzerinnen.
Nach der bis zum 15.07.2011 geltenden Fassung des § 67 Landespersonalvertretungsgesetz waren die Beisitzer/innen
der Einigungsstelle, auf deren Gesamtzahl sich die oberste Dienstbehörde (Rat) und der Personalrat zu einigen hatten,
für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates zu bestellen und innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode dem bzw. der Vorsitzenden der Einigungsstelle zu benennen. Diesem Personenkreis waren dann für das jeweilige
Einigungstellenverfahren sechs Beisitzer/innen (jeweils zur Hälfte aus dem Kreis der von der obersten Dienstbehörde
und vom Personalrat benannten Beisitzer/innen) zu entnehmen.
Nunmehr werden die Beisitzer/innen nur noch anlassbezogen für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Die
Festlegung auf einen bestimmten Personenkreis zu Beginn der Wahlperiode des Personalrates ist nicht mehr vorgeschrieben. Weggefallen ist infolge dieser Änderung auch die Regelung, dass sich die oberste Dienstbehörde und der
Personalrat auf die Gesamtzahl der Beisitzer/innen zu einigen haben.