Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
262/2012
Erstellt am:
16.08.2012
Aktenzeichen:
II / 50
Verfasser/in:
Herr Brachschoß
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
11.09.2012
Rat
X
25.09.2012
Betreff
Genehmigung eines/-r erheblichen überplanmäßigen Aufwands/Auszahlung von Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Produkt 05 02 01
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
142.500,00 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
142.500,00 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
05.02.01.4421000/6421000 (500.00000) „Erstattung vom Land“
16.01.01.5371000/7371000 (200.00003) „Kreisumlage“
X nein
23.500 €
119.000 €
Vorlage Nr.: 262/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat erteilt die Genehmigung für einen überplanmäßigen Aufwand und eine überplanmäßige Auszahlung
1. in Höhe von 92.500 € bei der Position 05.02.01.5338010/7338010 „Grundleistungen § 3 AsylbLG“
2. in Höhe von 50.000 € bei der Position 05.02.01.5338020/7338020 „Leistungen bei Krankheit/Schwangerschaft/Geburt“.
Erläuterungen
05.02.01.5338010/7338010 „Grundleistungen nach § 3 AsylbLG“
Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Höhe der Leistungen nach
§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) evident unzureichend ist, da diese seit 1993 nicht verändert wurden und
dadurch ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat das BVerfG eine Übergangsregelung für erforderlich gehalten, die mit sofortiger Wirkung
anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung orientiert sich an den 6 Regelbedarfsstufen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes und entspricht hinsichtlich der Höhe im Wesentlichen den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
bzw. im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Der Regelbedarf der Stufe 1 (Alleinstehende) steigt dadurch von 224,97 €/mtl. auf 346,00 €/mtl. (= 54 %).
Die Steigerungen in den Regelbedarfsstufen 2 - 6 liegen zwischen 34 - 56 %.
Bezogen auf den derzeitigen Fallbestand sind in Pulheim von dieser Übergangsregelung 70 Personen betroffen, die
einen Anspruch auf die höheren Leistungen besitzen. Dieses führt in diesem Jahr zu Mehrausgaben von insgesamt
45.000 €.
Eine finanzielle Entlastung durch Bund/Land ist nach derzeitigem Stand nicht absehbar.
Ferner ist im Jahr 2012 die Zahl der leistungsberechtigten Personen im Vergleich zu 2011 um rund 30 %
(= 17 Personen) gestiegen. Die hierdurch entstehenden Mehrausgaben belaufen sich auf 47.500 €.
Eine Zunahme in diesem Umfang war bei der Planung nicht vorhersehbar.
Da auf die Leistungen ein gesetzlicher Anspruch besteht, sind die Mehrausgaben unabweisbar.
05.02.01.5338020/7338020 „Leistungen bei Krankheit/Schwangerschaft/Geburt“
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausgabenentwicklung belaufen sich die erwarteten Mehrausgaben für das Jahr
2012 auf 50.000 €. Dieses ist auf die gestiegene Anzahl der behandelten, anspruchsberechtigten Personen
(2011 = durchschnittlich 44 Pers./Quartal; 2012 = 61 Pers./II. Quartal 2012) zurückzuführen.
Auf die Kosten selbst besteht seitens des Sozialamtes kein Einfluss und sind ebenfalls aufgrund des gesetzlichen Anspruches unabweisbar.
Die Deckung ist durch Mehreinnahmen bei
Vorlage Nr.: 262/2012 . Seite 3 / 3
Position 05.02.01.4421000/6421000 (500.00000) „Erstattung vom Land“ in Höhe von 23.500 €
sowie durch Minderausgaben bei
Position 16.01.01.5371000/7371000 (200.00003) „Kreisumlage“ in Höhe von 119.000 € sichergestellt.
Auf die zu erwartenden Kostensteigerungen wurde bereits im 1. Budgetbericht 2012 hingewiesen.