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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlußvorlage 89/2009)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
11.12.09, 20:35
Aktualisiert
11.12.09, 20:35
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlußvorlage 89/2009)

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Inhalt der Datei

7. Änderungssatzung vom 09.12.2009 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 390) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 09.12.2009 folgende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden beschlossen: Artikel I Das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt ergänzt: Ortschaft Inden/Altdorf: Straßennamen Bonsdorfer Straße Grüntalstraße Jakobstraße (bis Haus Nr. 26 bzw. 29) Kreuzstraße (ab Haus Nr. 28/Einmündung Marienstraße) Marienstraße Pommenicher Straße Pierer Straße (bis Haus Nr. 7 bzw. 18) 1 x x x x x x x 2 3 x x x x x x x 4 5 Artikel II Diese 7. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 09.12.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 09.12.2009 Schuster