Daten
Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
11.12.09, 20:35
Aktualisiert
11.12.09, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
7. Änderungssatzung
vom 09.12.2009 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009
(GV. NRW. S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.12.1975
(GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009
(GV. NRW. S. 390) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 09.12.2009
folgende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden beschlossen:
Artikel I
Das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt ergänzt:
Ortschaft Inden/Altdorf:
Straßennamen
Bonsdorfer Straße
Grüntalstraße
Jakobstraße (bis Haus Nr. 26 bzw. 29)
Kreuzstraße (ab Haus Nr. 28/Einmündung Marienstraße)
Marienstraße
Pommenicher Straße
Pierer Straße (bis Haus Nr. 7 bzw. 18)
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Artikel II
Diese 7. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden vom 09.12.2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 09.12.2009
Schuster