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Beschlussvorlage (Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt: Herabsetzung einer Wertgrenze)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
356 kB
Erstellt
03.09.10, 13:12
Aktualisiert
03.09.10, 13:12
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich AZ: V 1410-21 wal OC~.; 8 f Amt: -14An den Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung BeschI.fAusf.: -14- 08.11.2004 zur Vorberatung über die Werksausschüsse • - Immobilien Straßen Stadtwerke und den Rechnungsprüfungsausschuss IBetrifft: Vergaberichtlinien Finanzielle der Stadt Erftstadt: Herabsetzung einer Wertgrenzel Auswirkungen: Keine Beschlussentwurf: Die Wertgrenze für öffentliche Ausschreibungen in den Vergaberichtlinien der Stadt Erftstadt vom 15.12.2003 wird fürden Bereich VOB - Hauptgewerbe auf 50.000 EURO herabgesetzt. • Begründung: Die seit Jahren geltenden Wertgrenzen für öffentliche Ausschreibungen im Bereich der VOB - Vergaben wurden durch die Vergaberichtlinien 2003 zunächst beibehalten. Sowohl aufgrund der Empfehlung der Gemeindeprüfanstalt als auch aus wirtschaftlichen Erwägungen schlägt das Rechnungsprüfungsamt eine Herabsetzung der Wertgrenze vor, ab der Vergaben im Bauhauptgewerbe (z.B. Mauer-, Beton-, Straßenbauarbeiten ) öffentlich auszuschreiben sind, und zwar von derzeit 100.000 € auf 50.000 Vorteile: • effektiverer Wettbewerb mit möglichen Preisvorteilen für die Stadt I Eigenbetriebe als öffentliche Auftraggeber • mehr Berücksichtigung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung gem. § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung • Nebenaspekt : Vorbeugung gegen (grundsätzlich mögliche) Korruptionsversuche im Bereich der Bieterauswahl, die bei öffentlichen Ausschreibungen entfällt; auch evt. Preisabsprachen innerhalb der Bieterschaft sind kaum möglich. e. -2- Im interkommunalen Vergleich liegt diese Wertgrenze auf dem üblichen Niveau. Auch die Stadt Köln schreibt ab dieser Betragsgrenze im VOB-Bereich öffentlich aus. Ausnahmen von der Ausschreibungsgrenze sind unabhängig davon in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt gem. Vergaberichtlinien möglich (z.B. Nachlieferungen, besondere Bedingungen). Auch ist weiterhin nicht in jedem Fall dem ..billigsten", sondern dem insgesamt wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag zu erteilen. • Für eine Herabsetzung der Wertgrenzen im unteren Betragsbereich wird hier im Hause - bei Einhaltung der städt. Vergaberichtlinien - derzeit keine zwingende Notwendigkeit gesehen; es werden bereits ab einem Auftragswert von 2.000 € (VOB-Leistungen) drei schriftliche Vergleichsangebote eingeholt, die vor Auftragsvergabe dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen sind. Zusätzlich werden dort sämtliche Rechnungen bezügl. investiver Maßnahmen mit den entsprechenden Auszahlungsanordnungen ab 2.000 € im Rahmen der Visa-Kontrolle geprüft. Ich habe keine Bedenken, entsprechend dem Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes zu verfahren. Die technischen Werkleiter der Eigenbetriebe wurden beteiligt. •