Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
356 kB
Erstellt
03.09.10, 13:12
Aktualisiert
03.09.10, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
AZ:
V
1410-21 wal
OC~.;
8 f
Amt: -14An den
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
BeschI.fAusf.:
-14-
08.11.2004
zur Vorberatung über die
Werksausschüsse
•
-
Immobilien
Straßen
Stadtwerke
und den
Rechnungsprüfungsausschuss
IBetrifft:
Vergaberichtlinien
Finanzielle
der Stadt Erftstadt:
Herabsetzung
einer Wertgrenzel
Auswirkungen:
Keine
Beschlussentwurf:
Die Wertgrenze für öffentliche Ausschreibungen in den Vergaberichtlinien der Stadt
Erftstadt vom 15.12.2003 wird fürden Bereich VOB - Hauptgewerbe auf 50.000 EURO
herabgesetzt.
•
Begründung:
Die seit Jahren geltenden Wertgrenzen für öffentliche Ausschreibungen im Bereich der
VOB - Vergaben wurden durch die Vergaberichtlinien 2003 zunächst beibehalten.
Sowohl aufgrund der Empfehlung
der Gemeindeprüfanstalt
als auch aus
wirtschaftlichen Erwägungen schlägt das Rechnungsprüfungsamt eine Herabsetzung
der Wertgrenze vor, ab der Vergaben im Bauhauptgewerbe
(z.B. Mauer-, Beton-,
Straßenbauarbeiten ) öffentlich auszuschreiben sind, und zwar von derzeit 100.000 €
auf 50.000
Vorteile:
• effektiverer Wettbewerb
mit möglichen Preisvorteilen
für die Stadt I
Eigenbetriebe als öffentliche Auftraggeber
• mehr Berücksichtigung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung gem. §
31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung
• Nebenaspekt : Vorbeugung gegen (grundsätzlich mögliche) Korruptionsversuche
im Bereich der Bieterauswahl, die bei öffentlichen Ausschreibungen entfällt;
auch evt. Preisabsprachen innerhalb der Bieterschaft sind kaum möglich.
e.
-2-
Im interkommunalen Vergleich liegt diese Wertgrenze auf dem üblichen Niveau. Auch
die Stadt Köln schreibt ab dieser Betragsgrenze im VOB-Bereich öffentlich aus.
Ausnahmen von der Ausschreibungsgrenze sind unabhängig davon in Absprache mit
dem Rechnungsprüfungsamt gem. Vergaberichtlinien möglich (z.B. Nachlieferungen,
besondere Bedingungen).
Auch ist weiterhin nicht in jedem Fall dem ..billigsten",
sondern dem insgesamt wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag zu erteilen.
•
Für eine Herabsetzung der Wertgrenzen im unteren Betragsbereich wird hier im Hause
- bei Einhaltung der städt. Vergaberichtlinien - derzeit keine zwingende Notwendigkeit
gesehen; es werden bereits ab einem Auftragswert von 2.000 € (VOB-Leistungen)
drei schriftliche Vergleichsangebote
eingeholt, die vor Auftragsvergabe
dem
Rechnungsprüfungsamt vorzulegen sind. Zusätzlich werden dort sämtliche Rechnungen
bezügl. investiver Maßnahmen mit den entsprechenden Auszahlungsanordnungen ab
2.000 € im Rahmen der Visa-Kontrolle geprüft.
Ich habe keine Bedenken, entsprechend dem Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes zu verfahren. Die technischen Werkleiter der Eigenbetriebe wurden beteiligt.
•