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Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
538 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse) Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse) Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse) Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse) Beschlussvorlage (2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse)

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STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich V Az.: 8/ Ami: dtJ41f - lO- An den BeschIAusf.: - 100 - Rat Dalum: 25.11.2005 der Stadt Erflstadt zur Beschlussfossung; zur Vorberatung über den Hauptausschuss • Betrifft: 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung Finanzielle für die Ausschüsse Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt. den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung Ausschüsse • 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung der der Ausschüsse vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), mit der Mehrheit der Ratsmitglieder folgende 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: §1 (3) Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine abweichende spezielle Regelung besteht: Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 500.000 €; bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 500.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 100.000 €. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architektenund Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. P:\lOO\l. ÄNDERUNG ZUSTANDIGKEITSORDNUNG,DOC § 11 wird wie folgt geändert: § 11 Betriebsausschuss • Straßen (1) Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (2) Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erscl1ließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist. § 12 wird wie folgt geändert: § 12 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft • (1) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft istfernerzuständig 92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen. (4) Der Ausschuss ist ferner zuständig für die Wirtschaftsförderung marketingkonzept. fürdie nach den §§ 85 bis und das Stadt- § 13 wird wie folgt geändert: §13 Betriebsausschuss Stadtwerke (1) Der Betriebsausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Betriebsausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. P:\lOO\l. ÄNOgRUNG ZUSTÄNDIGK£ITSQRDNUNG,DOC § 15 erhält folgende Fassung: Geschäfte § 15 der laufenden Verwaltung Entscheidungen im Wert von bis zu 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 € sowie die Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen bei Insolvenzen, sind, so weit in dieser Zuständigkeitsordnung keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der laufenden Verwattunq. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. • § 16 erhält folgenden Abs. 2 § 16 Inkrafttreten (2) Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Begründung: Durch die Änderung der Eigenbetriebsverordnung sind die Betriebssatzungen der Eigenbetriebe zum 01.01.2006 anzupassen. Die entsprechenden Änderungssatzungen sind den Werksauschüssen zur Vorberatung zugeleitet worden. • Die Entwürfe der Betriebssatzungen sehen neben den sich aus den gesetzlichen Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung ergebenden Änderungen auch eine Anhebung der Wertgrenzen für die Zuständigkeit Betriebsauschüsse sowie die Geschäfte der Betriebsführung vor. Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse im § 1 Abs. 3 sowie im § 15 gleichen die Regelungen in der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse an die Wertgren"en in den Betriebsausschüssen (bisher Werksausschüsse) an. Die Änderungen in den §§ 12,13 und 14 sind redaktionelle Anpassungen Änderungen der Bezeichnung der Ausschüsse. Die bisherigen Satzungstexte sind als Anlage beigefügt. ~ P: \100\ 1. ~NDERUNG ZUSTMHHGKE.ITSORDNUNG. DOC durch die Anlage 1 zur VBI .;101/'1 25.11.2005 Auszug aus der z. zt. geltenden Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse §1 (1) • Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüsse obliegt nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung die Beratung sowie die Entscheidung der ihren Aufgabenbereich (2) Die Ausschüsse können Bürgermeister übertragen. (3) betreffenden Angelegenheiten . ihre Entscheidungszuständigkeit auf den Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine abweichende spezielle Regelung besteht: Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 10.000 € bis 250.000 €; bei Bauaufträgen mehr als 25.000 € bis 250.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 10.000 € bis 50.000 €. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. § 11 Werksausschuss • im Einzelfall Straßen (1) Der Werksausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (2) Der Werksausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in alien Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Ferner ist der Werksausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erschließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist. P:\100\1. ÄNDERUNG ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG,DOC § 12 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft • (1) Der Werksausschuss Immobilienwirtschaft ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Werksausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Der Werksausschuss Immobilienwirtschaft ist ferner zuständig für die nach den §§ 85 bis 92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen. (4) Der Ausschuss ist Stadtmarketingkonzept. ferner zuständig für die Wirtschaftsförderung und das § 13 Werksausschuss Stadtwerke (1) Der Werksausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (2) Der Werksausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. §15 Geschäfte • der laufenden Verwaltung Entscheidungen im Wert von bis zu 10.000 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000 € sowie die Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen bei Insolvenzen, sind, so weit in dieser Zuständigkeitsordnung keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der laufenden Verwaltung. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. § 16 Inkrafttreten Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 1. Änderung vom 12.12.2000 außer Kraft. P:\lOO\l. ANOERUNG ZUST~NOIGKgrTSORDNUNG.DOC