Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
V
Az.:
8/
Ami:
dtJ41f
- lO-
An den
BeschIAusf.: - 100 -
Rat
Dalum: 25.11.2005
der Stadt Erflstadt zur Beschlussfossung;
zur Vorberatung
über den
Hauptausschuss
•
Betrifft: 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung
Finanzielle
für die Ausschüsse
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt. den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung
Ausschüsse
•
2. Änderung der Zuständigkeitsordnung
der
der Ausschüsse
vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005
(GV NW S. 498), mit der Mehrheit der Ratsmitglieder folgende 2. Änderung der
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§1
(3) Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht
Entscheidungskompetenz
innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine
abweichende spezielle Regelung besteht:
Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 500.000 €;
bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 500.000 €,
bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 100.000 €.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architektenund Planungsaufträgen
ist das
voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
P:\lOO\l.
ÄNDERUNG
ZUSTANDIGKEITSORDNUNG,DOC
§ 11 wird wie folgt geändert:
§ 11
Betriebsausschuss
•
Straßen
(1)
Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen
zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und
so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2)
Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Ferner ist der Betriebsausschuss
Straßen zuständig für die Entscheidung über
Erscl1ließungsvorhaben
sowie die mit der Erhebung
von Anliegerbeiträgen
zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.
§ 12 wird wie folgt geändert:
§ 12
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und
Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
•
(1)
Der Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung
in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft istfernerzuständig
92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen.
(4)
Der Ausschuss ist ferner zuständig für die Wirtschaftsförderung
marketingkonzept.
fürdie nach den §§ 85 bis
und das Stadt-
§ 13 wird wie folgt geändert:
§13
Betriebsausschuss
Stadtwerke
(1)
Der Betriebsausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig,
so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Betriebsausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
P:\lOO\l. ÄNOgRUNG
ZUSTÄNDIGK£ITSQRDNUNG,DOC
§ 15 erhält folgende Fassung:
Geschäfte
§ 15
der laufenden
Verwaltung
Entscheidungen im Wert von bis zu 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 € sowie
die Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen
bei Insolvenzen, sind, so
weit in dieser Zuständigkeitsordnung
keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der
laufenden Verwattunq.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
•
§ 16 erhält folgenden Abs. 2
§ 16
Inkrafttreten
(2) Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung
tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Begründung:
Durch die Änderung der Eigenbetriebsverordnung
sind die Betriebssatzungen der
Eigenbetriebe zum 01.01.2006 anzupassen. Die entsprechenden Änderungssatzungen
sind den Werksauschüssen zur Vorberatung zugeleitet worden.
•
Die Entwürfe der Betriebssatzungen sehen neben den sich aus den gesetzlichen Vorgaben
der Eigenbetriebsverordnung ergebenden Änderungen auch eine Anhebung der Wertgrenzen für die Zuständigkeit Betriebsauschüsse sowie die Geschäfte der Betriebsführung
vor.
Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse im § 1 Abs. 3 sowie im § 15
gleichen die Regelungen in der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse an die Wertgren"en in den Betriebsausschüssen (bisher Werksausschüsse) an.
Die Änderungen in den §§ 12,13 und 14 sind redaktionelle Anpassungen
Änderungen der Bezeichnung der Ausschüsse.
Die bisherigen Satzungstexte
sind als Anlage beigefügt.
~
P: \100\
1.
~NDERUNG
ZUSTMHHGKE.ITSORDNUNG.
DOC
durch die
Anlage 1 zur VBI
.;101/'1
25.11.2005
Auszug aus der z. zt. geltenden
Zuständigkeitsordnung
für die Ausschüsse
§1
(1)
•
Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüsse obliegt nach Maßgabe dieser
Zuständigkeitsordnung
die Beratung
sowie
die Entscheidung
der ihren Aufgabenbereich
(2) Die Ausschüsse
können
Bürgermeister übertragen.
(3)
betreffenden Angelegenheiten .
ihre
Entscheidungszuständigkeit
auf den
Soweit Ausschüsse die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht
Entscheidungskompetenz
innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine
abweichende spezielle Regelung besteht:
Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 10.000 € bis 250.000 €;
bei Bauaufträgen mehr als 25.000 € bis 250.000 €,
bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 10.000 € bis 50.000 €.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen
ist das
voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
§ 11
Werksausschuss
•
im Einzelfall
Straßen
(1)
Der Werksausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen
zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und
so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2)
Der Werksausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in alien
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Ferner ist der Werksausschuss
Straßen zuständig für die Entscheidung über
Erschließungsvorhaben
sowie
die mit der Erhebung
von Anliegerbeiträgen
zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.
P:\100\1. ÄNDERUNG
ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG,DOC
§ 12
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und
Werksausschuss
Immobilienwirtschaft
•
(1)
Der Werksausschuss
Immobilienwirtschaft
ist für alle Angelegenheiten
des
Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Werksausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in
allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Der Werksausschuss Immobilienwirtschaft ist ferner zuständig für die nach den §§ 85 bis
92 Baugesetzbuch zu treffenden Entscheidungen.
(4)
Der Ausschuss
ist
Stadtmarketingkonzept.
ferner
zuständig
für
die
Wirtschaftsförderung
und
das
§ 13
Werksausschuss
Stadtwerke
(1) Der Werksausschuss Stadtwerke ist für alle Angelegenheiten der Stadtwerke zuständig,
so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2)
Der Werksausschuss Stadtwerke entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in
allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
§15
Geschäfte
•
der laufenden
Verwaltung
Entscheidungen im Wert von bis zu 10.000 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000 € sowie die
Zustimmung oder Ablehnung zu Schuldenbereinigungsplänen
bei Insolvenzen, sind, so weit in
dieser Zuständigkeitsordnung keine andere Regelung getroffen wird, Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche
Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
§ 16
Inkrafttreten
Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 1. Änderung
vom 12.12.2000 außer Kraft.
P:\lOO\l.
ANOERUNG
ZUST~NOIGKgrTSORDNUNG.DOC