Daten
Kommune
Erftstadt
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Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
V
8/
Amt:
- 81 -
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 23.11.2005
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Stadtwerke
Betrifft:
4. Änderung
der ergänzenden
Bestimmungen
Erftstadt zur Verordnung
über Allgemeine
Versorgung
mit Wasser zum 01.01.2006
Erftstadt,
der Stadtwerke
Bedingungen
für die
Auswirkungen:
0
Unterschrift
- 81 -
zur Beschlussfassung;
Finanzielle
'.
f.
An den
der Stadt Erftstadt
•
!)~,Söffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 8100-12-
Keine
des Budgetverantwortlichen
den
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage beigefügte
4. Änderung der ergänzenden
Bestimmungen
der
Stadtwerke
Erftstadt zur Verordnung
über Allgemeine
Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser wird zum 01.01.2006
beschlossen.
Begründung:
Um den Schutz des Wassers in Leitungsanlagen
gegen Verunreinigungen
sicherzustellen
sieht die DIN 1988 (Trinkwasser-Leitungsanlagen
in Grundstücken; Technische
Bestimmungen
für den Bau und Betrieb) bei Neuanlagen
und
Veränderungen
bestehender
Leitungsanlagen
nach der Wasseruhr
und vor der
ersten Entnahmestelle
eine Absperrvorrichtung,
eine Entleerungsvorrichtung
und
ei~ücknussverhinderer
vor.
In der Regel geschieht dies durch Verwendung
eines Freiflussausgangsventils,
kombiniert
mit Rückflussverhinderer
und Entleerungsventil
(KFR- Ventil nach
DIN 3269). Dieses Ventil, befindet sich im Eigentum des Kunden, so dass dieser die Kosten hierfür zu tragen hat.
"':\81_999\word'W.:RKSAU~I8Lcgi.sI.lur\Vort.gen\AVBWaSRrV2006.ßOC
Zwischenzeitlich
besteht auch die Möglichkeit
nach Herstellung
von Hausanschlüssen
bei Neubauten
einen Bauwasserzähler
einzubauen.
Dieser Bauwasserzähler
stellt eine technische
Alternative
zum Hydrantenstandrohr
als Bauwasserversorgung
dar. Dies Alternative
möchten wir gerne unseren Kunden anbieten.
Nachdem es in der Vergangenheit
bereits Anfragen bzgl. der Verzinsung
Standrohrkautionen
gegeben hat, soll durch die Einfügung
des Wortes
verzinslich"
eine weitergehende
Rechtsklarheit
geschaffen
werden .
•
•
F:\8I_999h,'ord\W":RKSA
Ul)\8I..qislatur\ VorlagtD\A VBWn~rV2006.D()C
der
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•
Alte Fassung
3. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
vom 20.06.1980 (BGBI.I S. 684) - vom 17.12.2001
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12.200 I aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GY NW S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsvernrdnung in
der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW S.324) und dem § 6 der 2. Änderung der Betriebssatzung
der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende 3. Änderung der ergänzenden Bestimmungen
der Stadtwerke Erftstadt zur Yerordnung Uber Allgemeine Bedingungen fUr die Yersorgung mit
Wasser (A YBWasserV) vom 20.06.1980
Die nachstehenden "Ergänzenden Bestimmungen" finden Anwendung für die Wasserversorgung
in den Stadtbezirken Ahrem, Blessem/Frauenthal, Oinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf,
Körtingen, LechenichIKonradsheim und Liblar.
I.
VertragsabschluO
(zu § 2 AYBWasserV)
1.1 Die
Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag
mit dem EigentOmer oder
Erbbauberechtigten des zu versorgenden GrundstUckes ab. In Ausnahmefl!lIen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B, Mieter, Pachter, abgeschlossen werden.
1.2 Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von WohnungseigentUmern im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Diese verpflichtet sich, einen Vertreter (Verwalter) zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen. Wird ein
Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung
der Stadtwerke als rechtswirksam gegenUber den Ubrigen Eigentümern.
1.3 Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem zu versorgenden Grundstück mehreren Personen
gemeinschaftlich zusteht, z.B. bei Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen.
1.4 Der Antrag auf Wasserversorgungen (Herstellung eines Hausanschlusses) ist auf einem
besonderen Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind ein Lageplan Maßstab I : 250 oder I : 500
beizufllgen, der das Grundsrück mit allen Grenzen und vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden darstellt sowie ein KeIlergrundriß mit Einzeichnung der geplanten Wasserleitungseinführung (Bauzeichnung).
F:\81_I\SATZUNG\WASSER\ßESTWASOI012006.00C
•
Anlage, Seite - I -
Neue Fassung
4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen fOr die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGB\. 1 S. 684) - vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner sitzung am
aufgrund des § 41 Gemeindeordnung fiIr das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 II) zulet21 geändert durch Gesetz
vom 16.11.2004(GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsvernrdnungfilrdas Land Nordrhein-Westfalen
_EigVO- (Artike116 des Gesetzes Ober ein Neues Kommtmales Finanzmanagement für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfulenvom 16.112004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW 324) und dem § 6 der 3. Ändenung der ßetriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.200I folgende 4. Ändenung der ergänzenden
Bedingungen zur Verordnung Ober allgemeine Bedingungen fiIr die Versorgung mit Wasser (AYBWasserV)
der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
•
1.5 Ist der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, so hat er dessen schriftliche Zustimmung im Sinne der §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 mit AntragsteIlung beizubringen.
Z.
•
Anlage, Seite - 2 -
Baukostenl:uschuss (zu § 9)
2.1 Vor Verlegung eines Wasserhausanschlusses in einem mit Verteilungsleitungen versehenen
Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss fUr die Erstellung
der zur örtlichen Versorgung dienenden Versorgungsanlagen nach der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erfistadt zu entrichten.
2.2 Der Baukostenzuschuss wird vier Wochen nach Zugang der Rechnung flIllig. Falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertiggestellt werden, wird der Baukostenzuschuss zu
diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses - zugleich mit
den Hausanschlusskosten - flIllig.
3.
Hausanschluss (zu § (0)
3.1 Jedes bebaute Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz haben.
3.2 Als Grundstück gilt - ohne ROcksicht auf die Grundbucheintragung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
3.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können fUr jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen
Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer
zugeteilt wird.
3.4 Hauptabsperrvorrichtung
Absperrorgan.
ist das in Fließrichtung vor der Messeinrichtung
angeordnete
3.5 FOr die Herstellung und Veränderung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer
die entstandenen Kosten nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt
zu erstatten.
3.6 Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingt erforderlichen Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken.
Der Abnehmer hat dabei folgende Voraussetzungen zu schafTen bzw, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
Einbau der WasserzllhlerbrOcke, wenn noch nicht vorhanden
- Freilegung und Wiederherstellung des Baufeldes auf seinem Grundstück
- Mehrkosten bei erforderlicher Handschachtung auf seinem Grundstück wegen vorhandeF:181_1ISA TZUNGI WASSERIBESTW ASOI0 12006.DOC
3.6 Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingt erforderlichen Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken.
Der Abnehmer hat dabei folgende Voraussetzungen zu schaffen bzw. die dadurch entstehenden Kosten zu Obernehmen.
- Einbau der Wassermesseranschlussplatte
zzgl. KFR-Ventil (Kombination von
Freistromventil und Rückflussverhinderer), wenn noch nicht vorhanden
- Freilegung und Wiederherstellung des Baufeldes auf seinem Grundstück
•
•
ner Überbauten, Bepflanzungen etc.
4.
Messeinrichtungen
an der Grundstücksgrenze
Anlage. Seite - 3 -
Mehrkosten bei erforderlicher Handschachtung auf seinem Grundstück wegen vorhandener Überbauten, Bepflanzungen etc.
(zu § II)
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § I I Abs. I Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann,
wenn sie auf dem PrivatgrundstOck eine Länge von 15 m überschreitet,
5.
Kundenanlage
(zu § 12)
5. I Vor Einbau des Wassermessers durch
Wassermesseranschlussplane zu installieren.
die
Stadtwerke
hat der
Abnehmer
eine
5. I Vor Einbau des Wassermessers durch die Stadtwerke
Wassermesseranschlussplane zzgl. KFR-Ventil zu installieren.
hat der
Abnehmer
eine
5.2 Schäden an der Kundenanlage hat der Abnehmer unverzüglich zu beseitigen.
5.3 Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus anderen, von den Stadtwerken nicht zu
vertretenden Gründen, Wasser ungenutzt abläuft, hat der Abnehmer dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
6.
Inbetriebsetzung
(zu § 13)
6.1 Die 1nbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Stadtwerke. Die Kosten hierfilr
ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt.
6.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung von Baukostenzuschüssen
(§ 9), Hausanschlusskosten (§ 10) sowie sonstigen Forderungen der Stadtwerke abhängig
gemacht werden; dazu gehören insbesondere auch die Zahlung der Baukostenzuschüsse Abwasser.
7.
Messung (zu § 18)
7.1 Der Abnehmer stellt fUrdie Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfilgung.
7.2 Soweit der Abnehmer die Kosten der Verlegung nach § 18 Abs. 2 und der NachprUfung nach
§ 19 Abs. 2 zu zahlen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
7.3 Die Entnahme aus öffentlichen Hydranten fUr Sonderzwecke (ausgenommen Feuerlöschzweeke) sind ausschließlich von den Stadtwerken bereitgestellte und entsprechend gekennzeichnete Standrohre zu verwenden.
7.4 Die Standrohre werden im Rahmen der VerfUgbarkeit bereitgestellt; mit dem Kunden wird
F:181_1\SATZUNG\WASSERIBESTWASOI012006.DOC
7.5 Die Standrohre/Bauwasserzähler
werden im Rahmen der VerfUgbarkeit bereitgestellt; mit
•
•
Anlage, Seite - 4 .
darüber ein Mietvertrag abgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck der Inanspruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres an Dritte ist nicht zulässig,
dem Kunden wird darüber ein Mietvertrag abgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck
der Inanspruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres/Bauwasserzählers an Dritte
ist nicht zulässig.
7.5 Der Mieter haftet für Schäden am Standrohr als auch für solche, die durch den Gebrauch des
Standrohres . auch infolge Verunreinigungen> den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen
7.5 Der Mieter haftet für Schaden am Standrohr/Bauwasserzähler als auch für solche, die durch
den Gebrauch des Standrohres/Bauwasserzählers auch infolge Verunreinigungen . den
Stadtwerken oder dritten Personen entstehen
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Uberlassene Standrohr unmittelbar nach Fonfall des
Mietgrundes zurückzugeben. Bei Vermietung Uber einen längeren Zeitraum (Bauunternehmer/KanalspUlfirmen) ist das Standrohr jeweils in der I. Januarhälfte zwecks technischer
Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen.
7.7 Bei Erhalt des Standrohres ist vom Mieter eine Kaution per Scheck zu hinterlegen; der Betrag
wird bei der Abrechnung nach RUckgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird eine Grundgebühr
und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer Mietdauer von mehr als 12
Monaten ist pro.angefangenem Jahr eine weitere GrundgebUhr fltllig. Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch. Ist eine Messung nicht möglich,
wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke
Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleitungen.
8.
Ablesung und Abrechnung
(zu § 24 und 25)
8. I Die Ablesung des Wasserverbrauches (ZIlhlerablesung) und Rechnungseneilung erfolgen
jährlich (Jahresabrechnung). Unterjährig werden Abrechnungen nur bei einem Wechsel in
der Person des Abnehmers erstellt.
8.2. Jeweils am Ende eines zweimonatlichen Zeitraumes (zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08.,
31.10., 31.1 2.) werden Abschläge erhoben, die sich in der Regel nach dem Wasserverbrauch
des Vorjahres berechnen. Anpassungen an veränderte Verhältnisse sind möglich.
8.3 Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden zu den von den Stadtwerken festgesetzten
Terminen, ansonsten 14 Tage nach Zustellung fltllig. Die Kosten aus Zahlungsverzug und
Liefersperre werden pauschaliert nach der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt
berechnet.
9. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(zu § 33)
Die Einstellung der Versorgung kann auch erfolgen, wenn der Kunde trotz Mahnung und
entsprechender Androhung seiner Zahlungsverpflichtung aus Baukosten Abwasser und Abwasserentgelten nicht nachkommt.
F:\8 I_ IISA TZUNGI WASSERIBESTW ASOI0 12006.DOC
7.7 Bei Erhalt des Standrohres/Bauwasserzählers ist vom Mieter eine unverzinsliche Kaution zu
zahlen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach RUckgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird
eine Grundgebühr und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer Mietdauer
von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr eine weitere Grundgebühr fällig, Die
Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch. Ist eine Messung
nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der
Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleitungen.
•
•
Anlage, Seite - 5 -
10. lnkrafttreten
I D.l Diese "Ergänzenden Bestimmungen" nebst Anlage I treten ab 01.01.1987 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden "Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen"
der Stadtwerke
Erftstadt nebst deren Anlagen I und II, die zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
10.2 Diese I. Änderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.
10.3 Diese 2. Änderung trin am 01.02.1998 in Kraft.
10.4 Diese 3. Änderung trin am 01.01.2002 in Kraft.
10.5 Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 3. Änderung der Ergllnzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober
Allgemeine Bedingungen ftlr die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die 4. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenOber der Stadt vorher gerOgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 17.12.200 I
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
BÖSCHE
BOrgermeister
BÖSCHE
BOrgermeister
F:\8'_' \SA TZUNG\ WASSER\BESTW ASOI 0 12006.DOC
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
..