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Beschlussvorlage (4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zum 01.01.2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
574 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58

Inhalt der Datei

V 8/ Amt: - 81 - BeschIAusf.: Rat Datum: 23.11.2005 zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Betrifft: 4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Versorgung mit Wasser zum 01.01.2006 Erftstadt, der Stadtwerke Bedingungen für die Auswirkungen: 0 Unterschrift - 81 - zur Beschlussfassung; Finanzielle '. f. An den der Stadt Erftstadt • !)~,Söffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 8100-12- Keine des Budgetverantwortlichen den Beschlussentwurf: Die in der Anlage beigefügte 4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wird zum 01.01.2006 beschlossen. Begründung: Um den Schutz des Wassers in Leitungsanlagen gegen Verunreinigungen sicherzustellen sieht die DIN 1988 (Trinkwasser-Leitungsanlagen in Grundstücken; Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb) bei Neuanlagen und Veränderungen bestehender Leitungsanlagen nach der Wasseruhr und vor der ersten Entnahmestelle eine Absperrvorrichtung, eine Entleerungsvorrichtung und ei~ücknussverhinderer vor. In der Regel geschieht dies durch Verwendung eines Freiflussausgangsventils, kombiniert mit Rückflussverhinderer und Entleerungsventil (KFR- Ventil nach DIN 3269). Dieses Ventil, befindet sich im Eigentum des Kunden, so dass dieser die Kosten hierfür zu tragen hat. "':\81_999\word'W.:RKSAU~I8Lcgi.sI.lur\Vort.gen\AVBWaSRrV2006.ßOC Zwischenzeitlich besteht auch die Möglichkeit nach Herstellung von Hausanschlüssen bei Neubauten einen Bauwasserzähler einzubauen. Dieser Bauwasserzähler stellt eine technische Alternative zum Hydrantenstandrohr als Bauwasserversorgung dar. Dies Alternative möchten wir gerne unseren Kunden anbieten. Nachdem es in der Vergangenheit bereits Anfragen bzgl. der Verzinsung Standrohrkautionen gegeben hat, soll durch die Einfügung des Wortes verzinslich" eine weitergehende Rechtsklarheit geschaffen werden . • • F:\8I_999h,'ord\W":RKSA Ul)\8I..qislatur\ VorlagtD\A VBWn~rV2006.D()C der "un- • Alte Fassung 3. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI.I S. 684) - vom 17.12.2001 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12.200 I aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GY NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsvernrdnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW S.324) und dem § 6 der 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende 3. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Yerordnung Uber Allgemeine Bedingungen fUr die Yersorgung mit Wasser (A YBWasserV) vom 20.06.1980 Die nachstehenden "Ergänzenden Bestimmungen" finden Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtbezirken Ahrem, Blessem/Frauenthal, Oinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Körtingen, LechenichIKonradsheim und Liblar. I. VertragsabschluO (zu § 2 AYBWasserV) 1.1 Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem EigentOmer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden GrundstUckes ab. In Ausnahmefl!lIen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B, Mieter, Pachter, abgeschlossen werden. 1.2 Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von WohnungseigentUmern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Diese verpflichtet sich, einen Vertreter (Verwalter) zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung der Stadtwerke als rechtswirksam gegenUber den Ubrigen Eigentümern. 1.3 Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem zu versorgenden Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, z.B. bei Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen. 1.4 Der Antrag auf Wasserversorgungen (Herstellung eines Hausanschlusses) ist auf einem besonderen Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind ein Lageplan Maßstab I : 250 oder I : 500 beizufllgen, der das Grundsrück mit allen Grenzen und vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden darstellt sowie ein KeIlergrundriß mit Einzeichnung der geplanten Wasserleitungseinführung (Bauzeichnung). F:\81_I\SATZUNG\WASSER\ßESTWASOI012006.00C • Anlage, Seite - I - Neue Fassung 4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen fOr die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGB\. 1 S. 684) - vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner sitzung am aufgrund des § 41 Gemeindeordnung fiIr das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 II) zulet21 geändert durch Gesetz vom 16.11.2004(GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsvernrdnungfilrdas Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artike116 des Gesetzes Ober ein Neues Kommtmales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfulenvom 16.112004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW 324) und dem § 6 der 3. Ändenung der ßetriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.200I folgende 4. Ändenung der ergänzenden Bedingungen zur Verordnung Ober allgemeine Bedingungen fiIr die Versorgung mit Wasser (AYBWasserV) der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: • 1.5 Ist der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, so hat er dessen schriftliche Zustimmung im Sinne der §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 mit AntragsteIlung beizubringen. Z. • Anlage, Seite - 2 - Baukostenl:uschuss (zu § 9) 2.1 Vor Verlegung eines Wasserhausanschlusses in einem mit Verteilungsleitungen versehenen Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss fUr die Erstellung der zur örtlichen Versorgung dienenden Versorgungsanlagen nach der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erfistadt zu entrichten. 2.2 Der Baukostenzuschuss wird vier Wochen nach Zugang der Rechnung flIllig. Falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertiggestellt werden, wird der Baukostenzuschuss zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses - zugleich mit den Hausanschlusskosten - flIllig. 3. Hausanschluss (zu § (0) 3.1 Jedes bebaute Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz haben. 3.2 Als Grundstück gilt - ohne ROcksicht auf die Grundbucheintragung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 3.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können fUr jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt wird. 3.4 Hauptabsperrvorrichtung Absperrorgan. ist das in Fließrichtung vor der Messeinrichtung angeordnete 3.5 FOr die Herstellung und Veränderung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer die entstandenen Kosten nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zu erstatten. 3.6 Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingt erforderlichen Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken. Der Abnehmer hat dabei folgende Voraussetzungen zu schafTen bzw, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Einbau der WasserzllhlerbrOcke, wenn noch nicht vorhanden - Freilegung und Wiederherstellung des Baufeldes auf seinem Grundstück - Mehrkosten bei erforderlicher Handschachtung auf seinem Grundstück wegen vorhandeF:181_1ISA TZUNGI WASSERIBESTW ASOI0 12006.DOC 3.6 Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingt erforderlichen Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken. Der Abnehmer hat dabei folgende Voraussetzungen zu schaffen bzw. die dadurch entstehenden Kosten zu Obernehmen. - Einbau der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil (Kombination von Freistromventil und Rückflussverhinderer), wenn noch nicht vorhanden - Freilegung und Wiederherstellung des Baufeldes auf seinem Grundstück • • ner Überbauten, Bepflanzungen etc. 4. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze Anlage. Seite - 3 - Mehrkosten bei erforderlicher Handschachtung auf seinem Grundstück wegen vorhandener Überbauten, Bepflanzungen etc. (zu § II) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § I I Abs. I Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem PrivatgrundstOck eine Länge von 15 m überschreitet, 5. Kundenanlage (zu § 12) 5. I Vor Einbau des Wassermessers durch Wassermesseranschlussplane zu installieren. die Stadtwerke hat der Abnehmer eine 5. I Vor Einbau des Wassermessers durch die Stadtwerke Wassermesseranschlussplane zzgl. KFR-Ventil zu installieren. hat der Abnehmer eine 5.2 Schäden an der Kundenanlage hat der Abnehmer unverzüglich zu beseitigen. 5.3 Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus anderen, von den Stadtwerken nicht zu vertretenden Gründen, Wasser ungenutzt abläuft, hat der Abnehmer dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. 6. Inbetriebsetzung (zu § 13) 6.1 Die 1nbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Stadtwerke. Die Kosten hierfilr ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt. 6.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung von Baukostenzuschüssen (§ 9), Hausanschlusskosten (§ 10) sowie sonstigen Forderungen der Stadtwerke abhängig gemacht werden; dazu gehören insbesondere auch die Zahlung der Baukostenzuschüsse Abwasser. 7. Messung (zu § 18) 7.1 Der Abnehmer stellt fUrdie Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfilgung. 7.2 Soweit der Abnehmer die Kosten der Verlegung nach § 18 Abs. 2 und der NachprUfung nach § 19 Abs. 2 zu zahlen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 7.3 Die Entnahme aus öffentlichen Hydranten fUr Sonderzwecke (ausgenommen Feuerlöschzweeke) sind ausschließlich von den Stadtwerken bereitgestellte und entsprechend gekennzeichnete Standrohre zu verwenden. 7.4 Die Standrohre werden im Rahmen der VerfUgbarkeit bereitgestellt; mit dem Kunden wird F:181_1\SATZUNG\WASSERIBESTWASOI012006.DOC 7.5 Die Standrohre/Bauwasserzähler werden im Rahmen der VerfUgbarkeit bereitgestellt; mit • • Anlage, Seite - 4 . darüber ein Mietvertrag abgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck der Inanspruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres an Dritte ist nicht zulässig, dem Kunden wird darüber ein Mietvertrag abgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck der Inanspruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres/Bauwasserzählers an Dritte ist nicht zulässig. 7.5 Der Mieter haftet für Schäden am Standrohr als auch für solche, die durch den Gebrauch des Standrohres . auch infolge Verunreinigungen> den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen 7.5 Der Mieter haftet für Schaden am Standrohr/Bauwasserzähler als auch für solche, die durch den Gebrauch des Standrohres/Bauwasserzählers auch infolge Verunreinigungen . den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen 7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Uberlassene Standrohr unmittelbar nach Fonfall des Mietgrundes zurückzugeben. Bei Vermietung Uber einen längeren Zeitraum (Bauunternehmer/KanalspUlfirmen) ist das Standrohr jeweils in der I. Januarhälfte zwecks technischer Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen. 7.7 Bei Erhalt des Standrohres ist vom Mieter eine Kaution per Scheck zu hinterlegen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach RUckgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird eine Grundgebühr und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro.angefangenem Jahr eine weitere GrundgebUhr fltllig. Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch. Ist eine Messung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleitungen. 8. Ablesung und Abrechnung (zu § 24 und 25) 8. I Die Ablesung des Wasserverbrauches (ZIlhlerablesung) und Rechnungseneilung erfolgen jährlich (Jahresabrechnung). Unterjährig werden Abrechnungen nur bei einem Wechsel in der Person des Abnehmers erstellt. 8.2. Jeweils am Ende eines zweimonatlichen Zeitraumes (zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., 31.1 2.) werden Abschläge erhoben, die sich in der Regel nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres berechnen. Anpassungen an veränderte Verhältnisse sind möglich. 8.3 Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden zu den von den Stadtwerken festgesetzten Terminen, ansonsten 14 Tage nach Zustellung fltllig. Die Kosten aus Zahlungsverzug und Liefersperre werden pauschaliert nach der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet. 9. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung (zu § 33) Die Einstellung der Versorgung kann auch erfolgen, wenn der Kunde trotz Mahnung und entsprechender Androhung seiner Zahlungsverpflichtung aus Baukosten Abwasser und Abwasserentgelten nicht nachkommt. F:\8 I_ IISA TZUNGI WASSERIBESTW ASOI0 12006.DOC 7.7 Bei Erhalt des Standrohres/Bauwasserzählers ist vom Mieter eine unverzinsliche Kaution zu zahlen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach RUckgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird eine Grundgebühr und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr eine weitere Grundgebühr fällig, Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch. Ist eine Messung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleitungen. • • Anlage, Seite - 5 - 10. lnkrafttreten I D.l Diese "Ergänzenden Bestimmungen" nebst Anlage I treten ab 01.01.1987 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden "Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen" der Stadtwerke Erftstadt nebst deren Anlagen I und II, die zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren. 10.2 Diese I. Änderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft. 10.3 Diese 2. Änderung trin am 01.02.1998 in Kraft. 10.4 Diese 3. Änderung trin am 01.01.2002 in Kraft. 10.5 Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 3. Änderung der Ergllnzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen ftlr die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 4. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenOber der Stadt vorher gerOgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 17.12.200 I Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden BÖSCHE BOrgermeister BÖSCHE BOrgermeister F:\8'_' \SA TZUNG\ WASSER\BESTW ASOI 0 12006.DOC kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ..