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Beschlussvorlage (2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
467 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58

Inhalt der Datei

V 8/ Amt: - 8\ - An den BeschIAusf.: Rat Datum: 23.11.2005 der Stadt Erftstadt • C.,,Lf öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 81 00-12- zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Betrifft: 2. Änderung der Preisregelung zum 01.01.2006 Finanzielle Erftstadt, Wasser der Stadtwerke Erftstadt Auswirkungen: 0 Unterschrift - 81 - Keine des Budgetverantwortlichen den Besch lussen twu rf: • Die in der Anlage beigefügte 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2006 der Stadtwerke Erftstadt beschlossen. Begründung: Siehe Vorlage ,,4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" . Die in der Satzung angegebenen männisch auf bzw. abgerundet. Preise (Bösche) "·:\8I_999\",·ord\W":RKSAUS\8L~bl.tur\Vor1agrD\P~i!lWU5u2006.I)O<: wurden auf zwei Kommastellen kauf- • I. Änderung 'der Stadtwerke Alte Fassung der Preisregelung Wasser Erftstadt vom 28.12.2004 Der Ra! dLT Stadt E'rftstadt hat in seiner Sitzung am 21.122004 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ft) zuletzt gelinden durch Gesetz vom 03.022004 (GV NW S. 96 ft), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der Betriebssa!zung der Smdtwerke E'rftstadt vom 17.12200 I folgende I. Änderung Preisregelung Wasser der Sladtwerke E'rftstadt beschlossen: §I Gettungsbereich Diese Preisiegelung findet Anwendung fiIr die Wasserversorgung in den Stlldneilen Ahren, Blessem, Dirmerzheirn, Gymnich, Herrig, Kierdorf Köttingen. Lechenich und Libiar. §2 Wassertarife (I) Der Wassenariffilr netto). (2) Allgemeinen jeden aus der WasserIeinmg entnommenen cbm Wasser beIrlIgt 1,20 € (1,12 € Wasserkunden, die die Smdtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. l.asteneinzugsvertilhrens Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschaftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Gnmdpreise (ZählergebUhren) erhoben: a) bis 5 cbm Eichleisnmg bis 10 cbm Eichleisnmg bis 20 cbm EicbJeisnmg über 20 cbm Eichleisnmg und für Verbundzähler F:\81_I\SATZUNG\WASSER\PR 5,14 6'Monat 10,386'Monat 20,656'Monat 35,526'Monat Wassert) I 0 12006.doc (4,80€netto) (9,70€ netto) (19,30€ netto) (33,20€netto) • Neue Fassung 2. Änderung der Preisregelung der Stadtwerke Erftstadt vom Anlage, Seite- Wasser . Der Ra! der Stadt E'rftstadt hat in seiner Sitzung am aufgnmd des § 41 Gemeindeordnung fiIr das Land Nordrhein-Westfulen in der Fassung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666 ft)zuIetztgellnden durch Gesetz vom 16.112004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung fiIr das Land Nordrhein-Westfalen _EigVQ- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzrnanagemem für Gemeinden im Land Nordrllein-Westfulen vom 16.112004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderungder Betriebssatzungder Stadtwerke Erflstlldl vom 17.122001 folgende 2. Änderung Preisregelung Wasser der Stadtwerke E'rftstadt beschlossen: I- • b) bis 80 cbm Eichleistung bis 100 cbm Eichieistung Ober 100 cbm Eichleistung 64,52 €'Monat 90,42 €'Monat 103,26 €'Monat (4) Bei Verbundzählern sind Gnmdpreise • Anlage, Seite- 2 - (6O,30€ netto) (84,50€netto) (96,50 € netto) für beide ZlIhler zu entrichten. (5) Ist bei der Entnahme von B3lM1lSSer eine Messung nach Ziff. 7,3 EB nicltt möglich, wird nach dem cbm wnbauten Raum berechnet und betIlIgt bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 €netto) je cbrn wnbauten Raum. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7,3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betIlIgt - bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei übelwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 Enetto) je cbm umbauten Raum. (6) FOr die Anmietung eines Standrohres sind a) Kiunion pro Standrohr in Höhe von 260,00 € b) eine GnmdgebUhr von 18,725 € pro Ausleihe und pro angefungenen Jahr c) eine Miete von 4,60 € pro angefungenen Monat zu zahlen, (6) FOr die Anmietung eines Standrohres'Bauwassernlhlers sind a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe voo26O,00 € zu zahlen, b) eineGnmdgebUhrvon 18,73€ (17,50€netto) pro Ausleihe und pro angefungenen Jahr c) eineMietevon 4,6O€ (4,30€netto) pro angefungenen Monat zu zahlen, per Scheck zu stellen. (17,50 € netto) (4,30€netto) §3 Baukostenzuschuss (I) Bemessungsgrundlage baulichen Nutzung. für den Baukostenzuschuss ist die GnmdstOckstläche mit An und Maß der Als Gnmclstllckstläche gih unabhängig von der UbertJaubaren GnmdstUcksflllche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige NIl121ll1g vorsieht, Private Zugangs- oder ZufuJutsgnmdstUcke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gehen nicht als Gnmdst!lck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ennittelnde Fillche wird entsprechend der AusnUl2barl<eh mit einem Vomhundensatz vervielfudtt, der im einzelnen betragt I. 2. 3. 4. 5. bei 2-geschossiger Bebaubarlceit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubariceh 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarken 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubariceh erhöht sich der VomhtmdeJ1satz für jedes wettere Geschoss umjeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der VoUgeschosse. F:181 lISA TZUNGIWASSERIPRWasserOl 012006.doc • In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl flächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargnmdstücken vorhandenen Geschosse maßgebend (2) Wenn ein BebauungspJan nicht besteht oder der BebauungspJan gewerbliche NuI2!Jng vorsieht, gih als Grundstücksfläche • Anlage, Seite- 3 - nach Grundüberwiegend eine andere als bauliche oder a) bei GnmdstOcken, die an eine Versorgungsan1age angrenzen, die Fläche von der VersorgungsanJage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; b) bei GnmdstOcken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder ledigJich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der Zll der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis Zll einer Tiefe von höchstens 50 m; c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die FlJ!che von diesen Anlagen bis ZII einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzimgslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, ftlr Geschl!fts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche, (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,97 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige FlJ!che. (4) Wird der Anschluss eines GnmdstOckes beantragt, das nicht in einem mit VersorgungsleitlHlgen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hal der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstelhmg der ZubringerieitlHlg zuzllglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen, (5) FUr Weide-, Garten- und ähnliche AnschlUsse beträgt der Baukostenzuschuss netto ~ sofem nicht nach Abs. 4 ZII verfuhren ist. (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung verlangt werden: durch den Abnehmer 474,4748 € (409,03 € kann ein weiterer Baukostenzuschuss a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutztmg von Weide-, Garten- und lIhnlichen Anschlüssen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. F:181_1 ISA TZUNGI W ASSERIPR die eine Nachberechnung WasserO I 0 12006.doc erforderlich mechen, (5) FUr Weide-, Garten- und lIhnliche AnschlUsse beträgt der Baukostenzuschuss netto), sofern nicht nach Abs. 4 ZII verfuhren ist. 474,47 € (409,03 € • • Anlage, Seite- 4 - §4 Hausanschlusskosten (I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses ten Rohrquerschnitt folgende Entgehe zu zahlen: hat der Anschlussnehmer a) anteilig im ötrentlichen Bereich I" 652,4072€ / 114" 74/,J676€ 1 112" 830,3396€ undmehr l.oo8,2720€ b) im privaten Gnmdstücksbereich bei Rohrquerschnitt I" 118,6216€ 11/4" 148,2712€ 11/2" 177,9324€ undmehr 207,5820€ entsprechend dem verleg- (562,42€netto) (6J9,n €netto) (715,81 €netto) (869,20€netto) von (102,26€netto) (127,82€netto) (153,39€netto) (178,95€netto) ober 5 m (gemessen von GnmdstOcksgrenzen bis zur vom AnschIussnehmer anzubringenden Halteplatte filr den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) urn jeweils 20,7640 € (17,90 €netto)je Meter Mehrlänge. (I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer ten Rohrquerschnitt folgende Entgehe zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich I" 652,41 € /1/4" 74/,J7€ 11/2" 830,34€ und mehr 1.008,27 € b) im privaten Gnmdstücksbereich bei Rohrquerschnitt I" 1I8,62€ 1114" 148,27€ I 1/2" 177,93 € undmehr 207,58€ entsprechend dem verleg- (562,42€netto) (6J9,n €netto) (715,81 Enetto) (869,20 € netto) von (102,26€netto) (127,82€netto) (153,39€netto) (l78,95€netto) (2) Bei MehrllIngen (2) Bei MehrllIngen Ober 5 m (gemessen (3) Erdarbeiten und MaurerarlJeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten GnmdstOcksbereich sind bauseitig durchznführen, Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfallenden Kosten gesonden in Rechnung gestellt (3) Erdarbeiten und MaurerarlJeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Gnmdstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl, KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen, Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfullenden Kosten gesonden in Rechnung gestellt (4) Die Kosten filr Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom AnschIussnehmer zu bezahlen. (5) Die lautende Unterhaltung einschließlich der alterbedingten Erneuerung von HausanschIussan1agen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Erganzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken. §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebse!zung ist unentgeltlich. FUr jede weilene Inbetriebse!zung zahlt der Abnehmer 35 €. Dies gilt auch dann, wem eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw, nicht den teclmischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie filr die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgung;einstellung. F:181 IISATZUNGIWASSERIPRWassertlI012006.doc von Gnmdstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Haheplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,76 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. • • Anlage, §6 Kostenerstattung für Erneuerung, B<seitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen dere Ersatzansprüche und an- Werden von den S1lIdtwerl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7"10 erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflich- tige Leisamgen. §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefetsperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: I. fllr jede Mahnung 5,00 € 2. 3. für Nachinkasso für Liefersperre 15,00 € 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zust:mdekommen des Entsorgungsvert. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfuhren werdm Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatze der Stadtwelke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG gehend gemacht Snmdungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Per- sonen. §8 Abgrenzungen Ändem sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so "ire! keine Abgrenzung vorgenommen, sung und InkraflIreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht wenn zwischen Able- §9 Inkrafltreten I. Die Preisregelung Wasser tritt am 01.012002 der Fassung der 4. Ändenmg vom 21.092000 2. Die I.Ändenmgder Preisregelung Wasserder in Kraft. Gleichzeitig trin die PreisregeJung Wasser in außer Kraft. Stadtwerke Erftstadttrin zum 01.012005 in Kraft. 3. F:\8 I_ liSA TZUNG\ W ASSER\PR WasserO I 012006.doc Die 2. Ändenmg der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadtnitt zum 01.01 2006 in Kraft. Seite- 5 - • • Bekanntmachung;;anordmmg Die I. Änderung der Preisregelung macht Wasser der Stadtwerke Erflstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge- Anlage, Seite- 6 - Bekanmmach\D1gsanordn\D1g Die 2. Änderung der Preisregehmg macht Wasser der Stadtwerke Erflstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge- Es wird daraufhingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung filr das Land Nordrhein-Westfulen (GO NW) beim Zustmdekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehh; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgernacht worden; c) der BUrgermeister hat den Salzungsbeschluss vomer beanstandet oder cl) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vomer gertlgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Es wird daraufhingewiesen, dass eine Verletzung von Verfuhrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfulen (GO NW) beim Zustmdekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehh; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der BUrgermeister hat den Satzungsbeschluss vomer beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der Stadt vomer gertlgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den 28.12.2004 Ernst-Dieter Bösche BUrgermeister Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche BUrgermeister F:181 IISATZUNGIWASSERIPR WasserO I 0 12006.doc