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Kommune
Erftstadt
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Inhalt der Datei
V
8/
Amt:
- 8\ -
An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 23.11.2005
der Stadt Erftstadt
•
C.,,Lf
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 81 00-12-
zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Stadtwerke
Betrifft:
2. Änderung der Preisregelung
zum 01.01.2006
Finanzielle
Erftstadt,
Wasser
der Stadtwerke
Erftstadt
Auswirkungen:
0
Unterschrift
- 81 -
Keine
des Budgetverantwortlichen
den
Besch lussen twu rf:
•
Die in der Anlage beigefügte
2. Änderung der Preisregelung
Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2006
der Stadtwerke
Erftstadt beschlossen.
Begründung:
Siehe Vorlage ,,4. Änderung
der ergänzenden
Bestimmungen
der Stadtwerke
Erftstadt zur Verordnung
über Allgemeine
Bedingungen
für die Versorgung
mit
Wasser" .
Die in der Satzung angegebenen
männisch auf bzw. abgerundet.
Preise
(Bösche)
"·:\8I_999\",·ord\W":RKSAUS\8L~bl.tur\Vor1agrD\P~i!lWU5u2006.I)O<:
wurden
auf zwei Kommastellen
kauf-
•
I. Änderung
'der Stadtwerke
Alte Fassung
der Preisregelung
Wasser
Erftstadt
vom 28.12.2004
Der Ra! dLT Stadt E'rftstadt hat in seiner Sitzung am 21.122004 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ft) zuletzt gelinden durch
Gesetz vom 03.022004 (GV NW S. 96 ft), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung
in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der Betriebssa!zung der Smdtwerke E'rftstadt
vom 17.12200 I folgende I. Änderung Preisregelung Wasser der Sladtwerke E'rftstadt beschlossen:
§I
Gettungsbereich
Diese Preisiegelung findet Anwendung fiIr die Wasserversorgung in den Stlldneilen Ahren, Blessem, Dirmerzheirn, Gymnich, Herrig, Kierdorf Köttingen. Lechenich und Libiar.
§2
Wassertarife
(I) Der Wassenariffilr
netto).
(2) Allgemeinen
jeden aus der WasserIeinmg
entnommenen cbm Wasser beIrlIgt 1,20 € (1,12 €
Wasserkunden, die die Smdtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des
abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
l.asteneinzugsvertilhrens
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschaftsabschluss.
Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Gnmdpreise (ZählergebUhren) erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleisnmg
bis 10 cbm Eichleisnmg
bis 20 cbm EicbJeisnmg
über 20 cbm Eichleisnmg
und für Verbundzähler
F:\81_I\SATZUNG\WASSER\PR
5,14 6'Monat
10,386'Monat
20,656'Monat
35,526'Monat
Wassert) I 0 12006.doc
(4,80€netto)
(9,70€ netto)
(19,30€ netto)
(33,20€netto)
•
Neue Fassung
2. Änderung
der Preisregelung
der Stadtwerke
Erftstadt
vom
Anlage,
Seite-
Wasser
.
Der Ra! der Stadt E'rftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgnmd des § 41 Gemeindeordnung fiIr
das Land Nordrhein-Westfulen in der Fassung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666 ft)zuIetztgellnden durch
Gesetz vom 16.112004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung
fiIr das Land Nordrhein-Westfalen _EigVQ- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzrnanagemem für
Gemeinden im Land Nordrllein-Westfulen vom 16.112004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW
324) und dem § 6 der 3. Änderungder Betriebssatzungder Stadtwerke Erflstlldl vom 17.122001 folgende
2. Änderung Preisregelung Wasser der Stadtwerke E'rftstadt beschlossen:
I-
•
b) bis 80 cbm Eichleistung
bis 100 cbm Eichieistung
Ober 100 cbm Eichleistung
64,52 €'Monat
90,42 €'Monat
103,26 €'Monat
(4) Bei Verbundzählern sind Gnmdpreise
•
Anlage,
Seite- 2 -
(6O,30€ netto)
(84,50€netto)
(96,50 € netto)
für beide ZlIhler zu entrichten.
(5) Ist bei der Entnahme von B3lM1lSSer eine Messung nach Ziff. 7,3 EB nicltt möglich, wird nach dem
cbm wnbauten Raum berechnet und betIlIgt
bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 € (0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 €netto)
je cbrn wnbauten Raum.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7,3 EB nicht möglich, wird nach dem
cbm umbauten Raum berechnet und betIlIgt
- bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 € (0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei übelwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 Enetto)
je cbm umbauten Raum.
(6) FOr die Anmietung eines Standrohres sind
a) Kiunion pro Standrohr in Höhe von 260,00 €
b) eine GnmdgebUhr von
18,725 €
pro Ausleihe und pro angefungenen Jahr
c) eine Miete von
4,60 €
pro angefungenen Monat zu zahlen,
(6) FOr die Anmietung eines Standrohres'Bauwassernlhlers
sind
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe voo26O,00 € zu zahlen,
b) eineGnmdgebUhrvon
18,73€
(17,50€netto)
pro Ausleihe und pro angefungenen Jahr
c)
eineMietevon
4,6O€
(4,30€netto)
pro angefungenen Monat zu zahlen,
per Scheck zu stellen.
(17,50 € netto)
(4,30€netto)
§3
Baukostenzuschuss
(I) Bemessungsgrundlage
baulichen Nutzung.
für den Baukostenzuschuss
ist die GnmdstOckstläche
mit An und Maß der
Als Gnmclstllckstläche gih unabhängig von der UbertJaubaren GnmdstUcksflllche diejenige, für die der
Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige NIl121ll1g vorsieht, Private Zugangs- oder ZufuJutsgnmdstUcke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein
Erbrecht hat, gehen nicht als Gnmdst!lck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu
ennittelnde Fillche wird entsprechend der AusnUl2barl<eh mit einem Vomhundensatz vervielfudtt, der
im einzelnen betragt
I.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarlceit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubariceh
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarken
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubariceh erhöht sich der VomhtmdeJ1satz für jedes wettere Geschoss umjeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der VoUgeschosse.
F:181 lISA TZUNGIWASSERIPRWasserOl
012006.doc
•
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl
flächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargnmdstücken
vorhandenen Geschosse maßgebend
(2) Wenn ein BebauungspJan nicht besteht oder der BebauungspJan
gewerbliche NuI2!Jng vorsieht, gih als Grundstücksfläche
•
Anlage,
Seite- 3 -
nach Grundüberwiegend
eine andere als bauliche oder
a) bei GnmdstOcken, die an eine Versorgungsan1age angrenzen, die Fläche von der VersorgungsanJage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird;
b) bei GnmdstOcken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder ledigJich
durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der Zll der
Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis Zll einer Tiefe von höchstens 50 m;
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die FlJ!che von diesen Anlagen
bis ZII einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzimgslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung
nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder
ausschließlich gewerblich, industriell, ftlr Geschl!fts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss
beträgt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
Fläche,
(3) Der Baukostenzuschuss
beträgt 2,97 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
FlJ!che.
(4) Wird der Anschluss eines GnmdstOckes beantragt, das nicht in einem mit VersorgungsleitlHlgen
versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hal der Antragsteller
einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstelhmg der ZubringerieitlHlg zuzllglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen,
(5) FUr Weide-, Garten- und ähnliche AnschlUsse beträgt der Baukostenzuschuss
netto ~ sofem nicht nach Abs. 4 ZII verfuhren ist.
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung
verlangt werden:
durch den Abnehmer
474,4748 € (409,03 €
kann ein weiterer Baukostenzuschuss
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutztmg von Weide-, Garten- und lIhnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen,
den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
F:181_1 ISA TZUNGI
W ASSERIPR
die eine Nachberechnung
WasserO I 0 12006.doc
erforderlich mechen,
(5) FUr Weide-, Garten- und lIhnliche AnschlUsse beträgt der Baukostenzuschuss
netto), sofern nicht nach Abs. 4 ZII verfuhren ist.
474,47 € (409,03 €
•
•
Anlage,
Seite- 4 -
§4
Hausanschlusskosten
(I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses
ten Rohrquerschnitt folgende Entgehe zu zahlen:
hat der Anschlussnehmer
a) anteilig im ötrentlichen Bereich
I"
652,4072€
/ 114"
74/,J676€
1 112"
830,3396€
undmehr
l.oo8,2720€
b) im privaten Gnmdstücksbereich bei Rohrquerschnitt
I"
118,6216€
11/4"
148,2712€
11/2"
177,9324€
undmehr
207,5820€
entsprechend dem verleg-
(562,42€netto)
(6J9,n €netto)
(715,81 €netto)
(869,20€netto)
von
(102,26€netto)
(127,82€netto)
(153,39€netto)
(178,95€netto)
ober 5 m (gemessen von GnmdstOcksgrenzen bis zur vom AnschIussnehmer anzubringenden Halteplatte filr den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) urn jeweils 20,7640 €
(17,90 €netto)je Meter Mehrlänge.
(I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer
ten Rohrquerschnitt folgende Entgehe zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
I"
652,41 €
/1/4"
74/,J7€
11/2"
830,34€
und mehr
1.008,27 €
b) im privaten Gnmdstücksbereich bei Rohrquerschnitt
I"
1I8,62€
1114"
148,27€
I 1/2"
177,93 €
undmehr
207,58€
entsprechend dem verleg-
(562,42€netto)
(6J9,n €netto)
(715,81 Enetto)
(869,20 € netto)
von
(102,26€netto)
(127,82€netto)
(153,39€netto)
(l78,95€netto)
(2) Bei MehrllIngen
(2) Bei MehrllIngen Ober 5 m (gemessen
(3) Erdarbeiten und MaurerarlJeiten (Mauerdurchbruch,
Abdichtung) im privaten GnmdstOcksbereich
sind bauseitig durchznführen, Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfallenden Kosten gesonden in Rechnung gestellt
(3) Erdarbeiten und MaurerarlJeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Gnmdstücksbereich,
sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte
zzgl, KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen,
Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfullenden Kosten gesonden in
Rechnung gestellt
(4) Die Kosten filr Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden
des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom AnschIussnehmer zu bezahlen.
(5) Die lautende Unterhaltung einschließlich der alterbedingten Erneuerung von HausanschIussan1agen
obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Erganzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken.
§5
Inbetriebnahme
der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebse!zung ist unentgeltlich. FUr jede weilene Inbetriebse!zung zahlt der Abnehmer
35 €. Dies gilt auch dann, wem eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw, nicht den teclmischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie filr die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgung;einstellung.
F:181 IISATZUNGIWASSERIPRWassertlI012006.doc
von Gnmdstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Haheplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,76 €
(17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
•
•
Anlage,
§6
Kostenerstattung
für Erneuerung,
B<seitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen
dere Ersatzansprüche
und an-
Werden von den S1lIdtwerl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5)
obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag
von 7"10 erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflich-
tige Leisamgen.
§7
Kosten bei Zahlungsverzug
und Liefetsperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
I. fllr jede Mahnung
5,00 €
2.
3.
für Nachinkasso
für Liefersperre
15,00 €
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses
entsteht nach Antragstellung
für einen Anschluss sowie mit dem Zust:mdekommen des Entsorgungsvert.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfuhren werdm Zinsen in Höhe
des Kontokorrentzinssatze
der Stadtwelke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG gehend gemacht
Snmdungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Per-
sonen.
§8
Abgrenzungen
Ändem sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so "ire! keine Abgrenzung vorgenommen,
sung und InkraflIreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht
wenn zwischen Able-
§9
Inkrafltreten
I.
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.012002
der Fassung der 4. Ändenmg vom 21.092000
2.
Die I.Ändenmgder
Preisregelung
Wasserder
in Kraft. Gleichzeitig trin die PreisregeJung Wasser in
außer Kraft.
Stadtwerke Erftstadttrin
zum 01.012005
in Kraft.
3.
F:\8 I_ liSA TZUNG\
W ASSER\PR
WasserO I 012006.doc
Die 2. Ändenmg der Preisregelung
Wasser der Stadtwerke Erftstadtnitt
zum 01.01 2006 in Kraft.
Seite- 5 -
•
•
Bekanntmachung;;anordmmg
Die I. Änderung der Preisregelung
macht
Wasser der Stadtwerke Erflstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge-
Anlage,
Seite- 6 -
Bekanmmach\D1gsanordn\D1g
Die 2. Änderung der Preisregehmg
macht
Wasser der Stadtwerke Erflstadt wird hiermit öffentlich bekannt ge-
Es wird daraufhingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung filr das Land Nordrhein-Westfulen (GO NW) beim Zustmdekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehh;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgernacht worden;
c) der BUrgermeister hat den Salzungsbeschluss vomer beanstandet
oder
cl) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vomer gertlgt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Es wird daraufhingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfuhrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfulen (GO NW) beim Zustmdekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehh;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der BUrgermeister hat den Satzungsbeschluss vomer beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der Stadt vomer gertlgt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den 28.12.2004
Ernst-Dieter
Bösche
BUrgermeister
Erftstadt, den
Ernst-Dieter
Bösche
BUrgermeister
F:181 IISATZUNGIWASSERIPR
WasserO I 0 12006.doc