Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
AZ:
V
14 10-21
8/
O~h'
An den
Amt: -14-
Rat der Stadt Erftstadt
zur Beschlussfassung
BeschI.lAusf.: -14-
überden
Werksausschuss
09.11.2005
Stadtwerke
und den
Rechnungsprü(ungsausschuss
•
Betrifft: Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes
Eigenbetrieb Stadtwerke 2004
Finanzielle
zum Jahresabschluss
I
Auswirkungen:
Keine
•
Beschlussentwurf:
Der Prüfbericht wird zur Kenntnis genommen .
Begründung:
Gem. § 8 (Stadtwerke: § 11) der jeweiligen Betriebssatzung der städtischen
Eigenbetriebe unterliegen diese unbeschadet der Jahresabschlussprüfung durch den
Wirtschaftsprüfer der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt.
Die Prüftätigkeiten umfassen hierbei insbesondere:
• Zahlungsbewegungen im Rahmen der Visakontrolle
• Vergaben im VOL-NaB-Bereich
• Prüfung der Führung der Sonderkasse des Eigenbetriebs
• wechselnde Prüfthemen
(Bösche)
.-'
...
\
.'',
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
1412 - 02
AnI. zu V 8/
(}7fl
AnI. zu V
8/09'10
W
BZ Wasservers. /
Rohrnetzkolonne
BZAbwasser
AnI. zu V 8 ¥'j BZ Hallenbad
AnI. zu V
AnI. zu V
8!1006
8/09?
BZ Freibad
BZ Heizkraftwerk
AnI. zu V 8/
•
BZ Städtische
f}9n Dienste
Jahresabschluss
2004 der Stadtwerke
Erftstadt
1. Gem. § 11 der Betriebssatzung der Stadtwerke in der ab 01.07.1999 geltenden
Fassung hat der Rat zur Rechnungsprüfung folgende Regelung getroffen:
"Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Abschlussprüfer
unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Erftstadt."
•
Die Prüftätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes umfassen insbesondere:
• Die Visakontrolle im Bereich der Zahlungsbewegungen im Tagesgeschäft
• Die Prüfung der Vergaben im Tagesgeschäft
• Die Kassenbestandsprüfungen der Sonderkasse
• Die Kassenprüfungen einschI. Jahresabschluss der Sonderkasse
• Die Prüfung der IRP-Buchführung in Abstimmung mit der Darstellung der
Tagesabschlosse
/
Kassenbestandsfortschreibungen
sowie
des
Jahresabschlusses
Zur Durchführung
verpflichtet.
dieser
Prüfungen
ist
das
örtliche
Rechnungsprüfungsamt
Das RPA hält - grundsätzlich - eine Zentralisierung der Vergabeabwicklungen,
zumindest was den Bereich VOB / Eigenbetriebe angeht, durch eine "Vergabe" oder
"Submissionsstelle"
für sinnvoll. Grund : die Trennung zwischen Vergabe und
Bauabwicklung
sowie die Möglichkeit neutraler, zusätzlicher Bieterauswahl fördert
Wettbewerb und wirkt präventiv gegen Korruption
Alternativ wird mit Zustimmung des Rates seit Beginn des Jahres 2005 für eine
Testfase von 2 Jahren folgendes Verfahren bei der Stadt Erftstadt durchgeführt :
Im Bereich der beschränkten Ausschreibungen
können Bietervorschläge eines
Eigenbetriebes durch einen jeweils anderen Eigenbetrieb geändert oder ergänzt
werden. Die Bieterauswahl erfolgt somit immer im Mehraugenprinzip.
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
1412 -02
2. In 2004 unterlagen die Vergabe von Aufträgen ab 2.000,00 €, sowie sämtliche
Schlussrechnungen
für Baumaßnahmen
I investive Maßnahmen einschI. der
Zahlungsanordnungen an die Sonderkasse , der Visakontrolle. Dies entspricht den
gesetzlichen
Grundlagen
und den
Regelungen
der
Rechnungsprüfung
I
Dienstanweisungen für die allgemeine Verwaltung 2004.
Durch diese Praxis im Rahmen des Tagesgeschäftes
Vorfeld festgestellt
und können korrigiert werden.
können dadurch in vielen Fällen vermieden werden.
•
•
werden
Spätere
Fehler bereits im
Beanstandungen
3. Im Rahmen dieser Prüftätigkeit und der Visakontrolle erfolgten u.a. Beratungen
und ggfs. Mithilfen durch das RPA auch im Bereich der Auftragsvergaben (Val I
VOB); hier insbesondere bei der formellen Abwicklung beschränkter und öffentlicher
Ausschreibungen:
• Vorkalkulation erstellen;
• genaue Definition der erforderlichen leistungen;
• Definition der leistungseinheiten;
• Aufbau einer Ausschreibung;
• Wahl des Vergabeverfahrens, Durchführung und Abwicklung;
• Auftragsvergabe vorbereiten und durchführen;
• leistungskontrolle, Abnahme, Zahlungen, Prüfen der Rechnung.
In Reparatur- und Sanierungsfällen im unteren Auftragssegment werden meistens
der Stadt oder den Eigenbetrieben bekannte Firmen beauftragt. Dabei werden
entweder
Preisanfragen
durchgeführt
oder es wird auf kürzlich erfolgte
Ausschreibungen
zurückgegriffen
und deren Einheitspreise
übernommen
und
vereinbart. In vielen Fällen sind bei plötzlich erforderlich werdenden Reparaturen in
Schulen oder Kindergärten keine zeitaufwendigen Preisvergleiche möglich, um den
Betriebsablauf nicht zu unterbrechen oder zu stören bzw. Unfallgefahren sofort zu
beseitigen. Hier hat es sich bewährt, dass auf ortsansässige bzw. in der näheren
Umgebung vorhandene
Handwerksbetriebe
zurückgegriffen
werden kann. Für
verschiedene Gewerke bestehen auch entsprechende Wartungsverträge .
Bei größeren Reparaturen oder Sanierungen werden, wie mit den Wertgrenzen
festgeschrieben,
bis = < € 7.500,00 I € 15.000,00 ( Baunebengewerbel
Bauhauptgewerbe ) eine Preisanfrage bei mindestens drei Anbietern gemacht,
darüber hinaus wird eine beschränkte Ausschreibung erstellt. Ab € 30.000,00 (€
50.000,00 bei Bauhauptgewerbe) werden öffentliche Ausschreibungen durchgeführt.
So weit die Überprüfung der Ausgaben gezeigt hat, dass bestimmte Beschaffungen
in Umfang, Gleichartigkeit
und Jährlichkeit sich wiederholen,
wird mit den
Fachämtern eine entsprechende Ausschreibungsverpflichtung
vereinbart.
Etwaige geringfügige Mängel bei der Vorgangsbearbeitung ( z.B. fehlende Aufmaße,
Prüfvermerke auf Angeboten) wurden unmittelbar abgeklärt und erledigt.
Rechnungsprüfungsamt
1412-02
3.1 Abrechnungen
Hier 19 Rechnungen
Tiefbauarbeiten
Fa. R.
Stadt Erftstadt
GmbH & CO.KG.:
Es wurden
dem
RPA
19 Einzelrechnungen
vom
01.03.04
mit einer
Gesamtabrechnungssumme
von € 35.463,74 vorgelegt. Es handelt sich um
Tiefbauarbeiten
zur Wasserrohrverlegung
im Stadtgebiet
von Erftstadt. Ein
schriftlicher Auftrag liegt dem Vorgang nicht bei und wurde dem RPA auch nicht
vorgelegt. Die Ausführung der Arbeiten ist jedoch schon in 2003 erfolgt. da die
Aufmassskizzen aus September und Oktober 2003 datieren.
Bei der Prüfung der Abrechnungen
folgendes festgestellt:
•
•
und einer örtlichen Prüfung (Stichproben) wurde
B1 - B4:
•
Die Berechnung
der Massen entspricht nicht den auf der Aufrnaßskizze
aufgeführten Maßen und den berechneten Massen:
Rechnung-Nr. 039-04 Liblar Josef-Zimmermann-Str. 15
Rechnung-Nr. 029-04 Lechenich Alfred-Delp-Str.21
Ob die Maße laut Rechnung mit den ausgeführten
Arbeiten vor Ort
übereinstimmen, muss überprüft werden.
•
Die Maße des Aufmaßes stimmen mit den örtlichen Maßen nicht überein:
Rechnung-Nr. 023-04 Liblar Am Ziegelacker 15
Oberflächenaufbruch 0,85 x 2,00 m = 1,70 qm
Abgerechnet jedoch 1,20 x 2,00 m = 2,40 qm
Der Bordstein + die Rinne sind noch im Urzustand, also sind nicht
aufgenommen und wiederversetzt worden, abgerechnet wurde jedoch Pos.
1.2.16::: 2,00 m
Die Berechnung des Oberflächenaufbruchs ist laut VOB nicht korrekt. Die
Fläche wird nicht über Bordstein + Rinne gemessen.
•
Die Maße des Aufmaßes stimmen mit den örtlichen Maßen nicht überein:
Rechnung-Nr.022-04 Dirmerzheim Sielstr.8
Oberflächenaufbruch 050 x 1,50 m = 0,75 qm
Abgerechnet
0,85 x 1,50 m = 0,98 qm
Weiterhin ist bei der Pos.1.2.7 wieder über Bordstein + Rinne gemessen
worden. Dies ist nicht korrekt. Rinne + Bordstein sind im Urzustand.
•
Die Angaben des Aufmaßes konnten nur teilweise überprüft werden:
Rechnung 026-04 Gymnich Hauptstr.56
Pos 1.2.7 Flächenberechnung
nicht nachvollziehbar, wieder über Rinne +
Bordstein gemessen, It.VOB nicht zulässig
Rinne+ Bordstein im Urzustand, abgerechnet Pos. 1.2.11. + 1.2.16
Schieberkappe Pos.1.2.20 auf Gehweg nicht feststellbar.
Da diese Überprüfung der Rechnungen + der Aufmaße - wenn auch kleinere Unkorrektheiten ergaben, war es dem RPA nicht möglich, die Zahlungsanweisung
abzuzeichnen. Es wurde daraufhingewirkt, die Aufmaße I Abrechnungen nochmals
vor Ort nachzuvollziehen. Dies war schriftlich + zeichnerisch zu dokumentieren.
Rechnungsprüfungsamt
1412-02
Stadt Erltstadt
Nach Beanstandung durch das RPA wurden die Aufrnasse und Berechnungen
Die Aufrnaßskizzen
und Massenberechnungen
wurden
nochmals überprüft.
korrigiert für:
Rechnung
Rechnung
Rechnung
Rechnung
Rechnung
039-04
029-04
023-04
022-04
026-04
Liblar Josef-Zimmermann-Str.
Lechenich Alfred-Delp-Str.
Liblar Am Ziegelacker
Dirm. Sielstr.
Gymn. Hauptstr.
Der Rechnungsbetrag
•
wurde entsprechend korrigiert.
Eine örtliche Überprüfung der anderen 14 Rechungen + Aufmaße fand nach
Durchsicht der vorgelegten Unterlagen nicht statt. Hierzu liegt dem RPA kein
schriftlicher Vermerk vor, ob bzw. in welchem Umfang weitere Aufmaße oder
Massenberechnungen geprüft wurden .
Das RPA hat sich weiterhin die Prüfung von diesbezüglichen
Altrechnungen
vorbehalten.
Falls weitere Überprüfungen
erfolgt sind,
dokumentieren und dem RPA vorzulegen.
ist die Art
und
der
Umfang
zu
Auch wenn es sich hier im Ergebnis nur um kleinere Korrekturbeträg.e handelte (bis
ca. 400 €) , ist nach Ansicht des RPA auch zukünftig eine örtliche Uberprüfung der
Aufmaße angebracht, da diese teilweise offensichtlich nicht immer VOB-konform
sind. Dies sollte möglichst während der Bauphase geschehen, da somit auch die
angegebenen Bautiefen überprüft werden können.
•
Die vorgenannten Arbeiten wurden im Rahmen eines 5-Jahresvertrages beauftragt
(2001 bis 2006), Jahressumme
ca. 79.000 €. Falsche Aufmaße I Abrechungen
können sich daher erheblich summieren.
Die Prüfung hatte insoweit präventiven Charakter.
nachricht!. :
Das Überwachungsverfahren
strukturell neu organisiert.
wurde nach der Prüfung durch -81- personell
3.2
Betriebszweig
Prüfung Beschaffungen
Büro Kölner Ring 174 a
- 81.5 - Städtische
und
Dienste
Die Belege aus dem Jahr 2003 I 1.Jahreshälfte 2004 sind in 2 Aktenordnern
abgeheftet. Hierin sind sämtliche Belege gesammelt, die den Kosten für den
Betriebszweig "Städtische Dienste" zuzuordnen sind. Es liegen bei den Rechnungen
nur Kopien vor, da sich die Originale in der Buchführung befinden.
Die Ablage
ist alphabetisch
angelegt.
Die Belege sind nach Firmen I
Zahlungsempfänger und nach Datum sortiert.
Der einzelnen Vorgänge enthielten Angebot, Auftrag, Lieferschein, Rechnung und
Auszahlungsanordnung.
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
1412 -02
Der Hauptteil
der
Rechnungen
besteht
aus Materialeinkäufen
wie z.B,
Verkehrsschilder, Rohrpfosten, Poller und Straßenbaumaterial wie Sand, Schotter,
Bordsteine, Gehwegplatten
usw.. Weiterhin werden Aufwendungen
für Geräte,
Maschinen, Fahrzeuge, Reparaturen aller Art, Kraftstoff, Versicherungen, Telefon,
Personalausstattung, Personalkosten, Verwaltungskosten und Aufstellung der Bilanz
berechnet. Die Aufzählung
der Kosten ist nicht abschließend,
sondern nur
beispielhaft.
Bedingt durch die Menge der Rechnungen, viele sind Kleinbetragsrechnungen
unter
€ 200,00, wurden nicht alle Vorgänge geprüft, sondern Stichproben gemacht.
Beanstandungen
haben
sich
nicht
Vergabevorschriften wurden beachtet.
•
•
ergeben.
Die
Bestell
und
4. Prüfung der Sonderkasse Stadtwerke
Bei der Kassenbestandsaufnahme
sowie der Kassenprüfung
werden die
Geldbewegungen der Stadtwerke miterfasst. Die unvermutete Kassenprüfung
erfolgte vom 19.04. - 03.05.2004
(Tagesabschlüsse
14.04. - 16.04.), die
Kassenbestandsaufnahme
wurde am 27.09.2004 durchgeführt. Weiterhin wurden
vom 22.11. - 26.11.2004 unvermutet die Buchungen des Monats Februar 2004 nach
den Auszügen der Geschäftskonten in der kaufmännischen Buchführung und den
Büchern der Stadtkasse
(Tagesabschlüsse
mit Kassenbestandsfortschreibung,
Summenfortschreibung
und Schwebepostenaufstellung
zur Sonderkasse 498)
überprüft.
Art der Prüfung
Prüfzeitraum
Unvermutete Prüfung Kasse I Sonderkasse
19.04. bis 03.05.2004
(Tag~~abschlüsse 14.04.-
Dito
Dito
Kassenbestandsaufnahme
Kasse I
Sonderkasse
Prüfunq Buchführunq IRP - Stadtwerke
16.04
27.09.2004
22.11. bis 26.11.2004
Die Prüfung erfolgt unter der Vorgabe, dass die Aufgaben der Sonderkasse der
Stadtwerke an die Stadtkasse
(als Einheitskasse)
übertragen wurden. Die
Stadtwerke haben ab dem 01.01.2003 in der kaufm. Buchhaltung (also nicht
Verbrauchsabrechnung
I Personenkonten)
"IRP" eingeführt.
Die einzelnen
Einnahmen und Ausgaben werden kassenmäßig nicht zum Soll gestellt; es erfolgen
Einzel-1st-Buchungen aufgrund der Einzelposten in den Bankauszügen
bzw.
Kassenanordnungen
auf zugeordneten Verwahr- und Vorschusskonten
bei der
Stadtkasse.
Restanten (Personenkonten) werden aus dem Großrechner(alt)verfahren gemahnt.
Die Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen
erfolgt regelmäßig im Rahmen der
Kassenprüfung.
Die Verpflichtung zur Prüfung ergibt
Betriebsatzung der Stadtwerke Erftstadt.
sich aus
§ 103 Abs.
1 GO und der
Rechnungsprüfungsamt
1412-02
Stadt Erftstadt
Entsprechend § 38 Nr. 2 GemKVO erfolgten Stichproben.
Prüfungsumfang
In den Betriebszweigen
Wasser, Abwasser, Hallenbad, Freibad, Heizkraftwerk,
Rohrnetzabteilung
und Städtische
Dienste soweit diesen
Geschäftskonten
zugeordnet sind, wurde geprüft, ob die Bewegungen nach den Auszügen der
Geschättskonten in der kaufm. Buchführung und den Büchern der Stadtkasse
(Sonderkasse) erfasst sind und ob die Salden der Bankkonten zum Ende des
Abrechnungszeitraumes (29.02.2004) mit den Angaben der kaufm. Buchführung und
der
Bestandsfortschreibung
der
Sonderkasse
übereinstimmen
und
die
ordnungsgemäße Fortschreibung der Geldanlagen erfolgt.
•
Die Prüfung ist als ergänzende Kassenprüfung anzusehen. Die richtige Zuordnung
der einzelnen Buchungen innerhalb der kaufm. Buchführung (KostensteIlen) wurde
nicht geprüft.
Abstimmung
Freibäder)
I
Saldo
Bankkonten
(keine
Konten
im Bereich
Heizzentrale
u.
Betriebszweig Wasser
Konto Postbank
Köln Nr. 1412 19-501
Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004
•
Neuer Saldo
Auszug 20
27.02.04
+30.026,87
Alter Saldo
Auszug 10
02.02.04
+29.085,02
Bewegung It. Kontoauszüge
941,85
Bewegung It. Sachkonto IRP
941,85
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
ordnungsgemäß erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 20
Stand 27.02.2004
+30.026,87
Schwebepostenaufst.
GKZ 498 TA 02.02.2004
+29.632,87
Eine Übereinstimmung
von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung
vom
02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 18/19 erst später gebucht wurden.
Rechnungsprüfungsamt
1412-02
Konto Kreissparkasse
Köln Kto. 191000016
Abstimmung nach Bewegungen
•
Stadt Erftstadt
Februar 2004
Neuer Saldo
Auszug 36
27.02.04
+ 34.570,90
Alter Saldo
Auszug 19
30.01.04
+160.104,09
Bewegung II. Kontenauszüge
125.533,19
Bewegung II. Sachkonto IRP
125.533,19
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
vollständig erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 36
Schwebepostenaufsl.
Stand 27.02.2004
+ 34.570,90
+ 95.948,75
GKZ 498 TA 02.03.2004
Eine Übereinstimmung
von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung
vom
02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 35/36 erst später gebucht wurden.
Die Wasserleitungserneuerungsrücklage
betrug zum
(November 2004) 7.127,18 € einschließlich Zinsen 2003.
Zeitpunkt
der
Prüfung
I~-------------------I
Betriebszweig Abwasser
Konto VR-Bank, Rhein-Erft e.G. 1001011045
•
Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004
Neuer Saldo
Ausz.40
27.02.04
-1.755.781,87
Alter Saldo
Ausz.22
30.01.04
-300.735,34
Bewegung II. Kontenauszüge
1.455.046,53
Bewegung II. Sachkonto IRP
1.455.046,53
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
ordnungsgemäß erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 40
Schwebepostenaufsl.
Stand 27.02.2004
GKZ 498 TA 02.03.2004
-1.755.781,87
-1.556.451,99
Eine Übereinstimmung
von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung
vom
02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 38/39 erst später gebucht wurden.
Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt
1412 -02
I
1.....,
~etriebszweig Hallenbad
_...;;;.....
I
_
Konto VR-Bank, Rhein-Erft e.G. 1001011029
Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004
•
Neuer Saldo
Ausz.35
26.02.04
-616.261,15
Alter Saldo
Ausz.20
30.01.04
-592.069,54
Bewegung II. Kontenauszüge
24.191,61
Bewegung II. Sachkonto IRP
24.191,61
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
vollständig erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 35
Stand 26.02.2004
-616.261,15
Schwebepostenaufsl.
GKZ 498 TA 02.03.2004
-594.539,11
Eine Übereinstimmung
von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung
vom
02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge 29-34 erst später gebucht wurden.
~I
I~B_e_tr_ie_b_s_ZW
__e~ig_R_O_h_r_n_et_z_a_bt_e_il_u_ng
VR-Bank, Rhein-Erft e.G.
•
1001011053
Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004
Neuer Saldo
Ausz.22
2702.04
+335.844,87
Alter Saldo
Ausz. 12
0202.04
+245.184,97
Bewegung II. Kontenauszüge
90.659,90
Bewegung II. Sachkonto IRP
90.659,90
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
vollständig erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 22
Schwebepostenaufsl.
Summe Kontoauszug
02.03.2004 überein.
Stand 27.02.2004
GKZ 498 TA 02.03.2004
Nr. 22 stimmt
+335.844,87
+335.844,87
mit der Schwebepostenaufstellung
Seile: 4
vom
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
1412 -02
I
Betriebszweig Städt. Dienste
L..-..-
VR-Bank, Rhein-Erft
e.G.
I
1001011037
Abstimmung nach Bewegungen
•
----I
Februar 2004
Neuer Saldo
Ausz.25
27.02.04
+246.179.82
Alter Saldo
Ausz. 11
02.02.04
+314.201,29
Bewegung It. Kontenauszüge
68.252,13
Bewegung It. Sachkonto IRP
68.252,13
Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke
ordnungsgemilß erfolgt sind.
Kontoauszug Nr. 25
Schwebepostenaufst.
Stand 27.02.2004
+246.179,82
GKZ 498 TA 02.03.2004
+246.034,76
Eine Übereinstimmung
von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung
vom
02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 21-24 erst später gebucht wurden.
Verrechnungskonten
•
Hallenbad
<-->
Freibad
Hallenbad
Soll
4.039,54
Haben
0
Freibad
Haben
4.039,54
Soll
0
Verrechnungskonten
Hallenbad
<-->
Heizkraftwerk
Hallenbad
Soll
22.218,13
Haben
14.600,00
Fernwärme
Haben
22.218,13
Soll
14.600,00
Ergebnis:
Die Buchführung
der bei der Stadtkasse
stimmt hinsichtlich
•
•
•
geführten
Sonderkasse
Saldo Bankkontostände
ausgewiesener
Schwebeposten
in den zu
Tagesabschlüssen
Buchungsbestand
gemäß Summenfortschreibung
Grunde
GKZ 498
gelegten
Rechnungsprüfungsamt
Stadt Erftstadt
1412 -02
mit Fortschreibungen
der Debitoren-I Kreditorenbestände
des IRPBuchungs-systems
des
Eigenbetriebs
Stadtwerke
mit
der
Einschränkung
überein, dass - bis auf den BZ "Rohrnetzabteilung"
mehrere Tage in einem Tagesabschluss nacherfasst wurden. Danach
war die Übereinstimmung zwischen Konto und Kontogegenbuch Kasse
wiederhergestellt.
Die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke sind nach Abgleich mit
den Bankkonten für die Betriebszweige Wasser, Abwasser, Hallenbad,
ROhrnetzabteilung und Städt. Dienste im Prüfzeitraum vollständig erfasst.
•
H
Das RPA musste vom vorgesehenen Plan, den Buchungsmonat September
2004 in die Prüfung mit einzubeziehen (geprüfter Monat Eigenbetrieb
Straßenllmmobilien) absehen, da die Monate März bis September 2004 noch
nicht erfasst waren.
Auf die Notwendigkeit einer nunmehr zügigen Nacherfassung zur Gewährleistung einer zeitnahen und transparenten Buchführung im Rahmen der
Sonderkasse wird nochmals hingewiesen.
5. Sonstige Prüfbereiche
Die Sonderkasse des Eigenbetriebes wurde hinsichtlich der fristgerechten und
zeitnahen Einleitung von Mahn - I Vollstreckungsmaßnahmen
(bzw. bei
privatrechtlichen Forderungen entsprechende gerichtliche Forderungstitulierungen) in
Stichproben geprüft.
•
In den nachfolgend aufgeführten Fällen (Stichproben) wurde um kurzfristige
Sachstandsmitteilung bezüglich der Mahn- Nollstreckungsverfahren gebeten:
Name
Debitoren-Nr.
11000235
G
11000236
H
11000246
M
11000240
K
11000252
R
11000256
S
gem. Liste
H
gem. Liste
M
Clem.Liste
H
aem. Liste
J
gem. Liste
K
Forderunqen .......
I
Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt
1412 -02
LI. Stellungnahme -81- vom 21.01.2005 waren die Fälle zum größten Teil mangels
Beitreibbarkeit (z.B. Firmenauflösungen) kurzfristig niederzuschlagen.
Da die Posten jedoch am 11.10.2005 immer noch offen waren, erfolgte eine erneute
Aufforderung durch -14-, die Forderungen abschließend zu bearbeiten.
w.v.L. -Termin
02.11.2005.
Nachrichtlich: die offenen Posten wurden zwischenzeitlich durch die Stadtwerke im
einzelnen recherchiert und buchungsseitig niedergeschlagen.
6. Sonstiges
•
Gemäß § 9 Absatz 3 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt ist die Frist für
den Jahresabschluss der 31.03. des Folgejahres, mithin also hier der 31.03.2005 für
den Abschluss 2004. Dieser wurde wesentlich später fertiggestellt.
Die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers bezüglich des Jahresabschlusses lagen
dem RPA bei Erstellung dieses Berichtes daher noch nicht vor.
6. Bei den Prüfungen wurden im Ergebnis schwerwiegende
Verstöße nicht
festgestellt; die o.g. Hinweise / Beanstandungen sind ausgeräumt bzw. werden
künftig beachtet.
•
Erftstadt, den 09.11.2005
( Walter
öffentlich
STAI>T
ERFTSTAI>T
Der Bürgermeister
Az.: - 81 00-12-
V
8/
Amt:
{)!J6t
- 81 -
An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 16.11.2005
- 81 -
-
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Stadtwerke
Betrifft:
Änderung
der Betriebssatzung
Finanzielle
Auswirkungen:
0
Unterschrift
Erftstadt,
zum 01.01.2006
Keine
des Budgetverantwortlichen
den
Beschlussentwurf:
I. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung
die Stadtwerke Erftstadt wird beschlossen.
•
2.
(neue Fassung) zum 01.01.2006
Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung
I.Betriebsleiter,
Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung
Betriebsleiter.
für
der technische
Begründung:
1111Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement
(NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung
NW neu ge,
fasst.
lvIit der Neufassung hat der Verordnungsgeber
das Ziel verfolgt, neben einer durchgängigen redaktionellen
Anpassung an geänderte Vorschriften und Rahmenbedingungen, eine Modernisierung
und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung
der
Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der
Leitung der Gemeindeverwaltung
und der Betriebsleitung
klarer geregelt. Weiterhin
wurde die Verordnung von allen bisher noch enthaltenen kameralistischen
Elementen
entfrachtet.
r-.
Aufgrund der geänderten
forderlich.
Vorschriften
ist eine Anpassung
F:\8t_999\,,'ord\W":RKSAUS\8Lqislatur\\'orlagrn\bdrid)Ssatzung2006.DOC
der Betriebssatzung
er-
Es wird vorgeschlagen
•
•
die Betriebssatzung
in folgenden
Punkten zu ändern:
I.
Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung
erfolgt durchgehend
eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung
bzw. Betriebsausschuss.
2.
Bisher wurde in der Betriebsatzung
hinsichtlich der Werkleitung unterschieden
zwischen Werkleiter und technischemWerkleiter.
Entsprechend der Empfehlung der KGSt übernimmt der technische Werkleiter auch
im erheblichen Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung des Betriebes. Das
Verhältnis
des Bürgermeisters'
als Werkleiter
zum technischen
Werkleiter
entspricht dem in der Verwaltung üblichen Verhältnis DezernentJAmtsleiter.
Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung
empfunden Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern in Betriebsleiter.
Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er Kraft Gesetztes (§ 2 Abs. 3
EigVO) Erster Betriebsleiter.
Gleiches gilt, wenn der Bürgermeister
der Betriebsleitung angehört.
3.
Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick auf die in den
vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine Preissteigerungen
erscheint eine Verdopplung
der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der
Aufstellung der Wirtschaftspläne
und insbesondere durch die Beschlussfassung
über Investitionsmaßnahmen
wird die erforderliehe Einflussnahme der städtischen
Gremien sichergestellt.
4.
Die Betriebssatzung
regelt die Aufgabenverteilung
zwischen Rat, Betriebsausschuss und Betriebsleitung.
Es wird empfohlen in die Satzung eine Bestimmung
aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für
den Einzelfall weitere Zuständigkeiten
übertragen kann.
5.
Bei Darlehensaufnahmen
wird für die Regelung der Zuständigkeit von der Darlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen
vom Rat
der Stadt beschlossen werden. Im Rahmen der Beschlussfassung
über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss
über die Aufnahme eines
Kredites
bzw.
über
die
Erteilung
der.. entsprechenden
Kreditaufnahmeberechtigung
entscheiden können.
-
Die Zuständigkeitsordnung
muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung
angepasst werden. Die Beschlussempfehlung
wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.
~
F:\8I_999\,,"·ord\WERKSAU~\8Ltgblatur\VorbgrD\btlricbssatzung2006.DOC
•
Alte Fassung
Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2001
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 11.12.2001 aufgrund der §§ 7,41,107
und 114
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes
vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung ftlr das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S.324), folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
Recbtsform
§1
und Betriebszwecke
(I) Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch
einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung).
(2) Die Fernwärmeversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk).
(3) Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung), das
Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich
und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich zur
Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische
Dienste).
(4) Alle 6 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den fur diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach
dieser Betriebssatzung geftlhrt.
•
Betriebssatzung
Seite I
Neue Fassung
der Stadtwerke Erftstadt
Recbtsform
§1
und Betriebszwecke
(I) Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch
einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung).
(2) Die Fernwärmeversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk).
(3) Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung),
das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich
zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische
Dienste).
(4) Alle 6 Betriebszweige werden zu einern Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach
dieser Betriebssatzung geführt.
§2
§2
Name des Betriebes
F:\81_1 \SA TZUNG\BETRI EBSSA TZUNGOI 0 12006.doc
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 7, 41 (I), 107 (2) und
114 (I) der Gemeindeordnung fur das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26
der Eigenbetriebsverordnung ftlr das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel
16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt".
vom
Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt".
•
•
§3
§3
Stammkapital
Stammkapital
Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für
die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet.
Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für
die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet.
§4
Benutzungsregelungen
Die Benutzungsregelungen
a) Wasserversorgung:
b) Heizkraftwerk:
c)
Abwasserbeseitigung:
d)
Hallenbad:
e)
Freibäder:
§4
Benutzungsregelungen
für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in:
Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen
(AVBWasserV) nebst Ergänzenden
Bestimmungen sowie Preisregelung Wasser
AVB Heizkraftwerk
Preisregelung Fernwärme
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
Allgemeine Entsorgungsbedingungen
(AEB-A)
Preisregelung Abwasser
Badeordnung
Preisregelung Bäder
Badeordnung
Preisregelung Bäder
für
(I) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und einem Technischen Werkleiter.
(2) Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen
an den Betriebsauschuss fur den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
TZUNGO I0 IZOO6.doc
Die Benutzungsregelungen
a) Wasserversorgung:
b)
Heizkraftwerk:
c)
Abwasserbeseitigung:
d)
Hallenbad:
e)
Freibäder:
Abwasser
§7
Betriebsleitung
F:\81_1 ISA TZUNGIBETRIEBSSA
Seite 2
für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in:
AllgemeineWasserversorgungsbedingungen
(AVBWasserV)
Ergänzenden Bestimmungen
Preisregelung Wasser
AVB Heizkraftwerk
Preisregelung Fernwärme
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser
(AEB-A)
Preisregelung Abwasser
Badeordnung
Preisregelung Bäder
Badeordnung
Preisregelung Bäder
§5
Betriebsleitung
(I) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere
Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter".
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht
durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss fur den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
•
•
Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
(3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur
Wertgrenze von 10.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten
bis 25.0000,00
EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 10.000,00 EURO und in Erlassfällen bis
2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der
laufenden BetriebsfiIhrung anzusehen ist.
(4) Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.
(5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Werkleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach
den Regelungen der Hauptsatzung.
(3)
(4)
(5)
(6)
§5
Der Werksauschuss besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern.
§6
Aufgaben des Werksauschuss
(I) Der Werksauschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
1':\81_1 ISA TZUNGIBETRIEBSSA
TZUNGO 1012006.doc
Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur
Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten
bis 50.0000,00
EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfällen bis
2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. FUr die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich.
Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach
den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
Der Betriebsauschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss
entscheidet.
§6
Betriebsausschuss
Werksauschuss
(2) Auf das Verfahren im Werksauschuss findet die Geschäftsordnung
der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung.
Seite 3
des Rates
(I) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss
werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern.
Stadt-
(2) Der Betriebsauschuss Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des
Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw, erteilt die entsprechende Kreditaufnahmeennächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
(3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung.
•
•
Seite 4
§8
Rat
§7
Rat
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtiichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die
Entscheidung vorbehält.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000,00 EUR,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die
Entscheidung vorbehält.
§9
Wirtschaftsjahr
(I) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Wirtschaftspläne können fur zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
(3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksauschuss
vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte Ober die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie Ober die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,
31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12.
kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§8
Wirtschaftsjahr
(I) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Wirtschaftspläne können fur zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
(3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und anestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende
des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,
31.08., 31.1 2. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12.
kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§ 10
Sondervorschriften
zur Rechnungslegung
Das Eigenkapital des Betriehszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind
Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffentF:\81_1 \SA TZUNG\BETRIEBSSA
TZUNGO I0 12006.doc
Sondervorschrltten
§9
zur Rechnungslegung
Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind
Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffent-
•
•
Seile 5
lichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die
Rechnungslegungsvorschriften
der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen.
lichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die
Rechnungslegungsvorschriften
der EigVO und § \07 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen.
§11
§ 10
Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Erftstadt.
Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Erftstadt.
§ 12
§ll
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung
§13
Inkrafttreten
(I)
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft. Die Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 01.03.1982 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft
(3) Die I. Änderungssatzung tritt zum 01.01.1994 in Kraft
(4) Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.07.1999 in Kraft
(5) Die I. Änderungssatzung trirt zum 01.01.2002 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein- Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
F:\81_1 ISA rWNGIBETRIEBSSA
TZUNGO I0 12006.doc
Bekanntmachungen
FUr die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die 3. Änderung der Betriebssatzung
der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein- Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
•
•
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
c)
Erftstadt, den 17.12.2001
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bilrgenneister
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
F:I81_1 \SA TZUNG\B,tri,bssatzung\BETRIEBSSA
TZUNGO IOI2006.doc
d)
Seite 6