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Beschlussvorlage (Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss Eigenbetrieb Stadtwerke 2004)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich AZ: V 14 10-21 8/ O~h' An den Amt: -14- Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung BeschI.lAusf.: -14- überden Werksausschuss 09.11.2005 Stadtwerke und den Rechnungsprü(ungsausschuss • Betrifft: Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes Eigenbetrieb Stadtwerke 2004 Finanzielle zum Jahresabschluss I Auswirkungen: Keine • Beschlussentwurf: Der Prüfbericht wird zur Kenntnis genommen . Begründung: Gem. § 8 (Stadtwerke: § 11) der jeweiligen Betriebssatzung der städtischen Eigenbetriebe unterliegen diese unbeschadet der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. Die Prüftätigkeiten umfassen hierbei insbesondere: • Zahlungsbewegungen im Rahmen der Visakontrolle • Vergaben im VOL-NaB-Bereich • Prüfung der Führung der Sonderkasse des Eigenbetriebs • wechselnde Prüfthemen (Bösche) .-' ... \ .'', Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 - 02 AnI. zu V 8/ (}7fl AnI. zu V 8/09'10 W BZ Wasservers. / Rohrnetzkolonne BZAbwasser AnI. zu V 8 ¥'j BZ Hallenbad AnI. zu V AnI. zu V 8!1006 8/09? BZ Freibad BZ Heizkraftwerk AnI. zu V 8/ • BZ Städtische f}9n Dienste Jahresabschluss 2004 der Stadtwerke Erftstadt 1. Gem. § 11 der Betriebssatzung der Stadtwerke in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung hat der Rat zur Rechnungsprüfung folgende Regelung getroffen: "Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt." • Die Prüftätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes umfassen insbesondere: • Die Visakontrolle im Bereich der Zahlungsbewegungen im Tagesgeschäft • Die Prüfung der Vergaben im Tagesgeschäft • Die Kassenbestandsprüfungen der Sonderkasse • Die Kassenprüfungen einschI. Jahresabschluss der Sonderkasse • Die Prüfung der IRP-Buchführung in Abstimmung mit der Darstellung der Tagesabschlosse / Kassenbestandsfortschreibungen sowie des Jahresabschlusses Zur Durchführung verpflichtet. dieser Prüfungen ist das örtliche Rechnungsprüfungsamt Das RPA hält - grundsätzlich - eine Zentralisierung der Vergabeabwicklungen, zumindest was den Bereich VOB / Eigenbetriebe angeht, durch eine "Vergabe" oder "Submissionsstelle" für sinnvoll. Grund : die Trennung zwischen Vergabe und Bauabwicklung sowie die Möglichkeit neutraler, zusätzlicher Bieterauswahl fördert Wettbewerb und wirkt präventiv gegen Korruption Alternativ wird mit Zustimmung des Rates seit Beginn des Jahres 2005 für eine Testfase von 2 Jahren folgendes Verfahren bei der Stadt Erftstadt durchgeführt : Im Bereich der beschränkten Ausschreibungen können Bietervorschläge eines Eigenbetriebes durch einen jeweils anderen Eigenbetrieb geändert oder ergänzt werden. Die Bieterauswahl erfolgt somit immer im Mehraugenprinzip. Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 2. In 2004 unterlagen die Vergabe von Aufträgen ab 2.000,00 €, sowie sämtliche Schlussrechnungen für Baumaßnahmen I investive Maßnahmen einschI. der Zahlungsanordnungen an die Sonderkasse , der Visakontrolle. Dies entspricht den gesetzlichen Grundlagen und den Regelungen der Rechnungsprüfung I Dienstanweisungen für die allgemeine Verwaltung 2004. Durch diese Praxis im Rahmen des Tagesgeschäftes Vorfeld festgestellt und können korrigiert werden. können dadurch in vielen Fällen vermieden werden. • • werden Spätere Fehler bereits im Beanstandungen 3. Im Rahmen dieser Prüftätigkeit und der Visakontrolle erfolgten u.a. Beratungen und ggfs. Mithilfen durch das RPA auch im Bereich der Auftragsvergaben (Val I VOB); hier insbesondere bei der formellen Abwicklung beschränkter und öffentlicher Ausschreibungen: • Vorkalkulation erstellen; • genaue Definition der erforderlichen leistungen; • Definition der leistungseinheiten; • Aufbau einer Ausschreibung; • Wahl des Vergabeverfahrens, Durchführung und Abwicklung; • Auftragsvergabe vorbereiten und durchführen; • leistungskontrolle, Abnahme, Zahlungen, Prüfen der Rechnung. In Reparatur- und Sanierungsfällen im unteren Auftragssegment werden meistens der Stadt oder den Eigenbetrieben bekannte Firmen beauftragt. Dabei werden entweder Preisanfragen durchgeführt oder es wird auf kürzlich erfolgte Ausschreibungen zurückgegriffen und deren Einheitspreise übernommen und vereinbart. In vielen Fällen sind bei plötzlich erforderlich werdenden Reparaturen in Schulen oder Kindergärten keine zeitaufwendigen Preisvergleiche möglich, um den Betriebsablauf nicht zu unterbrechen oder zu stören bzw. Unfallgefahren sofort zu beseitigen. Hier hat es sich bewährt, dass auf ortsansässige bzw. in der näheren Umgebung vorhandene Handwerksbetriebe zurückgegriffen werden kann. Für verschiedene Gewerke bestehen auch entsprechende Wartungsverträge . Bei größeren Reparaturen oder Sanierungen werden, wie mit den Wertgrenzen festgeschrieben, bis = < € 7.500,00 I € 15.000,00 ( Baunebengewerbel Bauhauptgewerbe ) eine Preisanfrage bei mindestens drei Anbietern gemacht, darüber hinaus wird eine beschränkte Ausschreibung erstellt. Ab € 30.000,00 (€ 50.000,00 bei Bauhauptgewerbe) werden öffentliche Ausschreibungen durchgeführt. So weit die Überprüfung der Ausgaben gezeigt hat, dass bestimmte Beschaffungen in Umfang, Gleichartigkeit und Jährlichkeit sich wiederholen, wird mit den Fachämtern eine entsprechende Ausschreibungsverpflichtung vereinbart. Etwaige geringfügige Mängel bei der Vorgangsbearbeitung ( z.B. fehlende Aufmaße, Prüfvermerke auf Angeboten) wurden unmittelbar abgeklärt und erledigt. Rechnungsprüfungsamt 1412-02 3.1 Abrechnungen Hier 19 Rechnungen Tiefbauarbeiten Fa. R. Stadt Erftstadt GmbH & CO.KG.: Es wurden dem RPA 19 Einzelrechnungen vom 01.03.04 mit einer Gesamtabrechnungssumme von € 35.463,74 vorgelegt. Es handelt sich um Tiefbauarbeiten zur Wasserrohrverlegung im Stadtgebiet von Erftstadt. Ein schriftlicher Auftrag liegt dem Vorgang nicht bei und wurde dem RPA auch nicht vorgelegt. Die Ausführung der Arbeiten ist jedoch schon in 2003 erfolgt. da die Aufmassskizzen aus September und Oktober 2003 datieren. Bei der Prüfung der Abrechnungen folgendes festgestellt: • • und einer örtlichen Prüfung (Stichproben) wurde B1 - B4: • Die Berechnung der Massen entspricht nicht den auf der Aufrnaßskizze aufgeführten Maßen und den berechneten Massen: Rechnung-Nr. 039-04 Liblar Josef-Zimmermann-Str. 15 Rechnung-Nr. 029-04 Lechenich Alfred-Delp-Str.21 Ob die Maße laut Rechnung mit den ausgeführten Arbeiten vor Ort übereinstimmen, muss überprüft werden. • Die Maße des Aufmaßes stimmen mit den örtlichen Maßen nicht überein: Rechnung-Nr. 023-04 Liblar Am Ziegelacker 15 Oberflächenaufbruch 0,85 x 2,00 m = 1,70 qm Abgerechnet jedoch 1,20 x 2,00 m = 2,40 qm Der Bordstein + die Rinne sind noch im Urzustand, also sind nicht aufgenommen und wiederversetzt worden, abgerechnet wurde jedoch Pos. 1.2.16::: 2,00 m Die Berechnung des Oberflächenaufbruchs ist laut VOB nicht korrekt. Die Fläche wird nicht über Bordstein + Rinne gemessen. • Die Maße des Aufmaßes stimmen mit den örtlichen Maßen nicht überein: Rechnung-Nr.022-04 Dirmerzheim Sielstr.8 Oberflächenaufbruch 050 x 1,50 m = 0,75 qm Abgerechnet 0,85 x 1,50 m = 0,98 qm Weiterhin ist bei der Pos.1.2.7 wieder über Bordstein + Rinne gemessen worden. Dies ist nicht korrekt. Rinne + Bordstein sind im Urzustand. • Die Angaben des Aufmaßes konnten nur teilweise überprüft werden: Rechnung 026-04 Gymnich Hauptstr.56 Pos 1.2.7 Flächenberechnung nicht nachvollziehbar, wieder über Rinne + Bordstein gemessen, It.VOB nicht zulässig Rinne+ Bordstein im Urzustand, abgerechnet Pos. 1.2.11. + 1.2.16 Schieberkappe Pos.1.2.20 auf Gehweg nicht feststellbar. Da diese Überprüfung der Rechnungen + der Aufmaße - wenn auch kleinere Unkorrektheiten ergaben, war es dem RPA nicht möglich, die Zahlungsanweisung abzuzeichnen. Es wurde daraufhingewirkt, die Aufmaße I Abrechnungen nochmals vor Ort nachzuvollziehen. Dies war schriftlich + zeichnerisch zu dokumentieren. Rechnungsprüfungsamt 1412-02 Stadt Erltstadt Nach Beanstandung durch das RPA wurden die Aufrnasse und Berechnungen Die Aufrnaßskizzen und Massenberechnungen wurden nochmals überprüft. korrigiert für: Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung Rechnung 039-04 029-04 023-04 022-04 026-04 Liblar Josef-Zimmermann-Str. Lechenich Alfred-Delp-Str. Liblar Am Ziegelacker Dirm. Sielstr. Gymn. Hauptstr. Der Rechnungsbetrag • wurde entsprechend korrigiert. Eine örtliche Überprüfung der anderen 14 Rechungen + Aufmaße fand nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen nicht statt. Hierzu liegt dem RPA kein schriftlicher Vermerk vor, ob bzw. in welchem Umfang weitere Aufmaße oder Massenberechnungen geprüft wurden . Das RPA hat sich weiterhin die Prüfung von diesbezüglichen Altrechnungen vorbehalten. Falls weitere Überprüfungen erfolgt sind, dokumentieren und dem RPA vorzulegen. ist die Art und der Umfang zu Auch wenn es sich hier im Ergebnis nur um kleinere Korrekturbeträg.e handelte (bis ca. 400 €) , ist nach Ansicht des RPA auch zukünftig eine örtliche Uberprüfung der Aufmaße angebracht, da diese teilweise offensichtlich nicht immer VOB-konform sind. Dies sollte möglichst während der Bauphase geschehen, da somit auch die angegebenen Bautiefen überprüft werden können. • Die vorgenannten Arbeiten wurden im Rahmen eines 5-Jahresvertrages beauftragt (2001 bis 2006), Jahressumme ca. 79.000 €. Falsche Aufmaße I Abrechungen können sich daher erheblich summieren. Die Prüfung hatte insoweit präventiven Charakter. nachricht!. : Das Überwachungsverfahren strukturell neu organisiert. wurde nach der Prüfung durch -81- personell 3.2 Betriebszweig Prüfung Beschaffungen Büro Kölner Ring 174 a - 81.5 - Städtische und Dienste Die Belege aus dem Jahr 2003 I 1.Jahreshälfte 2004 sind in 2 Aktenordnern abgeheftet. Hierin sind sämtliche Belege gesammelt, die den Kosten für den Betriebszweig "Städtische Dienste" zuzuordnen sind. Es liegen bei den Rechnungen nur Kopien vor, da sich die Originale in der Buchführung befinden. Die Ablage ist alphabetisch angelegt. Die Belege sind nach Firmen I Zahlungsempfänger und nach Datum sortiert. Der einzelnen Vorgänge enthielten Angebot, Auftrag, Lieferschein, Rechnung und Auszahlungsanordnung. Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 Der Hauptteil der Rechnungen besteht aus Materialeinkäufen wie z.B, Verkehrsschilder, Rohrpfosten, Poller und Straßenbaumaterial wie Sand, Schotter, Bordsteine, Gehwegplatten usw.. Weiterhin werden Aufwendungen für Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Reparaturen aller Art, Kraftstoff, Versicherungen, Telefon, Personalausstattung, Personalkosten, Verwaltungskosten und Aufstellung der Bilanz berechnet. Die Aufzählung der Kosten ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Bedingt durch die Menge der Rechnungen, viele sind Kleinbetragsrechnungen unter € 200,00, wurden nicht alle Vorgänge geprüft, sondern Stichproben gemacht. Beanstandungen haben sich nicht Vergabevorschriften wurden beachtet. • • ergeben. Die Bestell und 4. Prüfung der Sonderkasse Stadtwerke Bei der Kassenbestandsaufnahme sowie der Kassenprüfung werden die Geldbewegungen der Stadtwerke miterfasst. Die unvermutete Kassenprüfung erfolgte vom 19.04. - 03.05.2004 (Tagesabschlüsse 14.04. - 16.04.), die Kassenbestandsaufnahme wurde am 27.09.2004 durchgeführt. Weiterhin wurden vom 22.11. - 26.11.2004 unvermutet die Buchungen des Monats Februar 2004 nach den Auszügen der Geschäftskonten in der kaufmännischen Buchführung und den Büchern der Stadtkasse (Tagesabschlüsse mit Kassenbestandsfortschreibung, Summenfortschreibung und Schwebepostenaufstellung zur Sonderkasse 498) überprüft. Art der Prüfung Prüfzeitraum Unvermutete Prüfung Kasse I Sonderkasse 19.04. bis 03.05.2004 (Tag~~abschlüsse 14.04.- Dito Dito Kassenbestandsaufnahme Kasse I Sonderkasse Prüfunq Buchführunq IRP - Stadtwerke 16.04 27.09.2004 22.11. bis 26.11.2004 Die Prüfung erfolgt unter der Vorgabe, dass die Aufgaben der Sonderkasse der Stadtwerke an die Stadtkasse (als Einheitskasse) übertragen wurden. Die Stadtwerke haben ab dem 01.01.2003 in der kaufm. Buchhaltung (also nicht Verbrauchsabrechnung I Personenkonten) "IRP" eingeführt. Die einzelnen Einnahmen und Ausgaben werden kassenmäßig nicht zum Soll gestellt; es erfolgen Einzel-1st-Buchungen aufgrund der Einzelposten in den Bankauszügen bzw. Kassenanordnungen auf zugeordneten Verwahr- und Vorschusskonten bei der Stadtkasse. Restanten (Personenkonten) werden aus dem Großrechner(alt)verfahren gemahnt. Die Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt regelmäßig im Rahmen der Kassenprüfung. Die Verpflichtung zur Prüfung ergibt Betriebsatzung der Stadtwerke Erftstadt. sich aus § 103 Abs. 1 GO und der Rechnungsprüfungsamt 1412-02 Stadt Erftstadt Entsprechend § 38 Nr. 2 GemKVO erfolgten Stichproben. Prüfungsumfang In den Betriebszweigen Wasser, Abwasser, Hallenbad, Freibad, Heizkraftwerk, Rohrnetzabteilung und Städtische Dienste soweit diesen Geschäftskonten zugeordnet sind, wurde geprüft, ob die Bewegungen nach den Auszügen der Geschättskonten in der kaufm. Buchführung und den Büchern der Stadtkasse (Sonderkasse) erfasst sind und ob die Salden der Bankkonten zum Ende des Abrechnungszeitraumes (29.02.2004) mit den Angaben der kaufm. Buchführung und der Bestandsfortschreibung der Sonderkasse übereinstimmen und die ordnungsgemäße Fortschreibung der Geldanlagen erfolgt. • Die Prüfung ist als ergänzende Kassenprüfung anzusehen. Die richtige Zuordnung der einzelnen Buchungen innerhalb der kaufm. Buchführung (KostensteIlen) wurde nicht geprüft. Abstimmung Freibäder) I Saldo Bankkonten (keine Konten im Bereich Heizzentrale u. Betriebszweig Wasser Konto Postbank Köln Nr. 1412 19-501 Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004 • Neuer Saldo Auszug 20 27.02.04 +30.026,87 Alter Saldo Auszug 10 02.02.04 +29.085,02 Bewegung It. Kontoauszüge 941,85 Bewegung It. Sachkonto IRP 941,85 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke ordnungsgemäß erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 20 Stand 27.02.2004 +30.026,87 Schwebepostenaufst. GKZ 498 TA 02.02.2004 +29.632,87 Eine Übereinstimmung von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung vom 02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 18/19 erst später gebucht wurden. Rechnungsprüfungsamt 1412-02 Konto Kreissparkasse Köln Kto. 191000016 Abstimmung nach Bewegungen • Stadt Erftstadt Februar 2004 Neuer Saldo Auszug 36 27.02.04 + 34.570,90 Alter Saldo Auszug 19 30.01.04 +160.104,09 Bewegung II. Kontenauszüge 125.533,19 Bewegung II. Sachkonto IRP 125.533,19 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke vollständig erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 36 Schwebepostenaufsl. Stand 27.02.2004 + 34.570,90 + 95.948,75 GKZ 498 TA 02.03.2004 Eine Übereinstimmung von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung vom 02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 35/36 erst später gebucht wurden. Die Wasserleitungserneuerungsrücklage betrug zum (November 2004) 7.127,18 € einschließlich Zinsen 2003. Zeitpunkt der Prüfung I~-------------------I Betriebszweig Abwasser Konto VR-Bank, Rhein-Erft e.G. 1001011045 • Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004 Neuer Saldo Ausz.40 27.02.04 -1.755.781,87 Alter Saldo Ausz.22 30.01.04 -300.735,34 Bewegung II. Kontenauszüge 1.455.046,53 Bewegung II. Sachkonto IRP 1.455.046,53 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke ordnungsgemäß erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 40 Schwebepostenaufsl. Stand 27.02.2004 GKZ 498 TA 02.03.2004 -1.755.781,87 -1.556.451,99 Eine Übereinstimmung von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung vom 02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 38/39 erst später gebucht wurden. Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 I 1....., ~etriebszweig Hallenbad _...;;;..... I _ Konto VR-Bank, Rhein-Erft e.G. 1001011029 Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004 • Neuer Saldo Ausz.35 26.02.04 -616.261,15 Alter Saldo Ausz.20 30.01.04 -592.069,54 Bewegung II. Kontenauszüge 24.191,61 Bewegung II. Sachkonto IRP 24.191,61 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke vollständig erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 35 Stand 26.02.2004 -616.261,15 Schwebepostenaufsl. GKZ 498 TA 02.03.2004 -594.539,11 Eine Übereinstimmung von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung vom 02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge 29-34 erst später gebucht wurden. ~I I~B_e_tr_ie_b_s_ZW __e~ig_R_O_h_r_n_et_z_a_bt_e_il_u_ng VR-Bank, Rhein-Erft e.G. • 1001011053 Abstimmung nach Bewegungen Februar 2004 Neuer Saldo Ausz.22 2702.04 +335.844,87 Alter Saldo Ausz. 12 0202.04 +245.184,97 Bewegung II. Kontenauszüge 90.659,90 Bewegung II. Sachkonto IRP 90.659,90 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke vollständig erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 22 Schwebepostenaufsl. Summe Kontoauszug 02.03.2004 überein. Stand 27.02.2004 GKZ 498 TA 02.03.2004 Nr. 22 stimmt +335.844,87 +335.844,87 mit der Schwebepostenaufstellung Seile: 4 vom Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 I Betriebszweig Städt. Dienste L..-..- VR-Bank, Rhein-Erft e.G. I 1001011037 Abstimmung nach Bewegungen • ----I Februar 2004 Neuer Saldo Ausz.25 27.02.04 +246.179.82 Alter Saldo Ausz. 11 02.02.04 +314.201,29 Bewegung It. Kontenauszüge 68.252,13 Bewegung It. Sachkonto IRP 68.252,13 Die Prüfung hat ergeben, dass die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke ordnungsgemilß erfolgt sind. Kontoauszug Nr. 25 Schwebepostenaufst. Stand 27.02.2004 +246.179,82 GKZ 498 TA 02.03.2004 +246.034,76 Eine Übereinstimmung von Kontoauszug und Schwebepostenaufstellung vom 02.03.2004 ist nicht möglich, da die Auszüge Nr. 21-24 erst später gebucht wurden. Verrechnungskonten • Hallenbad <--> Freibad Hallenbad Soll 4.039,54 Haben 0 Freibad Haben 4.039,54 Soll 0 Verrechnungskonten Hallenbad <--> Heizkraftwerk Hallenbad Soll 22.218,13 Haben 14.600,00 Fernwärme Haben 22.218,13 Soll 14.600,00 Ergebnis: Die Buchführung der bei der Stadtkasse stimmt hinsichtlich • • • geführten Sonderkasse Saldo Bankkontostände ausgewiesener Schwebeposten in den zu Tagesabschlüssen Buchungsbestand gemäß Summenfortschreibung Grunde GKZ 498 gelegten Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 mit Fortschreibungen der Debitoren-I Kreditorenbestände des IRPBuchungs-systems des Eigenbetriebs Stadtwerke mit der Einschränkung überein, dass - bis auf den BZ "Rohrnetzabteilung" mehrere Tage in einem Tagesabschluss nacherfasst wurden. Danach war die Übereinstimmung zwischen Konto und Kontogegenbuch Kasse wiederhergestellt. Die Buchungen auf den IRP-Konten der Stadtwerke sind nach Abgleich mit den Bankkonten für die Betriebszweige Wasser, Abwasser, Hallenbad, ROhrnetzabteilung und Städt. Dienste im Prüfzeitraum vollständig erfasst. • H Das RPA musste vom vorgesehenen Plan, den Buchungsmonat September 2004 in die Prüfung mit einzubeziehen (geprüfter Monat Eigenbetrieb Straßenllmmobilien) absehen, da die Monate März bis September 2004 noch nicht erfasst waren. Auf die Notwendigkeit einer nunmehr zügigen Nacherfassung zur Gewährleistung einer zeitnahen und transparenten Buchführung im Rahmen der Sonderkasse wird nochmals hingewiesen. 5. Sonstige Prüfbereiche Die Sonderkasse des Eigenbetriebes wurde hinsichtlich der fristgerechten und zeitnahen Einleitung von Mahn - I Vollstreckungsmaßnahmen (bzw. bei privatrechtlichen Forderungen entsprechende gerichtliche Forderungstitulierungen) in Stichproben geprüft. • In den nachfolgend aufgeführten Fällen (Stichproben) wurde um kurzfristige Sachstandsmitteilung bezüglich der Mahn- Nollstreckungsverfahren gebeten: Name Debitoren-Nr. 11000235 G 11000236 H 11000246 M 11000240 K 11000252 R 11000256 S gem. Liste H gem. Liste M Clem.Liste H aem. Liste J gem. Liste K Forderunqen ....... I Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 1412 -02 LI. Stellungnahme -81- vom 21.01.2005 waren die Fälle zum größten Teil mangels Beitreibbarkeit (z.B. Firmenauflösungen) kurzfristig niederzuschlagen. Da die Posten jedoch am 11.10.2005 immer noch offen waren, erfolgte eine erneute Aufforderung durch -14-, die Forderungen abschließend zu bearbeiten. w.v.L. -Termin 02.11.2005. Nachrichtlich: die offenen Posten wurden zwischenzeitlich durch die Stadtwerke im einzelnen recherchiert und buchungsseitig niedergeschlagen. 6. Sonstiges • Gemäß § 9 Absatz 3 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt ist die Frist für den Jahresabschluss der 31.03. des Folgejahres, mithin also hier der 31.03.2005 für den Abschluss 2004. Dieser wurde wesentlich später fertiggestellt. Die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers bezüglich des Jahresabschlusses lagen dem RPA bei Erstellung dieses Berichtes daher noch nicht vor. 6. Bei den Prüfungen wurden im Ergebnis schwerwiegende Verstöße nicht festgestellt; die o.g. Hinweise / Beanstandungen sind ausgeräumt bzw. werden künftig beachtet. • Erftstadt, den 09.11.2005 ( Walter öffentlich STAI>T ERFTSTAI>T Der Bürgermeister Az.: - 81 00-12- V 8/ Amt: {)!J6t - 81 - An den BeschIAusf.: Rat Datum: 16.11.2005 - 81 - - der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Betrifft: Änderung der Betriebssatzung Finanzielle Auswirkungen: 0 Unterschrift Erftstadt, zum 01.01.2006 Keine des Budgetverantwortlichen den Beschlussentwurf: I. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung die Stadtwerke Erftstadt wird beschlossen. • 2. (neue Fassung) zum 01.01.2006 Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung I.Betriebsleiter, Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung Betriebsleiter. für der technische Begründung: 1111Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung NW neu ge, fasst. lvIit der Neufassung hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt, neben einer durchgängigen redaktionellen Anpassung an geänderte Vorschriften und Rahmenbedingungen, eine Modernisierung und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Betriebsleitung klarer geregelt. Weiterhin wurde die Verordnung von allen bisher noch enthaltenen kameralistischen Elementen entfrachtet. r-. Aufgrund der geänderten forderlich. Vorschriften ist eine Anpassung F:\8t_999\,,'ord\W":RKSAUS\8Lqislatur\\'orlagrn\bdrid)Ssatzung2006.DOC der Betriebssatzung er- Es wird vorgeschlagen • • die Betriebssatzung in folgenden Punkten zu ändern: I. Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung erfolgt durchgehend eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung bzw. Betriebsausschuss. 2. Bisher wurde in der Betriebsatzung hinsichtlich der Werkleitung unterschieden zwischen Werkleiter und technischemWerkleiter. Entsprechend der Empfehlung der KGSt übernimmt der technische Werkleiter auch im erheblichen Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung des Betriebes. Das Verhältnis des Bürgermeisters' als Werkleiter zum technischen Werkleiter entspricht dem in der Verwaltung üblichen Verhältnis DezernentJAmtsleiter. Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung empfunden Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern in Betriebsleiter. Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er Kraft Gesetztes (§ 2 Abs. 3 EigVO) Erster Betriebsleiter. Gleiches gilt, wenn der Bürgermeister der Betriebsleitung angehört. 3. Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick auf die in den vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine Preissteigerungen erscheint eine Verdopplung der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne und insbesondere durch die Beschlussfassung über Investitionsmaßnahmen wird die erforderliehe Einflussnahme der städtischen Gremien sichergestellt. 4. Die Betriebssatzung regelt die Aufgabenverteilung zwischen Rat, Betriebsausschuss und Betriebsleitung. Es wird empfohlen in die Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für den Einzelfall weitere Zuständigkeiten übertragen kann. 5. Bei Darlehensaufnahmen wird für die Regelung der Zuständigkeit von der Darlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen vom Rat der Stadt beschlossen werden. Im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss über die Aufnahme eines Kredites bzw. über die Erteilung der.. entsprechenden Kreditaufnahmeberechtigung entscheiden können. - Die Zuständigkeitsordnung muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung angepasst werden. Die Beschlussempfehlung wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt. ~ F:\8I_999\,,"·ord\WERKSAU~\8Ltgblatur\VorbgrD\btlricbssatzung2006.DOC • Alte Fassung Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2001 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 11.12.2001 aufgrund der §§ 7,41,107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung ftlr das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S.324), folgende 3. Änderungssatzung beschlossen: Recbtsform §1 und Betriebszwecke (I) Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung). (2) Die Fernwärmeversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk). (3) Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung), das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische Dienste). (4) Alle 6 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den fur diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geftlhrt. • Betriebssatzung Seite I Neue Fassung der Stadtwerke Erftstadt Recbtsform §1 und Betriebszwecke (I) Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung). (2) Die Fernwärmeversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk). (3) Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung), das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische Dienste). (4) Alle 6 Betriebszweige werden zu einern Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt. §2 §2 Name des Betriebes F:\81_1 \SA TZUNG\BETRI EBSSA TZUNGOI 0 12006.doc . Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7, 41 (I), 107 (2) und 114 (I) der Gemeindeordnung fur das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung ftlr das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen Name des Betriebes Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt". vom Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt". • • §3 §3 Stammkapital Stammkapital Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet. Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet. §4 Benutzungsregelungen Die Benutzungsregelungen a) Wasserversorgung: b) Heizkraftwerk: c) Abwasserbeseitigung: d) Hallenbad: e) Freibäder: §4 Benutzungsregelungen für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in: Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen (AVBWasserV) nebst Ergänzenden Bestimmungen sowie Preisregelung Wasser AVB Heizkraftwerk Preisregelung Fernwärme Abwassersatzung der Stadt Erftstadt Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB-A) Preisregelung Abwasser Badeordnung Preisregelung Bäder Badeordnung Preisregelung Bäder für (I) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und einem Technischen Werkleiter. (2) Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss fur den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem TZUNGO I0 IZOO6.doc Die Benutzungsregelungen a) Wasserversorgung: b) Heizkraftwerk: c) Abwasserbeseitigung: d) Hallenbad: e) Freibäder: Abwasser §7 Betriebsleitung F:\81_1 ISA TZUNGIBETRIEBSSA Seite 2 für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in: AllgemeineWasserversorgungsbedingungen (AVBWasserV) Ergänzenden Bestimmungen Preisregelung Wasser AVB Heizkraftwerk Preisregelung Fernwärme Abwassersatzung der Stadt Erftstadt Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) Preisregelung Abwasser Badeordnung Preisregelung Bäder Badeordnung Preisregelung Bäder §5 Betriebsleitung (I) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter". (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss fur den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem • • Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. (3) Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 10.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 25.0000,00 EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 10.000,00 EURO und in Erlassfällen bis 2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden BetriebsfiIhrung anzusehen ist. (4) Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. (5) Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Werkleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen der Hauptsatzung. (3) (4) (5) (6) §5 Der Werksauschuss besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. §6 Aufgaben des Werksauschuss (I) Der Werksauschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. 1':\81_1 ISA TZUNGIBETRIEBSSA TZUNGO 1012006.doc Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 50.0000,00 EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfällen bis 2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. FUr die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Der Betriebsauschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss entscheidet. §6 Betriebsausschuss Werksauschuss (2) Auf das Verfahren im Werksauschuss findet die Geschäftsordnung der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung. Seite 3 des Rates (I) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Stadt- (2) Der Betriebsauschuss Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw, erteilt die entsprechende Kreditaufnahmeennächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. (3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung. • • Seite 4 §8 Rat §7 Rat Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtiichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über I. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000,00 EUR, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. §9 Wirtschaftsjahr (I) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Wirtschaftspläne können fur zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. (3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksauschuss vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte Ober die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie Ober die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. §8 Wirtschaftsjahr (I) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Wirtschaftspläne können fur zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. (3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und anestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08., 31.1 2. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. § 10 Sondervorschriften zur Rechnungslegung Das Eigenkapital des Betriehszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffentF:\81_1 \SA TZUNG\BETRIEBSSA TZUNGO I0 12006.doc Sondervorschrltten §9 zur Rechnungslegung Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffent- • • Seile 5 lichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die Rechnungslegungsvorschriften der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen. lichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die Rechnungslegungsvorschriften der EigVO und § \07 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen. §11 § 10 Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. § 12 §ll Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung §13 Inkrafttreten (I) (2) Diese Satzung tritt zum 01.01.1989 in Kraft. Die Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 01.03.1982 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft (3) Die I. Änderungssatzung tritt zum 01.01.1994 in Kraft (4) Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.07.1999 in Kraft (5) Die I. Änderungssatzung trirt zum 01.01.2002 in Kraft Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, F:\81_1 ISA rWNGIBETRIEBSSA TZUNGO I0 12006.doc Bekanntmachungen FUr die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung §12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, • • c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. c) Erftstadt, den 17.12.2001 Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bilrgenneister Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister F:I81_1 \SA TZUNG\B,tri,bssatzung\BETRIEBSSA TZUNGO IOI2006.doc d) Seite 6