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Kommune
Erftstadt
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09.09.10, 11:58
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
V
Az.: - 65 -
8/
Amt:
oe«
- 65-
An den
BeschIAusf.: - 65-
Rat
Datum: 11.11.2005
der Stadt Erftstadt zur 8eschlussfassung;
zur Vorberatung über den
•
Werksausschuss Straßen
Betrifft: Änderung der Betriebssatzung
Finanzielle
Auswirkungen:
lEI
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.11.05
•
Keine
ß~
Beschlussentwurf:
1. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen
der Stadt Erftstadt wird beschlossen,
2. Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung 1. Betriebsleiter, der
technische Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung Betriebsleiter.
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finonzmanagement (NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung NW neu gefasst.
Mit der Neufassung hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt. neben einer
durchgängigen redaktionellen Anpassung an geänderte Vorschriften und
Rahmenbedingungen,
eine Modernisierung und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch
eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung
und der Betriebsleitung klarer geregelt. Weiterhin wurde die Verordnung von allen bisher noch enthaltenen kameralistischen Elementen entfrachtet.
PI\650\BXCBL\PIBU\Z·SATZUNGEN\BBTRIBBSSATZUNG
DRS BIGBNBBTRIBBBS
STRASSEN
- VORLAGB.DOC
Aufgrund der geänderten
erforderlich.
•
•
Vorschriften ist eine Anpassung der Betriebssatzung
Eswird vorgeschlagen die Betriebssatzung in folgenden Punkten zu ändern:
1. Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung
erfolgt
durchgehend eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung bzw. Betriebsausschuss.
2. Bisherwurde in der Betriebssatzung hinsichtlich der Werkleitung unterschieden zwischen Werkleiter und technischem Werkleiter.
En1sprechend der Empfehlung der KGSTübernimmt der technische Werkleiter auch in erheblichem Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung
des Betriebes. Das Verhältnis dE$Bürgermeisters als Werkleiter zum technischen Werkleiter entspricht dem in der Verwaltung üblichen Verhältnis Dezernent/ Amtsleiter. Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung empfundene Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern
in Betriebsleiter .
Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er kraft Gesetzes (§ 2
Abs.3 EigVO) ErsterBetriebsleiter. Gleiches gilt. wenn der Bürgermeister der
Betriebsleitung angehört.
3. Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick
auf die in den vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine
Preissteigerungen erscheint eine Verdopplung der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne und insbesondere durch die Beschlussfassung über InvestitionsmoBnahmen wird die erforderliche Einflussnahme der städtischen Gremien sichergestellt.
4. Die Betriebssatzung regelt die Aufgabenverteilung
zwischen Rat, Betriebsausschuss und Betriebsleitung. Eswird empfohlen in die Satzung eine
Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für den Einzelfall weitere Zuständigkeiten übertragen
kann .
5. Bei Darlehensaufnahmen wird für die Regelung der Zuständigkeit von der
Darlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen vom Rat der Stadt beschlossen werden. 1mRahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss über die Aufnahme eines Kredites entscheiden können.
Die Zuständigkeitsordnung muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung angepasst werden. Die Beschlussempfehlung wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.
~
PI\650\&XCEL\PIBU\Z-SATZUNGBN\BBTRIBBSSATZUNG
DBS BIGBNBBTRIBBBS
STRASSRN·
VORLAGB.DOC
•
•
Alte Fassung
Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen vom 03.12.2001
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.09.2001 aufgrund der § 7,41 (1), 107 (2),
114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der BeKanntmachung '1Gm 14.07.1994 (GV NW S. %6), zuletzt ge~f\(jert durch
Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie aufgrund der § 1,2,5,6,9,12 und 26
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324) folgende Betriebssatzung
beschlossen:
§ 1- Betriebszweck und Rechtsform
Es wird ein Sondervermögen Straßen gebildet. Dieses wird gemäß § 107
Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über
Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige:
1.
2.
3.
Betriebszweig Straßen:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung,
der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der
Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und
Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und
deren Nebenanlagen.
Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung,
die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht
gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhallung von
städtischen Gewässern zuständig.
Betriebszweig Straßenreinigung:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Reinigung und der
Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen.
Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und
Unterhaltung der städtischen Grünanlagen, Sportplätze,
Kinderspielplätze und Friedhöfe.
Neue Fassung
Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen vom
..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der § 7, 41 (1), 107 (2),
114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
oer Be\<.anntmachung "om 14.07.1994 (GV NW S. ßßß), zu\e~
gelimlert !lurch
Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der § 1,2,5,6,9,12 und
26 der Eigenbetriebsverordnung fOrdas Land Nordrhein- Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S.644) folgende
Betriebssatzune beschlossen:
§ 1- Betriebszweck und Rechtsform
Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW
entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der
Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige:
1 11.
1 12.
1 13.
Betriebszweig Straßen:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die
Planung, der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die
Unterhaltung und der Betrieb von städtischen
Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren Nebenanlagen.
Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung,
die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht
gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von
städtischen Gewässern zuständig, soweit diese nicht dem
Erftverband übertragen sind.
Betriebszweig Straßenreinigung:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Reinigung und der
Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen.
Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und
Unterhaltung der öffentlichen städtischen Grünanlagen,
Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe.
•
§ 2 - Bezeichnung
des Betriebes
Der Betrieb führt den Namen Eiqenbetrieb Straßen,
§ 3 - Werkleitung
1,
Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und einem Techn,
Werkleiter.
2.
Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit
nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die
Werkleitung bereitet die Vorlagen an den Werksausschuss für den
Hauptgemeindebeamten vor. Die Zuständigkeit, dem
Werksausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Hauptgemeindebeamte auf die Werkleitung übertragen.
3.
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen
bis zur Wertgrenze von 10.000 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000
€ bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen bis10.000 € und in Erlassfällen
bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungen bis 10,000 €. Für die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist
die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen
entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen,
welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung
anzusehenist.
4.
Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich,
Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Werkleitung ein
Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in
Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
5.
•
§ 2 - Bezeichnung
des Betriebes
Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt.
§ 3 - Betriebsleitung
1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedem. Ein Mitglied der
Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten
Betriebsleiter", das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt.
Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein
Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter.
2, Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet,
soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
Betriebssausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der
Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten
Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in
Bauangelegenheiten bis 50.000 EUR bei Ingenieur-, Architektenund Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen
Gesamtvolumen bis 20.000 EUR und in Erlassfällen bis 2.500
EUR sowie bei Niederschlagungen bis 10.000 EUR. Für die
Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist
die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend, Im
Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem
Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
4. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des
Betriebes verantwortlich.
5, Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die BetriebSleitung
ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in
Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in
der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
6, Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder
im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser
Satzunq der Betriebsausschuss entscheidet
•
•
§4 - Werksausschuss
1.
Es wird ein Werksausschuss mit der Bezeichnung Werksausschuss
Straßen gebildet.
Der Werksausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten
des Betriebes, sofem es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Weitere
Aufgaben des Werksausschusses werden in der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
2.
§4 - Betriebsausschuss
1.
2.
3.
Auf das Verfahren im Werksausschuss findet die Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende
Anwenduna.
§ 5 - Rat
3.
1.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen
sind sowie über
Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 €,
1.
2.
Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 €,
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
3.
4.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei
Wirtschaftsjahre,
die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen
5.
Rechnungswesens,
sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall
6.
oder generell die Entscheidung vorbehält.
1.
2.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung
Betriebsausschuss Straßen gebildet.
Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofem es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die
Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung
oder satzungs-rechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist.
Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von
Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere
Aufgaben des Betriebsausschusses werden in der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner
Ausschüsse entsorechende Anwendung.
§ 5- Rat
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen
sind sowie über
1.
Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000
EUR im Wirtschaftsjahr
2.
Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000 EUR,
3.
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei
Wirtschaftsjahre,
5.
die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen
Rechnungswesens,
6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall
oder generell die Entscheidung vorbehält.
•
••
§ 6 - Wirtschaftsjahr
1.
2.
3.
3.
4.
§ 6 - Wirtschaftsjahr
und Wirtschaftsplan
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt
werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen
und dem Werksausschuss vorzulegen.
Die Werkleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der
1.
2.
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vemnögensplanes zum 30.04.,31.08. und 31.12. einesjeden
Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem
Jahresabschluss zusammengefasst werden.
4.
§ 7 - Stammkapital
3.
und Wirtschaftsplan
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt
werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten
nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung
aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die
geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende
des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und
dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplanes zum 30.04.,31.08. und 31.12. eines jeden
Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit
dem Jahresabschluss zusamrnenqefasst werden.
§ 7 - Stammkapital
Stammkaoital wird nicht qebildet.
§ 8 - Rechnungsprüfung
Stammkaoital wird nicht aebildet.
§ 8 - Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer untertiegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch das
Rechnunqsprüfunqsamt der Stadt Erftstadt.
§ 9 - Bekanntmachungen
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer untertiegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch
das Rechnunqsprüfunqsamt der Stadt Erftstadt.
§ 9 - Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Hauptsatzunq der Stadt Erftstadt.
§ 10 - Inkrafttreten
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
§ 10 - In krafttrete n
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig vertiert die bisherige Satzung vom 01.07.1999 ihre Gültigkeit.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig vertiert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre
Gültigkeit.
•
•
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Straßen der Stadt
Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Straßen der Stadt
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
b)
worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Manael eraibt.
Erftstadt, den 03.12.2001
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist;
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ......................
Emst-Dieter Bösche
Büraermeister
Emst-Dieter Bösche
Bürgermeister