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Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
711 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister öffentlich V Az.: - 65 - 8/ Amt: oe« - 65- An den BeschIAusf.: - 65- Rat Datum: 11.11.2005 der Stadt Erftstadt zur 8eschlussfassung; zur Vorberatung über den • Werksausschuss Straßen Betrifft: Änderung der Betriebssatzung Finanzielle Auswirkungen: lEI Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.11.05 • Keine ß~ Beschlussentwurf: 1. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt wird beschlossen, 2. Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung 1. Betriebsleiter, der technische Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung Betriebsleiter. Begründung: Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finonzmanagement (NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung NW neu gefasst. Mit der Neufassung hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt. neben einer durchgängigen redaktionellen Anpassung an geänderte Vorschriften und Rahmenbedingungen, eine Modernisierung und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Betriebsleitung klarer geregelt. Weiterhin wurde die Verordnung von allen bisher noch enthaltenen kameralistischen Elementen entfrachtet. PI\650\BXCBL\PIBU\Z·SATZUNGEN\BBTRIBBSSATZUNG DRS BIGBNBBTRIBBBS STRASSEN - VORLAGB.DOC Aufgrund der geänderten erforderlich. • • Vorschriften ist eine Anpassung der Betriebssatzung Eswird vorgeschlagen die Betriebssatzung in folgenden Punkten zu ändern: 1. Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung erfolgt durchgehend eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung bzw. Betriebsausschuss. 2. Bisherwurde in der Betriebssatzung hinsichtlich der Werkleitung unterschieden zwischen Werkleiter und technischem Werkleiter. En1sprechend der Empfehlung der KGSTübernimmt der technische Werkleiter auch in erheblichem Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung des Betriebes. Das Verhältnis dE$Bürgermeisters als Werkleiter zum technischen Werkleiter entspricht dem in der Verwaltung üblichen Verhältnis Dezernent/ Amtsleiter. Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung empfundene Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern in Betriebsleiter . Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er kraft Gesetzes (§ 2 Abs.3 EigVO) ErsterBetriebsleiter. Gleiches gilt. wenn der Bürgermeister der Betriebsleitung angehört. 3. Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick auf die in den vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine Preissteigerungen erscheint eine Verdopplung der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne und insbesondere durch die Beschlussfassung über InvestitionsmoBnahmen wird die erforderliche Einflussnahme der städtischen Gremien sichergestellt. 4. Die Betriebssatzung regelt die Aufgabenverteilung zwischen Rat, Betriebsausschuss und Betriebsleitung. Eswird empfohlen in die Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für den Einzelfall weitere Zuständigkeiten übertragen kann . 5. Bei Darlehensaufnahmen wird für die Regelung der Zuständigkeit von der Darlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen vom Rat der Stadt beschlossen werden. 1mRahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss über die Aufnahme eines Kredites entscheiden können. Die Zuständigkeitsordnung muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung angepasst werden. Die Beschlussempfehlung wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt. ~ PI\650\&XCEL\PIBU\Z-SATZUNGBN\BBTRIBBSSATZUNG DBS BIGBNBBTRIBBBS STRASSRN· VORLAGB.DOC • • Alte Fassung Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen vom 03.12.2001 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.09.2001 aufgrund der § 7,41 (1), 107 (2), 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der BeKanntmachung '1Gm 14.07.1994 (GV NW S. %6), zuletzt ge~f\(jert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie aufgrund der § 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324) folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1- Betriebszweck und Rechtsform Es wird ein Sondervermögen Straßen gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: 1. 2. 3. Betriebszweig Straßen: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung, der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren Nebenanlagen. Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhallung von städtischen Gewässern zuständig. Betriebszweig Straßenreinigung: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen. Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung der städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe. Neue Fassung Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen vom .. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der § 7, 41 (1), 107 (2), 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung oer Be\<.anntmachung "om 14.07.1994 (GV NW S. ßßß), zu\e~ gelimlert !lurch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der § 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung fOrdas Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S.644) folgende Betriebssatzune beschlossen: § 1- Betriebszweck und Rechtsform Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: 1 11. 1 12. 1 13. Betriebszweig Straßen: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung, der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren Nebenanlagen. Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von städtischen Gewässern zuständig, soweit diese nicht dem Erftverband übertragen sind. Betriebszweig Straßenreinigung: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen. Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe. • § 2 - Bezeichnung des Betriebes Der Betrieb führt den Namen Eiqenbetrieb Straßen, § 3 - Werkleitung 1, Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter und einem Techn, Werkleiter. 2. Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Werkleitung bereitet die Vorlagen an den Werksausschuss für den Hauptgemeindebeamten vor. Die Zuständigkeit, dem Werksausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Hauptgemeindebeamte auf die Werkleitung übertragen. 3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 10.000 €, in Bauangelegenheiten bis 25.000 € bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis10.000 € und in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungen bis 10,000 €. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehenist. 4. Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich, Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Werkleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. 5. • § 2 - Bezeichnung des Betriebes Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt. § 3 - Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedem. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter. 2, Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebssausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. 3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in Bauangelegenheiten bis 50.000 EUR bei Ingenieur-, Architektenund Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 EUR und in Erlassfällen bis 2.500 EUR sowie bei Niederschlagungen bis 10.000 EUR. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend, Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. 4. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. 5, Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die BetriebSleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. 6, Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzunq der Betriebsausschuss entscheidet • • §4 - Werksausschuss 1. Es wird ein Werksausschuss mit der Bezeichnung Werksausschuss Straßen gebildet. Der Werksausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofem es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Weitere Aufgaben des Werksausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. 2. §4 - Betriebsausschuss 1. 2. 3. Auf das Verfahren im Werksausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwenduna. § 5 - Rat 3. 1. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 €, 1. 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 €, die Bestimmung des Abschlussprüfers, 3. 4. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen 5. Rechnungswesens, sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall 6. oder generell die Entscheidung vorbehält. 1. 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss Straßen gebildet. Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofem es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungs-rechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsorechende Anwendung. § 5- Rat Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000 EUR im Wirtschaftsjahr 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000 EUR, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens, 6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. • •• § 6 - Wirtschaftsjahr 1. 2. 3. 3. 4. § 6 - Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksausschuss vorzulegen. Die Werkleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der 1. 2. Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vemnögensplanes zum 30.04.,31.08. und 31.12. einesjeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. 4. § 7 - Stammkapital 3. und Wirtschaftsplan Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusamrnenqefasst werden. § 7 - Stammkapital Stammkaoital wird nicht qebildet. § 8 - Rechnungsprüfung Stammkaoital wird nicht aebildet. § 8 - Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer untertiegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch das Rechnunqsprüfunqsamt der Stadt Erftstadt. § 9 - Bekanntmachungen Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer untertiegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch das Rechnunqsprüfunqsamt der Stadt Erftstadt. § 9 - Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzunq der Stadt Erftstadt. § 10 - Inkrafttreten Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. § 10 - In krafttrete n Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig vertiert die bisherige Satzung vom 01.07.1999 ihre Gültigkeit. Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig vertiert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre Gültigkeit. • • Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachungsanordnung Straßen der Stadt Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Straßen der Stadt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht b) worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Manael eraibt. Erftstadt, den 03.12.2001 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist; c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ...................... Emst-Dieter Bösche Büraermeister Emst-Dieter Bösche Bürgermeister