Daten
Kommune
Erftstadt
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09.09.10, 15:57
Aktualisiert
09.09.10, 15:57
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öffenllich
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 82 - Ri
V 8/
Amt:
O!J S-'
- 82-
Anden
BeschIAusf.: - 82-
Rat
Datum: 6.11.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
•
über den
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und
Werksausschuss Immobilienwirtschaft
Betrifft: Änderung der Betriebssatzung
Finanzielle
Auswirkungen:
0
UnterschriftdesBUdgetverantwortlichen
~
•
Keine
~
Erftstadt.den
Beschlussentwurf:
1. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt wird beschlossen.
2. Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung 1. Betriebsleiter. der
technische Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung Betriebsleiter.
Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung NW neu gefasst.
Mit der Neufassung hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt. neben einer
durchgängigen
redaktionellen Anpassung an geänderte Vorschriften und
Rahmenbedingungen.
eine Modernisierung und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch
eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung
und der Betriebsleitung klarer geregelt. Weiterhin wurde die Verordnung von alIen bisher noch enthaltenen kameralistischen Elementen entfrachtet.
P:\82INTEaN\MAILBOX
VORLAGE.
IX>c
-
INTERN\BETRIEBSSATZUNG
DES EIGENBETRIEBES
IMMOBILIENWIRTSCHAFT
-
Aufgrund der geänderten
erforderlich.
•
•
Vorschriften ist eine Anpassung der Betriebssatzung
Eswird vorgeschlagen die Betriebssatzung in folgenden Punkten zu ändern:
1. Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung
erfolgt
durchgehend eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung bzw. Betriebsausschuss.
2. Bisherwurde in der Betriebssatzung hinsichtlich der Werkleitung unterschieden zwischen Werkleiter und technischem Werkleiter.
Entsprechend der Empfehlung der KGSTübernimmt der technische Werkleiter auch in erheblichem Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung
des Betriebes. Das Verhältnis des Bürgermeisters als Werkleiter zum technischen Werkleiter entspricht dem in der Verwaltung üblichem Verhältnis
Dezernenten/ Amtsleiter.
Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung empfundene Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern in Betriebsleiter.
Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er kraft Gesetzes
(§ 2 Abs. 3 EigVO) ErsterBetriebsleiter. Gleiches gilt. wenn der Bürgermeister
der Betriebsleitung angehört.
3. Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick
auf die in den vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine
Preissteigerungen erscheint eine Verdopplung der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne und insbesondere durch die Beschlussfassung über Investitionsmaßnahmen wird die erforderliche Einflussnahme der städtischen Gremien sichergestellt.
4. Die Betriebssatzung regelt die Aufgabenverteilung
zwischen Rat. Betriebsausschuss und Betriebsleitung. Eswird empfohlen in die Satzung eine
Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für den Einzelfall weitere Zuständigkeiten übertragen
kann. So könnten' der Betriebsausschussfür ein Baugebiet die Verkaufspreise
und sonstigen Vertragsbedingungen festlegen und der Betriebsleitung die
Zuständigkeit für den Verkauf einzelner Grundstücke an Bauwillige übertragen.
5. Bei Darlehensaufnahmen wird für die Regelung der Zuständigkeit von der
Dorlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen vom Rat der Stadt beschlossen werden. 1mRahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss über die Aufnahme eines Kredites entscheiden können.
Die Zuständigkeitsordnung muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung angepasst werden. Die Beschlussempfehlung wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt.
,
P:\82INTERN\MAlLBOX
VORLAGE.DOC
-
INTERN\BETRIEBSSATZUNG
DES EIGENBETRIEBES
IMMOBILI&NWIRTSCHAFT
-
•
Alte Fassung
Betriebssatzung
des Eigenbetriebes
Immobilienwirtschaft
vom 17.12.2001
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.09.2001 aufgrund de, § 7 i.v.m § 114 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie aufgrund der. 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), folgende Betriebssatzung beschlossen:
•
Neue Fassung
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft
vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund de, §§ 7, 41 (1),107
(2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9,
12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende Betriebssatzung beschlossen:
Präambel
Präambel
Das gesamle städlische Immobilienvermögen, ohne Straßen, Grünanlagen und
Friedhöfe, soll als Sondervermögen aus der Haushaltswirtschaft der Stadt ausgesondert werden. Durch die zentrale Erfassung und einheitliche Bewirtschaftung des
Immobilienvermögens soll wirtschaftlichen Belangen bei der Nutzung städtischer
Immobilien vermehrt Rechnung getragen sowie verstärkt Wert auf die Bauerhaltung des Immobilienbestandes gelegt werden.
Das gesamte städtische Immobilienvermögen, ohne Straßen, Grünanlagen und
Friedhöfe, isl als Sondervermögen aus der Haushaltswirtschaft der Stadt ausgesondert. Durch die zentrale Erfassung und einheitliche Bewirtschaftung des Immobilienvermögens soll wirtschaftlichen Belangen bei der Nutzung städtischer
Immobilien vermehrt Rechnung getragen sowie verstärkt Wert auf die Bauerhaltung des Immobilienbestandes gelegt werden.
§ 1 - Betriebszweck und Rechtsform
§ 1 - Betriebszweck und Rechtsform
Es wird ein Sondervermögen Immobilienwirtschaft gebildet. Dieses wird gemäß
§ 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über
Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige:
Es wird ein Sondervermögen Immobilienwirtschaft ohne eigene Rechtspersänlichkeit gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung
NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb
umfasst folgende Betriebszweige:
1.
1.
Betriebszweig Badenbevorratung und -entwicklung:
Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken
für städtische Zwecke und die Badenbevorratung, insbesondere für Wohnbauund Gewerbeflächen und zur Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken, die Vermessung der Grundstücke sowie die Anmietung fremder und die
Vetpachlung eigener Flächen.
2.
Betriebszweig Hochbau und Gebäudewirtschaft:
Aufgabe dieses Betriebszweiges ist An- und Verkauf von Grundstücken und
Gebäuden für slädtische Zwecke, die Errichtung von Neubautenl Erweitetungen für die Nutzung durch die Stadt, die Bauunlerhaltung und Bewirtschaf-
Betriebszweig Bodenbevorratung und -entwicklung:
Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken
für städtische Zwecke und die Bodenbevorratung, insbesondere für Wohnbauund Gewerbeflächen sowie zur Sicherung von ökologisch wertvollen
Grundstücken sowie die Vermessung der Grundstücke.
2.
Betriebszweig Hochbau und Gebäudewirtschaft:
Aufgabe dieses Betriebszweiges ist die Errichtung von Neubauten für die Nutzung durch die Stadt, die Bauerhaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen
und angemieteten Immobilien, einseh!. Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung.
tung der stadteigenen und angemieteten Immobilien, einseht. Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung sowie die Anmiefung fremder und die Ver-
pachtung eigener Flächen/Gebäude.
§ 2 - Bezeichnung
Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb
des Betriebes
Immobilienwirtschaft
•
•
Erflstadt
§ 2 - Bezeichnung
Der Betrieb führt den Namen: Eigenbetrieb
§ 3 - Werkleitung
1.
Die Werkleilung besteht aus einem Werkleiter und einem Techn. Werkleiter.
2_
Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimml ist_ Ihr obliegl insbesondere die laulemle
Betriebsführung. Die Werkleitung bereitet die Vorlagen an den Werksausschuss für
den Hauptgemeindebeamlen
vor. Die Zuständigkeit, dem
Werksausschuss Vorlagen zu unterbreiten. kann der Hauptgemeindebeamte
auf die Werkleitung übertragen_
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen
bis zur
Wertgrenze von 10_000 €, in Bauangelegenheiten
bis 25_000 € , bei Ingenieur-. Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 10_000 € und in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen
bis 10_000 €_ Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßqebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem
Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung
3_
5_
Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlieh,
Bei personalrechtlichen
Entscheidungen hat die Werkleitung ein Vorschlagsrecht Die Entscheidungsbefugnis
in Personalangelegenheiten
richtet sich
nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erflstadt
Immobilienwirtschaft
der Stadt Erflstadt.
§ 3 - Betriebsleitung
1_
2_
3.
anzusehen ist.
4_
des Betriebes
4.
5_
6_
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedem_ Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter', das weitere
Mitglied zum "Betriebsleiter' besiettt, Gehörl der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter'.
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht
oUTch Gemeindeordnung, E.igenbe\riebsverordnung oder sa\zungsrec'ntlicne
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung.
Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss
für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit,
dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen_
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen
bis zur
Wertgrenze von 20.000 €, in Bauangelegenheiten
bis 50.000 € , bei Ingenieur, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erfassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 E_Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend.
Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen,
welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen sind.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich_
Bei personalrechtlichen
Entscheidungen
hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis
in Personalangelegenheiten
richtet
sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erflstadt.
Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten überlragen, über die nach dieser Satzung der
Betriebsausschuss
entscheidet.
----
----
§ 4 - Werksausschuss
1.
2.
•
•
§ 4 - Betriebsausschuss
Es wird ein Werksausschuss mit der Bezeichnung Werksausschuss Immobilienwirtschaft gebildet.
Der Werksausschuss ImmobilienwirtschaftD entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Be-
1.
2.
heiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften dem Rat vorbehalten
triebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung. Eigen-
betriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten
ist. Weitere Aufgaben des Werksausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadl Erftstadt geregelt.
3.
Aul <las Vertat"en
im We<l<sa\.lssch\.lss lin<le\ <lie Geschäl\sm<ln\.lng
Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft gebildet.
Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet in allen Angelegen-
ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis
zur im Wirischaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Be\riebsallsschusses werden in der Zlls\ändig~ei\soTdnllng deT S\adl Erftstad\
geregelt.
<les
Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung.
3.
Auf das Verfahren im Betriebseusscnuss findet die Geschäftsordnung des
Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendunq.
§ 5 - Rat
1.
§ 5 - Rat
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 E.
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen
Gesamtvolumen über 50.000 E,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswe-
1.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung.
Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung
2.
3.
4.
5.
sens,
6. sonstige Angelegenheiten. für die der Rat sich im Einzelfall oder generell
die Entscheidung vorbehält.
2.
6.
und Wirtschaftsplan
Ingenieur-,
Architekten-
und Planungsaufträge
mit einem voraussichtlichen
Gesamtvolumen über 100.000 E,
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens,
sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell
die Entscheidung vorbehält.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss
des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksaus-
§ 6 - Wirtschaftsjahr
1.
2.
3.
schuss vorzulegen.
4.
sind sowie über
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 - Wirtschaftsjahr
1.
2.
3.
zugewiesen
1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000 E.
Die Werkleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,
31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum
31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
4.
und Wirtschaftsplan
Wirtschaftsjahr ist das Katenderjahr.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss
des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksausschuss vorzutegen; die geprüften und lestierien Jahresabschlüsse sind bis
zum Ende des folgenden Wirischaftsjahres dem Belriebsausschuss und dem
Ra/ zur Genehmigung vorzulegen.
Die Be/riebslei/ung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum
30.04.,31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
Stammkapital
•
•
§ 7 - Stammkapital
Stammkapital
wird nicht gebildet.
wird nicht gebildet.
§ 8 - Rechnungsprüfung
§ 8 - Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Abschlussprüfer
terliegt der Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft
Erftstadt der Prüfung durch
Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Erftstadt.
undas
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Abschlussprüfer
terliegt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
Erftstadt der Prüfung durch
Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Erftstadt.
§ 9 - Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
gelten die jeweiligen
Bestimmungen
der Hauptsatzung
Für die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
in Kraft.
Die vorstehende Betriebssatzung
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- und Verfahrensmangel
ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
gelten die jeweiligen
Bestimmungen
der Hauptsatzung
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft: gleichzeitig
Satzuno vom 17.12.2001 ihre Gültickeit
verliert die bisher gültige
Bekannbnachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
a)
b)
c)
d)
undas
§ 9 - Bekanntmachungen
§ 10 -Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002
§ 7 - Stammkapital
Die vorstehende
Betriebssatzung
des Eigenbetriebes
Immobilienwirtschaft
wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet hat
oder
der Form- und Verfahrensmangel
gegenüber der Stadt vorher gerügt worden
ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet
wurde, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 17.12.2001
Erftstadt, den,
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister