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Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
840 kB
Erstellt
09.09.10, 15:57
Aktualisiert
09.09.10, 15:57
Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung)

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öffenllich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 82 - Ri V 8/ Amt: O!J S-' - 82- Anden BeschIAusf.: - 82- Rat Datum: 6.11.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung • über den Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft Betrifft: Änderung der Betriebssatzung Finanzielle Auswirkungen: 0 UnterschriftdesBUdgetverantwortlichen ~ • Keine ~ Erftstadt.den Beschlussentwurf: 1. Die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt wird beschlossen. 2. Der Bürgermeister erhält die Funktionsbezeichnung 1. Betriebsleiter. der technische Werkleiter erhält die Funktionsbezeichnung Betriebsleiter. Begründung: Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG NW) wurde auch die Eigenbetriebsverordnung NW neu gefasst. Mit der Neufassung hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt. neben einer durchgängigen redaktionellen Anpassung an geänderte Vorschriften und Rahmenbedingungen. eine Modernisierung und davon ausgehend eine Attraktivitätssteigerung der Betriebsform des Eigenbetriebes zu erreichen durch eine klarerer Ausrichtung auf unternehmerische Bedürfnisse. Dazu werden insbesondere die Kompetenzen zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Betriebsleitung klarer geregelt. Weiterhin wurde die Verordnung von alIen bisher noch enthaltenen kameralistischen Elementen entfrachtet. P:\82INTEaN\MAILBOX VORLAGE. IX>c - INTERN\BETRIEBSSATZUNG DES EIGENBETRIEBES IMMOBILIENWIRTSCHAFT - Aufgrund der geänderten erforderlich. • • Vorschriften ist eine Anpassung der Betriebssatzung Eswird vorgeschlagen die Betriebssatzung in folgenden Punkten zu ändern: 1. Entsprechend den Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung erfolgt durchgehend eine Umstellung auf die Begriffe Betriebsleitung bzw. Betriebsausschuss. 2. Bisherwurde in der Betriebssatzung hinsichtlich der Werkleitung unterschieden zwischen Werkleiter und technischem Werkleiter. Entsprechend der Empfehlung der KGSTübernimmt der technische Werkleiter auch in erheblichem Umfang Aufgaben der kaufmännischen Führung des Betriebes. Das Verhältnis des Bürgermeisters als Werkleiter zum technischen Werkleiter entspricht dem in der Verwaltung üblichem Verhältnis Dezernenten/ Amtsleiter. Daher ist es durchaus angemessen, die als Kompetenzbegrenzung empfundene Bezeichnung "technischer Werkleiter" zu ändern in Betriebsleiter. Gehört zur Betriebsleitung ein Beigeordneter, so ist er kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 3 EigVO) ErsterBetriebsleiter. Gleiches gilt. wenn der Bürgermeister der Betriebsleitung angehört. 3. Die für die Bemessung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind seit Bestehen der Stadt Erftstadt unverändert. Im Hinblick auf die in den vergangenen über 30 Jahren zu beobachtende allgemeine Preissteigerungen erscheint eine Verdopplung der bisherigen Beträge angebracht. Im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne und insbesondere durch die Beschlussfassung über Investitionsmaßnahmen wird die erforderliche Einflussnahme der städtischen Gremien sichergestellt. 4. Die Betriebssatzung regelt die Aufgabenverteilung zwischen Rat. Betriebsausschuss und Betriebsleitung. Eswird empfohlen in die Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betriebsausschuss der Betriebsleitung allgemein oder für den Einzelfall weitere Zuständigkeiten übertragen kann. So könnten' der Betriebsausschussfür ein Baugebiet die Verkaufspreise und sonstigen Vertragsbedingungen festlegen und der Betriebsleitung die Zuständigkeit für den Verkauf einzelner Grundstücke an Bauwillige übertragen. 5. Bei Darlehensaufnahmen wird für die Regelung der Zuständigkeit von der Dorlehenshöhe ausgegangen. Damit müssen nahezu alle Darlehensaufnahmen vom Rat der Stadt beschlossen werden. 1mRahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan legt der Rat der Stadt die Höhe der möglichen Kreditaufnahme fest. Innerhalb dieser Vorgaben sollte dann der Betriebsausschuss über die Aufnahme eines Kredites entscheiden können. Die Zuständigkeitsordnung muss ebenfalls an die geänderte Eigenbetriebsverordnung angepasst werden. Die Beschlussempfehlung wird in einer gesonderten Vorlage vorgelegt. , P:\82INTERN\MAlLBOX VORLAGE.DOC - INTERN\BETRIEBSSATZUNG DES EIGENBETRIEBES IMMOBILI&NWIRTSCHAFT - • Alte Fassung Betriebssatzung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft vom 17.12.2001 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.09.2001 aufgrund de, § 7 i.v.m § 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) sowie aufgrund der. 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), folgende Betriebssatzung beschlossen: • Neue Fassung Betriebssatzung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund de, §§ 7, 41 (1),107 (2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende Betriebssatzung beschlossen: Präambel Präambel Das gesamle städlische Immobilienvermögen, ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe, soll als Sondervermögen aus der Haushaltswirtschaft der Stadt ausgesondert werden. Durch die zentrale Erfassung und einheitliche Bewirtschaftung des Immobilienvermögens soll wirtschaftlichen Belangen bei der Nutzung städtischer Immobilien vermehrt Rechnung getragen sowie verstärkt Wert auf die Bauerhaltung des Immobilienbestandes gelegt werden. Das gesamte städtische Immobilienvermögen, ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe, isl als Sondervermögen aus der Haushaltswirtschaft der Stadt ausgesondert. Durch die zentrale Erfassung und einheitliche Bewirtschaftung des Immobilienvermögens soll wirtschaftlichen Belangen bei der Nutzung städtischer Immobilien vermehrt Rechnung getragen sowie verstärkt Wert auf die Bauerhaltung des Immobilienbestandes gelegt werden. § 1 - Betriebszweck und Rechtsform § 1 - Betriebszweck und Rechtsform Es wird ein Sondervermögen Immobilienwirtschaft gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: Es wird ein Sondervermögen Immobilienwirtschaft ohne eigene Rechtspersänlichkeit gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: 1. 1. Betriebszweig Badenbevorratung und -entwicklung: Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken für städtische Zwecke und die Badenbevorratung, insbesondere für Wohnbauund Gewerbeflächen und zur Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken, die Vermessung der Grundstücke sowie die Anmietung fremder und die Vetpachlung eigener Flächen. 2. Betriebszweig Hochbau und Gebäudewirtschaft: Aufgabe dieses Betriebszweiges ist An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden für slädtische Zwecke, die Errichtung von Neubautenl Erweitetungen für die Nutzung durch die Stadt, die Bauunlerhaltung und Bewirtschaf- Betriebszweig Bodenbevorratung und -entwicklung: Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken für städtische Zwecke und die Bodenbevorratung, insbesondere für Wohnbauund Gewerbeflächen sowie zur Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken sowie die Vermessung der Grundstücke. 2. Betriebszweig Hochbau und Gebäudewirtschaft: Aufgabe dieses Betriebszweiges ist die Errichtung von Neubauten für die Nutzung durch die Stadt, die Bauerhaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen und angemieteten Immobilien, einseh!. Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung. tung der stadteigenen und angemieteten Immobilien, einseht. Hausmeisterdienste und Gebäudereinigung sowie die Anmiefung fremder und die Ver- pachtung eigener Flächen/Gebäude. § 2 - Bezeichnung Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb des Betriebes Immobilienwirtschaft • • Erflstadt § 2 - Bezeichnung Der Betrieb führt den Namen: Eigenbetrieb § 3 - Werkleitung 1. Die Werkleilung besteht aus einem Werkleiter und einem Techn. Werkleiter. 2_ Der Betrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimml ist_ Ihr obliegl insbesondere die laulemle Betriebsführung. Die Werkleitung bereitet die Vorlagen an den Werksausschuss für den Hauptgemeindebeamlen vor. Die Zuständigkeit, dem Werksausschuss Vorlagen zu unterbreiten. kann der Hauptgemeindebeamte auf die Werkleitung übertragen_ Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 10_000 €, in Bauangelegenheiten bis 25_000 € , bei Ingenieur-. Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 10_000 € und in Erlassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10_000 €_ Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßqebend. Im Übrigen entscheidet die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung 3_ 5_ Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlieh, Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Werkleitung ein Vorschlagsrecht Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erflstadt Immobilienwirtschaft der Stadt Erflstadt. § 3 - Betriebsleitung 1_ 2_ 3. anzusehen ist. 4_ des Betriebes 4. 5_ 6_ Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedem_ Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter', das weitere Mitglied zum "Betriebsleiter' besiettt, Gehörl der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter'. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht oUTch Gemeindeordnung, E.igenbe\riebsverordnung oder sa\zungsrec'ntlicne Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen_ Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 €, in Bauangelegenheiten bis 50.000 € , bei Ingenieur, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 € und in Erfassfällen bis 2.500 € sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000 E_Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheiten als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen sind. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich_ Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erflstadt. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten überlragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet. ---- ---- § 4 - Werksausschuss 1. 2. • • § 4 - Betriebsausschuss Es wird ein Werksausschuss mit der Bezeichnung Werksausschuss Immobilienwirtschaft gebildet. Der Werksausschuss ImmobilienwirtschaftD entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Be- 1. 2. heiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten triebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung. Eigen- betriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Weitere Aufgaben des Werksausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadl Erftstadt geregelt. 3. Aul <las Vertat"en im We<l<sa\.lssch\.lss lin<le\ <lie Geschäl\sm<ln\.lng Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft gebildet. Der Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft entscheidet in allen Angelegen- ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirischaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Be\riebsallsschusses werden in der Zlls\ändig~ei\soTdnllng deT S\adl Erftstad\ geregelt. <les Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung. 3. Auf das Verfahren im Betriebseusscnuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendunq. § 5 - Rat 1. § 5 - Rat Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 E. 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 E, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswe- 1. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung. Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung 2. 3. 4. 5. sens, 6. sonstige Angelegenheiten. für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. 2. 6. und Wirtschaftsplan Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 100.000 E, die Bestimmung des Abschlussprüfers, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens, sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksaus- § 6 - Wirtschaftsjahr 1. 2. 3. schuss vorzulegen. 4. sind sowie über § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 - Wirtschaftsjahr 1. 2. 3. zugewiesen 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 500.000 E. Die Werkleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. 4. und Wirtschaftsplan Wirtschaftsjahr ist das Katenderjahr. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und dem Werksausschuss vorzutegen; die geprüften und lestierien Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirischaftsjahres dem Belriebsausschuss und dem Ra/ zur Genehmigung vorzulegen. Die Be/riebslei/ung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Stammkapital • • § 7 - Stammkapital Stammkapital wird nicht gebildet. wird nicht gebildet. § 8 - Rechnungsprüfung § 8 - Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer terliegt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft Erftstadt der Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. undas Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer terliegt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft Erftstadt der Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. § 9 - Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung Für die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. in Kraft. Die vorstehende Betriebssatzung Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung § 10 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft: gleichzeitig Satzuno vom 17.12.2001 ihre Gültickeit verliert die bisher gültige Bekannbnachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung a) b) c) d) undas § 9 - Bekanntmachungen § 10 -Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 § 7 - Stammkapital Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 17.12.2001 Erftstadt, den, Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister