Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
09.12.2009
Erstellt
11.12.09, 20:35
Aktualisiert
11.12.09, 20:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
24.11.2009
Öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
09.12.2009
TOP Ein Ja
Nein
108/2009
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
18. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 18. Änderungssatzung vom
09. Dezember 2009 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
In der Sitzung des Bauausschusses am 19.11.2009 wurde einstimmig festgelegt, den sich aus der
Nachkalkulation für das Jahr 2007 ergebenden Fehlbetrag vollständig bei der Berechnung der
Gebühr für 2010 zu berücksichtigen.
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es daher erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 17,40 € auf nunmehr 19,80 € festzusetzen.
18. Änderungssatzung
vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV
NRW S. 708), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22.Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 09. Dezember 2009 folgende 18. Änderungssatzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September
1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
19,80 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 18. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Beschlußvorlage 108/2009 1. Ergänzung
Seite 2
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 18. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2009 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 09. Dezember 2009
Bürgermeister
Beschlußvorlage 108/2009 1. Ergänzung
Seite 3