Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
61/1
Datum
Vorlagen-Nr.
12.12.2013
404/2013
Betreff
Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs für einen Getränkemarkt im Bereich des
Bebauungsplans 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“
Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Erste Beigeordnete, Andreas Brandt, und der Ausschussvorsitzende, Ratsherr
Klug (CDU) beschließen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60Abs.
2 GO NRW, die Zurückstellung gemäß §15, Abs. 1 BauGB des Baugesuchs vom
14.06.2013 auf Errichtung eines Getränkemarktes auf den Flurstücken 300, 307 und
308, Flur 23, Gemarkung Brühl aufzuheben.
Erläuterungen:
Die Zurückstellung erfolgte auf Grund der Problematik eines in der Nachbarschaft ansässigen Betriebes, welcher der Störfallverordnung unterliegt.
Nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/98/EG (Seveso-II-Richtlinie) ist es die
Aufgabe, schwere Unfälle zu verhüten und dazu neue Entwicklungen in der Nachbarschaft
solcher Betriebe wie beispielsweise Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr zu überwachen.
Artikel 12 wird dann relevant, wenn Gebäude errichtet werden sollen, die nennenswerten
Publikumsverkehr haben. Ein Getränkemarkt ist ein solches Gebäude.
Art. 12 Abs. 1, Unterabs. 2 der Seveso–II-Richtlinie verlangt, dass bei der Zulassung von
Einzelvorhaben, bei deren Verwirklichung von einer Risikoerhöhung auszugehen ist, dem
Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den Störfallbetrieben einerseits und
dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.
Um im Allgemeinen den angemessenen Abstand um den Betriebsbereich zu ermitteln,
hatte die Verwaltung ein entsprechendes Gutachten an den TÜV-Rheinland in Auftrag
gegeben.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 404/2013
Dessen Ergebnisse lagen bei Einreichung des Baugesuchs für den Getränkemarkt noch
nicht vor.
Es lagen jedoch Informationen des LANUV über Achtungsabstände vor, nach denen der
Getränkemarkt von einem eventuellen Störfall betroffen gewesen wäre. In einem Gespräch mit der Bezirksregierung Dez 53 wurde dieser Radius sogar dahin gehend erweitert, dass die Bezirksregierung auf Grund eines Störfalles, der in der Fa. DOM im Jahr
2012 stattgefunden hat, sogar von einem Achtungsabstand von bis zu 1500 m ausging.
Da die Ergebnisse des Gutachten noch nicht vorlagen, aber die bis dahin anzunehmenden Achtungsabstände eine Gefährdung der Besucher des Getränkemarktes nicht ausschlossen, war es geboten, das Vorhaben bis zur Klärung des Sachverhaltes zurückzustellen.
Zwischenzeitlich liegt ein Ergebnis des Gutachtens vor, nach dem der Standort des Getränkemarktes nicht in den festgestellten angemessenen Abstand fällt.
Damit stehen Gründe der gegenseitigen Beeinflussung der Vorhaben einer Genehmigung
nicht mehr im Wege.
Die in der Begründung zur Vorlage der Zurückstellung aufgeführten Gründe, dass eine
Ansiedlung des Getränkemarktes begrenzte versorgungsstrukturelle Auswirkungen haben
könnte, sind insofern zu relativieren, dass hier lediglich von der Möglichkeit der Auswirkung und dies nur in einem begrenzten Bereich gesprochen wird.
Ist die Versorgung der Brühler Innenstadt durch die Ansiedlung des Getränkemarktes
auch berührt, so ist sie doch in keiner Weise gefährdet. Tiefgreifende, städtebaulich relevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
In diesem Sinne haben die Gutachter die Ansiedlung eines Getränkemarkts an dieser
Stelle nicht verneint.
Begründung der Dringlichkeit
Aufgrund dessen, dass ein im Wesentlichen genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt und
die Gründe für die Zurückstellung nach Vorlage des Gutachtens nicht mehr gegeben sind,
beabsichtigt die Verwaltung die Baugenehmigung bis zum Jahresende zu erteilen, um
nicht auszuschließende Schadensersatzansprüche in unbestimmter Höhe an die Stadt
Brühl abzuwenden.
Da wegen der Schließung des Rathauses zum Jahreswechsel faktisch die Baugenehmigung dann spätestens zum 23. Dezember des Jahres gefertigt sein muss, ist zwingend
eine sofortige Entscheidung erforderlich.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14