Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs für einen Getränkemarkt im Bereich des Bebauungsplans 04.08. "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße")

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs für einen Getränkemarkt im Bereich
des Bebauungsplans 04.08. "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße") Vorlage (Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs für einen Getränkemarkt im Bereich
des Bebauungsplans 04.08. "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße")

öffnen download melden Dateigröße: 98 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen 61/1 Datum Vorlagen-Nr. 12.12.2013 404/2013 Betreff Aufhebung der Zurückstellung des Baugesuchs für einen Getränkemarkt im Bereich des Bebauungsplans 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Erste Beigeordnete, Andreas Brandt, und der Ausschussvorsitzende, Ratsherr Klug (CDU) beschließen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60Abs. 2 GO NRW, die Zurückstellung gemäß §15, Abs. 1 BauGB des Baugesuchs vom 14.06.2013 auf Errichtung eines Getränkemarktes auf den Flurstücken 300, 307 und 308, Flur 23, Gemarkung Brühl aufzuheben. Erläuterungen: Die Zurückstellung erfolgte auf Grund der Problematik eines in der Nachbarschaft ansässigen Betriebes, welcher der Störfallverordnung unterliegt. Nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/98/EG (Seveso-II-Richtlinie) ist es die Aufgabe, schwere Unfälle zu verhüten und dazu neue Entwicklungen in der Nachbarschaft solcher Betriebe wie beispielsweise Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr zu überwachen. Artikel 12 wird dann relevant, wenn Gebäude errichtet werden sollen, die nennenswerten Publikumsverkehr haben. Ein Getränkemarkt ist ein solches Gebäude. Art. 12 Abs. 1, Unterabs. 2 der Seveso–II-Richtlinie verlangt, dass bei der Zulassung von Einzelvorhaben, bei deren Verwirklichung von einer Risikoerhöhung auszugehen ist, dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den Störfallbetrieben einerseits und dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Um im Allgemeinen den angemessenen Abstand um den Betriebsbereich zu ermitteln, hatte die Verwaltung ein entsprechendes Gutachten an den TÜV-Rheinland in Auftrag gegeben. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 404/2013 Dessen Ergebnisse lagen bei Einreichung des Baugesuchs für den Getränkemarkt noch nicht vor. Es lagen jedoch Informationen des LANUV über Achtungsabstände vor, nach denen der Getränkemarkt von einem eventuellen Störfall betroffen gewesen wäre. In einem Gespräch mit der Bezirksregierung Dez 53 wurde dieser Radius sogar dahin gehend erweitert, dass die Bezirksregierung auf Grund eines Störfalles, der in der Fa. DOM im Jahr 2012 stattgefunden hat, sogar von einem Achtungsabstand von bis zu 1500 m ausging. Da die Ergebnisse des Gutachten noch nicht vorlagen, aber die bis dahin anzunehmenden Achtungsabstände eine Gefährdung der Besucher des Getränkemarktes nicht ausschlossen, war es geboten, das Vorhaben bis zur Klärung des Sachverhaltes zurückzustellen. Zwischenzeitlich liegt ein Ergebnis des Gutachtens vor, nach dem der Standort des Getränkemarktes nicht in den festgestellten angemessenen Abstand fällt. Damit stehen Gründe der gegenseitigen Beeinflussung der Vorhaben einer Genehmigung nicht mehr im Wege. Die in der Begründung zur Vorlage der Zurückstellung aufgeführten Gründe, dass eine Ansiedlung des Getränkemarktes begrenzte versorgungsstrukturelle Auswirkungen haben könnte, sind insofern zu relativieren, dass hier lediglich von der Möglichkeit der Auswirkung und dies nur in einem begrenzten Bereich gesprochen wird. Ist die Versorgung der Brühler Innenstadt durch die Ansiedlung des Getränkemarktes auch berührt, so ist sie doch in keiner Weise gefährdet. Tiefgreifende, städtebaulich relevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten. In diesem Sinne haben die Gutachter die Ansiedlung eines Getränkemarkts an dieser Stelle nicht verneint. Begründung der Dringlichkeit Aufgrund dessen, dass ein im Wesentlichen genehmigungsfähiger Bauantrag vorliegt und die Gründe für die Zurückstellung nach Vorlage des Gutachtens nicht mehr gegeben sind, beabsichtigt die Verwaltung die Baugenehmigung bis zum Jahresende zu erteilen, um nicht auszuschließende Schadensersatzansprüche in unbestimmter Höhe an die Stadt Brühl abzuwenden. Da wegen der Schließung des Rathauses zum Jahreswechsel faktisch die Baugenehmigung dann spätestens zum 23. Dezember des Jahres gefertigt sein muss, ist zwingend eine sofortige Entscheidung erforderlich. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14