Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
230/2012
Erstellt am:
24.07.2012
Aktenzeichen:
IV/61 br
Verfasser/in:
Herr Brozio
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
05.09.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern 1301
Bereich: Brauweilerstraße
Änderung von Straßenverkehrsfläche in Allgemeines Wohngebiet / Nicht-überbaubare Grundstücksfläche
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 230/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern (Bereich:
Brauweilerstraße) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) zu ändern.
Ziel der Änderung ist es, die Festsetzung 'Straßenverkehrsfläche' in 'Allgemeines Wohngebiet / Nicht-überbaubare
Grundstücksfläche' zu ändern.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 76 Sinthern nicht
berührt.
2. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern 1301". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 76 Sinthern behalten weiterhin Gültigkeit.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB durchzuführen.
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern ist mit Datum der Bekanntmachung vom 05.02.2002 rechtskräftig.
Die im Plangebiet liegende Brauweilerstraße ist im Ortszentrum Sintherns entlang der Grundstücke Hausnummer 37
und 39 als Verkehrsfläche mit einer Breite festgesetzt, die nicht den in der Örtlichkeit vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen entspricht.
Vor dem Mehrfamilienhaus Brauweiler Straße 39 sind im Bereich der Parzelle 2066 Stellplätze angelegt worden, während der vor der Hausnummer 37 liegende Teil des Flurstücks 2065 für die Außengastronomie des auf dem Grundstück
Brauweiler Straße 37 bestehenden Gastronomiebetriebes verwendet wird. Für den Gastronomiebetrieb ist jetzt die Errichtung einer Markise auf dem Flurstück 2065 geplant.
Entsprechend der dargestellten bestehenden bzw. geplanten Nutzungen ist es sinnvoll, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 Sinthern dahingehend zu ändern, dass anstelle der Festsetzung 'Straßenverkehrsfläche' die Festsetzung 'allgemeines Wohngebiet / nicht-überbaubare Grundstücksfläche' erfolgt, um die planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Veräußerung des Teilstücks der Parzelle 2065 sowie der Parzelle 2066 zu schaffen. Die Ausweisung 'Allgemeines Wohngebiet' resultiert daraus, dass für die Grundstücke Brauweiler Straße Nr. 37 und 39 bereits ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, das mit der jetzigen Planänderung sozusagen eine Erweiterung erfährt. Die Festsetzung
'nicht-überbaubare Grundstücksfläche' wird gewählt, um die Außengastronomie bzw. die Stellplätze planungsrechtlich
genehmigungsfähig werden zu lassen. Darüber hinaus gehende Nutzungen wie z. B. Anbauten an die bestehenden
Gebäude, die eine überbaubare Grundstücksfläche erfordern würden, sollen aus städtebaulichen Gründen nicht ermöglicht werden.
Die Änderung des Bebauungsplanes kann für den beschriebenen kleinen Teilbereich im vereinfachten Verfahren gem. §
13 BauGB erfolgen, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von der frühzeitige Erörterung und Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der Geringfügigkeit des Änderungsinhalts
gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden.
Vorlage Nr.: 230/2012 . Seite 3 / 3
Zur Einleitung des Verfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss, den Aufstellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung mit der Beteiligung gem. den §§ 3 Abs 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.