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Beschlussvorlage (BP 76 Sinthern Begründung ausb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern 1301 Begründung zur Offenlage Stand August 2012 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Seite 3 Seite 3 Seite 3 4. Bestehende Rechtsverhältnisse 5. Bestand Seite 3 Seite 3 6. 7. 8. Inhalt des Planentwurfes Seite 4 Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Seite 4 Kosten Seite 4 2 1. Planerfordernis Der seit dem 05.02.2002 rechtskräftige Bebauungsplanes Nr. 76 Sinthern setzt im Bereich dieser Änderung 1301 Straßenverkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung fest. Das Teilstück der Brauweiler Straße im Ortszentrum Sintherns entlang der Grundstücke Hausnummer 37 und 39 ist mit einer Breite festgesetzt, die nicht den in der Örtlichkeit vorhandenen bzw. geplanten Nutzungen entspricht. Um eine Nutzung der nicht benötigten Fläche durch den bestehenden Gastronomiebetrieb (Brauweiler Straße 37) zu ermöglichen sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 76 Sinthern dahingehend geändert werden, dass anstelle der Festsetzung 'Straßenverkehrsfläche' die Festsetzung 'allgemeines Wohngebiet / nicht-überbaubare Grundstücksfläche' erfolgt. Die Änderung des Bebauungsplanes kann für den beschriebenen kleinen Teilbereich im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Von der frühzeitigen Erörterung und Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der Geringfügigkeit des Änderungsinhalts gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich umfasst mit den Parzellen Gemarkung Brauweiler, Flur 29, Flurstücke 2065 (teilweise) sowie 2066 ein kleines Teilstück der Brauweiler Straße vor den Hausnummern 37 und 39 im Zentrum Sintherns. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 208 m² (Teil von Flurstück 2065: ca. 114 m², Flurstück 2066: ca. 64 m²). 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch dieses Änderungsverfahren werden aufgrund der minimalen Größe des Plangeltungsbereichs keine für den Flächennutzungsplan (FNP) relevanten Belange berührt, so dass auch diese Änderung – auch wegen der Unschärfe des FNP - als aus diesem entwickelt angesehen werden kann. 4. Bestehende Rechtsverhältnisse Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich der Änderung 1301 entsprechend der im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 76 Sinthern festgesetzten 'Straßenverkehrsfläche' 'Fläche für den überörtlichen Verkehr und sonstige Hauptverkehrszüge: sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrstraße' dar. 5. Bestand Vor dem Mehrfamilienhaus Brauweiler Straße 39 sind im Bereich der Parzelle 2066 Stellplätze angelegt worden, während der vor der Hausnummer 37 liegende Teil des Flurstücks 2065 für die Außengastronomie des auf dem Grundstück Brauweiler Straße 37 bestehenden Gastronomiebetriebes verwendet wird. 6. Inhalt des Planentwurfs Die Bebauungsplanänderung beinhaltet die Festsetzung 'allgemeines Wohngebiet / nicht- überbaubare Grundstücksfläche'. 3 Die Ausweisung 'Allgemeines Wohngebiet' resultiert daraus dass die für die Grundstücke Brauweiler Straße Nr. 37 und 39 bereits ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, dass mit der jetzigen Planänderung sozusagen eine Erweiterung erfährt. Die Festsetzung 'nicht-überbaubare Fläche' wird gewählt, um die Außengastronomie bzw. die Stellplätze planungsrechtlich genehmigungsfähig werden zu lassen. Darüber hinaus gehende Nutzungen wie z. B. Anbauten an die bestehenden Gebäude, die eine überbaubare Grundstücksfläche erfordern würden, sollen aus städtebaulichen Gründen nicht ermöglicht werden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 76 gelten weiterhin, sodass die zulässige Art der baulichen Nutzung für die nun hinzutretenden WA-Fläche geregelt ist. 7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Der Planänderungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Änderungsverfahrens auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 76 Sinthern versiegelt werden, da an dieser Stelle eine Straßenverkehrsfläche vorgesehen war. Somit ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der jetzigen planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung, abgesehen. 8. Kosten Durch die Änderung 1301 des Bebauungsplanes Nr. 76 Sinthern im vereinfachten Verfahren entstehen keine Kosten. Pulheim, den 13.08.2012 Planungsamt 4