Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Neufassung Gesellschaftsvertrag Gebausie GmbH)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
82 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
26.11.13, 18:22
Aktualisiert
26.11.13, 18:22

Inhalt der Datei

I:\20\20-1\Vermögens- u. Schuldenverwaltung\Vermögen\Beteiligungen\Gebausie\Verträge\Gesellschaftsvertrag, 13-12 Änderung, 2. 13-1105_Gesellschaftsvertrag Gebausie GmbH (Neufassung 2013)_Final.docx Anlage 1 zur Vorlage 390/2013 GESELLSCHAFTSVERTRAG der Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl §1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma: Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Brühl. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schicht der Bevölkerung. 2. Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. 2 3. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftsgegenstand (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. §3 Stammkapital, Geschäftsanteile und Beteiligungsverhältnisse 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.502.800,00 (in Worten: zwei Millionen fünfhundertzweitausendachthundert Euro). Es ist voll eingezahlt. 2. Liegen Beteiligungsverhältnisse im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder im Sinne von § 89 Gemeindeordnung NRW vor, werden den Gesellschaftern die entsprechenden Rechte und Befugnisse nach Haushaltsgrundsätzegesetz oder Gemeindeordnung NRW eingeräumt. §4 Gesellschaftsorgane 1. 2. Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. 3. Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. 4. Die Vorschriften des Landesgeleichstellungsgesetzes sind anzuwenden (§ 2 Abs. 3 LGG). 3 §5 Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Die Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer sowie deren Bestellung und Abberufung und der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch die Gesellschafterversammlung. 3. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit diesem Gesellschaftsvertrag, mit ihrem Dienstvertrag, mit den Beschlüssen der Gesellschafter sowie der vom Aufsichtsrat genehmigten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu führen. §6 Vertretung der Gesellschaft 1. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. 2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Alle oder einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. 4 §7 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. 2. Der Aufsichtsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Elf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Stadt Brühl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondtsches Verfahren) gewählt. Der Bürgermeister ist kraft Amtes Mitglied, er wird von den weiteren Beigeordneten vertreten. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Stellvertreter werden von der Stadtwerke Brühl GmbH entsendet. 3. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Brühl. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. 4. Der Rat kann von ihm entsandte Aufsichtsratsmitglieder abberufen. 5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates niederlegen. 6. War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur Verwaltung der Stadt Brühl bestimmend, so endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Verwaltung. 5 7. Scheidet ein vom Rat entsandtes Aufsichtsratsmitglied aus, so wählt der Rat für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger; Abs. 2 Satz 2 ist dabei zu beachten. 8. Der Rat kann den von der Stadt bestellten oder auf den Vorschlag der Stadt gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisungen nach § 108 Abs. 5 Ziffer 2 GO NRW erteilen. §8 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 7 Abs. 3 festgelegte Amtsdauer. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, oder tritt er von seinem Amt zurück, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens 1/5 der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung es verlangen. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. 3. Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Tagesordnung kann nachträglich erweitert werden. In dringlichen Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. 6 4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäßen einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung auf jeden Fall beschlussfähig ist. 5. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6. In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. 7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. 8. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl“ abgegeben. 9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 §9 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat bereitet die Angelegenheiten vor, über die die Gesellschafterversammlung Beschluss fasst. 2. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann er oder der Aufsichtsratsvorsitzende jederzeit Auskunft verlangen und die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Mit der Prüfung kann er auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder das Rechenprüfungsamt der Stadt Brühl beauftragen. Eine Prüfung ist durch die bestellten Organe durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Aufsichtsratsmitglieder dies verlangt. 3. Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt die Beschlussfassung über: a) die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, b) die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren und allgemeinen Handlungsvollmachten und zu Tarifverträgen, c) die Vorlage an die Gesellschafterversammlung, d) die Verwendung aller etwa gebildeten Betriebsrücklagen, e) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie die Vornahme von Bauten, f) die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Beteiligung an anderen Unternehmen, 8 g) die von der Gesellschafterversammlung ihm überwiesenen weiteren Aufgaben, h) Zuführung und Entnahme der Bauerneuerungsrücklagen und der sonstigen Rücklagen, z.B. Mietausfallwagnis, i) Wahl des Abschlussprüfers. 4. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen, namentlich zu dem Zweck seine Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. Die Ausschüsse sind nach den Wahlen zum Aufsichtsrat stets neu zu bilden. 5. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt. § 10 Zusammensetzung, Einberufung und Vorsitz der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. 2. In der Gesellschafterversammlung gewähren je EURO 100,00 eines Geschäftsanteils eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 9 Für die Stadt Brühl wird die Gesellschafterversammlung von einem vom Rat der Stadt Brühl zu benennenden Vertreter wahrgenommen. Der Rat weist diesen an, welche Beschlüsse er in der Gesellschaftervertretung zu fassen hat. 3. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. 4. Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt (ordentliche Gesellschafterversammlung), findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. 5. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 6. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, sofern sie vom Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht unmittelbar betroffen ist oder die Gesellschafterversammlung etwas Gegenteiliges beschließt. § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich oder vertragsgemäßen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung, Anhang), 10 b) die Verwendung des Bilanzgewinns, c) den Ausgleich des Bilanzverlustes, d) die Einziehung von Geschäftsanteilen, e) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, f) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Gesellschafter und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern, h) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, i) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, j) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, k) die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft. 2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Rechnungslegung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 2. Jahresabschluss und Lagebericht der Gesellschaft sind von der Geschäftsführung nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. 3. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes an den Aufsichtsrat weiterzuleiten. 4. Der Aufsichtsrat legt Jahresabschluss, Lage- und Prüfungsbericht zusammen mit dem Vorschlag über die Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung vor. 5. Die Gesellschafterversammlung beschließt bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr. 6. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erstrecken. 7. Im Anhang des Jahresabschlusses sind - entsprechend den Vorgaben des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW - für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährte Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches anzugeben. 8. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. 12 9. Der Stadt Brühl werden zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz auftreten, die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse einräumt. 10. Der Stadt Brühl werden für die Aufstellung des Gesamtabschlusses die in § 118 GO NRW vorgesehenen Auskunftsrechte eingeräumt. § 13 Leistungsaustausch mit den Gesellschaftern 1. Der gesamte Leistungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttung abzurechnen. 2. Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz ist der begünstigte Gesellschafter verpflichtet, den ihm zugewandten Vorteil zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen. § 14 Erhaltung der Wirksamkeit des Vertrages Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Gesellschaftern gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. 13 § 15 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt der Stadt Brühl veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.