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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 89/99/...... Der Gemeindedirektor Feuerwehr Beratungsfolge Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch. Rat Aktenzeichen 37 30 04 / Kul Termin Datum 26.05.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 10.06.1999 16.06.1999 Betrifft: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden“. Die Aufstellung der Objektbeschrei-bungen für die Gebührenbemessung wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Ergänzend zu den Erläuterungen zum TOP „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchfüh-rung der Brandschau nach § 6 FSGH“ ist darauf hinzweisen, daß die Brandschau zu den Aufga-ben der Gemeinde gehört und gem. § 41 Abs. 4 FSGH für die Durchführung der Brandschau aufgrund einer Satzung Gebühren erhoben werden können. Der Erlaß einer solchen Gebühren-satzung ist unabhängig davon zu sehen, ob eine Kommune für sich allein oder aufgrund einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung auch für andere Brandschauen durchführt. Nach einer erfolg-ten Brandschau hat nämlich jede Kommune den Gebührenbescheid für das geprüfte Objekt selbst zu erlassen. In Anbetracht der Empfehlung zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung müssen dann jedoch in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langer-wehe und Inden die Gebührensätze gleichhoch sein. Zur Ermittlung des Gebührensatzes wurde der Arbeitsplatz für einen Brandschutztechniker im Angestelltenverhältnis gem. KGSt.-Bericht Nr. 7/1998 zugrunde gelegt. Derzeit ist für Personal-kosten (incl. Versorgung, Sozialleistungen usw.), Sachkosten (Arbeitsplatzausstattung usw.), einen technikunterstützten Arbeitsplatz (PC, Hard-, Software usw.) sowie einen Gemeinkostenzuschlag (20 % der Bruttopersonalkosten für Planung, Steuerung, Kontrolle, Querschnittsämter usw.) von insgesamt 125.660 DM auszugehen. Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.582 Stunden ergibt sich somit ein Gebührensatz von 79,43 DM/Std. Dieser Gebührensatz entspricht dem heutigen Ermittlungsstand und ist anzupassen, wenn sich aufgrund von Neuberechnungen durch die Stadt Linnich (dort würde der Brandschutztechniker beschäftigt) Veränderungen ergeben. Damit alle beteiligten Kommunen von gleichgelagerten Sachverhalten - und damit von gleich-wertig zu betrachtenden Objekten bei der Gebührenfestsetzung ausgehen, ist eine Objektliste, differenziert nach Nutzungsarten, zur Kenntnisnahme beigefügt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, entspricht aber der Systematik des § 6 FSHG. Nach einer abschließenden Besprechung dieses Themas durch die Hauptverwaltungsbeamten am 24.03.1999 wird die beiliegende Textfassung der Satzung gleichlautend den jeweils zuständigen Gremien in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langerwehe und Inden zur Beschlußfassung und die Objektliste zur Kenntnisnahme vorgeschlagen. T308.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 T308.DOC .. .