Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 89/99/......
Der Gemeindedirektor
Feuerwehr
Beratungsfolge
Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch.
Rat
Aktenzeichen
37 30 04 / Kul
Termin
Datum
26.05.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.06.1999
16.06.1999
Betrifft:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde
Inden
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden“. Die Aufstellung der Objektbeschrei-bungen
für die Gebührenbemessung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Ergänzend zu den Erläuterungen zum TOP „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchfüh-rung der
Brandschau nach § 6 FSGH“ ist darauf hinzweisen, daß die Brandschau zu den Aufga-ben der
Gemeinde gehört und gem. § 41 Abs. 4 FSGH für die Durchführung der Brandschau aufgrund einer
Satzung Gebühren erhoben werden können. Der Erlaß einer solchen Gebühren-satzung ist
unabhängig davon zu sehen, ob eine Kommune für sich allein oder aufgrund einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung auch für andere Brandschauen durchführt. Nach einer erfolg-ten
Brandschau hat nämlich jede Kommune den Gebührenbescheid für das geprüfte Objekt selbst zu
erlassen.
In Anbetracht der Empfehlung zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung müssen dann
jedoch in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langer-wehe und
Inden die Gebührensätze gleichhoch sein.
Zur Ermittlung des Gebührensatzes wurde der Arbeitsplatz für einen Brandschutztechniker im
Angestelltenverhältnis gem. KGSt.-Bericht Nr. 7/1998 zugrunde gelegt. Derzeit ist für Personal-kosten
(incl. Versorgung, Sozialleistungen usw.), Sachkosten (Arbeitsplatzausstattung usw.), einen
technikunterstützten Arbeitsplatz (PC, Hard-, Software usw.) sowie einen Gemeinkostenzuschlag (20 % der Bruttopersonalkosten für Planung, Steuerung, Kontrolle, Querschnittsämter usw.)
von insgesamt 125.660 DM auszugehen. Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.582
Stunden ergibt sich somit ein Gebührensatz von 79,43 DM/Std.
Dieser Gebührensatz entspricht dem heutigen Ermittlungsstand und ist anzupassen, wenn sich
aufgrund von Neuberechnungen durch die Stadt Linnich (dort würde der Brandschutztechniker
beschäftigt) Veränderungen ergeben.
Damit alle beteiligten Kommunen von gleichgelagerten Sachverhalten - und damit von gleich-wertig
zu betrachtenden Objekten bei der Gebührenfestsetzung ausgehen, ist eine Objektliste,
differenziert nach Nutzungsarten, zur Kenntnisnahme beigefügt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung,
entspricht aber der Systematik des § 6 FSHG.
Nach einer abschließenden Besprechung dieses Themas durch die Hauptverwaltungsbeamten am
24.03.1999 wird die beiliegende Textfassung der Satzung gleichlautend den jeweils zuständigen
Gremien in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langerwehe und
Inden zur Beschlußfassung und die Objektliste zur Kenntnisnahme vorgeschlagen.
T308.DOC
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