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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 88/99/...... Der Gemeindedirektor Feuerwehr Beratungsfolge Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch. Rat Aktenzeichen 37 30 03 / Kul Termin Datum 26.05.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 10.06.1999 16.06.1999 Betrifft: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durch-führung der Brandschau nach § 6 FSHG“. Begründung: Neben der Mitwirkung der Brandschutzstellen (Beteiligung der Brandschutzdienststellen auf-grund baurechtlicher Vorschriften) gehört eine regelmäßige Brandschau zu den Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes innerhalb einer Gemeinde. Nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) ist nämlich in Gebäuden und Einrichtungen, die in er-höhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren eine Brandschau durchzu-führen. Sie dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes überlagern sich zwar teilweise die Aufgaben der Bauaufsicht, von Sachverständigen und der Brandschau. Die Brandschau ist jedoch ausschließ-lich auf die Wahrnehmung der Belange des abwehrenden Brandschutzes (abwehrende Aufgaben der Feuerwehr) beschränkt. Brandschauen sind von hauptamtlichen Feuerwehrkräften oder von Brandschutztechnikern durchzuführen. Bei einer Besprechung am 16.03.1999 wurde seitens des Kreisbrandmeisters darauf hingewiesen, daß alle Anträge von Sicherheitsfirmen auf Durchführung von Brandschauen für Städte/Gemeinden durch den Regierungspräsidenten bisher abgelehnt worden wären und wei-terhin davon auszugehen wäre, daß künftig auch keine Genehmigungen erteilt würden. Da keine der Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langerwehe und Inden aufgrund der jeweils zu geringen Anzahl von Gebäuden und Einrichtungen in der Lage ist, für sich allein einen Brandschutztechniker zu beschäftigen und mit der Durchführung von Brand-schauen zu betrauen, haben die Hauptverwaltungsbeamten und Sachbearbeiter dieser Kommu-nen, zeitweise unter Beteiligung des Kreises Düren, diese Durchführbarkeit der Brandschauen beraten und schlagen vor, von der auch nach dem FSHG zulässigen Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit die Brandschau nur durch eine von ihnen vornehmen zu lassen. T307.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Die Stadt Linnich hat sich bereit erklärt, einen Brandschutztechniker als Angestellten - ver-gleichbar eines Beamten im mittleren Dienst - zu beschäftigen, der nach Abschluß einer öffent-lich-rechtlichen Vereinbarung auch die Brandschau in der Gemeinde Inden durchführt. In einem Zeitraum von 5 Jahren könnten dann in den genannten Städten/Gemeinden insgesamt ca. 700 Einrichtungen einer Brandschau unterzogen werden. Die beiliegende Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird, nach einer gemeinsamen Besprechung der Hauptverwaltungsbeamten am 24.03.1999, in gleichlautendem Text den jeweils zuständigen Gremien in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langerwehe und Inden zur Beschlußfassung vorgeschlagen. Nach erfolgtem Beschluß wird sie dem Oberkreisdirektor Düren als untere staatl. Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Da die Brandschau zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, kann sie gem. § 41 Abs. 4 FSHG n.F. für die Durchführung der Brandschau aufgrund einer Satzung Gebühren erheben. Hinsichtlich des Erlasses einer entsprechenden Gebührensatzung verweise ich auf den TOP „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden“. (Anmerkung zur Überschrift bei § 4 der Vereinbarung „salvatorische Klausel“: nur ergänzend geltende Klausel) T307.DOC .. .