Daten
Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 88/99/......
Der Gemeindedirektor
Feuerwehr
Beratungsfolge
Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch.
Rat
Aktenzeichen
37 30 03 / Kul
Termin
Datum
26.05.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.06.1999
16.06.1999
Betrifft:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durch-führung
der Brandschau nach § 6 FSHG“.
Begründung:
Neben der Mitwirkung der Brandschutzstellen (Beteiligung der Brandschutzdienststellen auf-grund
baurechtlicher Vorschriften) gehört eine regelmäßige Brandschau zu den Aufgaben des
vorbeugenden Brandschutzes innerhalb einer Gemeinde. Nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) ist nämlich in Gebäuden und Einrichtungen, die in er-höhtem
Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer
Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach
Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren eine Brandschau durchzu-führen. Sie
dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung
von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz
von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes überlagern sich zwar teilweise die Aufgaben der
Bauaufsicht, von Sachverständigen und der Brandschau. Die Brandschau ist jedoch ausschließ-lich
auf die Wahrnehmung der Belange des abwehrenden Brandschutzes (abwehrende Aufgaben der
Feuerwehr) beschränkt.
Brandschauen sind von hauptamtlichen Feuerwehrkräften oder von Brandschutztechnikern
durchzuführen. Bei einer Besprechung am 16.03.1999 wurde seitens des Kreisbrandmeisters darauf
hingewiesen, daß alle Anträge von Sicherheitsfirmen auf Durchführung von Brandschauen für
Städte/Gemeinden durch den Regierungspräsidenten bisher abgelehnt worden wären und wei-terhin
davon auszugehen wäre, daß künftig auch keine Genehmigungen erteilt würden.
Da keine der Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier, Langerwehe und Inden
aufgrund der jeweils zu geringen Anzahl von Gebäuden und Einrichtungen in der Lage ist, für sich
allein einen Brandschutztechniker zu beschäftigen und mit der Durchführung von Brand-schauen zu
betrauen, haben die Hauptverwaltungsbeamten und Sachbearbeiter dieser Kommu-nen, zeitweise
unter Beteiligung des Kreises Düren, diese Durchführbarkeit der Brandschauen beraten und schlagen
vor, von der auch nach dem FSHG zulässigen Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch eine
entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die Kommunale
Gemeinschaftsarbeit die Brandschau nur durch eine von ihnen vornehmen zu lassen.
T307.DOC
..
.
VorlageSeite ../ 2
Die Stadt Linnich hat sich bereit erklärt, einen Brandschutztechniker als Angestellten - ver-gleichbar
eines Beamten im mittleren Dienst - zu beschäftigen, der nach Abschluß einer öffent-lich-rechtlichen
Vereinbarung auch die Brandschau in der Gemeinde Inden durchführt. In einem Zeitraum von 5
Jahren könnten dann in den genannten Städten/Gemeinden insgesamt ca. 700 Einrichtungen einer
Brandschau unterzogen werden.
Die beiliegende Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird, nach einer gemeinsamen
Besprechung der Hauptverwaltungsbeamten am 24.03.1999, in gleichlautendem Text den jeweils
zuständigen Gremien in den Städten/Gemeinden Jülich, Linnich, Aldenhoven, Titz, Niederzier,
Langerwehe und Inden zur Beschlußfassung vorgeschlagen. Nach erfolgtem Beschluß wird sie dem
Oberkreisdirektor Düren als untere staatl. Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Da die Brandschau zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, kann sie gem. § 41 Abs. 4 FSHG n.F. für
die Durchführung der Brandschau aufgrund einer Satzung Gebühren erheben. Hinsichtlich des
Erlasses einer entsprechenden Gebührensatzung verweise ich auf den TOP „Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden“.
(Anmerkung zur Überschrift bei § 4 der Vereinbarung „salvatorische Klausel“: nur ergänzend geltende
Klausel)
T307.DOC
..
.