Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung Brandschau)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
16.03.09, 20:37
Aktualisiert
16.03.09, 20:37
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung Brandschau) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung Brandschau) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung Brandschau) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung Brandschau)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Feuerwehr Abt. III 12.01.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 04.03.2009 Rat 25.03.2009 TOP Ein Ja Nein 1/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: 3. Änderungssatzung vom 25.03.2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18.06.1999 Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom 25.03.2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18.06.1999. Begründung: Aufgrund der Berechnung von Mehrwertsteuer auf die Besoldung des Brandschutztechnikers Herr Georg Flatten durch die Deutsche Telekom sind die Personalkosten des Herrn Flatten gestiegen. Hierdurch war eine erneute Gebührenkalkulation der durch den Einsatz des Herrn Flatten verursachten Kosten notwendig. Gemäß beigefügter Berechnung ergibt sich eine Erhöhung von 3,86 € je angefangene Stunde für den Brandschutztechniker. Die Erhöhung muss in die Regelsätze eingearbeitet werden. Die 3. Änderungssatzung soll mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die 3. Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt. Kosten des Arbeitsplatzes „Brandschutztechniker Georg Flatten“ Für die Berechnung des vorstehenden Arbeitsplatzes wurde der KGSt-Bericht 06/2002 als Grundlage genutzt: Personalkosten Besoldungsgruppe A 8 einschließlich Pensions- und Beihilferückstellungen und MwSt 43.353,60 € Sachkosten eines Arbeitsplatzes Raumkosten, Einrichtung, Hardware etc. 15.600,00 € Gemeinkosten 20 % der Nettopersonalkosten für Planung, Steuerung, Kontrolle, Querschnittsämter etc. INSGESAMT: 7.286,32 € 66.239,92 € Da Herr Flatten Bundesbeamter bei der Telekom ist und lediglich abgeordnet ist, beträgt seine wöchentliche Arbeitszeit nach wie vor 38,0 Std. Entsprechend einer Umrechnung nach KGStBericht arbeiten Beamte somit durchschnittlich 1.557 Stunden jährlich, so dass sich ein Stundensatz von (66.148,85 € : 1557 Std.) 42,54 € ergibt. 3. Änderungssatzung Beschlußvorlage 1/2009 Seite 2 vom 25. März 2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.122/SGV NW 213), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW.S.662), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f und i und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 24. Juni 2008 (GV.NRW.S.514) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.Oktober 1969 (GV.NW.S.712, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW.S.8) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 25. März 2009 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 beschlossen: Artikel I Die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird wie folgt geändert: Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebührung nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung: Je angefangene Stunde pauschal 42,54 € 2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Aufwand: Je angefangene halbe Stunde 21,27 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d): 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme: Je angefangene Stunde 42,54 € 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens: Beschlußvorlage 1/2009 Seite 3 Je angefangene Stunde 42,54 € 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes: Je angefangene Stunde 42,54 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich Vorbereitungszeit Je angefangene Stunde 5. 42,54 € Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet. Artikel II Diese 3. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsverordnung: Diese 3. Änderungssatzung vom 25.März 2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a. b. c. d. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 25. März 2009 Der Bürgermeister (Schuster) Beschlußvorlage 1/2009 Seite 4