Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
16.03.09, 20:37
Aktualisiert
16.03.09, 20:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Feuerwehr
Abt. III
12.01.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
04.03.2009
Rat
25.03.2009
TOP Ein Ja
Nein
1/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. Änderungssatzung vom 25.03.2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18.06.1999
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom
25.03.2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in
der Gemeinde Inden vom 18.06.1999.
Begründung:
Aufgrund der Berechnung von Mehrwertsteuer auf die Besoldung des Brandschutztechnikers Herr
Georg Flatten durch die Deutsche Telekom sind die Personalkosten des Herrn Flatten gestiegen.
Hierdurch war eine erneute Gebührenkalkulation der durch den Einsatz des Herrn Flatten
verursachten Kosten notwendig.
Gemäß beigefügter Berechnung ergibt sich eine Erhöhung von 3,86 € je angefangene Stunde für
den Brandschutztechniker.
Die Erhöhung muss in die Regelsätze eingearbeitet werden.
Die 3. Änderungssatzung soll mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Die 3. Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt.
Kosten des Arbeitsplatzes „Brandschutztechniker Georg
Flatten“
Für die Berechnung des vorstehenden Arbeitsplatzes wurde der KGSt-Bericht 06/2002 als
Grundlage genutzt:
Personalkosten
Besoldungsgruppe A 8 einschließlich
Pensions- und Beihilferückstellungen und MwSt
43.353,60 €
Sachkosten eines Arbeitsplatzes
Raumkosten, Einrichtung, Hardware etc.
15.600,00 €
Gemeinkosten
20 % der Nettopersonalkosten
für Planung, Steuerung, Kontrolle, Querschnittsämter etc.
INSGESAMT:
7.286,32 €
66.239,92 €
Da Herr Flatten Bundesbeamter bei der Telekom ist und lediglich abgeordnet ist, beträgt seine
wöchentliche Arbeitszeit nach wie vor 38,0 Std. Entsprechend einer Umrechnung nach KGStBericht arbeiten Beamte somit durchschnittlich 1.557 Stunden jährlich, so dass sich ein
Stundensatz von (66.148,85 € : 1557 Std.) 42,54 € ergibt.
3. Änderungssatzung
Beschlußvorlage 1/2009
Seite 2
vom 25. März 2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den
Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.122/SGV NW 213),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.NRW.S.662), der §§
7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe f und i und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen (GO NW) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 24. Juni 2008 (GV.NRW.S.514)
und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
vom 21.Oktober 1969 (GV.NW.S.712, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.
Dezember 2007 (GV.NRW.S.8) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 25. März
2009 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 beschlossen:
Artikel I
Die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird wie folgt geändert:
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebührung nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 gelten folgende
Regelsätze:
1.
Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung:
Je angefangene Stunde pauschal
42,54 €
2.
Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Aufwand:
Je angefangene halbe Stunde
21,27 €
3.
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in
entsprechender Anwendung der Regelung
zu Ziffer 1.
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d):
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme:
Je angefangene Stunde
42,54 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens:
Beschlußvorlage 1/2009
Seite 3
Je angefangene Stunde
42,54 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes:
Je angefangene Stunde
42,54 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich
Vorbereitungszeit
Je angefangene Stunde
5.
42,54 €
Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das
Land NW in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
Artikel II
Diese 3. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung:
Diese 3. Änderungssatzung vom 25.März 2009 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a.
b.
c.
d.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 25. März 2009
Der Bürgermeister
(Schuster)
Beschlußvorlage 1/2009
Seite 4