Daten
Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Datum
16.10.2008
Erstellt
02.04.09, 20:49
Aktualisiert
02.04.09, 20:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
-------------------------
BM/Schr.
01.07.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
16.10.2008
TOP Ein Ja
Nein
542/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung im
Kreis Düren mbH (GWS)
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Gemeinde Inden stimmt nachträglich einer Reduzierung der Aufsichtsratssitze
der Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung im Kreis Düren mbH auf 7 Sitze
und der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages in der von der
Gesellschafterversammlung am 29.11.2007 beschlossenen Fassung zu. Die Zustimmung des
Vertreters der Gemeinde Inden (Bürgermeister Schuster) in der Gesellschafterversammlung
am 29.11.2007 wird hierdurch nachträglich legitimiert.
2.
Der Rat der Gemeinde Inden ermächtigt den Vertreter der Gemeinde Inden in der
Gesellschafterversammlung (Bürgermeister Schuster) der folgenden Änderung des § 11
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung
im Kreis Düren mbH zuzustimmen:
„Dem Aufsichtsrat gehören folgende Mitglieder an:
- der Landrat des Kreises Düren,
- ein Vertreter aus dem Kreistag des Kreises Düren,
- ein Vertreter der Stadt Düren,
- ein Vertreter der Stadt Jülich,
- ein Vertreter der Sparkasse Düren,
- zwei weitere Vertreter aus dem Kreis der übrigen Gesellschafter, die von der
Gesellschafteversammlung zu benennen sind.
Begründung:
In der Sitzung der Gesellschafterversammlung der GWS am 29.11.2007 hat diese beschlossen, den
GWS-Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass die Anzahl der Aufsichtsratssitze auf 7
reduziert wurde (§ 11 Abs. 1). Des Weiteren wurde festgelegt, welche Mitglieder dem Aufsichtsrat
angehören (§ 11 Abs. 2). In dieser Sitzung habe ich als Vertreter der Gemeinde Inden der Änderung
zugestimmt, ohne dass hierfür ein Ratsbeschluss eingeholt worden war.
Meine diesbezügliche Rechtsauffassung stützte sich auf eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht
vom 17.09.2007, die sich mit der Frage befasste, ob eine vorherige Ratsbeteiligung erforderlich sei.
In dieser Stellungnahme wurde die Auffassung vertreten, dass bei den 13 Kommunen, die nur je ein
Aufsichtsratsmitglied stellen, auf einen Ratsbeschluss verzichtet werden könne, weil der
notwendige angemessene Einfluss gem. 108 I Nr. 6 GO NRW den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden durch die der Gesellschafterversammlung zukommenden Kompetenzen gewährleistet
wird.
Diese Stellungnahme wurde mit Datum vom 17.09.2007 abgegeben. Der Beschluss der
Gesellschafterversammlung datiert jedoch erst vom 29.11.2007 und somit nach Inkrafttreten des
GO-Reformgesetzes vom 17.10.2007. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung in der
Rechtslage beurteilt die Kommunalaufsicht den Vorgang nunmehr anders. Danach ist ein
Ratsbeschluss für die Änderung des GWS-Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass der im Hinblick auf die Zusammensetzung des
Aufsichtsrates (§ 11 Abs. 2) getroffene Beschluss so nicht umsetzbar ist. Unter Ziffer 2 des
Beschlussvorschlages ist daher ein modifizierter Beschluss zum § 11 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages vorhanden, über den ja in der Gesellschafterversammlung noch abgestimmt
werden muss.
Es ist vorgesehen, dass es sich bei den beiden Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung
zu benennen sind, um den Vorsitzenden der Bürgermeisterkonferenz und seinen Stellvertreter (zur
Zeit Bürgermeister Buch und Bürgermeister Wittkopp) handelt.
Beschlußvorlage 542/2008
Seite 2