Daten
Kommune
Inden
Größe
9,8 kB
Datum
16.10.2008
Erstellt
02.04.09, 20:49
Aktualisiert
02.04.09, 20:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05/Ham.
15.07.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
28.08.2008
Rat
16.10.2008
TOP Ein Ja
Nein
546/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Straße "Zum roten Acker" in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes "Roter
Acker II"
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW.
S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße in der Ortschaft Schophoven dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
Zum roten Acker
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG NW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekannt zu machen.
Begründung:
Die oben aufgeführte Straße ist soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben
werden kann.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Widmungsverfügung
Widmung der Straße „Zum roten Acker“ in Schophoven im Bereich des Bebauungsplanes „Roter
Acker II“
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 16.10.2008 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW.
S. 306) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Zum roten Acker
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im
Justizzentrum, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich
Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Inden, den 16. Oktober 2008
Der Bürgermeister
Beschlußvorlage 546/2008
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